Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 April 2024 eine wesentliche Veränderung seiner persönlichen und finanzi- ellen Verhältnisse eingetreten ist;
- nach dem Gesagten das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstraf-
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gerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35);
- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 16. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Miriam Forni, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.92
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Die Einzelrichterin hält fest, dass:
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2024.35 vom 6. März 2024 die von A. gegen eine von der Bundesanwaltschaft erlas- sene Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde abwies und ihm eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- auferlegte (Verfahrensakten BB.2024.35, act. 5);
- A. mit Schreiben vom 25. März 2024 hinsichtlich der ihm mit Beschluss BB.2024.35 auferlegten Gerichtsgebühr um «Fristverlängerung oder deren Aufhebung» ersuchte (Verfahrensakten BB.2024.50, act. 2.1);
- daraufhin der Finanzdienst des Bundesstrafgerichts A. mit Schreiben vom
26. März 2024 für die Leistung der Gerichtsgebühr eine Stundung bis zum
31. März 2025 gewährte und zugleich auf Art. 425 StPO hinwies (Verfahren- sakten BB.2024.50, act. 2);
- die Einzelrichterin der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Ver- fügung BB.2024.50 vom 4. April 2024 das von A. gestellte Gesuch vom
27. März 2024 um Erlass der ihm auferlegten Gerichtsgebühr abwies (Ver- fahrensakten BB.2024.50, act. 1 und 3).
- A. das Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 13. Mai 2024 erneut um Er- lass/Aufschub der Gerichtsgebühr ersuchte (act. 2);
- der Finanzdienst des Bundesstrafgerichts A. mit Schreiben vom 23. Mai 2024 darauf hinwies, dass sein Gesuch um Stundung und Erlass der Ge- richtsgebühr bereits mit Entscheid BB.2024.50 abgewiesen worden sei, und ihm zur Zahlung der Gerichtsgebühr für die Entscheide BB.2024.50 und BB.2024.35 von je Fr. 200.-- eine Fristerstreckung bis zum 31. März 2025 gewährte (act. 2);
- A. mit Schreiben vom 25. Mai 2024 erneut um Erlass der geforderten Ge- richtsgebühr ersuchte und ausführte, dass sein Antrag an die zuständige Stelle zum Entscheid weiterzuleiten sei (act. 2);
- der Finanzdienst des Bundesstrafgerichts A. am 18. Juni 2024 unter Hinweis auf mögliche zusätzliche Kosten um Bestätigung ersuchte, dass sein Antrag an die zuständige Kammer weitergeleitet werden soll (act. 2);
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- nachdem A. die Anfrage des Finanzdienstes vom 18. Juni 2024 mit Schrei- ben vom 4. Juli 2024 bestätigt hatte (act. 1), die Beschwerdekammer das vorliegende Verfahren eröffnete;
- die Beschwerdekammer die Akten des Finanzdienstes beizog (act. 2).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung, dass:
- Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichti- gen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO);
- die Beschwerdekammer zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Erlass von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abgeschlossenes Be- schwerdeverfahren betreffen, zuständig ist (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.);
- die Beschwerdeinstanz als Einzelgericht über Gesuche um Erlass der Ver- fahrenskosten entscheidet, sofern der Schwellenwert von 5'000 Franken ge- mäss Art. 395 lit. b StPO nicht überschritten wird (vgl. TPF 2019 35 E. 1);
- der Gesuchsteller den Erlass von Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 400.-- beantragt; dieser Betrag unter dem Schwellenwert von Art. 395 lit. b StPO liegt; der vorliegende Entscheid damit in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer liegt;
- Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten der Resozi- alisierung vorab der beschuldigten Person dienen, denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren; die An- wendung von Art. 425 StPO voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint; das dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi- ziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);
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- mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung der Gesetz- geber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum belässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);
- der Gesuchsteller im Verfahren im Verfahren BB.2024.50 seine finanzielle Situation nicht belegte, weshalb das Gericht seinen Antrag um Erlass und Stundung der Gerichtsgebühr mangels ausreichender Substantiierung mit Verfügung vom 4. April 2024 abwies (Verfahrensakten BB.2024.50, act. 3);
- der Gesuchsteller das vorliegende Gesuch dahingehend begründet, dass seine finanzielle und persönliche Situation weiterhin äusserst angespannt sei und sich seit seinem letzten Antrag noch weiter verschlechtert habe, weshalb sei Antrag erneut und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ge- prüft werden müsse (act. 1);
- der Gesuchsteller in seinen Schreiben vom 13. und 25. Mai 2024 ausführte, dass er am 15. April 2024 einen schweren Wohnungsbrand erlitten habe, der sein gesamtes Hab und Gut sowie seine gesundheitliche Situation beein- trächtigt habe; ihm ausserdem eine bedeutende Operation am Arm bevor- stehe, die ihn an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit hindere (act. 2);
- der Gesuchsteller weder dem hier zu beurteilenden Gesuch noch seinen Schreiben vom 13. und 25. Mai 2024 Unterlagen beilegte, gestützt auf wel- che sich seine aktuelle persönliche und finanzielle Situation beurteilen liesse;
- wie in der Verfügung vom BB.2024.50 vom 4. April 2024 ausgeführt wurde, das Gericht über diese Information auch nicht im Beschwerdeverfahren BB.2024.35 verfügte (vgl. Verfahrensakten BB.2024.50, act. 3);
- der Gesuchsteller somit nicht zu belegen vermochte, dass seit dem Be- schluss BB.2024.35 vom 6. März 2024 und der Verfügung BB.2024.50 vom
4. April 2024 eine wesentliche Veränderung seiner persönlichen und finanzi- ellen Verhältnisse eingetreten ist;
- nach dem Gesagten das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung und Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des vorliegenden Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstraf-
- 5 -
gerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35);
- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 16. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).