Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom «16.-21.08.2025» unterbreitete A. der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») eine Strafanzeige (siehe Verfahrensakten BA Nr. SV.25.1300 [nachfolgend «Verfahrensak- ten»], Reiter 1). Diese richtet sich gegen eine Reihe von Behörden(vertre- tern), gegen B. Inkasso sowie gegen Bundesrichter C. Kurz zusammenge- fasst äussert A. im Rahmen der Strafanzeige seinen Unmut über Verlauf und Ausgang des ihn betreffenden Verfahrens der Invalidenversicherung. Die Schweizer Behörden und Gerichte hätten sich mehrfach bewusst auf falsche Informationen abgestützt, womit deren Handeln insgesamt «hochgradig rechtsmissbräuchlich» bzw. «mehr als fragwürdig, mehr als grenzwertig, also zu 100 % untragbar» sei. C. wirft er zudem konkret vor, ihn einen «Querulanten» genannt zu haben, was eine «grausame Ehrverletzung» darstelle. Nebenbei erwähnt A. auch noch die Straftatbestände der Art. 264a lit. f und j StGB.
B. Am 22. August 2025 ersuchte die OStA ZH die Bundesanwaltschaft um deren Anerkennung der Zuständigkeit zur Verfahrensführung gegen C. Das Verfahren gegen die übrigen beanzeigten Personen werde in kantonaler Kompetenz geführt (Verfahrensakten, Reiter 1). Die Bundesanwaltschaft teilte hierauf am 1. September 2025 mit, das Verfahren in Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen C. werde in Bundeskompetenz weitergeführt (Ver- fahrensakten, Reiter 2), worauf die OStA ZH der Bundesanwaltschaft das gegen C. geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 11. September 2025 abtrat (Verfahrensakten, Reiter 3).
C. Am 9. bzw. 16. Oktober 2025 liess A der Bundesanwaltschaft weitere Einga- ben zugehen, namentlich die «Massregelung Nr. 5» vom 1.-8. Oktober 2025 an die OStA ZH (Verfahrensakten, Reiter 4) sowie die «Massregelung Nr. 6» vom 15. Oktober 2025 (Verfahrensakten, Reiter 5). Den Beschuldigten C. betreffend lassen sich diesen beiden Eingaben keine über den Inhalt der Strafanzeige hinausgehende Ausführungen entnehmen.
D. Am 28. November 2025 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafanzeige von A. werde nicht anhand genommen (act. 1.2). Diese Verfügung wurde A. am 16. Dezember 2025 zugestellt (vgl. act. 1.2).
- 3 -
E. Dagegen gelangte A. mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 an die Bundes- anwaltschaft. Darin kam er zum Schluss, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2025 sei zu 100 % illegal und werde zu 100 % abgelehnt (act. 1.1). Die Bundesanwaltschaft übermittelte diese Eingabe am 6. Januar 2026 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Prüfung, ob sie als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln sei (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 erkundigte sich die Beschwerdekammer bei A., ob er mit seiner Eingabe vom 18. Dezember 2025 an die Bundes- anwaltschaft ein entsprechendes Beschwerdeverfahren einleiten wolle, und forderte ihn unter Hinweis auf Art. 385 Abs. 2 StPO auf, seine Eingabe gegebenenfalls zu verbessern (act. 2). Mit Schreiben vom 16. Januar 2026 bestätigte A. seinen Willen, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde führen zu wollen, und ergänzte seine Ausführungen zur Sache selbst (act. 3), worauf die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwer- deverfahren eröffnete. Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte die Bundesanwaltschaft am 26. Januar 2026 ihre Verfahrensakten der Beschwerdekammer (vgl. act. 4, 7 und 7.0).
G. Nach Verbesserung seiner Beschwerdeschrift reichte A. der Beschwerde- kammer am 23. und am 24. Januar, am 25. Februar und am 30. März 2026 per Post (act. 5, 6, 8 und 9) sowie am 22. April 2026 per E-Mail (act. 10) unaufgefordert weitere Eingaben ein.
H. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen
- 4 -
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert sind nur die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Ab- schluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatkläger- schaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis) bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2025.33 vom 3. Dezember 2025 E. 1.2 m.w.H.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Wie eingangs erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO die Gelegenheit eingeräumt, zu erklären, ob er mit seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2025 ein Beschwerdeverfahren anstrebe, und sein Schreiben gegebenenfalls zu ver- bessern. Die diesbezügliche Eingabe vom 16. Januar 2026 enthält ebenfalls kein ausdrückliches Beschwerdebegehren (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). In ihr wird jedoch hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer an seinen strafrechtlichen Vorwürfen an C. festhält und er damit sinngemäss zum Ausdruck bringt, dass die Beschwerdegegnerin seiner Strafanzeige Folge geben solle. Insofern ist auf die vom Beschwerdeführer als juristischem Laien formulierte Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin würdigt im Rahmen der angefochtenen Verfügung unter Einbezug einschlägiger Lehre und Rechtsprechung die beanzeigten Sachverhalte im Lichte der vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige angeführten Straftatbestände und kommt zum Schluss, diese seien ein- deutig nicht erfüllt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerde- gegnerin kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten noch die folgenden Bemerkungen machen.
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E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie und mehrfach geltend, C habe ihn als «Querulanten» bezeichnet, konkretisiert aber – soweit im Rahmen der teilweise weitschweifigen Eingaben ersichtlich – nirgends, wann, wo und in welchem Rahmen es zu dieser Aussage gekommen sein soll. Eine Recherche anhand der vom Beschwerdeführer angegebenen Verfahrens- nummer des Bundesgerichts 9C_371/2022 führt u.a. zum ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden und von C. als Einzelrichter erlassenen Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2022 vom 24. November 2022, in welchem festgehalten wird, die Art und Weise der Prozessführung vor Bundesgericht durch den Beschwerdeführer sei insgesamt als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Sollte die Strafanzeige vom August 2025 sich tatsächlich auf dieses Urteil beziehen, so wäre im Zeitpunkt der Strafanzeige das Recht zur Stellung des zur Verfolgung der geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte notwendigen Strafantrags längstens er- loschen (vgl. Art. 178 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 StGB). Insofern fehlt es diesbe- züglich offensichtlich bereits an einer notwendigen Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 2.3 Den Vorwurf des Amtsmissbrauchs betreffend bezeichnet der Beschwerde- führer die von der Beschwerdegegnerin gezogene Schlussfolgerung, dass ein für den Anzeiger ungünstiger rechtlicher Entscheid (grundsätzlich) keinen Amtsmissbrauch darstelle, als falsch (act. 3 S. 2). Ansonsten begnügt sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt mit der mehrfach sinngemäss wiederholten Aussage, C. habe als Bundesrichter, die von den verschiede- nen Vorinstanzen begangenen Fehler nicht korrigiert, was einen Rechts-, Macht- oder Amtsmissbrauch bedeute (siehe u.a. act. 3 S. 5, 6, 7 und 15). Allein damit vermag der Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen, inwiefern die Tatbestandsvoraussetzungen eines Amtsmissbrauchs erfüllt sein sollen, da nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang aus- übt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1; vgl. zum objektiven Tatbestand neu auch BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 S. 131). Mit den erwähnten pauschal gehaltenen Vorbringen kommt der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nicht nach, in der Beschwerde einen unter die objektiven Tatbestandselemente subsumierbaren Sachverhalt bzw. diesbezüglich darzulegen, welche Gründe die Bundesanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten veranlassen sollen (siehe das Urteil des Bundes- gerichts 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 E. 2.2.1 in fine m.w.H.).
- 6 -
E. 2.4 Für die vom Beschwerdeführer eher beiläufig erwähnten Verbrechen gegen die Menschlichkeit fehlt es schliesslich offensichtlich am gemeinsamen Tatbestandserfordernis, dass diese im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung verübt worden wären (vgl. Art. 264a Abs. 1 StGB). Insofern erübrigen sich auch weitergehende Bemerkungen zur Auffassung des Beschwerdeführers, wonach dieser durch das von ihm kritisierte behördliche Handeln zu einem Folteropfer gemacht bzw. er dadurch traumatisiert oder physischer und psychischer Gewalt aus- gesetzt worden sei.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhand- nahmeverfügung als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Schriften- wechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
E. 4 Die Beschwerdekammer behält sich vor, auf weitere Eingaben des Beschwerdeführers im gleichen Sachzusammenhang nicht mehr förmlich zu reagieren.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2026.2
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom «16.-21.08.2025» unterbreitete A. der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») eine Strafanzeige (siehe Verfahrensakten BA Nr. SV.25.1300 [nachfolgend «Verfahrensak- ten»], Reiter 1). Diese richtet sich gegen eine Reihe von Behörden(vertre- tern), gegen B. Inkasso sowie gegen Bundesrichter C. Kurz zusammenge- fasst äussert A. im Rahmen der Strafanzeige seinen Unmut über Verlauf und Ausgang des ihn betreffenden Verfahrens der Invalidenversicherung. Die Schweizer Behörden und Gerichte hätten sich mehrfach bewusst auf falsche Informationen abgestützt, womit deren Handeln insgesamt «hochgradig rechtsmissbräuchlich» bzw. «mehr als fragwürdig, mehr als grenzwertig, also zu 100 % untragbar» sei. C. wirft er zudem konkret vor, ihn einen «Querulanten» genannt zu haben, was eine «grausame Ehrverletzung» darstelle. Nebenbei erwähnt A. auch noch die Straftatbestände der Art. 264a lit. f und j StGB.
B. Am 22. August 2025 ersuchte die OStA ZH die Bundesanwaltschaft um deren Anerkennung der Zuständigkeit zur Verfahrensführung gegen C. Das Verfahren gegen die übrigen beanzeigten Personen werde in kantonaler Kompetenz geführt (Verfahrensakten, Reiter 1). Die Bundesanwaltschaft teilte hierauf am 1. September 2025 mit, das Verfahren in Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen C. werde in Bundeskompetenz weitergeführt (Ver- fahrensakten, Reiter 2), worauf die OStA ZH der Bundesanwaltschaft das gegen C. geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 11. September 2025 abtrat (Verfahrensakten, Reiter 3).
C. Am 9. bzw. 16. Oktober 2025 liess A der Bundesanwaltschaft weitere Einga- ben zugehen, namentlich die «Massregelung Nr. 5» vom 1.-8. Oktober 2025 an die OStA ZH (Verfahrensakten, Reiter 4) sowie die «Massregelung Nr. 6» vom 15. Oktober 2025 (Verfahrensakten, Reiter 5). Den Beschuldigten C. betreffend lassen sich diesen beiden Eingaben keine über den Inhalt der Strafanzeige hinausgehende Ausführungen entnehmen.
D. Am 28. November 2025 verfügte die Bundesanwaltschaft, die Strafanzeige von A. werde nicht anhand genommen (act. 1.2). Diese Verfügung wurde A. am 16. Dezember 2025 zugestellt (vgl. act. 1.2).
- 3 -
E. Dagegen gelangte A. mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 an die Bundes- anwaltschaft. Darin kam er zum Schluss, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. November 2025 sei zu 100 % illegal und werde zu 100 % abgelehnt (act. 1.1). Die Bundesanwaltschaft übermittelte diese Eingabe am 6. Januar 2026 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Prüfung, ob sie als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu behandeln sei (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 erkundigte sich die Beschwerdekammer bei A., ob er mit seiner Eingabe vom 18. Dezember 2025 an die Bundes- anwaltschaft ein entsprechendes Beschwerdeverfahren einleiten wolle, und forderte ihn unter Hinweis auf Art. 385 Abs. 2 StPO auf, seine Eingabe gegebenenfalls zu verbessern (act. 2). Mit Schreiben vom 16. Januar 2026 bestätigte A. seinen Willen, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde führen zu wollen, und ergänzte seine Ausführungen zur Sache selbst (act. 3), worauf die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwer- deverfahren eröffnete. Auf entsprechende Aufforderung hin übermittelte die Bundesanwaltschaft am 26. Januar 2026 ihre Verfahrensakten der Beschwerdekammer (vgl. act. 4, 7 und 7.0).
G. Nach Verbesserung seiner Beschwerdeschrift reichte A. der Beschwerde- kammer am 23. und am 24. Januar, am 25. Februar und am 30. März 2026 per Post (act. 5, 6, 8 und 9) sowie am 22. April 2026 per E-Mail (act. 10) unaufgefordert weitere Eingaben ein.
H. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen
- 4 -
(Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert sind nur die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Ab- schluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatkläger- schaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis) bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2025.33 vom 3. Dezember 2025 E. 1.2 m.w.H.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
1.3 Wie eingangs erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO die Gelegenheit eingeräumt, zu erklären, ob er mit seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2025 ein Beschwerdeverfahren anstrebe, und sein Schreiben gegebenenfalls zu ver- bessern. Die diesbezügliche Eingabe vom 16. Januar 2026 enthält ebenfalls kein ausdrückliches Beschwerdebegehren (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). In ihr wird jedoch hinreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer an seinen strafrechtlichen Vorwürfen an C. festhält und er damit sinngemäss zum Ausdruck bringt, dass die Beschwerdegegnerin seiner Strafanzeige Folge geben solle. Insofern ist auf die vom Beschwerdeführer als juristischem Laien formulierte Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin würdigt im Rahmen der angefochtenen Verfügung unter Einbezug einschlägiger Lehre und Rechtsprechung die beanzeigten Sachverhalte im Lichte der vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige angeführten Straftatbestände und kommt zum Schluss, diese seien ein- deutig nicht erfüllt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Beschwerde- gegnerin kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus lassen sich aufgrund der vorliegenden Akten noch die folgenden Bemerkungen machen.
- 5 -
2.2 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie und mehrfach geltend, C habe ihn als «Querulanten» bezeichnet, konkretisiert aber – soweit im Rahmen der teilweise weitschweifigen Eingaben ersichtlich – nirgends, wann, wo und in welchem Rahmen es zu dieser Aussage gekommen sein soll. Eine Recherche anhand der vom Beschwerdeführer angegebenen Verfahrens- nummer des Bundesgerichts 9C_371/2022 führt u.a. zum ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden und von C. als Einzelrichter erlassenen Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2022 vom 24. November 2022, in welchem festgehalten wird, die Art und Weise der Prozessführung vor Bundesgericht durch den Beschwerdeführer sei insgesamt als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Sollte die Strafanzeige vom August 2025 sich tatsächlich auf dieses Urteil beziehen, so wäre im Zeitpunkt der Strafanzeige das Recht zur Stellung des zur Verfolgung der geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte notwendigen Strafantrags längstens er- loschen (vgl. Art. 178 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 StGB). Insofern fehlt es diesbe- züglich offensichtlich bereits an einer notwendigen Prozessvoraussetzung (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
2.3 Den Vorwurf des Amtsmissbrauchs betreffend bezeichnet der Beschwerde- führer die von der Beschwerdegegnerin gezogene Schlussfolgerung, dass ein für den Anzeiger ungünstiger rechtlicher Entscheid (grundsätzlich) keinen Amtsmissbrauch darstelle, als falsch (act. 3 S. 2). Ansonsten begnügt sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt mit der mehrfach sinngemäss wiederholten Aussage, C. habe als Bundesrichter, die von den verschiede- nen Vorinstanzen begangenen Fehler nicht korrigiert, was einen Rechts-, Macht- oder Amtsmissbrauch bedeute (siehe u.a. act. 3 S. 5, 6, 7 und 15). Allein damit vermag der Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen, inwiefern die Tatbestandsvoraussetzungen eines Amtsmissbrauchs erfüllt sein sollen, da nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang aus- übt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1; vgl. zum objektiven Tatbestand neu auch BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 S. 131). Mit den erwähnten pauschal gehaltenen Vorbringen kommt der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nicht nach, in der Beschwerde einen unter die objektiven Tatbestandselemente subsumierbaren Sachverhalt bzw. diesbezüglich darzulegen, welche Gründe die Bundesanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten veranlassen sollen (siehe das Urteil des Bundes- gerichts 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 E. 2.2.1 in fine m.w.H.).
- 6 -
2.4 Für die vom Beschwerdeführer eher beiläufig erwähnten Verbrechen gegen die Menschlichkeit fehlt es schliesslich offensichtlich am gemeinsamen Tatbestandserfordernis, dass diese im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung verübt worden wären (vgl. Art. 264a Abs. 1 StGB). Insofern erübrigen sich auch weitergehende Bemerkungen zur Auffassung des Beschwerdeführers, wonach dieser durch das von ihm kritisierte behördliche Handeln zu einem Folteropfer gemacht bzw. er dadurch traumatisiert oder physischer und psychischer Gewalt aus- gesetzt worden sei.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhand- nahmeverfügung als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Schriften- wechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
4. Die Beschwerdekammer behält sich vor, auf weitere Eingaben des Beschwerdeführers im gleichen Sachzusammenhang nicht mehr förmlich zu reagieren.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. April 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesrichter C.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.