Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 StPO), wobei mit «unterzeichnen» die eigenhändige Unterschrift gemeint ist (siehe zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3);
- eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig reproduzierte Unterzeich- nung den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3 mit Hinweis auf BGE 142 IV 299 E. 1.1);
- bei elektronischer Einreichung die Eingabe mit einer qualifizierten elektroni- schen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifi- zierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer
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Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) versehen werden muss (Art. 110 Abs. 2 StPO);
- die erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers weder handschriftlich unterzeichnet sind noch die erwähnte qualifizierte elektronische Signatur aufweisen;
- dem Beschwerdeführer vorliegend trotz Fehlens einer rechtsgültigen Unter- schrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine angemessene (Nach-)Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, nachdem er bereits in der Rechts- mittelbelehrung durch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hinge- wiesen wurde, dass Eingaben per Telefax und E-Mail nicht rechtsgültig sind und keine fristwahrende Wirkung haben (vgl. hierzu das Urteil des Bundes- gerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3 in fine);
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten schon allein aus diesem Grund offensichtlich nicht einzutreten ist;
- dieser Entscheid durch die Verfahrensleitung als Einzelgericht ergeht (vgl. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO);
- das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege bei diesem Ausgang des Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- sich die Beschwerdekammer vorbehält, auf weitere Eingaben des Gesuch- stellers im gleichen Sachzusammenhang nicht mehr förmlich zu reagieren;
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beiord- nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 16. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2026.26
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Der Einzelrichter hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Februar 2026 die Strafan- zeige von A. gegen das Staatssekretariat für Migration SEM nicht anhand nahm (act. 1.1);
- A. diesbezüglich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
9. bzw. 10. März 2026 zwei E-Mails zugehen liess, wobei der ersten dieser beiden Übermittlungen nebst anderem die erwähnte Nichtanhandnahmever- fügung mitsamt Beilage (Datei «Bundesanwaltschaft 28.02.26.pdf») sowie eine «Fristwahrende Beschwerde» (Datei «Bundesstrafgericht.pdf») beige- fügt wurden;
- A. der Beschwerdekammer am 11. März 2026 eine weitere E-Mail mit diver- sen Beilagen (insgesamt über 80 Dokumente), darunter auch wieder die be- reits erwähnten Dateien, schickte;
- weder die erwähnten E-Mail-Nachrichten noch die diesen beigefügten Da- teien eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO aufweisen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 StPO), wobei mit «unterzeichnen» die eigenhändige Unterschrift gemeint ist (siehe zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3);
- eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig reproduzierte Unterzeich- nung den Anforderungen an die Eigenhändigkeit nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3 mit Hinweis auf BGE 142 IV 299 E. 1.1);
- bei elektronischer Einreichung die Eingabe mit einer qualifizierten elektroni- schen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifi- zierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer
- 3 -
Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) versehen werden muss (Art. 110 Abs. 2 StPO);
- die erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers weder handschriftlich unterzeichnet sind noch die erwähnte qualifizierte elektronische Signatur aufweisen;
- dem Beschwerdeführer vorliegend trotz Fehlens einer rechtsgültigen Unter- schrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist keine angemessene (Nach-)Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, nachdem er bereits in der Rechts- mittelbelehrung durch die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hinge- wiesen wurde, dass Eingaben per Telefax und E-Mail nicht rechtsgültig sind und keine fristwahrende Wirkung haben (vgl. hierzu das Urteil des Bundes- gerichts 6B_68/2024 vom 15. Juli 2024 E. 3 in fine);
- auf die Beschwerde nach dem Gesagten schon allein aus diesem Grund offensichtlich nicht einzutreten ist;
- dieser Entscheid durch die Verfahrensleitung als Einzelgericht ergeht (vgl. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO);
- das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege bei diesem Ausgang des Verfahrens wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- sich die Beschwerdekammer vorbehält, auf weitere Eingaben des Gesuch- stellers im gleichen Sachzusammenhang nicht mehr förmlich zu reagieren;
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beiord- nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.