Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Der Einzelrichter erwägt, dass: − A. (nachfolgend «die Beschuldigte») mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. Ap- ril 2026 wegen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- verurteilt wurde und ihr die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt wurden; − der Strafbefehl der Beschuldigten gemäss Empfangsbestätigung der Post CH AG am
25. April 2026 um 15:30 Uhr postalisch am Schalter der Postfiliale Z. zugestellt wurde (SK 1.100.007); − die Beschuldigte mit undatiertem Schreiben, das am 7. Mai 2026 bei der Bundesanwalt- schaft einging (SK 1.100.008 ff.), Einsprache erhob, wobei das Schreiben gemäss Sen- dungsstatus der Post CH AG am 6. Mai 2026 um 13:43 Uhr in der Postfiliale Z. aufgege- ben worden war; − die Beschuldigte in der Einsprache geltend machte, die im Strafbefehl erwähnte, vermeint- lich gefälschte Banknote auf der Strasse gefunden und deren Fälschung nicht erkannt zu haben, weshalb sie «fristgerecht» gegen den Strafbefehl Einsprache erhebe; − die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Mai 2026 den Strafbefehl und die Akten an das hiesige Gericht überwies unter Hinweis, die Einsprache sei verspätet erfolgt; − das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvoraus- setzung handelt (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 16); − das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache mit beschwerdefähiger Verfügung darauf nicht eintritt (vgl. SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 356 StPO N. 2); − den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 StPO); − die Beschuldigte mit Schreiben des Gerichts vom 1. Juni 2026 Gelegenheit erhielt, sich bis zum 15. Juni 2026 zur Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache schriftlich zu äussern (SK 4.400.001); − die Beschuldigte sich innert Frist nicht vernehmen liess; − Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden kann; − Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
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E. 3 − die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO); − der vorliegende Strafbefehl die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Elemente enthält; − die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den am 25. April 2026 gültig zugestellten Strafbefehl am 26. April 2026 zu laufen begann und am Dienstag, 5. Mai 2026, endete; − sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist; − der Strafbefehl ohne gültige Einsprache (mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechts- kräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO); − im Ergebnis auf die Einsprache nicht einzutreten ist; − sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 416-428 StPO bestimmen; − bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Per- son auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO); − die Beschuldigte durch ihre verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat; − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfah- ren (BStKR; SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.
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E. 4 Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. Ap- ril 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter
Die Gerichtsschreiberin
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E. 5 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler (Bundesanwaltschaft) − A. (Beschuldigte) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 24. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 24. Juni 2026 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
gegen
A.
Gegenstand
Gültigkeit der Einsprache B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2026.24
SK.2026.24 2 Der Einzelrichter erwägt, dass: − A. (nachfolgend «die Beschuldigte») mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. Ap- ril 2026 wegen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- verurteilt wurde und ihr die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt wurden; − der Strafbefehl der Beschuldigten gemäss Empfangsbestätigung der Post CH AG am
25. April 2026 um 15:30 Uhr postalisch am Schalter der Postfiliale Z. zugestellt wurde (SK 1.100.007); − die Beschuldigte mit undatiertem Schreiben, das am 7. Mai 2026 bei der Bundesanwalt- schaft einging (SK 1.100.008 ff.), Einsprache erhob, wobei das Schreiben gemäss Sen- dungsstatus der Post CH AG am 6. Mai 2026 um 13:43 Uhr in der Postfiliale Z. aufgege- ben worden war; − die Beschuldigte in der Einsprache geltend machte, die im Strafbefehl erwähnte, vermeint- lich gefälschte Banknote auf der Strasse gefunden und deren Fälschung nicht erkannt zu haben, weshalb sie «fristgerecht» gegen den Strafbefehl Einsprache erhebe; − die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Mai 2026 den Strafbefehl und die Akten an das hiesige Gericht überwies unter Hinweis, die Einsprache sei verspätet erfolgt; − das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvoraus- setzung handelt (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 16); − das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache mit beschwerdefähiger Verfügung darauf nicht eintritt (vgl. SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 356 StPO N. 2); − den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 StPO); − die Beschuldigte mit Schreiben des Gerichts vom 1. Juni 2026 Gelegenheit erhielt, sich bis zum 15. Juni 2026 zur Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache schriftlich zu äussern (SK 4.400.001); − die Beschuldigte sich innert Frist nicht vernehmen liess; − Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden kann; − Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
SK.2026.24 3 − die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO); − der vorliegende Strafbefehl die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Elemente enthält; − die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den am 25. April 2026 gültig zugestellten Strafbefehl am 26. April 2026 zu laufen begann und am Dienstag, 5. Mai 2026, endete; − sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist; − der Strafbefehl ohne gültige Einsprache (mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechts- kräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO); − im Ergebnis auf die Einsprache nicht einzutreten ist; − sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 416-428 StPO bestimmen; − bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Per- son auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO); − die Beschuldigte durch ihre verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat; − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfah- ren (BStKR; SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.
SK.2026.24 4 Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 1. Ap- ril 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter
Die Gerichtsschreiberin
SK.2026.24 5 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler (Bundesanwaltschaft) − A. (Beschuldigte) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 24. Juni 2026