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BB.2026.34

Bundesstrafgericht ·BB · 2026-07-29 · Deutsch CH

Weiterzug / Verweise Weiterzug;;Recours déposé;;Ricorso pendente;;Weiterzug

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279 Abs. 3 StPO); Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 269bis StPO); Observation (Art. 282 f. StPO)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erklärte mit Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») für die Führung der bis dahin von mehreren kantonalen Staatsanwalt- schaften geführten Strafverfahren (Aktion «CH-Force») als zuständig. Diese Strafverfahren basierten auf zahlreichen, bei den kantonalen Staatsanwaltschaf- ten eingegangenen Strafanzeigen und Meldungen der Meldestelle für Geldwä- scherei (MROS), woraus Hinweise auf mögliche Betrugshandlungen im Zusam- menhang mit Vermittlung von Krediten und Finanzsanierungen hervorgingen. In der Folge eröffnete die BA unter dem Geschäftszeichen SV.19.0380 ein Straf- verfahren gegen mehrere Beschuldigte, darunter gegen A. («Beschwerdefüh- rer») wegen Betrugs sowie gegen B. wegen Betrugs und Geldwäscherei. Am

1. Mai 2019 beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») u.a. damit, sich einen Überblick über die von den Kantonen an die BA abgetrete- nen Verfahren zu verschaffen sowie Abklärungen bei in- und ausländischen Po- lizeidienststellen einzuleiten. Am 13. März 2020 erteilte die BA der BKP den Auf- trag, weitere Erkenntnisse zu den aktiv involvierten Gesellschaften und verant- wortlichen Personen (Geschäftsführer) zu gewinnen und zu benennen, bei denen zur erweiterten Beweissicherung technische Überwachungsmassnahmen (Tele- fonüberwachung, Einsatz IMSI-Catcher, Observation) angeordnet werden müs- sen (die entsprechenden Aufträge liegen dem Gericht nicht vor, vgl. aber Verfah- rensakten BA, pag. 9.1 0002 = act. 5, Beilage 2).

B. Am 7. Mai 2020 ersuchte die BKP die BA um Anordnung einer Observation von A. mit der Begründung, dass seit Mitte 2015 in verschiedenen Kantonen über 200 Strafanzeigen und mehrere Meldungen der MROS gegen ca. 80 Gesellschaften und Personen im In- und Ausland wegen des Verdachts auf Betrugs- und Geld- wäschereihandlungen eingegangen seien. Aus den Strafanzeigen gehe hervor, dass die angezeigten Gesellschaften bei den (mehrheitlich in schwierigen finan- ziellen Verhältnissen lebenden) kreditsuchende Personen den Eindruck erweckt hätten, es werde ihnen nach dem Ausfüllen des Online-Kreditformulars über Google oder über Social Media, einer ersten Bonitätsprüfung und Suche nach einer geeigneten Partnerfirma durch den Vermittler und unter Aufforderung zur Zahlung einer Gebühr, Kaution und/oder ersten Ratenzahlung (Vorschusszah- lung) ein Kredit ausbezahlt. Die Kreditsuchenden seien wochenlang mit Telefo- naten, E-Mails, Verträgen und Zertifikaten hingehalten worden, ohne dabei durch eine der Vermittlungs- oder Sanierungsgesellschaften je eine adäquate Gegen- leistung in Form einer Kreditzahlung erhalten zu haben. Die Kreditsuchenden hätten für telefonische Anfragen an die Vermittlungsgesellschaft fallweise auf kostenpflichtige 0900er Nummern (mutmasslich Callcenter-Nummer) oder auf eine Geschäftsnummer anrufen müssen, um eine Auskunft über den

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3 Bearbeitungsstand des Kreditantrages und den Zeitpunkt der Auszahlung zu er- halten. Wiederholt seien sog. «Kredit»-Vermittlungsfirmen und ihre Partnerfirmen angezeigt worden, die den Kreditsuchenden erst gegen eine erneute Geldleis- tung einen Vertrag zur Finanzsanierung hätten unterbreiten wollen. Es handle sich dabei bspw. um die Finanzsanierungsfirmen C. GmbH (aktuell in Liquida- tion), D. GmbH (aktuell in Liquidation) und die Finanzdienstleistungsfirma E. GmbH. Durch die strafbaren Handlungen sei ein Schaden von ca. Fr. 10 Mio. entstanden, wobei der durch die Täterschaft verwendete Modus Operandi immer derselbe gewesen sei. A. sei als Geschäftsführer der C. GmbH, D. GmbH und E. GmbH einer der wichtigsten Drahtzieher in einem gut eingespielten Team, das auf ein Firmennetzwerk zugreifen könne, welches sich im Bereich der Kreditver- mittlung und Finanzierung über einen längeren Zeitraum etabliert habe. Seine Überwachung soll Hinweise und beweisrelevante Erkenntnisse über seine ge- schäftlichen Aktivitäten und Kontakte geben. Ziel der Observation sei das Erstel- len von Bewegungsbildern mutmasslicher Treffen zwischen A. und unbekannter Täterschaft sowie das Austauschen von Dokumenten, die im Zusammenhang mit den ermittelten Straftaten stehen könnten; die Identifizierung der Kontaktperso- nen sowie die Ermittlung von Örtlichkeiten, IT-Firmen, Geld-/Finanzinstitute, Call- center sowie die Feststellung, ob A. als Geschäftsführer die C. GmbH, D. GmbH und E. GmbH an ihren Sitzen in der Schweiz besuche und dort geschäftliche Aktivitäten ausführe und Mitarbeitende instruiere (Verfahrensakten BA, pag. 9.1 0001 ff. = act. 5, Beilage 2).

Daraufhin ordnete die BA am 11. Mai 2020 eine Observation von A. mit Ton- und Bildaufzeichnungen bis zum 31. Juli 2020 an (Verfahrensakten BA, pag. 9.1 0008 ff. = act. 5, Beilage 2).

C. Am 19. Mai 2020 ersuchte die BA das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich (nachfolgend «ZMG ZH» oder «Vorinstanz») um Genehmi- gung der von ihr gleichentags angeordneten rückwirkenden Überwachung der Telefonnummern 1 (Anschlussinhaber A.), 2 (Anschlussinhaberin F. GmbH, ver- treten durch B.; genutzt von C. GmbH, vertreten durch A.) und 3 (Anschlussinha- berin D. GmbH, vertreten durch A.) i.S.v. Art. 274 StPO und des Einsatzes eines IMSI-Catchers nach Art. 269bis StPO gegen A. (Verfahrensakten 9.2 0060 ff. = Beschwerdebeilage 2).

D. Mit Verfügung TK200066/U001 vom 25. Mai 2020 genehmigte das ZMG ZH die von der BA am 19. Mai 2020 angeordnete technische Überwachungsmassnahme gemäss Art. 269bis StPO bis zum 31. Juli 2020 sowie die rückwirkende Überwa- chung der Telefonnummern 1, 2 und 3 für die Dauer vom 20. November 2019 bis zum 19. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 3).

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4 E. Die BA gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Juni 2020 an die Staatsanwalt- schaft Freiburg und ersuchte um Genehmigung einer grenzüberschreitenden Ob- servation von A. (samt dem auf seinen Namen eingetragenen Fahrzeug mit Kennzeichen 4 sowie diverser von ihm benutzten Personenwagen), inklusive der Erstellung von Bildaufnahmen (Fotos und Videos) auf deutschem Hoheitsgebiet durch schweizerische Observationskräfte bis am 31. August 2020. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch der BA am 9. Juni 2020 bis zum 31. August 2020 gut (Verfahrensakten BA, pag. 18.2.9 0001 ff. = act. 5, Beilage 1).

F. Am 6. Juni 2020 beantragte die BKP die Verlängerung der Observation von A., welche die BA am 16. Juli 2020 bis 31. August 2020 bewilligte (Verfahrensakten BA, pag. 9.1 0014 ff. = act. 5, Beilage 2).

G. Gestützt auf den Antrag der BA vom 16. Juni 2020 genehmigte das ZMG ZH mit Verfügung TK200066/U002 vom gleichen Tag die Echtzeitüberwachung der Ruf- nummer 1 bis zum 15. September 2020 und der Rufnummern 2 und 3 bis zum

15. August 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 9.4 0086 ff. = act. 5, Beilage 3).

H. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 17. März 2026 mit, dass gegen ihn am 11. Mai,

19. Mai und 16. Juni 2020 diverse Überwachungsmassnahmen angeordnet wor- den seien (Beschwerdebeilage 1).

I. A. liess mit Eingabe vom 27. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Feststellung, dass die am 11. Mai 2020 angeordnete Observation vom 18. Mai bis 13. August 2020 sowie die am 19. Mai 2020 angeordnete Überwachung mit einem beson- deren technischen Gerät (IMSI-Catcher) vom 19. Mai bis 31. Juli 2020 nicht recht- mässig gewesen seien (Rechtsbegehren Ziff. 1). Es sei zudem festzustellen, dass die daraus gewonnen Akten und Erkenntnisse nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen seien (Rechtsbegehren Ziff. 2).

J. Das ZMG ZH reichte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. April 2026 die Verfahrensakten ein und teilte zugleich mit, auf die Einreichung einer Be- schwerdeantwort zu verzichten (act. 4). Die BA nahm mit Eingabe vom 16. April 2026 Stellung, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, und reichte diverse Unterlagen zu den Akten (act. 5). Die Beschwerdeantworten wurden A. mit Schreiben vom 20. April 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

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5 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71]). Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr über- wacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fern- meldedienst mitbenutzt haben, können bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts innert zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich und begrün- det Beschwerde erheben (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StPO; SR 173.71). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

E. 1.2 Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin am 11. und 19. Mai 2020 angeordnete Observation und Überwachung des Beschwerdeführers mit einem IMSI-Catcher. Der Be- schwerdeführer ficht die angeordneten und von der Vorinstanz genehmigten Echtzeit- und rückwirkende Telefonüberwachungen nicht an, weshalb die ent- sprechenden Überwachungsmassnahmen resp. die entsprechenden Entscheide der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen sind. Zwar wird der Entscheid der Vo- rinstanz vom 25. Mai 2020, mit welchem sie die Anordnung der Beschwerdegeg- nerin vom 19. Mai 2020 genehmigte, vom Beschwerdeführer in den Rechtsbe- gehren nicht ausdrücklich erwähnt. Da der Einsatz eines IMSI-Catchers der Ge- nehmigung durch das Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (vgl. Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO; Art. 274 Abs. 1 StPO) und der Beschwerde- führer in der Beschwerdegründung die Ausführungen der Vorinstanz im Ent- scheid vom 25. Mai 2020 beanstandet (vgl. act. 1, S. 7 f.) richtet sich die vorlie- gende Beschwerde entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. 5,

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6 S. 2 f.) auch gegen den Genehmigungsentscheid vom 25. Mai 2020. Der Be- schwerdeführer ist durch die angeordneten Überwachungsmassnahmen und den Genehmigungsentscheid vom 25. Mai 2020 unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und damit beschwerdebefugt. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Unrechtmässigkeit der an- geordneten Überwachungsmassnahmen sowie die Unverwertbarkeit der daraus gewonnen Akten und Erkenntnisse (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Gemäss dem allgemeinen prozessualen Grundsatz hat derjenige, welcher ein Leistungsbegeh- ren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbe- gehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom

15. Juni 2020 E. 2.2; 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Da bei einer Gut- heissung der Beschwerde gegen die angeordneten Überwachungsmassnahmen die daraus gewonnen Erkenntnisse aus den Akten zu weisen wären, steht dem Beschwerdeführer ein Leistungsbegehren offen, weshalb er an formeller Fest- stellung der Rechtswidrigkeit kein rechtlich geschütztes Interesse hat. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indes beantragt der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren Ziff. 2 zugleich die Entfernung der aus den Überwachungs- massnahmen gewonnen Akten und Erkenntnisse aus den Akten, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist.

E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit mit ihr die Ent- fernung der aus den Überwachungsmassnahmen gewonnen Akten und Erkennt- nisse aus den Akten beantragt wird.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass entgegen den Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin in der Observationsverfügung seine Tätigkeit und die der weiteren direkt Mitbeteiligten nicht verdeckt gewesen sei. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die mutmasslichen Handlungen per Telefon und/oder per E-Mail vorgenommen worden seien. Die Observation habe keinen Mehrwert bringen können. Die Kontakte seien bekannt gewesen und es hätten effektivere Mittel bestanden, um diese zu ermitteln. Die Nutzung von Dienstleis- tungsgesellschaften könne nicht mit einer Observation ermittelt werden. Es gebe zudem andere Mittel, welche weniger stark in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls eingesetzt worden seien. Daher treffe es nicht zu, dass die Ermittlungen ohne die Observation aussichtslos gewesen oder unverhältnismässig erschwert worden wären. Eine ultima ratio sei die Observation nicht gewesen, weshalb es ihr an der Subsidiarität mangle. Dies gelte auch für die am 16. Juli 2020 angeordneten Verlängerung der Observation, da in der Zwischenzeit andere Überwachungsmassnahmen angeordnet worden

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7 seien. Es sei fraglich, wie die observierenden BKP-Beamten im Observationsan- trag vom 6. Juli 2020 zum Schluss gelangt seien, dass er nicht an seiner Melde- adresse in der Schweiz wohnhaft sei und sich sein Wohnsitz an der Z.-Strasse in Y., Deutschland, befinde, ohne einen GPS-Tracker eingesetzt zu haben. Der Einsatz eines Trackers im Rahmen einer reinen Observation sei jedoch unzuläs- sig, weshalb die Zulässigkeit der Observation resp. die Verwertung der Beweis- mittel daraus auch aus diesem Grund fraglich sei. Da dem Beschwerdeführer der Zwischen- und Schlussbericht zur Observation nicht vorliege, könne der Be- schwerdeführer nicht prüfen, ob ein Auslandsbezug bestanden habe und eine allfällige Observation im Ausland zulässig gewesen sei. Auch beim Einsatz des IMSI-Catchers sei die Subsidiarität nicht beachtet worden. Die Vorinstanz habe keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der Subsidiarität vorgenom- men und begründe nicht, weshalb ein IMSI-Catcher notwendig gewesen sei und mildere Mittel (z.B. Befragung von Kunden) nicht ausgereicht hätten. Schliesslich sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Anordnung der Zwangsmassnahmen durch die Verfahrensleitung resp. die zuständige Person erfolgt sei, da diese durch unbekannte Person i.V. unterzeichnet worden seien (act. 1, S. 3 ff.).

E. 2.2.1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren die Polizei, können Perso- nen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und da- bei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig er- schwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Die Observation spielt sich im Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öf- fentlichen Raum ab. Da sie nicht als schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte verstanden wird, bedarf sie keiner richterlichen Genehmigung (Urteil des Bun- desgerichts 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1.2 m.H.).

E. 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete am 11. Mai 2020 die Observation des Be- schwerdeführers mit Ton- und Bildaufzeichnungen bis zum 31. Juli 2020 an und verlängerte diese am 16. Juli 2020 bis zum 31. August 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 9.1 008 ff. = act. 5, Beilage 2). Die Observationsanordnung vom 11. Mai 2020 enthält in der Begründung die von der BKP im Antrag vom 7. Mai 2020 gemachten Angaben (vgl. Sachverhalt Bst. B). Ergänzend führte die Beschwer- degegnerin aus, dass es sich bei den von der Täterschaft verwendeten Vermitt- lungs- und Sanierungsgesellschaften vornehmlich um Domizilgesellschaften ohne nennenswerte Geschäftstätigkeit, ohne eigene Geschäftsräumlichkeiten, ohne eigene Bankverbindungen und ohne eigenes Personal handle. Die zuguns- ten der Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften überwiesenen Gelder seien in der Regel kurz nach deren Eingang auf weitere Bankverbindungen von

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8 natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland weitertransferiert und teilweise in bar abgehoben und die Gesellschaften auf diese Weise in finanzieller Hinsicht fortlaufend ausgehöhlt worden. Die einzelnen Vermittlungs- und Sanie- rungsgesellschaften seien oft nur über relativ kurze Zeitspannen aktiv gewesen und es sei zu auffällig vielen Sitzverlegungen, Umfirmierungen sowie Auswechs- lungen der gegen aussen in Erscheinung tretenden Gesellschaftsorgane gekom- men. Es sei bisher von einer mutmasslichen Deliktssumme von zwischen Fr. 6 Mio. und Fr. 10 Mio. sowie von mehreren tausend geschädigten Personen auszugehen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt hauptsächlich in der Schweiz so- wie vereinzelt auch im Ausland (v.a. in Deutschland und Österreich) hätten. Von den rund 80 bisher festgestellten Domizilgesellschaften seien ca. 30 als Vermitt- lungsgesellschaften, ca. 20 als Sanierungsgesellschaften und ca. 30 als Finanz- dienstleistungsgesellschaften in Erscheinung getreten. Das Unternehmensge- flecht sei mutmasslich von einer oder mehreren international tätigen Gruppie- rung(en) natürlicher Personen gesteuert worden, wobei Hinweise bestünden, dass gewisse Personen nur als Strohmänner agiert hätten, die mutmasslich durch einen auf höherer Ebene agierenden Personenkreis soweit notwendig in- struiert und immer wieder ausgetauscht worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass der auf höherer Ebene operierende Täterkreis die Abschöpfung der verein- nahmten Gelder im Hintergrund organisiert und dafür gesorgt habe, dass nach Erstattung von Strafanzeigen rasch Sitzverlegungen, Umfirmierungen, Auflösun- gen und Neugründungen von Gesellschaften sowie personelle Mutationen bei deren Organen erfolgt seien. Über die dem Beschwerdeführer zurechenbaren Bankverbindungen sei zumindest ein Teil des Zahlungsverkehrs von sieben in Erscheinung getretenen Sanierungsgesellschaften sowie von drei Vermittlungs- gesellschaften abgewickelt worden. Der Zahlungsverkehr sei dabei insbesondere über die Bankverbindungen der Finanzdienstleistungsgesellschaften E. GmbH, G. GmbH und H. GmbH abgewickelt worden, für welche der Beschwerdeführer verantwortlich gezeichnet habe. Auf den dem Beschwerdeführer zurechenbaren Bankverbindungen seien seit 2015 Zahlungseingänge von rund Fr. 2 Mio. fest- gestellt worden, die mutmasslich betrügerisch erlangt worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer zuletzt als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH und D. GmbH in Erscheinung getreten. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer dem auf höherer Ebene agierenden Täterkreis angehöre, ihm eine zentrale Rolle zukomme und er zusammen mit weiteren Mitbeteiligten Betrugshandlungen nach Art. 146 StGB begehe bzw. begangen habe (Verfahrensakten BA, pag. 9.1 0008 ff. = act. 5, Beilage 2).

E. 2.2.3 Einleitend ist zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin als Verfahrensleiterin im Vorverfahren (vgl. Art. 61 lit. a StPO) die gesetzmässige und geordnete Durch- führung der Untersuchung zu gewährleisten hat, wobei ihr in der Gestaltung des konkreten Verfahrens ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (FRISCH- KNECHT/REUT, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 62 StPO N. 1). Deshalb

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9 stand die Beurteilung der Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerde- führer (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) observiert werden sollte, grundsätzlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass es sich beim Verfahren SV.19.0380 um eine sehr komplexe Strafuntersuchung mit einer Vielzahl von möglichen Geschädigten und involvierter Gesellschaften sowie mehreren beschuldigten Personen handelt, die jeweils auf verschiedenen Ebe- nen, arbeitsteilig und teilweise verdeckt agierten. Die Täterschaft soll als Teil ei- nes in mehreren Ländern agierenden Täternetzwerks über ein komplexes Fir- mengeflecht (bestehend aus einer Vielzahl von Vermittlungs-, Sanierungs- und Finanzdienstleistungsgesellschaften) eine Vielzahl von Personen in der Schweiz und im grenznahen Ausland betrogen und dadurch Gelder in Höhe von bis zu Fr. 10 Mio. deliktisch erlangt haben (s. E. 2.2.2 hiervor). Zum Zeitpunkt der An- ordnung der hier angefochtenen Observation befand sich die Strafuntersuchung im Anfangsstadium. Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort nachvollziehbar aus, dass die konkrete Rollenverteilung der verschiedenen Be- schuldigten, das entsprechende Vorgehen sowie die detaillierte Ausgestaltung der Kontakte zwischen den Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt unbekannt wa- ren und die Kommunikation innerhalb solcher Netzwerke üblicherweise nicht aus- schliesslich über Telefon oder E-Mails stattfindet (act. 5, S. 3 f.). Insbesondere bezweckte die Observation des Beschwerdeführers u.a. die Lokalisierung der Callcenter bzw. deren Organisation und Abläufe, die im Rahmen der untersuch- ten Betrugshandlungen im Zentrum standen. Wie die Beschwerdegegnerin zu- treffend festhält, lassen sich Geschäftslokalitäten und Bewegungsmuster nicht ausnahmslos über das Telefon oder E-Mailverkehr feststellen. Damit war die Ob- servation als verdeckte Überwachungsmassnahme grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Identifikation von Beteiligten des teilweise verdeckt agierenden interna- tionalen Netzwerkes und zur Feststellung von Tathandlungen und Verantwort- lichkeiten innerhalb des Netzwerkes. Die angestrebten Ermittlungsergebnisse hätten mit anderen Mittel nur mit viel höherem Aufwand und insbesondere nicht zeitnah gewonnen werden können, womit die Ermittlungen ohne die Observation zumindest unverhältnismässig erschwert gewesen wären. Im Gegensatz zu an- deren Überwachungsmassnahmen (vgl. z.B. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO) verlangt Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO nicht, dass andere Ermittlungshandlungen bereits erfolglos eingesetzt worden sind. Deshalb kann die Observation – wie im vorliegenden Fall – bereits zu Beginn der Ermittlungshandlungen angeordnet werden (vgl. BÜRKLI/STÖCKLI, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 282 StPO N. 17). Der Beschwerdeführer wurde insge- samt rund drei Monate observiert (act. 1.1). Angesichts der Schwere des Delikts und des Verdachts gegen den Beschwerdeführer sowie unter der Berücksichti- gung des Umstandes, dass die Observation gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung als nicht schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte qualifiziert wird (s. E. 2.2.1 hiervor), erweist sich die Massnahme als verhältnismässig.

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E. 2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keine Kenntnis vom Zwi- schen- und Schlussbericht betreffend die Observation, hat er ein diesbezügliches Akteneinsichtsgesuch an die Beschwerdegegnerin zu richten. Mit der Beschwer- deantwort reichte die Beschwerdegegnerin die Korrespondenz mit den deut- schen Behörden betreffend die angefragte Rechtshilfe ein. Da die deutschen Be- hörden das Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2020 am

9. Juni 2020 gutgeheissen haben (Verfahrensakten BA, pag. 18.2.9 0001 ff. = act. 5, Beilage 1), gehen aus den vorliegenden Akten im Zusammenhang mit all- fälliger grenzüberschreitender Observation des Beschwerdeführers keine An- haltspunkte vorher, die für deren Unzulässigkeit (vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.1 f.) sprechen würden.

E. 2.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen der Observation nicht bemängelt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person und (in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen, wenn der drin- gende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 270 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen, und die bisherigen Unter- suchungshandlungen müssen erfolglos geblieben bzw. es muss dargetan sein, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig er- schwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. b-c StPO). Die Überwachung bedarf der Ge- nehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Do- kumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten (Art. 277 Abs. 1 StPO); durch solche Überwachungen gewonnene Er- kenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Art. 277 Abs. 2 StPO).

E. 2.3.2 Nach Art. 269bis Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Einsatz besonde- rer technischer Geräte zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um Gespräche mitzuhören oder aufzunehmen oder eine Person oder Sache zu iden- tifizieren oder deren Standort zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen von Art. 269 StPO erfüllt sind (lit. a), die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 StPO erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtslos wäre oder unverhältnismäs- sig erschwert würde (lit. b), und die für den Einsatz dieser Geräte aufgrund des Fernmelderechts nötigen Bewilligungen zum Zeitpunkt des Einsatzes vorliegen (lit. c). Der Einsatz besonderer technischer Geräte bedarf als geheime Fernmel- deüberwachung der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnah- mengericht (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 StPO).

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11 Unter Art. 269bis StPO fällt insbesondere der Einsatz des sog. IMSI-Catchers. Mit dem IMSI-Catcher können einerseits die Telefonnummern der angemeldeten Mobiltelefone (verknüpft mit der IMSI [«International Mobile Subscriber Identity»]) erfasst werden, anderseits wird auch das verwendete Gerät eindeutig identifiziert (durch die IMEI [«International Mobile Equipment Identity»]), denn jedes Mobilte- lefon meldet sich bei jeder neuen Antenne automatisch mit IMSI und IMEI an. Die Kenntnis dieser Daten ist erforderlich, um eine konventionelle Fernmeldeüberwa- chung verfügen zu können. Mit dem Einsatz von IMSI-Catchern ist es auch mög- lich, den Datenverkehr selbst abzugreifen, d.h. Telefongespräche mitzuhören oder andere übermittelte Daten zu analysieren. Der IMSI-Catcher erlaubt sodann die genaue Standortermittlung eines eingeschalteten Mobiltelefons (Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.5).

E. 2.3.3 Die Beschwerdegegnerin ordnete am 19. Mai 2020 den Einsatz eines IMSI-Catchers an und ersuchte gleichentags die Vorinstanz u.a. um die Geneh- migung. Zweck dieser Massnahme war die Standortbestimmung des Beschwer- deführers bzw. der von ihm verwendeten Mobiltelefone und mobilen Kommuni- kationsgeräte, unter gleichzeitiger Identifikation der jeweils benutzten IMSI- bzw. IMEI-Nummer. Die Begründung des Genehmigungsantrags vom 19. Mai 2020 entspricht im Wesentlichen derjenigen der Observationsanordnung vom 11. Mai 2020 (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ergänzend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass dem Beschwerdeführer innerhalb des auf höherer Ebene agierenden Täter- kreises eine zentrale Rolle bei der Organisation und Abwicklung des Zahlungs- verkehrs zukomme. Es bestehe konkret der dringende Verdacht, dass der Be- schwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der C. GmbH und der D. GmbH die gezielte Abschöpfung der ein- genommenen Gelder im Hintergrund orchestriert und für Sitzverlegungen, Umfir- mierungen, Gesellschaftsauflösungen und Neugründungen sowie für personelle Mutationen bei den Gesellschaftsorganen besorgt sei, um die Struktur des Fir- mengeflechts zu verschleiern. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des angeord- neten Einsatzes des IMSI-Catchers führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus, dass angesichts der bisher erkennbaren Intensität und der an den Tag gelegten Professionalität bei der mutmasslichen Tatbegehung sowie der Höhe der invol- vierten Vermögenswerte von einer Straftat erheblicher Schwere auszugehen sei. Würde sich der Tatverdacht bestätigen, sei objektiv mit einer langjährigen Frei- heitsstrafe zu rechnen. Der Einsatz eines IMSI-Catchers könne allein schon aus Ressourcengründen einzig im Rahmen punktuell durchgeführter Observationen umgesetzt werden. Sodann werde der Verhältnismässigkeit durch die Weisun- gen in der Anordnung vom 19. Mai 2020 gegenüber den auswertenden Personen der BKP Rechnung getragen. Hinsichtlich der Subsidiarität der Massnahme führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus, dass ohne Einsatz eines IMSI-Catchers weitere, vom Beschwerdeführer benutzte Kommunikationsgeräte nicht identifi- ziert werden könnten, um in der Folge durch deren parallele Überwachung das Kommunikationsverhalten sowie das Zusammenwirken des Beschwerdeführers

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12 sowie der übrigen Täterschaft in Erfahrung zu bringen und "die Aufdeckung der Organisationsstruktur sowie der Gewinn von Hinweisen auf allfällige weitere Be- teiligte und zusätzliche Ermittlungsansätze gewinnen zu können" (Verfahrensak- ten 9.2 0060 ff. = Beschwerdebeilage 2). Die Vorinstanz genehmigte den angeordneten Einsatz des IMSI-Catchers mit Entscheid vom 25. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 3).

E. 2.3.4 Der Beschwerdegegnerin war bereits im Mai 2020 gestützt auf die Ausführungen

in den Strafanzeigen bekannt, dass die Telefonkontakte mit den Geschädigten

mutmasslich über ein Callcenter erfolgten, und dass die Täterschaft aus mehre-

ren beschuldigten Personen bestand, die als Teil eines in mehreren Ländern ak-

tiven Täternetzwerks agierten. Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist,

war der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, wer welche Te-

lefonnummern zu welchem Zweck verwendete. Damit zielten die Ermittlungen im

Mai 2020, d.h. im Anfangsstadium der Untersuchung, insbesondere auf Feststel-

lung der Kommunikation innerhalb des Netzwerks ab. Der Beschwerdeführer galt

als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer bzw. einziger Gesellschafter

der Finanzsanierungsfirmen C. GmbH und D. GmbH sowie der Finanzdienstleis-

tungsfirma E. GmbH und aufgrund des Umstandes, dass auf die ihm zurechen-

baren Bankverbindungen seit 2015 Zahlungseingänge von rund Fr. 2 Mio. fest-

gestellt wurden, bereits zu Beginn der Untersuchung als einer der Hauptverdäch-

tigen. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin mit dem

IMSI-Catcher beabsichtigte, die vom Beschwerdeführer weiteren benutzten Te-

lefonnummer oder Kommunikationsgeräte zu identifizieren, um anschliessend

durch deren parallele Überwachung das Kommunikationsverhalten sowie das

Zusammenwirken des Beschwerdeführers und weiteren Beteiligten in Erfahrung

zu bringen und dadurch Erkenntnisse zur Organisationsstruktur und Identifikation

weiterer Beteiligter zu erlangen. Um an diese Information zu gelangen, war der

angeordnete Einsatz des IMSI-Catchers ohne Weiteres geeignet. Es ist nicht er-

sichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt,

wie die Beschwerdegegnerin an weitere vom Beschwerdeführer benutzte Tele-

fonnummern oder Kommunikationsgeräte (Mobiltelefone, Smartphones, andere

WLAN-fähige Geräte sowie insbesondere IMEI- und/oder IMSI-Nummern) mittels

Befragungen von Kunden hätte gelangen sollen. Überdies dienten die von der

Beschwerdegegnerin in der Anordnung vom 19. Mai 2020 getroffenen Weisun-

gen gegenüber der BKP der Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.

Der IMSI-Catcher war vom 19. Mai bis 31. Juli 2020 im Einsatz (act. 1.1). Die

Dauer von rund zweieinhalb Monaten erweist sich angesichts der Schwere der

dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe auch in zeitlicher Hinsicht als ver-

hältnismässig.

E. 2.3.5 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers legte sowohl die Beschwer- degegnerin im Antrag vom 19. Mai 2020 als auch die Vorinstanz im

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13 Genehmigungsentscheid vom 25. Mai 2020 dar, weshalb sie die Voraussetzun- gen für den Einsatz des IMSI-Catchers als gegeben erachten. Zur Verhältnis- mässigkeit und Subsidiarität der Massnahme führte die Vorinstanz aus, dass Straftaten verfolgt werden, deren Schwere die angeordneten Massnahmen ver- hältnismässig erscheinen lasse und andere Untersuchungshandlungen erfolglos blieben bzw. die Ermittlungen ohne die angeordneten Massnahmen aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden, um die von der Beschwerde- gegnerin verfolgten Ziele zu erreichen (Beschwerdebeilage 3, S. 9). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz einzelne Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Genehmigungsersuchen in die Begründung der angefochtenen Verfügung übernommen hat, bedeutet nicht, dass sie diese nicht überprüft hat. Die Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin und diejenigen der Vorinstanz ermöglichten dem Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ausreichend zu begründen und der Beschwerdekammer deren Überlegungen nachzuvollziehen. Die Kritik an der Begründungsdichte des Antrags der Beschwerdegegnerin und des Ge- nehmigungsentscheids der Vorinstanz ist damit unbegründet und eine Gehörs- verletzung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

E. 2.4 Sowohl in der Anordnung zum Einsatz des IMSI-Catchers vom 19. Mai 2020 als auch in der Observationsanordnung vom 11. Mai 2020 werden […] und […] als zuständige Staatsanwälte des Bundes aufgeführt. Am Schluss der beiden Anord- nungen steht bei der Unterschrift der Name von […]; diese wurden jedoch nicht von ihm, sondern eigenhändig von jemand anderem «i.V.» unterschrieben (Be- schwerdebeilage 3 und 5). Obschon die Unterschrift nicht vollständig entzifferbar ist, führt dies nicht zur Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit der beiden Dokumente. Die Strafprozessordnung verlangt nicht, dass aus den hier gegenständlichen An- ordnungen klar hervorgehen muss, wer diese erlassen hat (vgl. jedoch für das Strafbefehlsverfahren Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO und BGE 148 IV 445 E. 1.3.1- 1.4.1). Somit muss der Verfasser der beiden hier gegenständlichen Verfügungen nicht zwingend mit der unterzeichnenden Person identisch sein. Nachdem kon- krete Anhaltspunkte für fehlende Zeichnungsberechtigung weder aus den vorlie- genden Akten hervorgehen noch solche vom Beschwerdeführer konkret darge- legt werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.11 vom 12. Juli 2023 E. 4.6.1), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 2.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die angeordneten Überwachungsmassnah- men (Observation und Einsatz eines IMSI-Catchers) als rechtmässig. Damit er- übrigt sich die Auseinandersetzung mit der Verwertbarkeit der daraus entstande- nen Erkenntnisse.

E. 3 Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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14

E. 4 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdefüh- rer dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

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15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schilter, Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmen- gericht,

Gegenstand

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 279 Abs. 3 StPO); Einsatz von besonderen technischen Gerä- ten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 269bis StPO); Observation (Art. 282 f. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2026.34

BB.2026.34

2 Sachverhalt:

A. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erklärte mit Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») für die Führung der bis dahin von mehreren kantonalen Staatsanwalt- schaften geführten Strafverfahren (Aktion «CH-Force») als zuständig. Diese Strafverfahren basierten auf zahlreichen, bei den kantonalen Staatsanwaltschaf- ten eingegangenen Strafanzeigen und Meldungen der Meldestelle für Geldwä- scherei (MROS), woraus Hinweise auf mögliche Betrugshandlungen im Zusam- menhang mit Vermittlung von Krediten und Finanzsanierungen hervorgingen. In der Folge eröffnete die BA unter dem Geschäftszeichen SV.19.0380 ein Straf- verfahren gegen mehrere Beschuldigte, darunter gegen A. («Beschwerdefüh- rer») wegen Betrugs sowie gegen B. wegen Betrugs und Geldwäscherei. Am

1. Mai 2019 beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») u.a. damit, sich einen Überblick über die von den Kantonen an die BA abgetrete- nen Verfahren zu verschaffen sowie Abklärungen bei in- und ausländischen Po- lizeidienststellen einzuleiten. Am 13. März 2020 erteilte die BA der BKP den Auf- trag, weitere Erkenntnisse zu den aktiv involvierten Gesellschaften und verant- wortlichen Personen (Geschäftsführer) zu gewinnen und zu benennen, bei denen zur erweiterten Beweissicherung technische Überwachungsmassnahmen (Tele- fonüberwachung, Einsatz IMSI-Catcher, Observation) angeordnet werden müs- sen (die entsprechenden Aufträge liegen dem Gericht nicht vor, vgl. aber Verfah- rensakten BA, pag. 9.1 0002 = act. 5, Beilage 2).

B. Am 7. Mai 2020 ersuchte die BKP die BA um Anordnung einer Observation von A. mit der Begründung, dass seit Mitte 2015 in verschiedenen Kantonen über 200 Strafanzeigen und mehrere Meldungen der MROS gegen ca. 80 Gesellschaften und Personen im In- und Ausland wegen des Verdachts auf Betrugs- und Geld- wäschereihandlungen eingegangen seien. Aus den Strafanzeigen gehe hervor, dass die angezeigten Gesellschaften bei den (mehrheitlich in schwierigen finan- ziellen Verhältnissen lebenden) kreditsuchende Personen den Eindruck erweckt hätten, es werde ihnen nach dem Ausfüllen des Online-Kreditformulars über Google oder über Social Media, einer ersten Bonitätsprüfung und Suche nach einer geeigneten Partnerfirma durch den Vermittler und unter Aufforderung zur Zahlung einer Gebühr, Kaution und/oder ersten Ratenzahlung (Vorschusszah- lung) ein Kredit ausbezahlt. Die Kreditsuchenden seien wochenlang mit Telefo- naten, E-Mails, Verträgen und Zertifikaten hingehalten worden, ohne dabei durch eine der Vermittlungs- oder Sanierungsgesellschaften je eine adäquate Gegen- leistung in Form einer Kreditzahlung erhalten zu haben. Die Kreditsuchenden hätten für telefonische Anfragen an die Vermittlungsgesellschaft fallweise auf kostenpflichtige 0900er Nummern (mutmasslich Callcenter-Nummer) oder auf eine Geschäftsnummer anrufen müssen, um eine Auskunft über den

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3 Bearbeitungsstand des Kreditantrages und den Zeitpunkt der Auszahlung zu er- halten. Wiederholt seien sog. «Kredit»-Vermittlungsfirmen und ihre Partnerfirmen angezeigt worden, die den Kreditsuchenden erst gegen eine erneute Geldleis- tung einen Vertrag zur Finanzsanierung hätten unterbreiten wollen. Es handle sich dabei bspw. um die Finanzsanierungsfirmen C. GmbH (aktuell in Liquida- tion), D. GmbH (aktuell in Liquidation) und die Finanzdienstleistungsfirma E. GmbH. Durch die strafbaren Handlungen sei ein Schaden von ca. Fr. 10 Mio. entstanden, wobei der durch die Täterschaft verwendete Modus Operandi immer derselbe gewesen sei. A. sei als Geschäftsführer der C. GmbH, D. GmbH und E. GmbH einer der wichtigsten Drahtzieher in einem gut eingespielten Team, das auf ein Firmennetzwerk zugreifen könne, welches sich im Bereich der Kreditver- mittlung und Finanzierung über einen längeren Zeitraum etabliert habe. Seine Überwachung soll Hinweise und beweisrelevante Erkenntnisse über seine ge- schäftlichen Aktivitäten und Kontakte geben. Ziel der Observation sei das Erstel- len von Bewegungsbildern mutmasslicher Treffen zwischen A. und unbekannter Täterschaft sowie das Austauschen von Dokumenten, die im Zusammenhang mit den ermittelten Straftaten stehen könnten; die Identifizierung der Kontaktperso- nen sowie die Ermittlung von Örtlichkeiten, IT-Firmen, Geld-/Finanzinstitute, Call- center sowie die Feststellung, ob A. als Geschäftsführer die C. GmbH, D. GmbH und E. GmbH an ihren Sitzen in der Schweiz besuche und dort geschäftliche Aktivitäten ausführe und Mitarbeitende instruiere (Verfahrensakten BA, pag. 9.1 0001 ff. = act. 5, Beilage 2).

Daraufhin ordnete die BA am 11. Mai 2020 eine Observation von A. mit Ton- und Bildaufzeichnungen bis zum 31. Juli 2020 an (Verfahrensakten BA, pag. 9.1 0008 ff. = act. 5, Beilage 2).

C. Am 19. Mai 2020 ersuchte die BA das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich (nachfolgend «ZMG ZH» oder «Vorinstanz») um Genehmi- gung der von ihr gleichentags angeordneten rückwirkenden Überwachung der Telefonnummern 1 (Anschlussinhaber A.), 2 (Anschlussinhaberin F. GmbH, ver- treten durch B.; genutzt von C. GmbH, vertreten durch A.) und 3 (Anschlussinha- berin D. GmbH, vertreten durch A.) i.S.v. Art. 274 StPO und des Einsatzes eines IMSI-Catchers nach Art. 269bis StPO gegen A. (Verfahrensakten 9.2 0060 ff. = Beschwerdebeilage 2).

D. Mit Verfügung TK200066/U001 vom 25. Mai 2020 genehmigte das ZMG ZH die von der BA am 19. Mai 2020 angeordnete technische Überwachungsmassnahme gemäss Art. 269bis StPO bis zum 31. Juli 2020 sowie die rückwirkende Überwa- chung der Telefonnummern 1, 2 und 3 für die Dauer vom 20. November 2019 bis zum 19. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 3).

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4 E. Die BA gelangte mit Rechtshilfeersuchen vom 4. Juni 2020 an die Staatsanwalt- schaft Freiburg und ersuchte um Genehmigung einer grenzüberschreitenden Ob- servation von A. (samt dem auf seinen Namen eingetragenen Fahrzeug mit Kennzeichen 4 sowie diverser von ihm benutzten Personenwagen), inklusive der Erstellung von Bildaufnahmen (Fotos und Videos) auf deutschem Hoheitsgebiet durch schweizerische Observationskräfte bis am 31. August 2020. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch der BA am 9. Juni 2020 bis zum 31. August 2020 gut (Verfahrensakten BA, pag. 18.2.9 0001 ff. = act. 5, Beilage 1).

F. Am 6. Juni 2020 beantragte die BKP die Verlängerung der Observation von A., welche die BA am 16. Juli 2020 bis 31. August 2020 bewilligte (Verfahrensakten BA, pag. 9.1 0014 ff. = act. 5, Beilage 2).

G. Gestützt auf den Antrag der BA vom 16. Juni 2020 genehmigte das ZMG ZH mit Verfügung TK200066/U002 vom gleichen Tag die Echtzeitüberwachung der Ruf- nummer 1 bis zum 15. September 2020 und der Rufnummern 2 und 3 bis zum

15. August 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 9.4 0086 ff. = act. 5, Beilage 3).

H. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 17. März 2026 mit, dass gegen ihn am 11. Mai,

19. Mai und 16. Juni 2020 diverse Überwachungsmassnahmen angeordnet wor- den seien (Beschwerdebeilage 1).

I. A. liess mit Eingabe vom 27. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Feststellung, dass die am 11. Mai 2020 angeordnete Observation vom 18. Mai bis 13. August 2020 sowie die am 19. Mai 2020 angeordnete Überwachung mit einem beson- deren technischen Gerät (IMSI-Catcher) vom 19. Mai bis 31. Juli 2020 nicht recht- mässig gewesen seien (Rechtsbegehren Ziff. 1). Es sei zudem festzustellen, dass die daraus gewonnen Akten und Erkenntnisse nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen seien (Rechtsbegehren Ziff. 2).

J. Das ZMG ZH reichte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. April 2026 die Verfahrensakten ein und teilte zugleich mit, auf die Einreichung einer Be- schwerdeantwort zu verzichten (act. 4). Die BA nahm mit Eingabe vom 16. April 2026 Stellung, worin sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt, und reichte diverse Unterlagen zu den Akten (act. 5). Die Beschwerdeantworten wurden A. mit Schreiben vom 20. April 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

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5 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71]). Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr über- wacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fern- meldedienst mitbenutzt haben, können bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts innert zehn Tagen nach deren Mitteilung schriftlich und begrün- det Beschwerde erheben (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Zwangsmassnahmengerichte im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StPO; SR 173.71). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechts- verletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

1.2 Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin am 11. und 19. Mai 2020 angeordnete Observation und Überwachung des Beschwerdeführers mit einem IMSI-Catcher. Der Be- schwerdeführer ficht die angeordneten und von der Vorinstanz genehmigten Echtzeit- und rückwirkende Telefonüberwachungen nicht an, weshalb die ent- sprechenden Überwachungsmassnahmen resp. die entsprechenden Entscheide der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen sind. Zwar wird der Entscheid der Vo- rinstanz vom 25. Mai 2020, mit welchem sie die Anordnung der Beschwerdegeg- nerin vom 19. Mai 2020 genehmigte, vom Beschwerdeführer in den Rechtsbe- gehren nicht ausdrücklich erwähnt. Da der Einsatz eines IMSI-Catchers der Ge- nehmigung durch das Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (vgl. Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO; Art. 274 Abs. 1 StPO) und der Beschwerde- führer in der Beschwerdegründung die Ausführungen der Vorinstanz im Ent- scheid vom 25. Mai 2020 beanstandet (vgl. act. 1, S. 7 f.) richtet sich die vorlie- gende Beschwerde entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (act. 5,

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6 S. 2 f.) auch gegen den Genehmigungsentscheid vom 25. Mai 2020. Der Be- schwerdeführer ist durch die angeordneten Überwachungsmassnahmen und den Genehmigungsentscheid vom 25. Mai 2020 unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und damit beschwerdebefugt. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Unrechtmässigkeit der an- geordneten Überwachungsmassnahmen sowie die Unverwertbarkeit der daraus gewonnen Akten und Erkenntnisse (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Gemäss dem allgemeinen prozessualen Grundsatz hat derjenige, welcher ein Leistungsbegeh- ren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbe- gehren (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom

15. Juni 2020 E. 2.2; 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Da bei einer Gut- heissung der Beschwerde gegen die angeordneten Überwachungsmassnahmen die daraus gewonnen Erkenntnisse aus den Akten zu weisen wären, steht dem Beschwerdeführer ein Leistungsbegehren offen, weshalb er an formeller Fest- stellung der Rechtswidrigkeit kein rechtlich geschütztes Interesse hat. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indes beantragt der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren Ziff. 2 zugleich die Entfernung der aus den Überwachungs- massnahmen gewonnen Akten und Erkenntnisse aus den Akten, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist.

1.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit mit ihr die Ent- fernung der aus den Überwachungsmassnahmen gewonnen Akten und Erkennt- nisse aus den Akten beantragt wird.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass entgegen den Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin in der Observationsverfügung seine Tätigkeit und die der weiteren direkt Mitbeteiligten nicht verdeckt gewesen sei. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die mutmasslichen Handlungen per Telefon und/oder per E-Mail vorgenommen worden seien. Die Observation habe keinen Mehrwert bringen können. Die Kontakte seien bekannt gewesen und es hätten effektivere Mittel bestanden, um diese zu ermitteln. Die Nutzung von Dienstleis- tungsgesellschaften könne nicht mit einer Observation ermittelt werden. Es gebe zudem andere Mittel, welche weniger stark in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls eingesetzt worden seien. Daher treffe es nicht zu, dass die Ermittlungen ohne die Observation aussichtslos gewesen oder unverhältnismässig erschwert worden wären. Eine ultima ratio sei die Observation nicht gewesen, weshalb es ihr an der Subsidiarität mangle. Dies gelte auch für die am 16. Juli 2020 angeordneten Verlängerung der Observation, da in der Zwischenzeit andere Überwachungsmassnahmen angeordnet worden

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7 seien. Es sei fraglich, wie die observierenden BKP-Beamten im Observationsan- trag vom 6. Juli 2020 zum Schluss gelangt seien, dass er nicht an seiner Melde- adresse in der Schweiz wohnhaft sei und sich sein Wohnsitz an der Z.-Strasse in Y., Deutschland, befinde, ohne einen GPS-Tracker eingesetzt zu haben. Der Einsatz eines Trackers im Rahmen einer reinen Observation sei jedoch unzuläs- sig, weshalb die Zulässigkeit der Observation resp. die Verwertung der Beweis- mittel daraus auch aus diesem Grund fraglich sei. Da dem Beschwerdeführer der Zwischen- und Schlussbericht zur Observation nicht vorliege, könne der Be- schwerdeführer nicht prüfen, ob ein Auslandsbezug bestanden habe und eine allfällige Observation im Ausland zulässig gewesen sei. Auch beim Einsatz des IMSI-Catchers sei die Subsidiarität nicht beachtet worden. Die Vorinstanz habe keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der Subsidiarität vorgenom- men und begründe nicht, weshalb ein IMSI-Catcher notwendig gewesen sei und mildere Mittel (z.B. Befragung von Kunden) nicht ausgereicht hätten. Schliesslich sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Anordnung der Zwangsmassnahmen durch die Verfahrensleitung resp. die zuständige Person erfolgt sei, da diese durch unbekannte Person i.V. unterzeichnet worden seien (act. 1, S. 3 ff.).

2.2

2.2.1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren die Polizei, können Perso- nen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und da- bei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig er- schwert würden (Art. 282 Abs. 1 StPO). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Die Observation spielt sich im Gegensatz zur Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im öf- fentlichen Raum ab. Da sie nicht als schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte verstanden wird, bedarf sie keiner richterlichen Genehmigung (Urteil des Bun- desgerichts 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1.2 m.H.). 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete am 11. Mai 2020 die Observation des Be- schwerdeführers mit Ton- und Bildaufzeichnungen bis zum 31. Juli 2020 an und verlängerte diese am 16. Juli 2020 bis zum 31. August 2020 (Verfahrensakten BA, pag. 9.1 008 ff. = act. 5, Beilage 2). Die Observationsanordnung vom 11. Mai 2020 enthält in der Begründung die von der BKP im Antrag vom 7. Mai 2020 gemachten Angaben (vgl. Sachverhalt Bst. B). Ergänzend führte die Beschwer- degegnerin aus, dass es sich bei den von der Täterschaft verwendeten Vermitt- lungs- und Sanierungsgesellschaften vornehmlich um Domizilgesellschaften ohne nennenswerte Geschäftstätigkeit, ohne eigene Geschäftsräumlichkeiten, ohne eigene Bankverbindungen und ohne eigenes Personal handle. Die zuguns- ten der Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften überwiesenen Gelder seien in der Regel kurz nach deren Eingang auf weitere Bankverbindungen von

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8 natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland weitertransferiert und teilweise in bar abgehoben und die Gesellschaften auf diese Weise in finanzieller Hinsicht fortlaufend ausgehöhlt worden. Die einzelnen Vermittlungs- und Sanie- rungsgesellschaften seien oft nur über relativ kurze Zeitspannen aktiv gewesen und es sei zu auffällig vielen Sitzverlegungen, Umfirmierungen sowie Auswechs- lungen der gegen aussen in Erscheinung tretenden Gesellschaftsorgane gekom- men. Es sei bisher von einer mutmasslichen Deliktssumme von zwischen Fr. 6 Mio. und Fr. 10 Mio. sowie von mehreren tausend geschädigten Personen auszugehen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt hauptsächlich in der Schweiz so- wie vereinzelt auch im Ausland (v.a. in Deutschland und Österreich) hätten. Von den rund 80 bisher festgestellten Domizilgesellschaften seien ca. 30 als Vermitt- lungsgesellschaften, ca. 20 als Sanierungsgesellschaften und ca. 30 als Finanz- dienstleistungsgesellschaften in Erscheinung getreten. Das Unternehmensge- flecht sei mutmasslich von einer oder mehreren international tätigen Gruppie- rung(en) natürlicher Personen gesteuert worden, wobei Hinweise bestünden, dass gewisse Personen nur als Strohmänner agiert hätten, die mutmasslich durch einen auf höherer Ebene agierenden Personenkreis soweit notwendig in- struiert und immer wieder ausgetauscht worden seien. Es bestehe der Verdacht, dass der auf höherer Ebene operierende Täterkreis die Abschöpfung der verein- nahmten Gelder im Hintergrund organisiert und dafür gesorgt habe, dass nach Erstattung von Strafanzeigen rasch Sitzverlegungen, Umfirmierungen, Auflösun- gen und Neugründungen von Gesellschaften sowie personelle Mutationen bei deren Organen erfolgt seien. Über die dem Beschwerdeführer zurechenbaren Bankverbindungen sei zumindest ein Teil des Zahlungsverkehrs von sieben in Erscheinung getretenen Sanierungsgesellschaften sowie von drei Vermittlungs- gesellschaften abgewickelt worden. Der Zahlungsverkehr sei dabei insbesondere über die Bankverbindungen der Finanzdienstleistungsgesellschaften E. GmbH, G. GmbH und H. GmbH abgewickelt worden, für welche der Beschwerdeführer verantwortlich gezeichnet habe. Auf den dem Beschwerdeführer zurechenbaren Bankverbindungen seien seit 2015 Zahlungseingänge von rund Fr. 2 Mio. fest- gestellt worden, die mutmasslich betrügerisch erlangt worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer zuletzt als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH und D. GmbH in Erscheinung getreten. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer dem auf höherer Ebene agierenden Täterkreis angehöre, ihm eine zentrale Rolle zukomme und er zusammen mit weiteren Mitbeteiligten Betrugshandlungen nach Art. 146 StGB begehe bzw. begangen habe (Verfahrensakten BA, pag. 9.1 0008 ff. = act. 5, Beilage 2). 2.2.3 Einleitend ist zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin als Verfahrensleiterin im Vorverfahren (vgl. Art. 61 lit. a StPO) die gesetzmässige und geordnete Durch- führung der Untersuchung zu gewährleisten hat, wobei ihr in der Gestaltung des konkreten Verfahrens ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (FRISCH- KNECHT/REUT, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 62 StPO N. 1). Deshalb

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9 stand die Beurteilung der Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerde- führer (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) observiert werden sollte, grundsätzlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismässigkeit ist zu beachten, dass es sich beim Verfahren SV.19.0380 um eine sehr komplexe Strafuntersuchung mit einer Vielzahl von möglichen Geschädigten und involvierter Gesellschaften sowie mehreren beschuldigten Personen handelt, die jeweils auf verschiedenen Ebe- nen, arbeitsteilig und teilweise verdeckt agierten. Die Täterschaft soll als Teil ei- nes in mehreren Ländern agierenden Täternetzwerks über ein komplexes Fir- mengeflecht (bestehend aus einer Vielzahl von Vermittlungs-, Sanierungs- und Finanzdienstleistungsgesellschaften) eine Vielzahl von Personen in der Schweiz und im grenznahen Ausland betrogen und dadurch Gelder in Höhe von bis zu Fr. 10 Mio. deliktisch erlangt haben (s. E. 2.2.2 hiervor). Zum Zeitpunkt der An- ordnung der hier angefochtenen Observation befand sich die Strafuntersuchung im Anfangsstadium. Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort nachvollziehbar aus, dass die konkrete Rollenverteilung der verschiedenen Be- schuldigten, das entsprechende Vorgehen sowie die detaillierte Ausgestaltung der Kontakte zwischen den Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt unbekannt wa- ren und die Kommunikation innerhalb solcher Netzwerke üblicherweise nicht aus- schliesslich über Telefon oder E-Mails stattfindet (act. 5, S. 3 f.). Insbesondere bezweckte die Observation des Beschwerdeführers u.a. die Lokalisierung der Callcenter bzw. deren Organisation und Abläufe, die im Rahmen der untersuch- ten Betrugshandlungen im Zentrum standen. Wie die Beschwerdegegnerin zu- treffend festhält, lassen sich Geschäftslokalitäten und Bewegungsmuster nicht ausnahmslos über das Telefon oder E-Mailverkehr feststellen. Damit war die Ob- servation als verdeckte Überwachungsmassnahme grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Identifikation von Beteiligten des teilweise verdeckt agierenden interna- tionalen Netzwerkes und zur Feststellung von Tathandlungen und Verantwort- lichkeiten innerhalb des Netzwerkes. Die angestrebten Ermittlungsergebnisse hätten mit anderen Mittel nur mit viel höherem Aufwand und insbesondere nicht zeitnah gewonnen werden können, womit die Ermittlungen ohne die Observation zumindest unverhältnismässig erschwert gewesen wären. Im Gegensatz zu an- deren Überwachungsmassnahmen (vgl. z.B. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO) verlangt Art. 282 Abs. 1 lit. b StPO nicht, dass andere Ermittlungshandlungen bereits erfolglos eingesetzt worden sind. Deshalb kann die Observation – wie im vorliegenden Fall – bereits zu Beginn der Ermittlungshandlungen angeordnet werden (vgl. BÜRKLI/STÖCKLI, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 282 StPO N. 17). Der Beschwerdeführer wurde insge- samt rund drei Monate observiert (act. 1.1). Angesichts der Schwere des Delikts und des Verdachts gegen den Beschwerdeführer sowie unter der Berücksichti- gung des Umstandes, dass die Observation gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung als nicht schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte qualifiziert wird (s. E. 2.2.1 hiervor), erweist sich die Massnahme als verhältnismässig.

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10 2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keine Kenntnis vom Zwi- schen- und Schlussbericht betreffend die Observation, hat er ein diesbezügliches Akteneinsichtsgesuch an die Beschwerdegegnerin zu richten. Mit der Beschwer- deantwort reichte die Beschwerdegegnerin die Korrespondenz mit den deut- schen Behörden betreffend die angefragte Rechtshilfe ein. Da die deutschen Be- hörden das Rechtshilfeersuchen der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2020 am

9. Juni 2020 gutgeheissen haben (Verfahrensakten BA, pag. 18.2.9 0001 ff. = act. 5, Beilage 1), gehen aus den vorliegenden Akten im Zusammenhang mit all- fälliger grenzüberschreitender Observation des Beschwerdeführers keine An- haltspunkte vorher, die für deren Unzulässigkeit (vgl. BGE 146 IV 36 E. 2.1 f.) sprechen würden. 2.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen der Observation nicht bemängelt, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.3

2.3.1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person und (in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen, wenn der drin- gende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 270 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen, und die bisherigen Unter- suchungshandlungen müssen erfolglos geblieben bzw. es muss dargetan sein, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig er- schwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. b-c StPO). Die Überwachung bedarf der Ge- nehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Do- kumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten (Art. 277 Abs. 1 StPO); durch solche Überwachungen gewonnene Er- kenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Art. 277 Abs. 2 StPO). 2.3.2 Nach Art. 269bis Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Einsatz besonde- rer technischer Geräte zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um Gespräche mitzuhören oder aufzunehmen oder eine Person oder Sache zu iden- tifizieren oder deren Standort zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen von Art. 269 StPO erfüllt sind (lit. a), die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Art. 269 StPO erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtslos wäre oder unverhältnismäs- sig erschwert würde (lit. b), und die für den Einsatz dieser Geräte aufgrund des Fernmelderechts nötigen Bewilligungen zum Zeitpunkt des Einsatzes vorliegen (lit. c). Der Einsatz besonderer technischer Geräte bedarf als geheime Fernmel- deüberwachung der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnah- mengericht (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 StPO).

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11 Unter Art. 269bis StPO fällt insbesondere der Einsatz des sog. IMSI-Catchers. Mit dem IMSI-Catcher können einerseits die Telefonnummern der angemeldeten Mobiltelefone (verknüpft mit der IMSI [«International Mobile Subscriber Identity»]) erfasst werden, anderseits wird auch das verwendete Gerät eindeutig identifiziert (durch die IMEI [«International Mobile Equipment Identity»]), denn jedes Mobilte- lefon meldet sich bei jeder neuen Antenne automatisch mit IMSI und IMEI an. Die Kenntnis dieser Daten ist erforderlich, um eine konventionelle Fernmeldeüberwa- chung verfügen zu können. Mit dem Einsatz von IMSI-Catchern ist es auch mög- lich, den Datenverkehr selbst abzugreifen, d.h. Telefongespräche mitzuhören oder andere übermittelte Daten zu analysieren. Der IMSI-Catcher erlaubt sodann die genaue Standortermittlung eines eingeschalteten Mobiltelefons (Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.5). 2.3.3 Die Beschwerdegegnerin ordnete am 19. Mai 2020 den Einsatz eines IMSI-Catchers an und ersuchte gleichentags die Vorinstanz u.a. um die Geneh- migung. Zweck dieser Massnahme war die Standortbestimmung des Beschwer- deführers bzw. der von ihm verwendeten Mobiltelefone und mobilen Kommuni- kationsgeräte, unter gleichzeitiger Identifikation der jeweils benutzten IMSI- bzw. IMEI-Nummer. Die Begründung des Genehmigungsantrags vom 19. Mai 2020 entspricht im Wesentlichen derjenigen der Observationsanordnung vom 11. Mai 2020 (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Ergänzend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass dem Beschwerdeführer innerhalb des auf höherer Ebene agierenden Täter- kreises eine zentrale Rolle bei der Organisation und Abwicklung des Zahlungs- verkehrs zukomme. Es bestehe konkret der dringende Verdacht, dass der Be- schwerdeführer als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der C. GmbH und der D. GmbH die gezielte Abschöpfung der ein- genommenen Gelder im Hintergrund orchestriert und für Sitzverlegungen, Umfir- mierungen, Gesellschaftsauflösungen und Neugründungen sowie für personelle Mutationen bei den Gesellschaftsorganen besorgt sei, um die Struktur des Fir- mengeflechts zu verschleiern. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des angeord- neten Einsatzes des IMSI-Catchers führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus, dass angesichts der bisher erkennbaren Intensität und der an den Tag gelegten Professionalität bei der mutmasslichen Tatbegehung sowie der Höhe der invol- vierten Vermögenswerte von einer Straftat erheblicher Schwere auszugehen sei. Würde sich der Tatverdacht bestätigen, sei objektiv mit einer langjährigen Frei- heitsstrafe zu rechnen. Der Einsatz eines IMSI-Catchers könne allein schon aus Ressourcengründen einzig im Rahmen punktuell durchgeführter Observationen umgesetzt werden. Sodann werde der Verhältnismässigkeit durch die Weisun- gen in der Anordnung vom 19. Mai 2020 gegenüber den auswertenden Personen der BKP Rechnung getragen. Hinsichtlich der Subsidiarität der Massnahme führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus, dass ohne Einsatz eines IMSI-Catchers weitere, vom Beschwerdeführer benutzte Kommunikationsgeräte nicht identifi- ziert werden könnten, um in der Folge durch deren parallele Überwachung das Kommunikationsverhalten sowie das Zusammenwirken des Beschwerdeführers

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12 sowie der übrigen Täterschaft in Erfahrung zu bringen und "die Aufdeckung der Organisationsstruktur sowie der Gewinn von Hinweisen auf allfällige weitere Be- teiligte und zusätzliche Ermittlungsansätze gewinnen zu können" (Verfahrensak- ten 9.2 0060 ff. = Beschwerdebeilage 2). Die Vorinstanz genehmigte den angeordneten Einsatz des IMSI-Catchers mit Entscheid vom 25. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 3). 2.3.4 Der Beschwerdegegnerin war bereits im Mai 2020 gestützt auf die Ausführungen in den Strafanzeigen bekannt, dass die Telefonkontakte mit den Geschädigten mutmasslich über ein Callcenter erfolgten, und dass die Täterschaft aus mehre- ren beschuldigten Personen bestand, die als Teil eines in mehreren Ländern ak- tiven Täternetzwerks agierten. Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, war der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, wer welche Te- lefonnummern zu welchem Zweck verwendete. Damit zielten die Ermittlungen im Mai 2020, d.h. im Anfangsstadium der Untersuchung, insbesondere auf Feststel- lung der Kommunikation innerhalb des Netzwerks ab. Der Beschwerdeführer galt als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer bzw. einziger Gesellschafter der Finanzsanierungsfirmen C. GmbH und D. GmbH sowie der Finanzdienstleis- tungsfirma E. GmbH und aufgrund des Umstandes, dass auf die ihm zurechen- baren Bankverbindungen seit 2015 Zahlungseingänge von rund Fr. 2 Mio. fest- gestellt wurden, bereits zu Beginn der Untersuchung als einer der Hauptverdäch- tigen. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin mit dem IMSI-Catcher beabsichtigte, die vom Beschwerdeführer weiteren benutzten Te- lefonnummer oder Kommunikationsgeräte zu identifizieren, um anschliessend durch deren parallele Überwachung das Kommunikationsverhalten sowie das Zusammenwirken des Beschwerdeführers und weiteren Beteiligten in Erfahrung zu bringen und dadurch Erkenntnisse zur Organisationsstruktur und Identifikation weiterer Beteiligter zu erlangen. Um an diese Information zu gelangen, war der angeordnete Einsatz des IMSI-Catchers ohne Weiteres geeignet. Es ist nicht er- sichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die Beschwerdegegnerin an weitere vom Beschwerdeführer benutzte Tele- fonnummern oder Kommunikationsgeräte (Mobiltelefone, Smartphones, andere WLAN-fähige Geräte sowie insbesondere IMEI- und/oder IMSI-Nummern) mittels Befragungen von Kunden hätte gelangen sollen. Überdies dienten die von der Beschwerdegegnerin in der Anordnung vom 19. Mai 2020 getroffenen Weisun- gen gegenüber der BKP der Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Der IMSI-Catcher war vom 19. Mai bis 31. Juli 2020 im Einsatz (act. 1.1). Die Dauer von rund zweieinhalb Monaten erweist sich angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe auch in zeitlicher Hinsicht als ver- hältnismässig. 2.3.5 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers legte sowohl die Beschwer- degegnerin im Antrag vom 19. Mai 2020 als auch die Vorinstanz im

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13 Genehmigungsentscheid vom 25. Mai 2020 dar, weshalb sie die Voraussetzun- gen für den Einsatz des IMSI-Catchers als gegeben erachten. Zur Verhältnis- mässigkeit und Subsidiarität der Massnahme führte die Vorinstanz aus, dass Straftaten verfolgt werden, deren Schwere die angeordneten Massnahmen ver- hältnismässig erscheinen lasse und andere Untersuchungshandlungen erfolglos blieben bzw. die Ermittlungen ohne die angeordneten Massnahmen aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden, um die von der Beschwerde- gegnerin verfolgten Ziele zu erreichen (Beschwerdebeilage 3, S. 9). Allein der Umstand, dass die Vorinstanz einzelne Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Genehmigungsersuchen in die Begründung der angefochtenen Verfügung übernommen hat, bedeutet nicht, dass sie diese nicht überprüft hat. Die Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin und diejenigen der Vorinstanz ermöglichten dem Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ausreichend zu begründen und der Beschwerdekammer deren Überlegungen nachzuvollziehen. Die Kritik an der Begründungsdichte des Antrags der Beschwerdegegnerin und des Ge- nehmigungsentscheids der Vorinstanz ist damit unbegründet und eine Gehörs- verletzung ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 2.4 Sowohl in der Anordnung zum Einsatz des IMSI-Catchers vom 19. Mai 2020 als auch in der Observationsanordnung vom 11. Mai 2020 werden […] und […] als zuständige Staatsanwälte des Bundes aufgeführt. Am Schluss der beiden Anord- nungen steht bei der Unterschrift der Name von […]; diese wurden jedoch nicht von ihm, sondern eigenhändig von jemand anderem «i.V.» unterschrieben (Be- schwerdebeilage 3 und 5). Obschon die Unterschrift nicht vollständig entzifferbar ist, führt dies nicht zur Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit der beiden Dokumente. Die Strafprozessordnung verlangt nicht, dass aus den hier gegenständlichen An- ordnungen klar hervorgehen muss, wer diese erlassen hat (vgl. jedoch für das Strafbefehlsverfahren Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO und BGE 148 IV 445 E. 1.3.1- 1.4.1). Somit muss der Verfasser der beiden hier gegenständlichen Verfügungen nicht zwingend mit der unterzeichnenden Person identisch sein. Nachdem kon- krete Anhaltspunkte für fehlende Zeichnungsberechtigung weder aus den vorlie- genden Akten hervorgehen noch solche vom Beschwerdeführer konkret darge- legt werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2023.11 vom 12. Juli 2023 E. 4.6.1), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

2.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die angeordneten Überwachungsmassnah- men (Observation und Einsatz eines IMSI-Catchers) als rechtmässig. Damit er- übrigt sich die Auseinandersetzung mit der Verwertbarkeit der daraus entstande- nen Erkenntnisse.

3. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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14 4. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdefüh- rer dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

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15 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. Juli 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Schilter - Obergericht des Kantons Zürich - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).