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BB.2025.101

Bundesstrafgericht · 2026-04-29 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. A. reichte am 21. August 2024 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein gegen die verantwortlichen Personen der B. AG in Liquidation (vormals Bank C.) und die B. AG selbst wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB), Verletzung des Bank- geheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]) sowie verbote- ner Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB). Er wirft den beschuldigten Personen zusammengefasst vor, im Rahmen der Beilegung des Steuerstreits mit den USA in den Jahren 2018 bis 2022 mehrfach ihn betreffende Daten an das US-amerikanische Justizdepartement (Departe- ment of Justice; DoJ) sowie die US-amerikanische Steuerbehörde (Internale Revenue Service; IRS) übermittelt zu haben. Diese Übermittlung soll ohne Einhaltung der Bewilligung nach Art. 271 StGB und entgegen den Anordnun- gen des Handelsgerichts Zürich erfolgt sein, das mit superprovisorischer, provisorischer und schliesslich definitiver Anordnung der B. AG untersagt hatte, seine Personendaten einschliesslich Daten, die ihn bestimmbar machen, direkt oder indirekt ins Ausland zu übermitteln oder direkt an US-Behörden weiterzugeben. A. bzw. mit ihm verbundene Unternehmen unterhielten in den Jahren 2001 bis 2012 vier Kundenbeziehungen zur Zweigniederlassung der B. AG in Luxemburg. Er erklärte, sich als Straf- und Zivilkläger zu konstituieren und adhäsionsweise Schadenersatz geltend machen zu wollen, der noch nicht beziffert werden könne (Verfahrensakten BA SV.24.1183/CL.24.00213 pag. 2.1-2024.09.04-1. und 5-2024.12.20.1).

B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») übernahm das Verfahren am

20. September 2024 (BA pag. 2.1-2024.09.20-1). Mit Schreiben vom 18. No- vember 2024 verlangte die BA eine freiwillige Präzisierung der Strafanzeige (BA act. 5-2024-11-18-1), welche A. am 20. Dezember 2024 einreichte (BA pag. 5-2024.12.20.1). Am 2. April 2025 lud die BA die B. AG ein, einen schriftlichen Bericht nach Art. 145 StPO einzureichen (Akten BA pag. 12.1- 2025.04.02.1). Der Einladung wurde mit Eingabe vom 20. Juni 2025 gefolgt (BA pag. 12.1-2025.06.20-1). Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 kündigte die BA an, dass sie beabsichtige, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlas- sen, und setzte den Parteien Frist zur Bezifferung allfälliger Ansprüche (BA pag. 3-2025.07.31-1).

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C. Am 18. September 2025 verfügte die BA die Nichtanhandnahme der Straf- sache SV.24.1183 gegen die B. AG und Unbekannt wegen Verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) (Dispositivziffer 2). Sie nahm die Verfahrens- kosten auf die Bundeskasse und entschädigte die Verteidigung (Dispositiv- ziffer 3-5). Allfällige Zivilforderungen verwies sie auf den Zivilweg (Dispo- sitivziffer 6; act. 1.1).

D. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der BA erhebt A. (nachfolgend «Beschwerdeführer») mit Eingabe vom 29. September 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt, Dispositivziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung der BA in der Strafsache SV.24.1183/CL24.000213 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die B. AG und Unbekannt wegen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff.1 StGB), Verletzung des Bankkundengeheimnisses (Art. 47 BankG) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) sei an die Hand zu nehmen und zu eröffnen (act. 1 S. 2).

E. Die BA (nachfolgend «Beschwerdegegnerin 1) und die B. AG (nachfolgend «Beschwerdegegnerin 2») beantragen mit Beschwerdeantwort je vom

27. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7 und 9).

F. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers setzte die Verfahrensleitung diesem Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik an (act. 11 und 12). Am 24. November 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwer- dereplik ein und hielt an seinen Anträgen fest (act. 13).

G. Die B. AG reichte am 4. Dezember 2025 unaufgefordert eine Beschwerde- duplik ein, worin sie ebenfalls an ihren Anträgen festhielt (act. 15).

H. Am 19. Dezember 2025 setzte die Verfahrensleitung auf Ersuchen hin dem Beschwerdeführer nochmals eine Frist zur Stellungnahme an (act. 17 und 18). Die Stellungnahme reichte er am 12. Januar 2026 ein (act. 19). Diese wurde den übrigen Parteien mit Schreiben vom 13. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 20).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be- schwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 mit Hinweis) bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahme- verfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.95 vom 19. Dezember 2024 E. 2.2 m.w.H.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.1 f.; 141 IV 454 E. 2.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1; 138 IV 258 E. 2.2; je mit Hinweisen). Massgeblich ist demnach, ob eine Person, die sich als Privatkläger konstituieren will, Trägerin eines Rechtsguts ist, welches unter den Schutzbereich der (mutmasslich)

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verletzten Strafnorm fällt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar,

E. 1.2.2 Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich nament- lich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offen- sichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).

E. 1.2.3 Art. 271 StGB ist ein Straftatbestand des dreizehnten Titels des Strafge- setzbuches («Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landes- verteidigung»). Gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Hand- lungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Durch die Bestimmung soll die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Machtmonopol und die schweizerische Souveränität geschützt werden. Damit ist stets der Staat Träger des geschützten Rechtsguts; private Personen können nur indirekt betroffen sein. Angegriffen wird mit einer Verletzung der Bestimmung der Anspruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre Institutionen vorgenommen wird (BGE 148 IV 66 E. 1.4.1 f., m.w.H.). Individualrechtsgüter werden durch diesen Straftatbestand weder nachrangig noch als Nebenzweck geschützt. Da der Einzelne daher im Falle einer Verletzung der betreffenden Strafnorm allenfalls mittelbar betroffen sein kann, ist ihm eine unmittelbare Betroffenheit von vornherein abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 8G.125/2003 vom 9. Dezember

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2003 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.263 vom

23. Mai 2023 E. 1.7; BB.2020.236 vom 22. Oktober 2020 E.1.3.2; BB.2012.117 vom 5. Oktober 2012 E. 1.4). Wird eine Person durch eine Straftat nur mittelbar betroffen, gilt sie nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, und es entfällt für sie die Möglichkeit, sich als Privat- klägerin im Strafverfahren zu konstituieren und Parteistellung zu erlangen.

E. 1.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewilligung des Eidgenössi- schen Finanzdepartements (EFD) nach Art. 271 Ziff. 1 StGB gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 habe die Einhaltung der Schweizer Rechtsord- nung, des Datenschutzrechts und die Ergreifung von zivilrechtlichen Datenschutzunterlassungsklagen vorbehalten und damit den individuellen Rechts- und Datenschutz der betroffenen Personen explizit zum Schutz- zweck der Bewilligung erklärt. Da die Beschwerdegegnerin 2 die in der Bewilligung vorbehaltenen gerichtlichen Unterlassungsbefehle missachtet habe, sei er mehr als jeder andere betroffen. Er sei direkt geschädigt, weil die Verletzung der Bewilligung gleichzeitig ein von der Bewilligung strafbe- wehrter Eingriff in seine rechtlich geschützte Privatsphäre nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK sei (act. 1 Ziff. 31). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, weil sie nichts an der Tat- sache ändert, dass der Beschwerdeführer nicht Träger des durch Art. 271 Ziff. 1 StGB geschützten Rechtsguts und damit nur indirekt betroffen ist. Der Beschwerdeführer kann höchstens geltend machen, er sei mittelbar durch die Straftat der verbotenen Handlung für einen fremden Staat verletzt (siehe auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 E. 1.7; BB.2017.191 vom 25. Januar 2018 E. 1.3.3). Er kann somit im Strafverfahren nicht als Geschädigter auftreten und folglich auch keine Parteistellung erlangen. Entsprechend ist seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf Art. 271 StGB zu verneinen.

E. 1.2.5 Der Tatbestand von Art. 47 BankG schützt die Privatsphäre und damit ein Individualrechtsgut des Bankkunden (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März 2014 E. 1.3.2; BB.2012.133 vom 25. April 2013 E. 2.2.4). Das Gesetz auferlegt Finanzintermediären, namentlich den Banken (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Bundesge- setzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung [Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0]), die Pflicht, die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festzustellen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GwG). Die Fest- stellung des wirtschaftlich Berechtigten ist darauf ausgerichtet, einen Missbrauch des Finanzplatzes Schweiz zum Zwecke der Geldwäscherei zu verhindern. Diese Feststellung wirkt sich in zivilrechtlicher Hinsicht

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grundsätzlich nicht aus. Das Vertragsverhältnis besteht ausschliesslich zwischen der Bank und dem Kontoinhaber. Der wirtschaftlich Berechtigte hat namentlich kein Auskunftsrecht zum Konto gegenüber der Bank und das Bankgeheimnis ist auch ihm entgegenzuhalten (Urteil des Bundes- gerichts 4C.108/2002 vom 23. Juli 2002 E. 3c).

E. 1.2.6 Aus den aktenkundigen Kontoeröffnungsunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer Kontoinhaber der Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei Zweig- niederlassung der Beschwerdegegnerin 2 in Luxemburg war (BA pag. 12.1- 2025.06.20-1.B1-Beilage 21). Kontoinhaberin der Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei derselben Bank war hingegen die D. SA (British Virgin Islands) und als wirtschaftlich Berechtigter wurde ein E. aufgeführt (BA pag. 12.1- 2025.06.20-1.B1-Beilagen 27 und 28). Kontoinhaberin der Geschäftsbezie- hungen Nr. 3 und Nr.4 war die F. Limited (British Virgin Islands), wobei der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter genannt wurde (BA pag. 12.1-2025.06.20-1.B1-Beilagen 23-26). Der Beschwerdeführer war indes bei allen vier Kundenbeziehungen als Zeichnungsberechtigter aufge- führt (BA pag. 12.1-2025.06.20-1.B1-Beilage 21-28). Der Beschwerdeführer selbst war somit einzig bezüglich der Geschäfts- beziehung Nr. 1 bei der ehemaligen Zweigniederlassung der Beschwerde- gegnerin 2 in Luxemburg Kontoinhaber. In Bezug auf diese Bankkunden- beziehung ist er offensichtlich zur Beschwerde bezüglich Art. 47 BankG legitimiert. Betreffend die übrigen drei Bankbeziehungen ist die Beschwer- delegitimation fraglich. Die Frage kann indes offenbleiben, zumal die Sache in Bezug auf Art. 47 BankG sowieso zu beurteilen ist und sich die Be- schwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist (siehe unten E. 2.3).

E. 1.2.7 Der Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB ist gesetzessystematisch eine «Strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt». Unmittelbar geschützt sind die öffentlichen Interes- sen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentli- chen oder privaten Interessen (etwa von zivilprozessualen Unterlassungs- klägern), um derentwillen die Verfügung erlassen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1 m.w.H.). Private gelten nur dann als geschädigte Person, wenn sie ein eminentes Interesse daran haben, dass die strafbewehrte Anordnung von der Gegen- partei beachtet wird. Dies ist in der Regel zu bejahen bei einer superprovi- sorischen Verfügung im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit oder im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Gegendarstellungsrechts, ist aber zu verneinen, wenn Private über ein rechtskräftiges Urteil verfügen, das gegebenenfalls anders vollstreckt werden kann (Urteil des Bundes-

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gerichts 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.3; MAZZUCCHELLI/PO- STIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N. 79). Wie der Beschwerdeführer vorbringt, hatte in casu das Handelsgericht Zürich am 17. August 2018 superprovisorisch, am 21. Dezember 2018 provisorisch und am 24. September 2020 definitiv die folgende Anordnung getroffen (BA pag. 2.1-2024.09-04-1.150): Der Beklagten wird verboten, Personendaten des Klägers direkt oder indirekt an das US Department of Justice (DoJ) weiterzugeben, wobei der Begriff Personendaten auch alle Daten umfasst, welche den Kläger bestimmbar machen; insbesondere wird der Beklagten verboten, eine den Kläger betreffende sog. II.D.2-Liste oder ähnliches an das DoJ zu über- mitteln, unter Androhung gegen die Organe der Beklagten der Bestrafung wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) im Widerhandlungsfall. Die vom Handelsgericht Zürich superprovisorisch, provisorisch und schliesslich definitiv verfügte Unterlassung der Datenlieferung konnte durch den Beschwerdeführer nicht auf einem anderen Weg vollstreckt werden. Er verfügte offensichtlich über ein eminentes Interesse daran, dass die Anordnung des Gerichts von der Beschwerdegegnerin 2 beachtet wird. In dieser Konstellation ist seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf den Straftatbestand von Art. 292 StGB zu bejahen.

E. 1.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die nicht an die Hand genommene Strafuntersuchung wegen Verletzung von Art. 271 Ziff. 1 StGB nicht beschwerdelegitimiert ist. Diesbezüglich ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Wegen Verletzung von Art. 47 BankG wurde die Beschwerdelegitimation teilweise offengelassen. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshinder- nisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwin- gender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen

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eines in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Nichtanhandnahmegrundes eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (VOGELSANG, Basler Kommentar,

E. 3 Aufl. 2023, Art. 310 StPO N. 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen (LANDS- HUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 310 StPO N. 1). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtan- handnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessu- alen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erge- hen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicher- heit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Pro- zessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; 137 IV 285 E. 2.3). 2.2

2.2.1 Die Beschwerdegegnerin 1 hat Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Verletzung von Art. 292 StGB damit begründet, dass gemäss glaub- hafter Darlegung der Beschwerdegegnerin 2 die letzte bekannte Übermitt- lung von Kundenbeziehungen mit US-Bezug an die US-Behörden am

17. Februar 2022 erfolgt sei und daher sämtliche Datenübermittlungen spätestens per 17. Februar 2025 verjährt seien (act. 1.1 E. 3.4). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seiner Beschwerde geltend, dass mangels unabhängiger Ermittlung des Sachverhalts in Bezug auf die erfolgten Datenlieferungen und deren Zeitpunkt derzeit keine Verfolgungs- verjährung angenommen werden könne (act. 1 Ziff. 18). 2.2.2 Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft (Art. 292 StGB). Taten, die mit Busse bedroht sind, sind sogenannte Übertretungen (vgl. Art. 103 StGB). Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren bei Über- tretungen in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, zu laufen (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 98 lit. a StGB). Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die letzte Tätigkeit ausführt, zu laufen (Art. 104 i.V.m. Art. 98 lit. b StGB). Der Eintritt der Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO dar, das der Eröffnung einer

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Strafuntersuchung endgültig entgegensteht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 309 StPO N. 19). 2.2.3 Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass vorliegend auch nach dem 17. Feb- ruar 2022 bzw. innerhalb der letzten drei Jahre noch Daten in Bezug zum Beschwerdeführer an US-Behörden übermittelt worden wären (vgl. BA pag. 12.1-2025.06.20-1.B1, Beilagen 44 bis 52). Das Plea Agreement im US-Steuerstreit der Beschwerdegegnerin 2 mit dem DoJ wurde bereits am 22./23. April 2020 abgeschlossen (BA pag. 12.1-2025.06.20-1.B1, Beilage 9). Allfällige Verstösse gegen Art. 292 StGB sind somit offensichtlich ver- jährt und es liegt eindeutig ein endgültiges Verfahrenshindernis vor. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Verletzung von Art. 292 StGB war somit korrekt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.3

2.3.1 In Bezug auf die Verletzung von Art. 47 BankG hielt die Beschwerde- gegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung fest, die Kundenbeziehungen der ausländischen Zweigniederlassung einer schweizerischen Bank seien nicht Schutzobjekt von Art. 47 BankG. Die vier Kundenbeziehungen mit Bezug zum Beschwerdeführer seien bei der Zweigniederlassung der Be- schwerdegegnerin 2 in Luxemburg geführt worden und nicht dem schwei- zerischen Bankengesetz unterstellt (act. 1 Ziff. 3.3.2 f.) Der Beschwerde- führer macht diesbezüglich geltend, seine Daten seien von der Schweiz aus an die US-Behörden übermittelt worden. Die gerichtliche Anordnung des Handelsgerichts Zürichs habe eine Übermittlung der Daten an die US- Behörden von der Schweiz aus ausdrücklich verboten. Wäre das Schwei- zer Staatsgebiet nicht betroffen gewesen, so hätte die Beschwerdegegne- rin 2 keine Bewilligung nach Art. 271 Ziff. 1 StGB einholen müssen. Die Beschwerdeführerin 2 sei eine Schweizer Bank gewesen. Ausserdem habe das Handelsgericht Zürich mehrfach festgestellt, dass die Personendaten des Beschwerdeführers unter dem Schutz der Schweizer Gesetzgebung zum Persönlichkeits- und Datenschutz stünden. Die strafbaren Handlun- gen würden das Schweizer Staatsgebiet betreffen und der Schluss, die Verletzung von Art. 47 BankG sei eindeutig nicht erfüllt, sei willkürlich (act. 1 Ziff. 64 ff.). 2.3.2 Nach Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG macht sich strafbar, wer in seiner in Eigen- schaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Schwei- zer Bank vorsätzlich Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, gegenüber unberechtigten Personen offenlegt. Nach Art. 47 Abs. 2 BankG ist auch die fahrlässige Begehung strafbar. Der Anwendungsbereich des schweizerischen Bankenrechts und damit auch von Art. 47 BankG kann

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sich nur auf Banken beziehen, welche in der Schweiz Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen und über eine Bewilligung der Eidgenös- sischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) verfügen (vgl. Art. 1 BankG). Die Kundenbeziehungen der ausländischen Zweigniederlassungen einer Schweizer Bank bilden gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht Schutzobjekt von Art. 47 BankG. Bankinstitute, die nicht in der Liste der von der FINMA bewilligten Banken und Effekten- händler aufgeführt sind, insbesondere Zweigniederlassungen von schwei- zerischen Banken im Ausland, unterstehen weder direkt noch auf dem Weg einer analogen Anwendung dem schweizerischen Bankengesetz (BGE 145 IV 114 E. 3.2; 143 II 202 E. 8.6.1). 2.3.3 Die vier verfahrensgegenständlichen Bankkundenbeziehungen des Be- schwerdeführers wurden unbestrittenermassen mit der Zweigniederlas- sung der Beschwerdegegnerin 2 in Luxembourg eingegangen und unter- stehen luxemburgischen Recht. Dies geht aus den Kontoeröffnungsunter- lagen eindeutig hervor (BA pag. 12.1-2025.06.20-1.B1-Beilage 21-28). Diese Kundenbeziehungen stehen nach der zitierten Rechtsprechung klar nicht unter dem Schutz von Art. 47 BankG. Daran ändert die Tatsache, dass die vorliegend strittigen Datenübermittlungen an US-Behörden aus der Schweiz bzw. über Schweizer Anwälte erfolgten, was die Beschwerde- gegnerin 2 einräumte und belegte (BA pag. 12.1-2025-06.20.1 Rz. 64 ff. sowie Beilagen 44-52), nichts. Dass vorliegend mutmasslich Handlungen auf dem schweizerischen Territorium vorgenommen worden, spielt für die Frage der Strafbarkeit nach Art. 47 BankG keine Rolle. In Bezug auf Art. 271 Ziff. 1 StGB, der Handlungen für einen fremden Staat ohne Bewil- ligung auf dem schweizerischen Staatsgebiet unter Strafe stellt, verhält sich dies wohl anders. In Bezug auf diesen Tatbestand wurde jedoch vor- liegend nicht auf die Beschwerde eingetreten. Auch die Tatsache, dass das Handelsgericht Zürich in der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 feststellte, dass sich die Zulässigkeit der Datenherausgabe nach schweizerischer Gesetzgebung bestimmt, ist irrelevant für die Frage, ob die betreffenden Bankkundenbe- ziehungen Art. 47 BankG unterstehen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat in der Schweiz keine Einlagen des Beschwerdeführers entgegengenommen. Somit ist die schweizerische Bankengesetzgebung auf die Kundenbe- ziehungen des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin 2 nicht anwendbar. 2.3.4 Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf eine mutmassliche Verlet- zung von Art. 47 BankG als unbegründet. Mithin muss die unter den Parteien strittige Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 überhaupt den Beschwerdeführer betreffende Daten an die US-Behörden lieferte, die ihn

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bestimmbar machten, und damit gegen die Anordnungen des Handels- gerichts Zürich verstiess, hier nicht beantwortet werden. 2.4

2.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 hätte keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen dürfen und eine Strafunter- suchung eröffnen müssen, da sie bereits Untersuchungshandlungen vor- genommen habe (act. 1 Ziff. 92 ff.). Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, dass ihr Vorgehen, insbesondere das Einholen eines frei- willigen schriftlichen Berichts nach Art. 145 StPO bei der Beschwerdegeg- nerin 2 keine Untersuchungshandlung darstelle (act. 1.1 Ziff. 3.1.2, act. 7 Ziff. 2.15 ff.). 2.4.2 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur infrage, wenn keine Unter- suchungshandlungen vorgenommen werden (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Ein Aktenbeizug nach Art. 194 StPO ist eine Untersuchungshandlung, die grundsätzlich ein eröffnetes Strafverfahren voraussetzt (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5; 6B_791/2019 vom

18. Dezember 2019 E. 2.4; 6B_875/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erlaubt jedoch der Staatsanwaltschaft, gewisse Abklärun- gen zu tätigen, bevor sie eine Nichtanhandnahme verfügt. Sie kann die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen, nicht nur um einen vor- gängigen Polizeirapport im Sinne von Art. 307 StPO zu vervollständigen, sondern auch dann, wenn die Strafanzeige selbst nicht als genügend er- scheint (Art. 309 Abs. 2 StPO). Aus Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ergibt sich sodann, dass die Staatsanwaltschaft auch eigene Feststellungen treffen darf. Dies umfasst das Recht, Daten und Akten einzusehen wie auch ver- fügbare Auskünfte. Es umfasst weiter, die beschuldigte Person um eine einfache Stellungnahme anzugehen. Auch die Einvernahme eines Be- schuldigten durch die Polizei überschritt noch nicht das Stadium der ersten Abklärungen (Urteile des Bundesgerichts 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; 6B_810/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.1; 6B_239/2019 vom 24. April 2019 E. 2.1; 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2; 6B_496/2018 vom

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 2 und 3).

E. 3.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Regel gilt auch für eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 StPO). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stun- denansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 BStKR). Der übliche Stundenansatz bei bundes-

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strafgerichtlichen Verfahren im ordentlichen Bereich beträgt Fr. 240.-- (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2025.140 vom 5. März 2026). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR).

E. 3.2.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 liess sich im vorliegenden Verfahren vernehmen und stellte Anträge (act. 9 und 15). Nachdem sie mit ihren Anträgen durchgedrungen ist, ist sie für die damit verbundenen Auf- wendungen zu entschädigen. Angesichts des Umfangs ihrer Beschwerde- antwort und Beschwerdeduplik und dem der Sache angemessenen Zeit- aufwand rechtfertigt es sich, der obsiegenden Beschwerdegegnerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädi- gungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich bei den Tatbeständen von Art. 271 Ziff. 1 StGB, Art. 292 StGB und Art. 47 BankG um Offizial- delikte handelt (vgl. BGE 147 IV 47). Diese Entschädigung steht im Sinne von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO den Rechtsanwälten Claudio Bazzani und Reto Ferrari-Visca als Wahlverteidiger der Beschwer- degegnerin 2 zu.

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E. 6 September 2018 E. 1.3; 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2). Im Übrigen richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Sofern dem Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass anstelle einer Einstellungsver- fügung eine Nichtanhandnahmeverfügung erging, kein Nachteil erwuchs, ist die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung einzig gestützt auf die- sen Grund nicht gerechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_875/2018

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vom 15. November 2018 E. 2.2.2; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2; 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). 2.4.3 Die von der Beschwerdegegnerin 1 getätigten Abklärungen sind angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht als Untersuchungs- handlungen zu qualifizieren. Doch selbst wenn es sich bereits um Untersu- chungshandlungen handeln würde, würde sich deshalb eine Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin 1 der Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung angekündigt (BA pag. 3-2025.07.31-1), womit er Gelegenheit hatte, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus dem Ergehen einer Nichtanhandnahme- verfügung anstelle einer allfälligen Einstellungsverfügung ein Nachteil erwachsen wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegrün- det. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

3.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
  3. Den Rechtsanwälten Claudio Bazzini und Reto Ferrari-Visca als Wahlverteidi- ger der Beschwerdegegnerin 2 wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entrichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 29. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Alexander Glutz und Jakob Eschbach,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Rechts- anwälte Claudio Bazzani und Reto Ferrari-Visca,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2025.101

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Sachverhalt:

A. A. reichte am 21. August 2024 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein gegen die verantwortlichen Personen der B. AG in Liquidation (vormals Bank C.) und die B. AG selbst wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB), Verletzung des Bank- geheimnisses (Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0]) sowie verbote- ner Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 StGB). Er wirft den beschuldigten Personen zusammengefasst vor, im Rahmen der Beilegung des Steuerstreits mit den USA in den Jahren 2018 bis 2022 mehrfach ihn betreffende Daten an das US-amerikanische Justizdepartement (Departe- ment of Justice; DoJ) sowie die US-amerikanische Steuerbehörde (Internale Revenue Service; IRS) übermittelt zu haben. Diese Übermittlung soll ohne Einhaltung der Bewilligung nach Art. 271 StGB und entgegen den Anordnun- gen des Handelsgerichts Zürich erfolgt sein, das mit superprovisorischer, provisorischer und schliesslich definitiver Anordnung der B. AG untersagt hatte, seine Personendaten einschliesslich Daten, die ihn bestimmbar machen, direkt oder indirekt ins Ausland zu übermitteln oder direkt an US-Behörden weiterzugeben. A. bzw. mit ihm verbundene Unternehmen unterhielten in den Jahren 2001 bis 2012 vier Kundenbeziehungen zur Zweigniederlassung der B. AG in Luxemburg. Er erklärte, sich als Straf- und Zivilkläger zu konstituieren und adhäsionsweise Schadenersatz geltend machen zu wollen, der noch nicht beziffert werden könne (Verfahrensakten BA SV.24.1183/CL.24.00213 pag. 2.1-2024.09.04-1. und 5-2024.12.20.1).

B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») übernahm das Verfahren am

20. September 2024 (BA pag. 2.1-2024.09.20-1). Mit Schreiben vom 18. No- vember 2024 verlangte die BA eine freiwillige Präzisierung der Strafanzeige (BA act. 5-2024-11-18-1), welche A. am 20. Dezember 2024 einreichte (BA pag. 5-2024.12.20.1). Am 2. April 2025 lud die BA die B. AG ein, einen schriftlichen Bericht nach Art. 145 StPO einzureichen (Akten BA pag. 12.1- 2025.04.02.1). Der Einladung wurde mit Eingabe vom 20. Juni 2025 gefolgt (BA pag. 12.1-2025.06.20-1). Mit Schreiben vom 31. Juli 2025 kündigte die BA an, dass sie beabsichtige, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlas- sen, und setzte den Parteien Frist zur Bezifferung allfälliger Ansprüche (BA pag. 3-2025.07.31-1).

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C. Am 18. September 2025 verfügte die BA die Nichtanhandnahme der Straf- sache SV.24.1183 gegen die B. AG und Unbekannt wegen Verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) (Dispositivziffer 2). Sie nahm die Verfahrens- kosten auf die Bundeskasse und entschädigte die Verteidigung (Dispositiv- ziffer 3-5). Allfällige Zivilforderungen verwies sie auf den Zivilweg (Dispo- sitivziffer 6; act. 1.1).

D. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der BA erhebt A. (nachfolgend «Beschwerdeführer») mit Eingabe vom 29. September 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt, Dispositivziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung der BA in der Strafsache SV.24.1183/CL24.000213 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die B. AG und Unbekannt wegen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff.1 StGB), Verletzung des Bankkundengeheimnisses (Art. 47 BankG) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) sei an die Hand zu nehmen und zu eröffnen (act. 1 S. 2).

E. Die BA (nachfolgend «Beschwerdegegnerin 1) und die B. AG (nachfolgend «Beschwerdegegnerin 2») beantragen mit Beschwerdeantwort je vom

27. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 7 und 9).

F. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers setzte die Verfahrensleitung diesem Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik an (act. 11 und 12). Am 24. November 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwer- dereplik ein und hielt an seinen Anträgen fest (act. 13).

G. Die B. AG reichte am 4. Dezember 2025 unaufgefordert eine Beschwerde- duplik ein, worin sie ebenfalls an ihren Anträgen festhielt (act. 15).

H. Am 19. Dezember 2025 setzte die Verfahrensleitung auf Ersuchen hin dem Beschwerdeführer nochmals eine Frist zur Stellungnahme an (act. 17 und 18). Die Stellungnahme reichte er am 12. Januar 2026 ein (act. 19). Diese wurde den übrigen Parteien mit Schreiben vom 13. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 20).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be- schwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). 1.2

1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 mit Hinweis) bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahme- verfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.95 vom 19. Dezember 2024 E. 2.2 m.w.H.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.1 f.; 141 IV 454 E. 2.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1; 138 IV 258 E. 2.2; je mit Hinweisen). Massgeblich ist demnach, ob eine Person, die sich als Privatkläger konstituieren will, Trägerin eines Rechtsguts ist, welches unter den Schutzbereich der (mutmasslich)

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verletzten Strafnorm fällt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N. 21 und N. 21a). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beein- trächtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; 138 IV 258 E. 2.2 und 2.3; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N. 21, 46 und 68 ff.). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittel- bar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3; je mit Hinweisen). 1.2.2 Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO muss der Beschwerdeführer auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich nament- lich seine Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offen- sichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1 in fine; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2). 1.2.3 Art. 271 StGB ist ein Straftatbestand des dreizehnten Titels des Strafge- setzbuches («Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landes- verteidigung»). Gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Hand- lungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Durch die Bestimmung soll die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Gebiet der Schweiz verhindert und das staatliche Machtmonopol und die schweizerische Souveränität geschützt werden. Damit ist stets der Staat Träger des geschützten Rechtsguts; private Personen können nur indirekt betroffen sein. Angegriffen wird mit einer Verletzung der Bestimmung der Anspruch der Schweiz, dass staatliches Handeln auf ihrem Gebiet allein durch ihre Institutionen vorgenommen wird (BGE 148 IV 66 E. 1.4.1 f., m.w.H.). Individualrechtsgüter werden durch diesen Straftatbestand weder nachrangig noch als Nebenzweck geschützt. Da der Einzelne daher im Falle einer Verletzung der betreffenden Strafnorm allenfalls mittelbar betroffen sein kann, ist ihm eine unmittelbare Betroffenheit von vornherein abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 8G.125/2003 vom 9. Dezember

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2003 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.263 vom

23. Mai 2023 E. 1.7; BB.2020.236 vom 22. Oktober 2020 E.1.3.2; BB.2012.117 vom 5. Oktober 2012 E. 1.4). Wird eine Person durch eine Straftat nur mittelbar betroffen, gilt sie nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, und es entfällt für sie die Möglichkeit, sich als Privat- klägerin im Strafverfahren zu konstituieren und Parteistellung zu erlangen. 1.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewilligung des Eidgenössi- schen Finanzdepartements (EFD) nach Art. 271 Ziff. 1 StGB gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 habe die Einhaltung der Schweizer Rechtsord- nung, des Datenschutzrechts und die Ergreifung von zivilrechtlichen Datenschutzunterlassungsklagen vorbehalten und damit den individuellen Rechts- und Datenschutz der betroffenen Personen explizit zum Schutz- zweck der Bewilligung erklärt. Da die Beschwerdegegnerin 2 die in der Bewilligung vorbehaltenen gerichtlichen Unterlassungsbefehle missachtet habe, sei er mehr als jeder andere betroffen. Er sei direkt geschädigt, weil die Verletzung der Bewilligung gleichzeitig ein von der Bewilligung strafbe- wehrter Eingriff in seine rechtlich geschützte Privatsphäre nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK sei (act. 1 Ziff. 31). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, weil sie nichts an der Tat- sache ändert, dass der Beschwerdeführer nicht Träger des durch Art. 271 Ziff. 1 StGB geschützten Rechtsguts und damit nur indirekt betroffen ist. Der Beschwerdeführer kann höchstens geltend machen, er sei mittelbar durch die Straftat der verbotenen Handlung für einen fremden Staat verletzt (siehe auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.263 vom 23. Mai 2023 E. 1.7; BB.2017.191 vom 25. Januar 2018 E. 1.3.3). Er kann somit im Strafverfahren nicht als Geschädigter auftreten und folglich auch keine Parteistellung erlangen. Entsprechend ist seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf Art. 271 StGB zu verneinen. 1.2.5 Der Tatbestand von Art. 47 BankG schützt die Privatsphäre und damit ein Individualrechtsgut des Bankkunden (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BB.2013.177 vom 26. März 2014 E. 1.3.2; BB.2012.133 vom 25. April 2013 E. 2.2.4). Das Gesetz auferlegt Finanzintermediären, namentlich den Banken (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a des Bundesge- setzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung [Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0]), die Pflicht, die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt festzustellen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GwG). Die Fest- stellung des wirtschaftlich Berechtigten ist darauf ausgerichtet, einen Missbrauch des Finanzplatzes Schweiz zum Zwecke der Geldwäscherei zu verhindern. Diese Feststellung wirkt sich in zivilrechtlicher Hinsicht

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grundsätzlich nicht aus. Das Vertragsverhältnis besteht ausschliesslich zwischen der Bank und dem Kontoinhaber. Der wirtschaftlich Berechtigte hat namentlich kein Auskunftsrecht zum Konto gegenüber der Bank und das Bankgeheimnis ist auch ihm entgegenzuhalten (Urteil des Bundes- gerichts 4C.108/2002 vom 23. Juli 2002 E. 3c). 1.2.6 Aus den aktenkundigen Kontoeröffnungsunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer Kontoinhaber der Geschäftsbeziehung Nr. 1 bei Zweig- niederlassung der Beschwerdegegnerin 2 in Luxemburg war (BA pag. 12.1- 2025.06.20-1.B1-Beilage 21). Kontoinhaberin der Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei derselben Bank war hingegen die D. SA (British Virgin Islands) und als wirtschaftlich Berechtigter wurde ein E. aufgeführt (BA pag. 12.1- 2025.06.20-1.B1-Beilagen 27 und 28). Kontoinhaberin der Geschäftsbezie- hungen Nr. 3 und Nr.4 war die F. Limited (British Virgin Islands), wobei der Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter genannt wurde (BA pag. 12.1-2025.06.20-1.B1-Beilagen 23-26). Der Beschwerdeführer war indes bei allen vier Kundenbeziehungen als Zeichnungsberechtigter aufge- führt (BA pag. 12.1-2025.06.20-1.B1-Beilage 21-28). Der Beschwerdeführer selbst war somit einzig bezüglich der Geschäfts- beziehung Nr. 1 bei der ehemaligen Zweigniederlassung der Beschwerde- gegnerin 2 in Luxemburg Kontoinhaber. In Bezug auf diese Bankkunden- beziehung ist er offensichtlich zur Beschwerde bezüglich Art. 47 BankG legitimiert. Betreffend die übrigen drei Bankbeziehungen ist die Beschwer- delegitimation fraglich. Die Frage kann indes offenbleiben, zumal die Sache in Bezug auf Art. 47 BankG sowieso zu beurteilen ist und sich die Be- schwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist (siehe unten E. 2.3). 1.2.7 Der Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB ist gesetzessystematisch eine «Strafbare Handlung gegen die öffentliche Gewalt». Unmittelbar geschützt sind die öffentlichen Interes- sen an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist indes nicht Selbstzweck. Mittelbar dient er der Durchsetzung jener öffentli- chen oder privaten Interessen (etwa von zivilprozessualen Unterlassungs- klägern), um derentwillen die Verfügung erlassen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1 m.w.H.). Private gelten nur dann als geschädigte Person, wenn sie ein eminentes Interesse daran haben, dass die strafbewehrte Anordnung von der Gegen- partei beachtet wird. Dies ist in der Regel zu bejahen bei einer superprovi- sorischen Verfügung im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit oder im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Gegendarstellungsrechts, ist aber zu verneinen, wenn Private über ein rechtskräftiges Urteil verfügen, das gegebenenfalls anders vollstreckt werden kann (Urteil des Bundes-

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gerichts 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.3; MAZZUCCHELLI/PO- STIZZI, a.a.O., Art. 115 StPO N. 79). Wie der Beschwerdeführer vorbringt, hatte in casu das Handelsgericht Zürich am 17. August 2018 superprovisorisch, am 21. Dezember 2018 provisorisch und am 24. September 2020 definitiv die folgende Anordnung getroffen (BA pag. 2.1-2024.09-04-1.150): Der Beklagten wird verboten, Personendaten des Klägers direkt oder indirekt an das US Department of Justice (DoJ) weiterzugeben, wobei der Begriff Personendaten auch alle Daten umfasst, welche den Kläger bestimmbar machen; insbesondere wird der Beklagten verboten, eine den Kläger betreffende sog. II.D.2-Liste oder ähnliches an das DoJ zu über- mitteln, unter Androhung gegen die Organe der Beklagten der Bestrafung wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse) im Widerhandlungsfall. Die vom Handelsgericht Zürich superprovisorisch, provisorisch und schliesslich definitiv verfügte Unterlassung der Datenlieferung konnte durch den Beschwerdeführer nicht auf einem anderen Weg vollstreckt werden. Er verfügte offensichtlich über ein eminentes Interesse daran, dass die Anordnung des Gerichts von der Beschwerdegegnerin 2 beachtet wird. In dieser Konstellation ist seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf den Straftatbestand von Art. 292 StGB zu bejahen. 1.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die nicht an die Hand genommene Strafuntersuchung wegen Verletzung von Art. 271 Ziff. 1 StGB nicht beschwerdelegitimiert ist. Diesbezüglich ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Wegen Verletzung von Art. 47 BankG wurde die Beschwerdelegitimation teilweise offengelassen. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshinder- nisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwin- gender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen

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eines in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Nichtanhandnahmegrundes eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (VOGELSANG, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, Art. 310 StPO N. 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen (LANDS- HUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 310 StPO N. 1). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtan- handnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessu- alen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erge- hen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicher- heit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Pro- zessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; 137 IV 285 E. 2.3). 2.2

2.2.1 Die Beschwerdegegnerin 1 hat Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Verletzung von Art. 292 StGB damit begründet, dass gemäss glaub- hafter Darlegung der Beschwerdegegnerin 2 die letzte bekannte Übermitt- lung von Kundenbeziehungen mit US-Bezug an die US-Behörden am

17. Februar 2022 erfolgt sei und daher sämtliche Datenübermittlungen spätestens per 17. Februar 2025 verjährt seien (act. 1.1 E. 3.4). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seiner Beschwerde geltend, dass mangels unabhängiger Ermittlung des Sachverhalts in Bezug auf die erfolgten Datenlieferungen und deren Zeitpunkt derzeit keine Verfolgungs- verjährung angenommen werden könne (act. 1 Ziff. 18). 2.2.2 Wer von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft (Art. 292 StGB). Taten, die mit Busse bedroht sind, sind sogenannte Übertretungen (vgl. Art. 103 StGB). Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren bei Über- tretungen in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, zu laufen (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 98 lit. a StGB). Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die letzte Tätigkeit ausführt, zu laufen (Art. 104 i.V.m. Art. 98 lit. b StGB). Der Eintritt der Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO dar, das der Eröffnung einer

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Strafuntersuchung endgültig entgegensteht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 309 StPO N. 19). 2.2.3 Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass vorliegend auch nach dem 17. Feb- ruar 2022 bzw. innerhalb der letzten drei Jahre noch Daten in Bezug zum Beschwerdeführer an US-Behörden übermittelt worden wären (vgl. BA pag. 12.1-2025.06.20-1.B1, Beilagen 44 bis 52). Das Plea Agreement im US-Steuerstreit der Beschwerdegegnerin 2 mit dem DoJ wurde bereits am 22./23. April 2020 abgeschlossen (BA pag. 12.1-2025.06.20-1.B1, Beilage 9). Allfällige Verstösse gegen Art. 292 StGB sind somit offensichtlich ver- jährt und es liegt eindeutig ein endgültiges Verfahrenshindernis vor. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Verletzung von Art. 292 StGB war somit korrekt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.3

2.3.1 In Bezug auf die Verletzung von Art. 47 BankG hielt die Beschwerde- gegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung fest, die Kundenbeziehungen der ausländischen Zweigniederlassung einer schweizerischen Bank seien nicht Schutzobjekt von Art. 47 BankG. Die vier Kundenbeziehungen mit Bezug zum Beschwerdeführer seien bei der Zweigniederlassung der Be- schwerdegegnerin 2 in Luxemburg geführt worden und nicht dem schwei- zerischen Bankengesetz unterstellt (act. 1 Ziff. 3.3.2 f.) Der Beschwerde- führer macht diesbezüglich geltend, seine Daten seien von der Schweiz aus an die US-Behörden übermittelt worden. Die gerichtliche Anordnung des Handelsgerichts Zürichs habe eine Übermittlung der Daten an die US- Behörden von der Schweiz aus ausdrücklich verboten. Wäre das Schwei- zer Staatsgebiet nicht betroffen gewesen, so hätte die Beschwerdegegne- rin 2 keine Bewilligung nach Art. 271 Ziff. 1 StGB einholen müssen. Die Beschwerdeführerin 2 sei eine Schweizer Bank gewesen. Ausserdem habe das Handelsgericht Zürich mehrfach festgestellt, dass die Personendaten des Beschwerdeführers unter dem Schutz der Schweizer Gesetzgebung zum Persönlichkeits- und Datenschutz stünden. Die strafbaren Handlun- gen würden das Schweizer Staatsgebiet betreffen und der Schluss, die Verletzung von Art. 47 BankG sei eindeutig nicht erfüllt, sei willkürlich (act. 1 Ziff. 64 ff.). 2.3.2 Nach Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG macht sich strafbar, wer in seiner in Eigen- schaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Schwei- zer Bank vorsätzlich Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, gegenüber unberechtigten Personen offenlegt. Nach Art. 47 Abs. 2 BankG ist auch die fahrlässige Begehung strafbar. Der Anwendungsbereich des schweizerischen Bankenrechts und damit auch von Art. 47 BankG kann

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sich nur auf Banken beziehen, welche in der Schweiz Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen und über eine Bewilligung der Eidgenös- sischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) verfügen (vgl. Art. 1 BankG). Die Kundenbeziehungen der ausländischen Zweigniederlassungen einer Schweizer Bank bilden gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nicht Schutzobjekt von Art. 47 BankG. Bankinstitute, die nicht in der Liste der von der FINMA bewilligten Banken und Effekten- händler aufgeführt sind, insbesondere Zweigniederlassungen von schwei- zerischen Banken im Ausland, unterstehen weder direkt noch auf dem Weg einer analogen Anwendung dem schweizerischen Bankengesetz (BGE 145 IV 114 E. 3.2; 143 II 202 E. 8.6.1). 2.3.3 Die vier verfahrensgegenständlichen Bankkundenbeziehungen des Be- schwerdeführers wurden unbestrittenermassen mit der Zweigniederlas- sung der Beschwerdegegnerin 2 in Luxembourg eingegangen und unter- stehen luxemburgischen Recht. Dies geht aus den Kontoeröffnungsunter- lagen eindeutig hervor (BA pag. 12.1-2025.06.20-1.B1-Beilage 21-28). Diese Kundenbeziehungen stehen nach der zitierten Rechtsprechung klar nicht unter dem Schutz von Art. 47 BankG. Daran ändert die Tatsache, dass die vorliegend strittigen Datenübermittlungen an US-Behörden aus der Schweiz bzw. über Schweizer Anwälte erfolgten, was die Beschwerde- gegnerin 2 einräumte und belegte (BA pag. 12.1-2025-06.20.1 Rz. 64 ff. sowie Beilagen 44-52), nichts. Dass vorliegend mutmasslich Handlungen auf dem schweizerischen Territorium vorgenommen worden, spielt für die Frage der Strafbarkeit nach Art. 47 BankG keine Rolle. In Bezug auf Art. 271 Ziff. 1 StGB, der Handlungen für einen fremden Staat ohne Bewil- ligung auf dem schweizerischen Staatsgebiet unter Strafe stellt, verhält sich dies wohl anders. In Bezug auf diesen Tatbestand wurde jedoch vor- liegend nicht auf die Beschwerde eingetreten. Auch die Tatsache, dass das Handelsgericht Zürich in der zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 feststellte, dass sich die Zulässigkeit der Datenherausgabe nach schweizerischer Gesetzgebung bestimmt, ist irrelevant für die Frage, ob die betreffenden Bankkundenbe- ziehungen Art. 47 BankG unterstehen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat in der Schweiz keine Einlagen des Beschwerdeführers entgegengenommen. Somit ist die schweizerische Bankengesetzgebung auf die Kundenbe- ziehungen des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin 2 nicht anwendbar. 2.3.4 Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf eine mutmassliche Verlet- zung von Art. 47 BankG als unbegründet. Mithin muss die unter den Parteien strittige Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 überhaupt den Beschwerdeführer betreffende Daten an die US-Behörden lieferte, die ihn

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bestimmbar machten, und damit gegen die Anordnungen des Handels- gerichts Zürich verstiess, hier nicht beantwortet werden. 2.4

2.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 hätte keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen dürfen und eine Strafunter- suchung eröffnen müssen, da sie bereits Untersuchungshandlungen vor- genommen habe (act. 1 Ziff. 92 ff.). Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Auffassung, dass ihr Vorgehen, insbesondere das Einholen eines frei- willigen schriftlichen Berichts nach Art. 145 StPO bei der Beschwerdegeg- nerin 2 keine Untersuchungshandlung darstelle (act. 1.1 Ziff. 3.1.2, act. 7 Ziff. 2.15 ff.). 2.4.2 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur infrage, wenn keine Unter- suchungshandlungen vorgenommen werden (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Ein Aktenbeizug nach Art. 194 StPO ist eine Untersuchungshandlung, die grundsätzlich ein eröffnetes Strafverfahren voraussetzt (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5; 6B_791/2019 vom

18. Dezember 2019 E. 2.4; 6B_875/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erlaubt jedoch der Staatsanwaltschaft, gewisse Abklärun- gen zu tätigen, bevor sie eine Nichtanhandnahme verfügt. Sie kann die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen, nicht nur um einen vor- gängigen Polizeirapport im Sinne von Art. 307 StPO zu vervollständigen, sondern auch dann, wenn die Strafanzeige selbst nicht als genügend er- scheint (Art. 309 Abs. 2 StPO). Aus Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ergibt sich sodann, dass die Staatsanwaltschaft auch eigene Feststellungen treffen darf. Dies umfasst das Recht, Daten und Akten einzusehen wie auch ver- fügbare Auskünfte. Es umfasst weiter, die beschuldigte Person um eine einfache Stellungnahme anzugehen. Auch die Einvernahme eines Be- schuldigten durch die Polizei überschritt noch nicht das Stadium der ersten Abklärungen (Urteile des Bundesgerichts 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; 6B_810/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.1; 6B_239/2019 vom 24. April 2019 E. 2.1; 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2; 6B_496/2018 vom

6. September 2018 E. 1.3; 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2). Im Übrigen richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Sofern dem Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass anstelle einer Einstellungsver- fügung eine Nichtanhandnahmeverfügung erging, kein Nachteil erwuchs, ist die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung einzig gestützt auf die- sen Grund nicht gerechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_875/2018

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vom 15. November 2018 E. 2.2.2; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2; 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). 2.4.3 Die von der Beschwerdegegnerin 1 getätigten Abklärungen sind angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht als Untersuchungs- handlungen zu qualifizieren. Doch selbst wenn es sich bereits um Untersu- chungshandlungen handeln würde, würde sich deshalb eine Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin 1 der Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung angekündigt (BA pag. 3-2025.07.31-1), womit er Gelegenheit hatte, sich zu diesem Vorgehen zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus dem Ergehen einer Nichtanhandnahme- verfügung anstelle einer allfälligen Einstellungsverfügung ein Nachteil erwachsen wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegrün- det. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 2 und 3). 3.2

3.2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429-434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Regel gilt auch für eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 StPO). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stun- denansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 BStKR). Der übliche Stundenansatz bei bundes-

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strafgerichtlichen Verfahren im ordentlichen Bereich beträgt Fr. 240.-- (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2025.140 vom 5. März 2026). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Ein- gabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). 3.2.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 liess sich im vorliegenden Verfahren vernehmen und stellte Anträge (act. 9 und 15). Nachdem sie mit ihren Anträgen durchgedrungen ist, ist sie für die damit verbundenen Auf- wendungen zu entschädigen. Angesichts des Umfangs ihrer Beschwerde- antwort und Beschwerdeduplik und dem der Sache angemessenen Zeit- aufwand rechtfertigt es sich, der obsiegenden Beschwerdegegnerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädi- gungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich bei den Tatbeständen von Art. 271 Ziff. 1 StGB, Art. 292 StGB und Art. 47 BankG um Offizial- delikte handelt (vgl. BGE 147 IV 47). Diese Entschädigung steht im Sinne von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO den Rechtsanwälten Claudio Bazzani und Reto Ferrari-Visca als Wahlverteidiger der Beschwer- degegnerin 2 zu.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. Den Rechtsanwälten Claudio Bazzini und Reto Ferrari-Visca als Wahlverteidi- ger der Beschwerdegegnerin 2 wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entrichtet.

Bellinzona, 30. April 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Alexander Glutz und Jakob Eschbach - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwälte Claudio Bazzani und Reto Ferrari-Visca

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.