Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. A. erstattete am 26. Februar 2025 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern gegen Bundesrichter B. wegen «Begehens durch Unterlass, Amtsmissbrauch und ungetreuer Amtsführung». Er stellte die Strafanzeige nach dem Urteil des Bundesgerichts 4D_155/2024 vom
30. Januar 2025 betreffend definitive Rechtsöffnung. Der Spruchkörper be- stand im Präsidenten (B.) und dem Gerichtsschreiber. Auf Ersuchen der Ber- ner Staatsanwaltschaft vom 5. März 2025 übernahm die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») das Verfahren am 17. März 2025 (Verfahrensak- ten BA). Am 28. April 2025 verfügte sie, die Strafanzeige wegen Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB) nicht an die Hand zu nehmen (act. 1.1).
B. Dagegen rief A. am 5. Mai 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts an (act. 1). Er kritisiert das Vorgehen der Justiz, wofür er im Einzel- nen auf seine Strafanzeige vom 26. Februar 2025 verweist (act. 1.2, 1.3). Stark verkürzt geht es ihm darum, dass keine juristische Instanz (Schlich- tungsbehörde, Regionalgericht, Obergericht, Bundesgericht) sich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdekammer holte am
7. Mai 2025 bei der BA die Verfahrensakten ein (act. 3). A. leistete am
19. Mai 2025 den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 2, 4). Das Gericht erhielt die Verfahrensakten am 20. Mai 2025 (act. 4). Am 27. Mai 2025 sandte A. dem Gericht weitere Unterlagen per regulärer E-Mail.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung
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des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklä- gerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä- digte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfah- ren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383; zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.2). Geschädigte, die sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistel- lung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hätte (BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Wer (zudem) selbst Strafantrag stellen kann und von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, hat sich im Strafpunkt gültig als Strafkläger konstituiert. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den angezeigten Straftaten um Antrags- oder Offizialdelikte handelt, da der Antrag auf Straf- verfolgung auch bei Offizialdelikten einer Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1198/2014 vom
E. 1.3 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt sowohl individuelle als auch kollektive Interessen, nämlich einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung
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ausgesetzt zu sein (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom 19. Novem- ber 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Partei des bundesgerichtlichen Verfahrens vor- liegend legitimiert, die Einstellung des von ihm behaupteten und angezeigten Amtsmissbrauchs anzufechten. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Bei der namentlich im Strafprozess üblichen wohlwollenden Be- trachtung von Laienbeschwerden erfüllt sie vorliegend knapp die Vorausset- zungen, um auf sie einzutreten und sie damit inhaltlich zu prüfen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist dabei anzunehmen, dass er sinngemäss bean- tragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der BA sei aufzuheben und sie sei zu verpflichten, ein Strafverfahren zu eröffnen.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatver- dachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. Septem- ber 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; 6B_833/2019 vom 10. Septem- ber 2019 E. 2.4.2).
2.2 Die BA begründete ihre Nichtanhandnahme der Strafanzeige damit, dass sie keine Rechtsmittelinstanz für Entscheide von anderen Behörden sei. Ein für den Anzeiger ungünstiger richterlicher Entscheid erfülle nicht den Tatbe- stand des Amtsmissbrauchs. Die Anzeige schildere kein strafrechtlich rele- vantes Fehlverhalten. Sie verfügte daher mangels Tatverdachts die Nichtan- handnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (act. 1.1).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf seine Strafan- zeige an die Berner Staatsanwaltschaft Oberland (act. 1.2 längere, act. 1.3 kürzere Version). Dort macht er eingangs allgemeine Ausführungen zur Rechtslage. Er bringt vor, der angezeigte Bundesrichter sei in überspitzten Formalismus verfallen. Mit der Folge, dass ihm sein Recht auf Betreibung
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verweigert worden sei. Der Entscheid in Einzelrichterkompetenz entspreche nicht den Pflichten des Bundesgerichts. Es sei nicht auf seine Ausführungen und Beilagen eingegangen und habe ihm damit sein Recht verweigert. Dies ziehe sich durch die letzten zehn Jahre. Ein Sinn zur Gerechtigkeit fehle völ- lig. Keine juristische Institution habe ihm einen Fehler nachweisen können, der die Missachtung seiner Menschenwürde erlaubte. Das Bundesgericht habe nicht unparteiisch Gerechtigkeit geübt. Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zum Willkürverbot, zur gerichtlichen Unabhängigkeit, zum rechtlichen Gehör, zu Artikeln der Zivilprozessordnung, zu Rechten und Pflichten allgemein, Grundrechten, zur Verantwortung allgemein und zum Anwaltsrecht. Seine Beweise seien ihm nicht abgenommen und nicht gewür- digt worden. Hätte die Justiz von Anfang an ihre Pflicht getan, so hätte es kein solches beschämend-diskriminierendes Tohuwabohu geben. Er sei von keiner juristischen Instanz gehört worden. Sein garantiertes Recht werde ihm seit zehn Jahren verweigert. Das Endurteil durch Einzelrichter B. sei ihm unbegreiflich. Er schreibe seit zehn Jahren unermüdlich, wobei ihm wieder, wieder und wieder die Schuld zugeschoben werde. 2.3.2 Aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich der fol- gende mutmassliche Sachverhalt: Am 14. April 2022 fand eine Schlichtungs- verhandlung zwischen A. und seinem Nachbarn (Rechtsanwalt C.) statt. A. verlangte in seinem Schlichtungsgesuch ursprünglich, dass der Nachbar die sich im Grenzabstand befindliche Solaranlage auf den gesetzlich zulässigen Abstand zurücksetze. Er präzisierte in der Folge sein Rechtsbegehren, dass der Beklagte aufgrund von Anwaltspflichtverletzungen zu verurteilen und zu verpflichten sei, A. Fr. 50'000.-- zu bezahlen. Er legte der Schlichtungsbe- hörde Bern Oberland in der Eingabe vom 28. März 2022 dar, dass und wie die Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien. Denn ihm sei, anwaltlich vertre- ten, im Zusammenhang mit Schlichtungen der Jahre 2015/2016 im Hauruck- verfahren eine ungerechte Vereinbarung angedreht worden. A. führt im Schreiben vom 16. April 2022 an die Schlichtungsbehörde aus, er habe im April 2015 eine Klagebewilligung erhalten, die Rechtsanwalt C. nicht innert der Frist von drei Monaten beim Gericht eingereicht habe. An der Schlich- tungsverhandlung des Jahres 2022 gab es keine Einigung. A. erhob am 25. April 2022 Klage beim Regionalgericht Oberland. Die Ver- einbarung vom 21. April 2016 vor der Schlichtungsbehörde sei als rechts- widrig aufzuheben, gegebenenfalls in Revision zu ziehen. Er erwähnt Rechtsbestimmungen zu Schadenersatz (den er nicht beziffert) und erwähnt die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Eine Klausel (wohl der Ver- einbarung vom 21. April 2016) habe ihm Schaden von über Fr. 60'000.-- ver- ursacht. Ohne Anwalt wäre er besser dagestanden. Er habe trotz anwaltli- cher Vertretung keine Klagebewilligung erhalten. Das Regionalgericht
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Oberland gab A. mit Verfügung vom 27. April 2022 Gelegenheit, sein Rechts- begehren zu stellen bzw. klarzustellen (Verfahren CIV 22 1002). Er machte am 5. Mai 2022 eine Eingabe. Das Gericht trat am 7. Juni 2022 nicht auf seine Klage ein.
Nach Eingaben von A. verfasste das Regionalgericht Oberland am 3. August 2022 die Entscheidbegründung: Die Klageschrift liste zwar verschiedenste Punkte auf, es bleibe aber unklar, was er vom Gericht zugesprochen haben will. Die darauffolgende Eingabe bestehe aus Wiederholungen mit Aus- schweifungen und vielen kontextlosen Gesetzesartikeln und Gesetzesent- scheiden. Der Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Teilen bleibe mitunter unerschlossen. Es bleibe damit unklar, was er wolle. Im Ein- zelnen sei zudem festzuhalten, (1) dass er keine Forderung beziffert habe und in der Begründung unterschiedliche Beträge nenne, (2) dass er eine Re- vision der vor der Schlichtungsbehörde geschlossenen Vereinbarung beim zuständigen Gericht verlangen müsste und (3) eine Anzeige wegen Sorg- faltspflichtswidrigkeit an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu richten wäre.
A. stellte dem Regionalgericht Oberland am 30. Januar 2024 ein Revisions- gesuch, welches das Gericht ihm mangels Revisionsgründen am 12. Feb- ruar 2024 retournierte. A. wandte sich mit Briefen vom 14. Februar und
E. 3 September 2015 E. 2.3.5).
E. 7 März 2024 weiter ans Regionalgericht.
In der Folge scheint ihn das Regionalgericht Oberland für eine Forderung betrieben und am 27. Mai 2024 die definitive Rechtsöffnung verlangt und am
2. August 2024 erhalten zu haben (Verfahren CIV 24 3161). A. rief am 7. Au- gust 2024 das Obergericht des Kantons Bern an und verlangte die Aufhe- bung der Entscheide in den Verfahren CIV 22 1002 und CIV 24 3161. Das Obergericht teilte ihm am 12. August 2024 mit, dass seine Beschwerde den Anforderungen nicht genüge. A. macht am 14. August 2024 eine weitere Ein- gabe, wobei dieser offenbar sein Revisionsgesuch vom 20. April 2021 an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland bezüglich der Vereinbarung vom
21. April 2016 beilag.
A. rief in der Folge in der Sache der Rechtsöffnung vom 2. August 2024 das Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen an. Das Bundesgericht trat mit Urteil 4D_155/2024 vom 30. Januar 2025 nicht darauf ein, da der nötige Streitwert zur Anrufung des Bundesgerichts nicht erreicht war und er offen- sichtlich nicht hinreichend darlegte, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt. Seine Begründung genügte auch für eine sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht.
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2.4 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB Amtsmissbrauch).
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Straftatbestand des Amts- missbrauchs angesichts der sehr unbestimmt umschriebenen Tathandlung insofern einschränkend auszulegen ist, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213; 149 IV 128 E. 1.3.1–1.3.3). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirk- licht, sobald die Täterin oder der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1). Amtsmissbrauch ist beispielsweise gegeben, wenn eine unnötige Kränkung oder psychische Destabilisierung oder eine körperliche Misshandlung vorliegt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.3). Bei gerichtli- chen Entscheiden ist an Haftanordnungen der Zwangsmassnahmengerichte zu denken, wobei eine Aufhebung durch eine höhere Instanz noch keine Wi- derrechtlichkeit belegt. Denn in Bereichen, in denen den staatlichen Behör- den bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein qualifizierter Ermessensspielraum zusteht, kann es zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen, ohne dass eine Rechtsbeugung oder -verletzung vorläge (BGE 129 I 139 E. 4.1.2). 2.5 Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigo- rose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebe- ner Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise ver- sperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede pro- zessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 142 V 152 E. 4.2).
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2.6 In der Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Be- schwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein beson- ders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in dieser selber enthalten sein, wobei Verweise grundsätzlich unzuläs- sig sind (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung des Bundesgerichts entscheidet als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über (a) Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwer- den; (b) Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinrei- chende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) enthalten; (lit. c) Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen (Art. 108 Abs. 2 BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
2.7 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur die Frage zu entscheiden, ob die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand nehmen durfte. Mit einer Strafanzeige kann keine Überprüfung von Entscheiden von kantonalen Gerichten oder gar des Bundesgerichts erreicht oder verlangt werden. Es ist festzuhalten, dass ein für den Anzeiger ungüns- tiger richterlicher Entscheid als solcher keinen Amtsmissbrauch darstellt. Das Bundesgericht entschied vorliegend im Rahmen seiner Zuständigkeiten und in dem in Art. 108 Abs. 1 BGG gesetzlich vorgesehenen Verfahren. Da- bei hat es keine Anforderungen an prozessuale Formen gestellt, die nicht schon das Gesetz vorsieht und welche es in ständiger Praxis anwendet. Die formellen Begründungsanforderungen sind dabei nicht Selbstzweck. Sie stellen sicher, dass das höchste Gericht seine Ressourcen zweckmässig auf die letztinstanzliche Entscheidung von bestimmten und wohlformulierten Rechtsfragen einsetzen kann. Das Bundesgericht hat damit im Ergebnis die vorinstanzlichen Nichteintretensentscheide bestehen lassen. Dies stellt keine Zwangsmassnahme dar, wie sie der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) aber voraussetzte. Anders als die Exekutivbehörden und die Zwangsmassnahmengerichte üben Gerichte in der Regel keinen direkten Zwang gegenüber Privaten aus. Die Voraussetzungen des Art. 312 StGB für eine Strafbarkeit sind damit offensichtlich nicht erfüllt. Seine gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung der BA gerichtete Beschwerde ist damit offensicht- lich unbegründet und abzuweisen.
2.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens liegt es nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdekammer, sich zu den weiteren Vorbringen zu äussern. Dennoch
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sei im Sinne eines Hinweises an den Beschwerdeführer kurz auf sein Grund- anliegen eingegangen.
Seine Ausführungen in den eingereichten Akten zeigen, dass er sich als Laie in juristischer Art und Weise mit seinem Anliegen befasst hat. Seine Argu- mentation ist jedoch, insbesondere für einen Zivilprozess, in weiten Teilen unklar und nicht zielorientiert. Aufgrund seiner Schilderungen fällt sodann auf, dass das Unterfangen des Beschwerdeführers von Beginn an sehr am- bitiös war und kaum erfolgversprechend: Vor Gericht abgeschlossene Ver- gleiche sollen einen Rechtsstreit gerade endgültig beenden, weshalb sie später kaum mehr in Frage gestellt und erfolgreich angefochten werden kön- nen; und zwar auch dann nicht, wenn sie einer zustimmenden Partei nach- träglich als unvorteilhaft erscheinen. Für einen juristischen Laien ist es nicht immer einfach, die juristisch relevan- ten Fakten zu erkennen, juristisch verständlich zu argumentieren, zu wissen, um welche Frage es beim jeweiligen Verfahrensstand (nur) geht und sich dabei auf die jeweils einschlägigen Rechtsnormen zu berufen. Vor einer be- stimmten Instanz können nur spezifische Anträge gestellt werden im Hinblick auf einen spezifischen Streitgenstand. So bringt der Beschwerdeführer zum Beispiel vor, sein Recht auf Betreibung sei verletzt worden. Verfahrensge- genstand war jedoch nur eine Betreibung gegen ihn. Es ist vorliegend nicht einmal klar, ob er überhaupt je selbst eine Betreibung eingeleitet hatte. Sein Recht, eine Betreibung einzuleiten, war nicht Thema des Verfahrens. Auch kann bei einem Streit über die Gerichtskosten nicht der zugrundeliegende und rechtskräftige Gerichtsentscheid selbst wieder in Zweifel gezogen wer- den. Die angerufenen Gerichte waren insoweit gar nicht befugt, auf seine Anträge einzugehen und ihm das Beantragte zu geben. Dass der Beschwer- deführer den hohen Anforderungen an effektive gerichtliche Eingaben – ins- besondere vor Bundesgericht – als juristischer Laie nicht zu genügen ver- mochte, gereicht ihm aber auch nicht zum Vorwurf, wie er meint (vgl. das Vorbringen in Erwägung 2.3.1 oben).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vgl. obige Erwägung 2.7) unterliegt der Beschwerdeführer und hat damit die Gerichtsgebühr zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrech- nung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 5).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2025.33
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Sachverhalt:
A. A. erstattete am 26. Februar 2025 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Oberland des Kantons Bern gegen Bundesrichter B. wegen «Begehens durch Unterlass, Amtsmissbrauch und ungetreuer Amtsführung». Er stellte die Strafanzeige nach dem Urteil des Bundesgerichts 4D_155/2024 vom
30. Januar 2025 betreffend definitive Rechtsöffnung. Der Spruchkörper be- stand im Präsidenten (B.) und dem Gerichtsschreiber. Auf Ersuchen der Ber- ner Staatsanwaltschaft vom 5. März 2025 übernahm die Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») das Verfahren am 17. März 2025 (Verfahrensak- ten BA). Am 28. April 2025 verfügte sie, die Strafanzeige wegen Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB) nicht an die Hand zu nehmen (act. 1.1).
B. Dagegen rief A. am 5. Mai 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts an (act. 1). Er kritisiert das Vorgehen der Justiz, wofür er im Einzel- nen auf seine Strafanzeige vom 26. Februar 2025 verweist (act. 1.2, 1.3). Stark verkürzt geht es ihm darum, dass keine juristische Instanz (Schlich- tungsbehörde, Regionalgericht, Obergericht, Bundesgericht) sich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdekammer holte am
7. Mai 2025 bei der BA die Verfahrensakten ein (act. 3). A. leistete am
19. Mai 2025 den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 2, 4). Das Gericht erhielt die Verfahrensakten am 20. Mai 2025 (act. 4). Am 27. Mai 2025 sandte A. dem Gericht weitere Unterlagen per regulärer E-Mail.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung
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des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO). 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklä- gerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä- digte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfah- ren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383; zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.2). Geschädigte, die sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistel- lung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hätte (BGE 141 IV 380 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Wer (zudem) selbst Strafantrag stellen kann und von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, hat sich im Strafpunkt gültig als Strafkläger konstituiert. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den angezeigten Straftaten um Antrags- oder Offizialdelikte handelt, da der Antrag auf Straf- verfolgung auch bei Offizialdelikten einer Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1198/2014 vom
3. September 2015 E. 2.3.5). 1.3 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt sowohl individuelle als auch kollektive Interessen, nämlich einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung
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ausgesetzt zu sein (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom 19. Novem- ber 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Partei des bundesgerichtlichen Verfahrens vor- liegend legitimiert, die Einstellung des von ihm behaupteten und angezeigten Amtsmissbrauchs anzufechten. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden. Bei der namentlich im Strafprozess üblichen wohlwollenden Be- trachtung von Laienbeschwerden erfüllt sie vorliegend knapp die Vorausset- zungen, um auf sie einzutreten und sie damit inhaltlich zu prüfen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist dabei anzunehmen, dass er sinngemäss bean- tragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der BA sei aufzuheben und sie sei zu verpflichten, ein Strafverfahren zu eröffnen.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatver- dachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. Septem- ber 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; 6B_833/2019 vom 10. Septem- ber 2019 E. 2.4.2).
2.2 Die BA begründete ihre Nichtanhandnahme der Strafanzeige damit, dass sie keine Rechtsmittelinstanz für Entscheide von anderen Behörden sei. Ein für den Anzeiger ungünstiger richterlicher Entscheid erfülle nicht den Tatbe- stand des Amtsmissbrauchs. Die Anzeige schildere kein strafrechtlich rele- vantes Fehlverhalten. Sie verfügte daher mangels Tatverdachts die Nichtan- handnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (act. 1.1).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf seine Strafan- zeige an die Berner Staatsanwaltschaft Oberland (act. 1.2 längere, act. 1.3 kürzere Version). Dort macht er eingangs allgemeine Ausführungen zur Rechtslage. Er bringt vor, der angezeigte Bundesrichter sei in überspitzten Formalismus verfallen. Mit der Folge, dass ihm sein Recht auf Betreibung
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verweigert worden sei. Der Entscheid in Einzelrichterkompetenz entspreche nicht den Pflichten des Bundesgerichts. Es sei nicht auf seine Ausführungen und Beilagen eingegangen und habe ihm damit sein Recht verweigert. Dies ziehe sich durch die letzten zehn Jahre. Ein Sinn zur Gerechtigkeit fehle völ- lig. Keine juristische Institution habe ihm einen Fehler nachweisen können, der die Missachtung seiner Menschenwürde erlaubte. Das Bundesgericht habe nicht unparteiisch Gerechtigkeit geübt. Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zum Willkürverbot, zur gerichtlichen Unabhängigkeit, zum rechtlichen Gehör, zu Artikeln der Zivilprozessordnung, zu Rechten und Pflichten allgemein, Grundrechten, zur Verantwortung allgemein und zum Anwaltsrecht. Seine Beweise seien ihm nicht abgenommen und nicht gewür- digt worden. Hätte die Justiz von Anfang an ihre Pflicht getan, so hätte es kein solches beschämend-diskriminierendes Tohuwabohu geben. Er sei von keiner juristischen Instanz gehört worden. Sein garantiertes Recht werde ihm seit zehn Jahren verweigert. Das Endurteil durch Einzelrichter B. sei ihm unbegreiflich. Er schreibe seit zehn Jahren unermüdlich, wobei ihm wieder, wieder und wieder die Schuld zugeschoben werde. 2.3.2 Aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich der fol- gende mutmassliche Sachverhalt: Am 14. April 2022 fand eine Schlichtungs- verhandlung zwischen A. und seinem Nachbarn (Rechtsanwalt C.) statt. A. verlangte in seinem Schlichtungsgesuch ursprünglich, dass der Nachbar die sich im Grenzabstand befindliche Solaranlage auf den gesetzlich zulässigen Abstand zurücksetze. Er präzisierte in der Folge sein Rechtsbegehren, dass der Beklagte aufgrund von Anwaltspflichtverletzungen zu verurteilen und zu verpflichten sei, A. Fr. 50'000.-- zu bezahlen. Er legte der Schlichtungsbe- hörde Bern Oberland in der Eingabe vom 28. März 2022 dar, dass und wie die Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien. Denn ihm sei, anwaltlich vertre- ten, im Zusammenhang mit Schlichtungen der Jahre 2015/2016 im Hauruck- verfahren eine ungerechte Vereinbarung angedreht worden. A. führt im Schreiben vom 16. April 2022 an die Schlichtungsbehörde aus, er habe im April 2015 eine Klagebewilligung erhalten, die Rechtsanwalt C. nicht innert der Frist von drei Monaten beim Gericht eingereicht habe. An der Schlich- tungsverhandlung des Jahres 2022 gab es keine Einigung. A. erhob am 25. April 2022 Klage beim Regionalgericht Oberland. Die Ver- einbarung vom 21. April 2016 vor der Schlichtungsbehörde sei als rechts- widrig aufzuheben, gegebenenfalls in Revision zu ziehen. Er erwähnt Rechtsbestimmungen zu Schadenersatz (den er nicht beziffert) und erwähnt die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Eine Klausel (wohl der Ver- einbarung vom 21. April 2016) habe ihm Schaden von über Fr. 60'000.-- ver- ursacht. Ohne Anwalt wäre er besser dagestanden. Er habe trotz anwaltli- cher Vertretung keine Klagebewilligung erhalten. Das Regionalgericht
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Oberland gab A. mit Verfügung vom 27. April 2022 Gelegenheit, sein Rechts- begehren zu stellen bzw. klarzustellen (Verfahren CIV 22 1002). Er machte am 5. Mai 2022 eine Eingabe. Das Gericht trat am 7. Juni 2022 nicht auf seine Klage ein.
Nach Eingaben von A. verfasste das Regionalgericht Oberland am 3. August 2022 die Entscheidbegründung: Die Klageschrift liste zwar verschiedenste Punkte auf, es bleibe aber unklar, was er vom Gericht zugesprochen haben will. Die darauffolgende Eingabe bestehe aus Wiederholungen mit Aus- schweifungen und vielen kontextlosen Gesetzesartikeln und Gesetzesent- scheiden. Der Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Teilen bleibe mitunter unerschlossen. Es bleibe damit unklar, was er wolle. Im Ein- zelnen sei zudem festzuhalten, (1) dass er keine Forderung beziffert habe und in der Begründung unterschiedliche Beträge nenne, (2) dass er eine Re- vision der vor der Schlichtungsbehörde geschlossenen Vereinbarung beim zuständigen Gericht verlangen müsste und (3) eine Anzeige wegen Sorg- faltspflichtswidrigkeit an die Anwaltsaufsichtsbehörde zu richten wäre.
A. stellte dem Regionalgericht Oberland am 30. Januar 2024 ein Revisions- gesuch, welches das Gericht ihm mangels Revisionsgründen am 12. Feb- ruar 2024 retournierte. A. wandte sich mit Briefen vom 14. Februar und
7. März 2024 weiter ans Regionalgericht.
In der Folge scheint ihn das Regionalgericht Oberland für eine Forderung betrieben und am 27. Mai 2024 die definitive Rechtsöffnung verlangt und am
2. August 2024 erhalten zu haben (Verfahren CIV 24 3161). A. rief am 7. Au- gust 2024 das Obergericht des Kantons Bern an und verlangte die Aufhe- bung der Entscheide in den Verfahren CIV 22 1002 und CIV 24 3161. Das Obergericht teilte ihm am 12. August 2024 mit, dass seine Beschwerde den Anforderungen nicht genüge. A. macht am 14. August 2024 eine weitere Ein- gabe, wobei dieser offenbar sein Revisionsgesuch vom 20. April 2021 an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland bezüglich der Vereinbarung vom
21. April 2016 beilag.
A. rief in der Folge in der Sache der Rechtsöffnung vom 2. August 2024 das Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen an. Das Bundesgericht trat mit Urteil 4D_155/2024 vom 30. Januar 2025 nicht darauf ein, da der nötige Streitwert zur Anrufung des Bundesgerichts nicht erreicht war und er offen- sichtlich nicht hinreichend darlegte, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt. Seine Begründung genügte auch für eine sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht.
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2.4 Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB Amtsmissbrauch).
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Straftatbestand des Amts- missbrauchs angesichts der sehr unbestimmt umschriebenen Tathandlung insofern einschränkend auszulegen ist, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213; 149 IV 128 E. 1.3.1–1.3.3). Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, entweder sich oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einer anderen Person einen Nachteil zuzufügen. Die Nachteilsabsicht ist verwirk- licht, sobald die Täterin oder der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht; Eventualabsicht genügt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1). Amtsmissbrauch ist beispielsweise gegeben, wenn eine unnötige Kränkung oder psychische Destabilisierung oder eine körperliche Misshandlung vorliegt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.3). Bei gerichtli- chen Entscheiden ist an Haftanordnungen der Zwangsmassnahmengerichte zu denken, wobei eine Aufhebung durch eine höhere Instanz noch keine Wi- derrechtlichkeit belegt. Denn in Bereichen, in denen den staatlichen Behör- den bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein qualifizierter Ermessensspielraum zusteht, kann es zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen, ohne dass eine Rechtsbeugung oder -verletzung vorläge (BGE 129 I 139 E. 4.1.2). 2.5 Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigo- rose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebe- ner Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise ver- sperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede pro- zessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; 142 V 152 E. 4.2).
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2.6 In der Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Be- schwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein beson- ders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Vo- raussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in dieser selber enthalten sein, wobei Verweise grundsätzlich unzuläs- sig sind (BGE 143 II 283 E. 1.2.3). Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung des Bundesgerichts entscheidet als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren über (a) Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwer- den; (b) Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinrei- chende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) enthalten; (lit. c) Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen (Art. 108 Abs. 2 BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
2.7 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur die Frage zu entscheiden, ob die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand nehmen durfte. Mit einer Strafanzeige kann keine Überprüfung von Entscheiden von kantonalen Gerichten oder gar des Bundesgerichts erreicht oder verlangt werden. Es ist festzuhalten, dass ein für den Anzeiger ungüns- tiger richterlicher Entscheid als solcher keinen Amtsmissbrauch darstellt. Das Bundesgericht entschied vorliegend im Rahmen seiner Zuständigkeiten und in dem in Art. 108 Abs. 1 BGG gesetzlich vorgesehenen Verfahren. Da- bei hat es keine Anforderungen an prozessuale Formen gestellt, die nicht schon das Gesetz vorsieht und welche es in ständiger Praxis anwendet. Die formellen Begründungsanforderungen sind dabei nicht Selbstzweck. Sie stellen sicher, dass das höchste Gericht seine Ressourcen zweckmässig auf die letztinstanzliche Entscheidung von bestimmten und wohlformulierten Rechtsfragen einsetzen kann. Das Bundesgericht hat damit im Ergebnis die vorinstanzlichen Nichteintretensentscheide bestehen lassen. Dies stellt keine Zwangsmassnahme dar, wie sie der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) aber voraussetzte. Anders als die Exekutivbehörden und die Zwangsmassnahmengerichte üben Gerichte in der Regel keinen direkten Zwang gegenüber Privaten aus. Die Voraussetzungen des Art. 312 StGB für eine Strafbarkeit sind damit offensichtlich nicht erfüllt. Seine gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung der BA gerichtete Beschwerde ist damit offensicht- lich unbegründet und abzuweisen.
2.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens liegt es nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdekammer, sich zu den weiteren Vorbringen zu äussern. Dennoch
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sei im Sinne eines Hinweises an den Beschwerdeführer kurz auf sein Grund- anliegen eingegangen.
Seine Ausführungen in den eingereichten Akten zeigen, dass er sich als Laie in juristischer Art und Weise mit seinem Anliegen befasst hat. Seine Argu- mentation ist jedoch, insbesondere für einen Zivilprozess, in weiten Teilen unklar und nicht zielorientiert. Aufgrund seiner Schilderungen fällt sodann auf, dass das Unterfangen des Beschwerdeführers von Beginn an sehr am- bitiös war und kaum erfolgversprechend: Vor Gericht abgeschlossene Ver- gleiche sollen einen Rechtsstreit gerade endgültig beenden, weshalb sie später kaum mehr in Frage gestellt und erfolgreich angefochten werden kön- nen; und zwar auch dann nicht, wenn sie einer zustimmenden Partei nach- träglich als unvorteilhaft erscheinen. Für einen juristischen Laien ist es nicht immer einfach, die juristisch relevan- ten Fakten zu erkennen, juristisch verständlich zu argumentieren, zu wissen, um welche Frage es beim jeweiligen Verfahrensstand (nur) geht und sich dabei auf die jeweils einschlägigen Rechtsnormen zu berufen. Vor einer be- stimmten Instanz können nur spezifische Anträge gestellt werden im Hinblick auf einen spezifischen Streitgenstand. So bringt der Beschwerdeführer zum Beispiel vor, sein Recht auf Betreibung sei verletzt worden. Verfahrensge- genstand war jedoch nur eine Betreibung gegen ihn. Es ist vorliegend nicht einmal klar, ob er überhaupt je selbst eine Betreibung eingeleitet hatte. Sein Recht, eine Betreibung einzuleiten, war nicht Thema des Verfahrens. Auch kann bei einem Streit über die Gerichtskosten nicht der zugrundeliegende und rechtskräftige Gerichtsentscheid selbst wieder in Zweifel gezogen wer- den. Die angerufenen Gerichte waren insoweit gar nicht befugt, auf seine Anträge einzugehen und ihm das Beantragte zu geben. Dass der Beschwer- deführer den hohen Anforderungen an effektive gerichtliche Eingaben – ins- besondere vor Bundesgericht – als juristischer Laie nicht zu genügen ver- mochte, gereicht ihm aber auch nicht zum Vorwurf, wie er meint (vgl. das Vorbringen in Erwägung 2.3.1 oben).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (vgl. obige Erwägung 2.7) unterliegt der Beschwerdeführer und hat damit die Gerichtsgebühr zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrech- nung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. act. 5).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 5. Dezember 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A., - Bundesanwaltschaft - B., Bundesrichter (persönlich/vertraulich)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).