Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 - Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Perso- nen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4, 1. Satz);
- vorliegend die angefochtene Verfügung SK.2026.24 vom 24. Juni 2026 der Be- schwerdeführerin am 26. Juni 2026 zugestellt wurde (act. 2.3);
- die 10-tägige Beschwerdefrist somit am 27. Juni 2026 zu laufen begonnen hat und am 6. Juli 2026 endete;
- die Beschwerde am 8. Juli 2026 bei der Post aufgeben wurde (act. 5);
- die Beschwerde damit verspätet eingereicht wurde, weshalb darauf nicht einzu- treten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzu- setzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
BB.2026.74
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 15. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Bundesstrafgericht Strafkammer,
Vorinstanz
Gegenstand
Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2026.74
BB.2026.74
2 Der Einzelrichter hält fest und zieht in Erwägung, dass :
- A. mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. April 2026 wegen In Umlauf- setzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) zu einer un- bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- verurteilt wurde und ihr die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt wurden (Verfahrensakten SK, Urk. 1.100.004 ff.);
- die Beschwerdeführerin dagegen mit undatiertem Schreiben, das bei der Bun- desanwaltschaft am 7. Mai 2026 einging (Poststempel: 6. Mai 2026), Einsprache erhob (Verfahrensakten SK, Urk. 1.100.008 ff.);
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Mai 2026 den Strafbefehl und die Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkam- mer») überwies, mit dem Hinweis, die Einsprache sei verspätet erfolgt (Verfah- rensakten SK, Urk. 1.100.004 f.);
- die Strafkammer der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juni 2026 Gele- genheit gab, sich bis zum 15. Juni 2026 zur Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache schriftlich zu äussern (Verfahrensakten SK, Urk. 4.400.001);
- die Beschwerdeführerin sich innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. act. 2.1, S. 2);
- der Einzelrichter der Strafkammer mit Verfügung SK.2026.24 vom 24. Juni 2026 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl der Bundes- anwaltschaft vom 1. April 2026 nicht eintrat (act. 2.1);
- dagegen die Beschwerdeführerin bei der Strafkammer mit Eingabe vom
6. Juli 2026 (Poststempel: 8. Juli 2026) Beschwerde erhob (act. 1 und 5);
- die Strafkammer die Beschwerde am 9. Juli 2026 zuständigkeitshalber der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);
- gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erhoben werden kann, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO);
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet zu erheben ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
BB.2026.74
3 - Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Perso- nen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4, 1. Satz);
- vorliegend die angefochtene Verfügung SK.2026.24 vom 24. Juni 2026 der Be- schwerdeführerin am 26. Juni 2026 zugestellt wurde (act. 2.3);
- die 10-tägige Beschwerdefrist somit am 27. Juni 2026 zu laufen begonnen hat und am 6. Juli 2026 endete;
- die Beschwerde am 8. Juli 2026 bei der Post aufgeben wurde (act. 5);
- die Beschwerde damit verspätet eingereicht wurde, weshalb darauf nicht einzu- treten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzu- setzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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4 Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 15. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht Strafkammer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.