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BB.2026.4

Bundesstrafgericht · 2026-01-21 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 April 2025 E. 2.2 m.w.H.);

- der Beschwerdeführer vorliegend die Verfügung vom 8. Januar 2026 betref- fend Ansetzung der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 anficht;

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- gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung festsetzt und die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vorlädt, die einvernom- men werden sollen; sie endgültig über Verschiebungsgesuche entscheidet, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen (Art. 331 Abs. 5 StPO);

- ein nicht wiedergutzumachender Nachteil lediglich aufgrund der (provisori- schen) Terminansetzung für die Hauptverhandlung in concreto nicht ersicht- lich ist, da es dem Beschwerdeführer freistand, bis zum 16. Januar 2026 ein Verschiebungsgesuch zu stellen;

- aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ein Verschiebungsgesuch gestellt hätte; er Derartiges auch nicht behauptet;

- ein allfälliges diesbezügliches Versäumnis nicht über die Hintertür einer Beschwerde gegen die Ansetzung einer Hauptverhandlung nachgeholt wer- den kann;

- darüber hinaus verfahrensleitende Entscheide in Bezug auf (abgelehnte) Verschiebungsgesuche explizit nicht anfechtbar sind (Art. 331 Abs. 5 StPO), sodass konsequenterweise auch kein Rechtsmittel gegen die dem Verschie- bungsgesuch vorangehende Terminansetzung gegeben ist (GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 13a zu Art. 393 StPO, FN 292);

- damit kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, sodass auf die Be- schwerde und den prozessualen Antrag nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 21. Januar 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2026.4

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Der Einzelrichter hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung SV.19.0684 mittels Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 u.a. A. der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 450.00, entsprechend CHF 54'000.00, bestraft hat; der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (act. 1.3);

- A. durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl erheben liess (act. 1.8);

- die Bundesanwaltschaft am 6. Januar 2026 den Strafbefehl an die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung der Hauptverhandlung überwies (act. 1.10);

- das Verfahren bei der Strafkammer unter der Verfahrensnummer SK.2026.1 eröffnet wurde (act. 1.11);

- der Einzelrichter mit Verfügung vom 7. Januar 2026 die Parteien einlud, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (act. 1.12);

- der Einzelrichter ferner mit Schreiben vom 8. Januar 2026 den Parteien mit- teilte, dass die Hauptverhandlung in den Wochen vom 23.02.2026 (Montag) bis 27.02.2026 (Freitag) und als Reservedaten vom 16.03.2026 (Montag) bis 20.03.2026 (Freitag) angesetzt werde; die Parteien gebeten wurden, sich diese Termine provisorisch zu reservieren; allfällige zwingende Verhinde- rungsgründe unter Angabe des Grundes bis zum 16. Januar 2026 der Ver- fahrensleitung mitzuteilen und zu belegen seien (act. 1.2);

- dagegen A. mit Eingabe vom 19. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess; er beantragt, dass die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2026 im Verfahren SK.2026.1 aufzuheben sei und die Vorinstanz anzuweisen sei, die Haupt- verhandlung im Verfahren SK.2026.1 in Absprache mit der Verteidigung von A. auf einen Zeitpunkt anzusetzen, der ihm eine angemessene Vorberei- tungszeit gewährleiste;

- A. ferner den prozessualen Antrag stellt, die Vorinstanz sei umgehend anzu- weisen, das Verfahren SK.2026.1 zu sistieren und insbesondere keine Vor- ladungen zu versenden, bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden worden sei (act. 1, S. 2);

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- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zu- lässig ist; ausgenommen verfahrensleitende Entscheide sind;

- diese Bestimmung in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen ist, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endent- scheid angefochten werden können;

- nach der Rechtsprechung die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b Teilsatz 2 StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen ist; es sich dabei insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen, handelt (BGE 143 IV 174 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1);

- bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Haupt- verhandlung getroffen werden, die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO indessen auf Entscheide beschränkt, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO somit grundsätzlich zulässig ist, wenn ein verfahrensleitender Entscheid einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken kann (BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1);

- der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entspricht (BGE 143 IV 175 E. 2.3);

- in Strafsachen der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein muss (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 IV 175 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 7B_32/2024 vom

22. April 2025 E. 2.2 m.w.H.);

- der Beschwerdeführer vorliegend die Verfügung vom 8. Januar 2026 betref- fend Ansetzung der Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 anficht;

- 4 -

- gemäss Art. 331 Abs. 4 StPO die Verfahrensleitung Datum, Zeit und Ort der Hauptverhandlung festsetzt und die Parteien sowie die Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vorlädt, die einvernom- men werden sollen; sie endgültig über Verschiebungsgesuche entscheidet, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen (Art. 331 Abs. 5 StPO);

- ein nicht wiedergutzumachender Nachteil lediglich aufgrund der (provisori- schen) Terminansetzung für die Hauptverhandlung in concreto nicht ersicht- lich ist, da es dem Beschwerdeführer freistand, bis zum 16. Januar 2026 ein Verschiebungsgesuch zu stellen;

- aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ein Verschiebungsgesuch gestellt hätte; er Derartiges auch nicht behauptet;

- ein allfälliges diesbezügliches Versäumnis nicht über die Hintertür einer Beschwerde gegen die Ansetzung einer Hauptverhandlung nachgeholt wer- den kann;

- darüber hinaus verfahrensleitende Entscheide in Bezug auf (abgelehnte) Verschiebungsgesuche explizit nicht anfechtbar sind (Art. 331 Abs. 5 StPO), sodass konsequenterweise auch kein Rechtsmittel gegen die dem Verschie- bungsgesuch vorangehende Terminansetzung gegeben ist (GUIDON, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 13a zu Art. 393 StPO, FN 292);

- damit kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt, sodass auf die Be- schwerde und den prozessualen Antrag nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Januar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Mráz - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.