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BE.2022.11

Bundesstrafgericht · 2023-03-28 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Stadtpolizei Zürich rapportierte am 30. März 2021 der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK, sie habe in den Räumlichkeiten an der […] in Zürich bei einer Polizeikontrolle viele Personen beim Kartenspielen und vor abgeschalteten PC-Stationen mit mutmasslich darauf installierten Spiel- bankenspielen angetroffen. Sie stellte sieben PC-Stationen sicher, wie auch einen Funksender, der mutmasslich zur Schnellabschaltung eingesetzt wer- den konnte. Mit Bericht vom 4. November 2021 meldete die Stadtpolizei der ESBK erneut Hinweise auf illegale Spielbankenspiele. Die ESBK unterzog am 1. März 2022 die Räumlichkeiten zusammen mit der Stadtpolizei Zürich einer Hausdurchsuchung. Zu diesem Zeitpunkt habe A. die Lokalverantwor- tung ausgeübt. Die ESBK stellte sein Mobiltelefon sicher. Bei seiner Einver- nahme am 2. März 2022 verlangte A. dafür die Siegelung.

B. Die ESBK gelangte am 15. März 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragte die Entsiegelung des Mobiltelefons von A. (act. 1). Das Gericht lud A. am 16. März 2022 zur Gesuchsantwort ein (act. 2). Die Post konnte ihn unter der angegebenen Adresse nicht ermitteln und retournierte die Einladung (act. 5, 5.1). Das Personenmeldeamt Zürich teilte dem Gericht telefonisch mit, der Wohnort von A. sei seit Dezember 2021 unbekannt (act. 6). Das Gericht lud daraufhin A. mit Öffentlicher Be- kanntmachung nach Art. 88 StPO zur Gesuchsantwort ein (act. 7 Notifikation vom […]). Innert Frist ging keine Gesuchsantwort ein.

C. Die ESBK zog ihr Entsiegelungsgesuch mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 zurück (act. 8).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Nach der Eingabe der ESBK vom 14. Dezember 2022 ist das Entsiegelungs- verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt von der Geschäftskon- trolle abzuschreiben.

E. 2 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG per ana- logiam). Mangels entsprechenden Antrags und Aufwands ist A. keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG per analogiam).

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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

A.,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2022.11

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Sachverhalt:

A. Die Stadtpolizei Zürich rapportierte am 30. März 2021 der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK, sie habe in den Räumlichkeiten an der […] in Zürich bei einer Polizeikontrolle viele Personen beim Kartenspielen und vor abgeschalteten PC-Stationen mit mutmasslich darauf installierten Spiel- bankenspielen angetroffen. Sie stellte sieben PC-Stationen sicher, wie auch einen Funksender, der mutmasslich zur Schnellabschaltung eingesetzt wer- den konnte. Mit Bericht vom 4. November 2021 meldete die Stadtpolizei der ESBK erneut Hinweise auf illegale Spielbankenspiele. Die ESBK unterzog am 1. März 2022 die Räumlichkeiten zusammen mit der Stadtpolizei Zürich einer Hausdurchsuchung. Zu diesem Zeitpunkt habe A. die Lokalverantwor- tung ausgeübt. Die ESBK stellte sein Mobiltelefon sicher. Bei seiner Einver- nahme am 2. März 2022 verlangte A. dafür die Siegelung.

B. Die ESBK gelangte am 15. März 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts und beantragte die Entsiegelung des Mobiltelefons von A. (act. 1). Das Gericht lud A. am 16. März 2022 zur Gesuchsantwort ein (act. 2). Die Post konnte ihn unter der angegebenen Adresse nicht ermitteln und retournierte die Einladung (act. 5, 5.1). Das Personenmeldeamt Zürich teilte dem Gericht telefonisch mit, der Wohnort von A. sei seit Dezember 2021 unbekannt (act. 6). Das Gericht lud daraufhin A. mit Öffentlicher Be- kanntmachung nach Art. 88 StPO zur Gesuchsantwort ein (act. 7 Notifikation vom […]). Innert Frist ging keine Gesuchsantwort ein.

C. Die ESBK zog ihr Entsiegelungsgesuch mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 zurück (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nach der Eingabe der ESBK vom 14. Dezember 2022 ist das Entsiegelungs- verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt von der Geschäftskon- trolle abzuschreiben.

2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG per ana- logiam). Mangels entsprechenden Antrags und Aufwands ist A. keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG per analogiam).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Entsiegelungsgesuchs als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 28. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - A., durch öffentliche Bekanntmachung des Dispositivs

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).