Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandlos abge- schrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A.,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2023.1 Nebenverfahren: BP.2023.5
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren mit der Nummer 62-2023-004 wegen Ver- dachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. Septem- ber 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt;
- das Sekretariat der ESBK in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich im Rahmen einer Hausdurchsuchung an der […] in Z. am 28. Januar 2023 u.a. ein Mobiltelefon der Marke «Samsung» (U50832), welches A. auf sich getragen habe, sicherstellte (act. 1.1);
- A. dem Durchsuchungsprotokoll zufolge die Siegelung verlangte (act. 1.2);
- die ESBK mit Schreiben vom 30. Januar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte;
- sie in der Hauptsache beantragt, sie sei zu ermächtigen, das am 28. Ja- nuar 2023 sichergestellte Mobiltelefon der Marke «Samsung» (U50832) zu entsiegeln und die sich auf dem Gerät befindlichen Daten zu durchsuchen; eventualiter die ESBK zu ermächtigen sei, die auf der durch das Bun- desstrafgericht erstellten forensischen Kopie gesicherten Daten des Mobil- telefons zu durchsuchen;
- die ESBK ferner die prozessualen Anträge (vorsorgliche Massnahmen) stellt, dass die Stromversorgung des Gerätes sicherzustellen und dauerhaft bzw. bis zum Erstellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten sei; dass unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine entsprechend technisch ausgerüstete Fachstelle wie z.B. das Bundesamt für Polizei fedpol, der sich auf dem Gerät befindenden Daten zu erstellen sei; dass während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Siche- rung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie die Abschirmung des Gerätes vor drahtlosen Kommunikationsverbindungen sicherzustellen sei;
- die ESBK dabei darum ersuchte, dass die beantragten vorsorglichen Mass- nahmen superprovisorisch zu erlassen seien (act. 1 S. 2);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 31. Januar 2023 der ESBK mit- teilte, dass sich das Mobiltelefon der Marke «Samsung» (U50832) gegen- wärtig bei der IT-Abteilung des Bundesstrafgerichts befinde, wo eine dauer- hafte Sicherstellung der Stromversorgung gewährleistet sei, wobei das Gerät
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unverändert im Flugmodus sei, sodass drahtlose Kommunikationsverbin- dungen ausgeschlossen seien; vor diesem Hintergrund keine Veranlassung bestehe, superprovisorisch das Erstellen einer forensischen Sicherungsko- pie in Auftrag zu geben; die Beschwerdekammer über diesen Antrag nach Eingang der Gesuchsantwort bzw. der Stellungnahme zum Gesuch um vor- sorgliche Massnahme durch A. entscheide (act. 2);
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 31. Januar 2023 eine Frist bis zum 13. Februar 2023 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort und einer Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ansetzte (act. 3);
- das Schreiben vom 31. Januar 2023 A. gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 1. Februar 2023 zugestellt wurde (act. 4);
- A. innert Frist und bis dato keine Gesuchsantwort einreichte.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mut- masslichen Straftaten vorgehen; mit der Substanziierungsobliegenheit ver- mieden wird, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4);
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- der Gesuchsgegner mit der Erklärung, die Siegelung zu verlangen, keine Geheimnisrechte als betroffen anrief (act. 1.2);
- sich der Gesuchsgegner im Entsiegelungsverfahren innert Frist und bis heute nicht vernehmen liess, mithin auch im Entsiegelungsverfahren keine Geheimnisrechte anruft;
- mangels substanziierter Vorbringen des Gesuchsgegners für die Beschwer- dekammer kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;
- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Be- schlagnahme der Daten des Mobiltelefons vornehmen kann;
- das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Nebenverfahren BP.2023.5) mit dem Entscheid in der Hauptsache gegen- standslos wird und entsprechend abzuschreiben ist;
- rein formal gesehen die Gesuchstellerin unterliegt, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022);
- die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’000.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); bei die- sem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird als gegenstandlos abge- schrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 21. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).