Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Mai 2020; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2014 vom 23. Septem- ber 2014 E. 1.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2016 vom
15. November 2016 E. 3.6; a.M. LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Vor Art. 25–28 VStrR N. 23 mit Hinweisen);
- mithin die gesetzliche Fiktion gilt, dass dem Gesuchsgegner die Einladung zur allfälligen Gesuchsantwort zugestellt wurde;
- sich der Gesuchsgegner im Entsiegelungsverfahren innert Frist und bis heute nicht vernehmen liess; der Gesuchsgegner damit auch im Entsiege- lungsverfahren keine Geheimnisrechte anruft;
- mangels substanziierter Vorbringen des Gesuchsgegners für die Beschwer- dekammer kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;
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- damit insbesondere offenbleiben kann, ob es sich bei den sichergestellten Geräten überhaupt um siegelungsfähige Gegenstände handelt;
- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020); die Ge- suchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Be- schlagnahme der betreffenden Sicherstellungen vornehmen kann;
- rein formal gesehen die Gesuchstellerin unterliegt, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht;
- analog Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) damit die Gesuchstellerin obsiegt;
- die Gerichtskosten mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind; die Ge- richtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesre- publik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den Ge- suchsgegner in Deutschland übersendet werden kann;
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Gesuchstellerin
gegen
A.,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2022.5
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2022-006 wegen Verdachts der Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS, führt;
- die Kantonspolizei Solothurn anlässlich einer Polizeikontrolle am 11. Novem- ber 2021 u.a. drei «Spielautomaten» sicherstellte (act. 1.6–1.8);
- A. im Rahmen der am 3. Dezember 2021 durchgeführten polizeilichen Ein- vernahme erklärte, die drei anlässlich der Polizeikontrolle vom 11. November 2021 sichergestellten Geräte U52608, U52609 und U52610 würden ihm ge- hören, und deren Siegelung verlangte (act. 1.9 S. 9 f.); er ausserdem angab, sein Wohnsitz sei in Deutschland und die Briefpost in dieser Angelegenheit soll an die B.-Strasse in Z. zugestellt werden (act. 1.9 S. 12);
- die ESBK mit Gesuch vom 21. Januar 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, sie sei unter Kostenfolge zu Las- ten von A. zu ermächtigen, die anlässlich der Polizeikontrolle vom 11. No- vember 2021 sichergestellten mutmasslichen Geldspielgeräte (U52608, U52609, U52610) zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 26. Januar 2022 A. zur allfälligen Gesuchsantwort Frist bis zum 11. Februar 2022 ansetzte (act. 2);
- der erste Zustellversuch des Schreibens vom 26. Januar 2022 gemäss Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. Januar 2022 erfolgte und die Sendung gleichentags zur Abholung gemeldet wurde, bevor der einge- schriebene Brief von der Deutschen Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» am 11. März 2022 retourniert wurde; die Rücksendung am 28. März 2022 bei der Beschwerdekammer einging (act. 3, 3.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- nach Art. 134 Abs. 1 BGS bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist; verfolgende Behörde
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das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK ist (Art. 134 Abs. 2 BGS);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mut- masslichen Straftaten vorgehen; die Substanziierungsobliegenheit der Ver- meidung dient, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4);
- der Gesuchsgegner mit der Erklärung, die Siegelung zu verlangen, keine Geheimnisrechte als betroffen anrief (act. 1.9 S. 9 f.);
- die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wor- den ist, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt gilt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 31a Abs. 4 lit. a VStrR); diese Zustellfiktion auch bei der Zustellung im Ausland zur An- wendung kommen kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.4 vom
5. Mai 2020; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2014 vom 23. Septem- ber 2014 E. 1.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2016 vom
15. November 2016 E. 3.6; a.M. LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Vor Art. 25–28 VStrR N. 23 mit Hinweisen);
- mithin die gesetzliche Fiktion gilt, dass dem Gesuchsgegner die Einladung zur allfälligen Gesuchsantwort zugestellt wurde;
- sich der Gesuchsgegner im Entsiegelungsverfahren innert Frist und bis heute nicht vernehmen liess; der Gesuchsgegner damit auch im Entsiege- lungsverfahren keine Geheimnisrechte anruft;
- mangels substanziierter Vorbringen des Gesuchsgegners für die Beschwer- dekammer kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;
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- damit insbesondere offenbleiben kann, ob es sich bei den sichergestellten Geräten überhaupt um siegelungsfähige Gegenstände handelt;
- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020); die Ge- suchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Be- schlagnahme der betreffenden Sicherstellungen vornehmen kann;
- rein formal gesehen die Gesuchstellerin unterliegt, indem auf ihren Antrag nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht;
- analog Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) damit die Gesuchstellerin obsiegt;
- die Gerichtskosten mithin dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind; die Ge- richtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- dieser Beschluss gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesre- publik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den Ge- suchsgegner in Deutschland übersendet werden kann;
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und erkennt:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 30. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).