Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Im Jahr 2015 führten die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) Ermittlungen gegen mehrere hochrangigen Funktionäre des Fussballverbands D. und des Fussballverbands E. bzw. des Fussballver- bands F. Insbesondere bestand der Verdacht, dass diese für die Vergabe von Marketing- und Fussballübertragungsrechte mit Vertretern von Medien- unternehmen Schmiergeldzahlungen vereinbart und eingenommen hätten. In diesem Zusammenhang stiess die amerikanische Ermittlungsbehörde auch auf ein Bankkonto der (auf den britischen Jungferninseln eingetrage- nen) G. Corp. bei der damaligen (nunmehr aufgelösten) Bank H., Z. Als In- haber der G. Corp. ermittelten sie die bolivianischen Brüder A. und C., wel- che auch das Unternehmen I. in Y., Bolivien, führen würden. Das genannte G. Corp.-Konto bei der Bank H. zeigte Verbindungen zu Zahlungen der Ver- treter der Medienunternehmen J. (K. und L.) und M. auf. Die Mediengesell- schaften hätten zwischen Juli und Dezember 2013 insgesamt mehr als 1 Mio. USD ab Konten der Bank N. auf das Bank H.-Konto der G. Corp. über- wiesen. Es bestand der Verdacht, dass das G. Corp.-Konto für die Zahlung von Bestechungsgeldern an +O. (im Zeitpunkt seiner Festnahme Präsident des Fussballverbands E. sowie Mitglied und Schatzmeister des Fussballver- band D. Exekutivkomitees) und P. (zum Zeitpunkt seiner Festnahme Präsi- dent des Fussballverbands D. und Mitglied des Fussballverband F. Exeku- tivkomitees) verwendet worden war. Aufgrund dieses Verdachts stellten die USA am 11. März 2016 ein internationales Rechtshilfegesuch an die Schweiz, womit sie die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Bankverbindung Nummer 1 der G. Corp. bei der Bank H. in Z. beantrag- ten (s. Akten BA SV.17.1610 pag. 5.101.9 und 21 ff.; pag. 7.101-5 ff.; act. 1.B Rz 1-5).
B. Am 20. September 2017 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), mit Bezugnahme auf das in den USA geführte Verfahren, bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) Verdachtsmeldungen zu Bank H.- Konten, welche auf die Brüder A. und C. bzw. auf C. und dessen Mutter B. lauteten. Daraufhin eröffnete die BA am 29. September 2017 die Strafunter- suchung SV.17.1610 gegen Unbekannt wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (s. Verfahrensakten BA SV.17.1610 pag. 1.100-1 ff.). Glei- chentags sperrte sie in jenem Verfahren mehrere Geschäftsbeziehungen der damaligen Bank H. Unter anderem beschlagnahmte sie auch die sich auf den Bankverbindungen Nr. 2 (lautend auf C. und A.) sowie Nr. 3 (lautend auf C. und A.) befindlichen Vermögenswerte in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b–d StPO sowie aArt. 71 Abs. 3 StGB. Zusammengefasst bestand die Annahme, dass +O. sowie P. mit den Leitern der Medienunternehmen J. (K.
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und L.) und M. für die Vergabe von Fussball-TV-Übertragungs- bzw. Marke- ting-Rechte Bestechungsgelder vereinbart bzw. entgegengenommen hatten, die von den Bestechern u.a. auf das damalige Bank H.-Konto der G. Corp. überwiesen worden waren und von dort auf die beschlagnahmten Bank H.- Konti, die auf C. und A. bzw. deren Mutter B. lauteten (s. Verfahrensakten BA SV.17.1610 pag. 7.101-1 ff.).
C. Am 20. März 2018 verfügte die BA aufgrund der Auflösung der Bank H. den Transfer der gesperrten Vermögenswerte: Das gesamte Bargeldguthaben der obgenannten Bank H.-Bankverbindungen Nr. 2 und 3 wurde auf ein ein- zelnes Konto IBAN 4 bei der Schweizerischen Nationalbank (nachfolgend: SNB) überwiesen und die vorhandenen Wertschriften auf ein einzelnes De- pot bei der Bank Q. transferiert (s. Verfahrensakten BA SV.17.1610 pag. 7.101-28 ff.).
D. Am 2. November 2021 hob die BA die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Depot der Bank Q. auf und verfügte deren vollständigen Freigabe. Gleichentags hob sie die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto IBAN 4 bei der SNB in Bezug auf den USD 1'126'565.94 übersteigen- den Betrag auf und verfügte die Freigabe des Restbetrages von USD 1'356’216.66 (s. Verfahrensakten BA SV.17.1610 pag. 7.102-473 ff.).
E. Mit Eingabe vom 15. August 2023 liessen die Inhaber der ursprünglichen Bank H.-Konten bzw. die Brüder C. und A. sowie deren Mutter B., die voll- ständige Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte ev. die Beschrän- kung der Beschlagnahme auf insgesamt USD 247'714.45 beantragen (s. Verfahrensakten BA SV.17.1610 pag. 15.001-133 ff.).
Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (act. 1.B) wies die BA die Anträge auf Frei- gabe der Beschlagnahme ab.
F. Gegen die Verfügung der BA vom 17. Juni 2024 liessen C., A. und B. am
28. Juni 2024 durch deren Rechtsvertreter, Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie beantragen:
Préalablement 1. Déclarer recevable le recours ; Principalement
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2. Annuler les chiffres 1 et 2 du dispositif de l’ordonnance de rejet de la demande de levée du séquestre rendue le 17 juin 2024 par le Ministère public de la Confédération dans la procédure SV.17.1610; 3. Ordonner la levée du séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) et du Compte 2 (compte n° 7 auprès de la Bank H.) ; 4. Restituer les avoirs provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) à Monsieur C. et Madame B. ; 5. Restituer les avoirs provenant du Compte 2 (compte n° 7 auprès de la Bank H.) à Messieurs A. et C. ; Subsidiairement 6. Limiter le séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) à CHF 100000.- ; 7. Limiter le séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 2 (compte n° 7 auprès de la Bank H.) à CHF 87’714.45 ; 8. Lever pour le surplus le séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) et du Compte 2 (compte n° 7 auprès de la Bank H.) ; 9. Restituer les avoirs provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) ainsi libérés à Monsieur C. et Madame B. ; Plus subsidiairement 10. Limiter le séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) à USD 585'282 ; 11. Limiter le séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 2 (compte n° 7 auprès de la Bank H.) à CHF 87'714.45 ; 12. Lever pour le surplus le séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) ; 13. Restituer les avoirs provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) ainsi libérés à Monsieur C. et Madame B. ; En tout état 14. Débouter le Ministère public de la Confédération de toutes autres, contraires ou plus amples conclusions ; 15. Débouter la D. de toutes autres, contraires ou plus amples conclusions ; 16. Mettre les frais de la procédure de recours à la charge de la Confédération ; 17. Allouer aux Recourants, à la charge de la Confédération, une indemnité chiffrée à CHF 3’800.- pour les dépenses occasionnées par le dépôt du présent recours.
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G. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 postuliert der Fussballverband D. als Privatklägerin für die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Beschwer- deantwort vom 24. Juli 2024 beantragt die BA, die Beschwerde vom 28. Juni 2024 sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten seien den Beschwerde- führern aufzuerlegen (act. 5).
H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. August 2024 nahmen die Beschwerde- führer zu den Beschwerdeantworten der Privatklägerin und der BA Stellung (act. 9). Die Stellungnahme der Privatklägerin und die BA zur Eingabe vom
8. August 2024 erfolgte schliesslich mit deren unaufgeforderten Eingaben von 19. bzw. 20. August 2024 (act. 9 und 11).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c). Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wird ein durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wah- rung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Im Falle der Sperrung von Konten gilt der jeweilige Kontoinhaber als zur Beschwerde legitimiert (TPF 2007 158). Die Beschwerdeführer beschweren sich über die Beschlagnahme der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme auf sie lautenden Konten; sie sind dazu legi- timiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71) ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch
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oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdever- fahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen, besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache einreichen liessen.
E. 2.1 Die Verfahrenseröffnung vom 29. September 2017 gegen Unbekannt wegen Geldwäscherei und die gleichentags verfügten Beschlagnahme der Vermö- genswerte auf den (damaligen) Bank H.-Bankverbindungen Nr. 2 (lautend C. und A.) sowie Nr. 3 (lautend auf C. und B.) erfolgten gestützt auf Verdachtsmel- dungen vom 20. September 2017 zu diesen Konten durch die MROS bzw. des Verdachts «der Geldwäscherei über Bankverbindungen in der Schweiz, wobei die Konten der G. Corp. bzw. der wirtschaftlich Berechtigten an der G. Corp. […] zur Verschleierung des Zahlungsflusses genutzt worden sein dürften». Das Verfahren SV.17.1610 wurde gegen Unbekannt eröffnet und die genannten Vermögenswerte im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b–d StPO sowie Art. 71 Abs. 3 aStGB beschlagnahmt (vgl. Verfahrensakten BA SV.17.1610 pag. 7.101-5 ff.; act. 1.B Rz 1-5).
E. 2.2 Am 15. August 2023 beantragten die Beschwerdeführer bei der BA (im Hauptantrag) die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (vgl. Ver- fahrensakten BA SV.17.1610 pag. 15.0-.133 ff.). Dabei wiesen sie daraufhin, dass das Verfahren bereits seit 6 Jahren geführt werde und machten u.a. geltend, dass allfällige im Jahr 2013 begangene Geldwäschereihandlungen verjährt wären bzw. dass für diese selbst die Verjährung der Einziehung ge- mäss Art. 70 Abs. 3 aStGB eingetreten wäre.
E. 2.3 Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (act. 1.B) wies die BA den Aufhebungsan- trag der Beschwereführer ab. Zur Begründung hielt sie u.a. fest es sei «davon auszugehen, dass die im Zeitraum 18. Juli 2013 bis und mit 4. November 2013 (Va- luta) auf der Bank H. G. Corp.-Bankverbindung sowie Bank H.-7-Bankverbindung eingegangenen Zahlungen in Höhe von insgesamt USD 785'247.00 als unrechtmäs- sige Vermögensvorteile für +O. bestimmt waren. Insbesondere lässt sich zeigen, dass Gelder in Höhe von USD 585'282.00 konkret dazu bestimmt waren, +O. dazu zu veranlassen bzw. dafür zu belohnen, dass er kraft seiner Funktion als Präsident des Fussballverbands E. sowie – ab August 2013 – als Mitglied des Fussballverband D. Exekutivkomitees zugunsten der R. bzw. zugunsten der S. / T. auf die Vergabe der TV- und Marketingrechte des Fussballverbands D. am Fussballwettbewerb AA. bzw. Fussballwettbewerb BB. Einfluss nahm. Namentlich handelte es sich im Um- fang von USD 435'422.00 nachweislich um Bestechungsgelder, welche dazu
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bestimmt waren, +O. für die Unterzeichnung des Vertrags vom 25. Mai 2013 zwi- schen dem Fussballverband D. und der R. betreffend die Fussballwettbewerb AA. Austragungen 2015/2019/2023 zu belohnen (inkl. Zahlung für die Austragung 2015). Im Umfang von USD 150'000.00 handelte es sich ferner nachweislich um für +O. bestimmte unrechtmässige Vermögensvorteile, welche ihm in Zusammenhang mit der Vergabe der Rechte am Fussballwettbewerb BB. 2013 an die S. (Tochtergesell- schaft der T.) versprochen waren. Sowohl K. und L. (Seite der mutmasslichen Be- stecher) als auch A. (Annehmer der Bestechungsgelder für die I. bzw. auf Bank H.- G. Corp.-Bankverbindung sowie die Bank H.-7-Bankverbindung) handelten dabei gemäss den bisherigen Untersuchungsergebnissen auf Anweisung von +O. bzw. von dessen Vertrautem CC. (Seite des mutmasslich Bestochenen). Die Verpflich- tungen der Bestecherseite wurden entsprechend unmittelbar durch die Auszahlun- gen auf die ehemalige Bank H.-G. Corp.-Bankverbindung (USD 635’282.00) sowie die ehemalige Bank H.-7-Bankverbindung (USD 149'965.00) getilgt. Im kompensa- torischen money transmitter-System der I. verblieben die seitens K. und L. (Seite der mutmasslichen Bestecher) ausgezahlten Bestechungsgelder zur freien Verwendung auf der ehemaligen Bank H.-G. Corp.-Bankverbindung sowie der ehemaligen Bank H.-7-Bankverbindung, während gemäss interner Buchhaltung der I. eine eigene Schuld der I. auf Auszahlung von entsprechenden Beträgen abzüglich der geschul- deten Kommission entstand. Diese Schulden wurden gemäss interner Buchhaltung der I. sowie gemäss Angaben der Familie […; A., B. und C.] in der Folge beglichen, indem im Zeitraum vom 18. Juli 2013 bis 30. November 2013 insgesamt USD 774’706.19 aus anderen, nicht näher spezifizierten Vermögenswerten der Familie […; A., B. und C.] in Bolivien an CC. ausgezahlt wurden. Vor diesem Hintergrund besteht entgegen des Vorbringens der Familie […; A., B. und C.] die für die Aufrecht- erhaltung der Beschlagnahme geforderte Wahrscheinlichkeit einer Einziehung oder einer Ersatzforderung im Umfang von insgesamt USD 785’247.00, mindestens aber USD 585’282.00, fort. Namentlich besteht in Zusammenhang mit den vorliegend un- tersuchten Transaktionen gegen +O. der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesor- gung i.S.v. Art. 158 StGB; mutmasslich begangen zum Nachteil des Fussballver- bands E. sowie des Fussballverbands D., indem +O. es unterliess, den Verband bzw. die Konföderation über die Vermögenswerte, welche er kraft seiner Stellung als Fussballverband E. Präsident bzw. Mitglied des Fussballverband D.-Exekutivko- mitees via das kompensatorische System der I. erlangte, zu informieren bzw. die Vermögenswerte herauszugeben.» An dieser Stelle verweist die BA in einer Fuss- note auf BGE 144 IV 294 E. 3.2 und 3.3 und führt weiter aus: «Entsprechend besteht der Verdacht, dass die G. Corp. sowie A. und C. mindestens Direktbegünstigte i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB der durch +O. begangenen Anlasstat waren, indem ihnen die durch K. und L. für +O. ausgeschiedenen, zur Belohnung bzw. Veranlassung der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestimmten Vermögenswerte im Rahmen des Ge- schäftsmodells der I. unmittelbar auf der ehemaligen Bank H.-G. Corp.-Bankverbin- dung sowie der ehemaligen Bank H.-7-Bankverbindung gutgeschrieben wurden. Bei
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dieser Verdachtslage ist entgegen des Vorbringens der Familie […; A., B. und C.] jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium nicht von der Anwendbarkeit des Dritten- privilegs i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB auszugehen. Es kann daher vorerst offenbleiben, ob B., C. sowie A. gutgläubig waren. Ohnehin könnte mangels konkreter Angaben und Belege der Familie […; A., B. und C.] dazu, aus welchen bzw. wessen Vermö- genswerten die Auszahlungen an CC. in Bolivien geleistet wurden, derzeit nicht be- urteilt werden, ob seitens der G. Corp. und/oder seitens A. und C. eine i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB gleichwertige Gegenleistung für die empfangenen USD 785‘247.00 er- bracht wurde. FehI gehen entsprechend auch die Einwände der Familie […; A., B. und C.] i.S. Verjährung.» (act. 1.B. Rz 97 ff.).
E. 2.4.1 Zur Sache geben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, in gutem Glauben davon ausgegangen zu sein, dass die über die I. und dem Bank H.- Konto der G. Corp. überwiesenen Gelder für die Bezahlung der Saläre boli- vianischer Fussballspieler gedacht gewesen waren. Im Laufe des Sommers 2013 hätten sich die bolivianische Fussballclubs und der Fussballverband E. in finanziellen Schwierigkeiten befunden, was notorisch bekannt gewesen sei. Um diese Schwierigkeiten überwinden zu können habe sich Fussballver- band D. gezwungen gesehen, die Löhne der Spieler für die Clubs und Fuss- ballverband E. zu bezahlen. In der Absicht hierfür die Dienstleistungen der I. in Anspruch nehmen zu können habe sich der Finanzverantwortliche des Fussballverbands E., CC., welcher auch als «DD.» bekannt gewesen sei, an A. gewandt. CC. habe erklärt, dass die bolivianischen Bankkonten der Fuss- ballclubs geschlossen worden seien, weshalb die Gelder zur Bezahlung der Spieler in bar nach Bolivien transferiert werden müssen. A. habe der Anfrage von CC. zugestimmt, ohne einen Verdacht zu hegen, dass die Gelder eine kriminelle Herkunft oder einen kriminellen Einsatz haben könnten und nicht zur Bezahlung der Löhne der Fussballspieler verwendet würden. Auf dieser Grundlage habe der Fussballverband D., oder Gesellschaften von denen A. eine Verbindung mit Fussballverband D. angenommen habe, diverse Sum- men auf das Konto der G. Corp. überwiesen. Die Firma I. habe in der Folge die entsprechenden Beträge ab bolivianischen Konten, in bar direkt an CC. ausbezahlt, wobei A. gedacht habe, dass die Bargelder für die Begleichung der Löhne der Spieler bolivianischer Fussballclubs verwendet würden. Die I. habe die Ein- und Ausgänge in ihrer Buchhaltung aufgelistet, die Registrie- rung der in diesem Zusammenhang erfolgten Transaktionen sei unter der Rubrik «DD. CC.» erfolgt. Die Kommission der I. habe zunächst 1%, ab Som- mer 2013 1.5% betragen (act. 1 S. 6; s. auch act. 1.B Rz 44 ff.)
E. 2.4.2 A. sei im bolivianischen Strafverfahren gegen +O. und CC. angehört worden und habe die Umstände der Überweisungen auf dem Konto G. Corp.
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erläutern können. Nach diesen Erläuterungen sei in Bolivien gegen keins der Mitglieder der Familie […; A., B. und C.] ermittelt worden (act. 1 S. 9 Rz 30). Aufgrund der im Sinne von Art. 67a IRSG unaufgeforderten Übermittlung von Informationen der BA vom 8. Januar 2019 habe Bolivien dennoch am
29. März 2019 ein Verfahren (mit dem Geschäftszeichen FIS 1901289) ge- gen CC. und die Familie […; A., B. und C.] eröffnet und am 4. April 2019 die Schweiz (u.a.) ersucht, die Beschlagnahme der Vermögenswerte im Hinblick auf deren Rückgabe an den bolivianischen Staat aufrechtzuerhalten (act. 1 S. 9 Rz 31). Dem bolivianischen Rechtshilfeersuchen vom 4. April 2019 könne entnommen werden, dass die damaligen Vorwürfe gegen die Familie […; A., B. und C.] fiskalischer Natur waren. In keinem Zeitpunkt sei behauptet worden, dass die Familie […; A., B. und C.] nicht im guten Glauben war, als sie angenommen habe, dass der transferierten Gelder für die Bezahlung der Löhne der Fussballspieler gedacht waren (act. 1 S. 10 Rz 32). Am 12. März 2020 sei das bolivianische Verfahren FIS 1901289 eingestellt worden. Der Entscheid sei rechtskräftig (act. 1 S. 10 Rz 33).
E. 2.4.3 Die Einziehungsbeschlagnahme gründe auf blosser Wahrscheinlichkeit und rechtfertige sich, solange die Möglichkeit der Einziehung durch das Sachge- richt "prima facie" zu bestehen scheint. Vorliegend sei die angefochtene Ver- fügung und die damit aufrechterhaltene Beschlagnahme der bei der SNB hinterlegten Vermögenswerte wegen (i) Verjährung der Geldwäscherei, (ii) Fehlen eines Gerichtsstands in der Schweiz in Bezug auf den Straftatbe- stand der ungetreuen Geschäftsführung, (iii) dem Umstand, dass die Be- schwerdeführer nicht als Direktbegünstigte eingestuft werden können; (iv) dass sie in den Genuss des Schutzes nach Art. 70 Abs. 2 StGB kommen müssen; (v) dass die BA kein Paper-Trail der beschlagnahmten Vermögens- werte mit dem Vorliegen eines Durchgriffs belegt hat und (vi) der seit der Beschlagnahme verstrichenen Zeit und der damit Verbundenen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit; aufzuheben (act. 1 S. 13).
E. 2.5 Die sich als Privatklägerin konstituierte D. lässt mit Beschwerdeantwort vom
24. Juli 2024 u.a. geltend machen, die Vermögenseinziehung beruhe auf den Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 2 StGB, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann, und nicht verjährt sei (s. act. 4 S. 2).
E. 2.6 Gleichentags erklärt die BA u.a. (act. 5 Ziffer 15 ff.): «Es trifft zu, dass das Verfah- ren SV.17.1610 am 29. September 2017 gegen UNBEKANNT wegen Verdachts auf Geldwäscherei eröffnet wurde. Nach Erhebung und Sichtung der Beweismittel sowie Analyse der Zahlungseingänge auf den Bank H.-Konten der Beschwerdeführer erhär- tete sich jedoch der Verdacht, dass sich +O. der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v.
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Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht haben könnte; mutmasslich begangen zum Nachteil des Fussballverbands E. sowie des Fussballverbands D., indem +O. es unterliess, den Verband bzw. die Konföderation über die Vermögenswerte, welche er kraft seiner Stellung als Fussballverband E.-Präsident bzw. Mitglied des Fussballver- band D.-Exekutivkomitees via das kompensatorische System der I. erlangte, zu infor- mieren bzw. die Vermögenswerte herauszugeben. Aufgrund des zwischenzeitlichen Ablebens von +O. verzichtete die Beschwerdegegnerin aber darauf, das Verfahren for- mell auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB aus- zudehnen. Gestützt auf die bisherigen Untersuchungs- und Analyseergebnisse verjährt das Recht zur Einziehung folglich nicht nach sieben Jahren, sondern unterliegt der län- geren Verjährungsfrist von 15 Jahren. Der Einziehungsanspruch ist vorliegend somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer noch nicht verjährt.»
E. 2.7 In den folgenden unaufgeforderten Eingaben hielten die Partien grundsätz- lich an dem bereits Gesagten fest.
E. 3 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn (a) sie gesetzlich vorgesehen sind, (b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, (c) die damit an- gestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzuset- zen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
E. 3.1.1 Die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist in Art. 263 StPO gesetzlich geregelt. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO erlaubt die Beschlagnahme von Vermö- genswerten einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn die Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Der ferner vorausge- setzte hinreichende Tatverdacht kann gegenüber dem Inhaber des Gegen- standes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorliegen und hat objek- tiv begründet und konkret darin zu bestehen, dass die betroffenen Vermö- genswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt wa- ren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson ebenfalls mit Beschlag belegt werden (sog. Ersatzforderungsbeschlag- nahme; seit 1. Januar 2024 in Art 263 Abs. 1 lit. e StPO früher im seither
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aufgehobenen aArt. 71 Abs. 3 StGB geregelt). Daher kann zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO (bzw. aArt. 71 Abs. 3 StGB) eine Kontosperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO bzw. aArt. 71 Abs. 3 StGB von der Ein- ziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Beschlag- nahme, die im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten erfolgt, bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 129 II 453 E. 4.1).
E. 3.1.2 Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Ausgleichseinziehung grundsätzlich und unabhängig von der Anlasstat frühestens nach sieben Jahren; soweit jedoch die Verfolgung der Anlasstat einer längeren Verjäh- rungsfrist unterworfen ist, findet diese längere Frist auch auf die Ausgleich- seinziehung Anwendung. Dies gilt gleichermassen für die Naturaleinziehung wie auch für die Ersatzforderung. Ist bei einer Übertretung die Verjährungs- frist von drei Jahren bereits abgelaufen (Art. 109 StGB) und deshalb ein Strafverfahren gar nicht eröffnet worden, so kann es angesichts der längeren Frist des Art. 70 Abs. 3 StGB zur selbständigen Einziehung kommen. Tritt die Verjährung dagegen während eines bereits eröffneten Strafverfahrens ein, so hat die Staatsanwaltschaft resp. das Gericht in der Einstellungsver- fügung über die Einziehung zu befinden (Art. 320 Abs. 2 Satz 2 resp. Art. 329 Abs. 4 StPO). Art. 98 StGB ist auf die Verjährung der Einziehung analog anwendbar (BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB N. 63; BGE 142 IV 383 E. 2.2.2; 129 IV 305 E. 4.2.2). Ist die einziehungsbe- gründende Tat im Ausland begangen worden, beurteilt sich die Verjährung der Einziehung primär nach dem ausländischen Recht am Ort der Vortat (vgl. BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 64).
E. 3.2.1 Die am 29. September 2017 durch die BA verfügte Beschlagnahme erfolgte im Verfahren SV.17.1610 gegen Unbekannt betreffend Geldwäscherei bzw. wegen «Geldwäscherei über Bankverbindungen in der Schweiz» (s. Verfah- rensakten BA SV.17.1610 pag. 7.101-28 ff.). In der angefochtenen Verfü- gung vom 17. Juni 2024 (act. 1.B) zeigte die BA die mutmasslich tatrelevan- ten Handlungen bzw. Überweisungen auf. Dabei handelte es sich um Über- weisungen auf die obgenannten Bank H.-Konten, welche in der Zeit vom
18. Juli 2013 bis und mit 4. November 2013 erfolgt sein sollen. Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Die BA stellt nicht in Abrede, dass allfällige von Juli bis November 2013 be- gangene Geldwäschereihandlungen und ein damit verbundenes Einzie- hungsrecht in Berücksichtigung von Art. 70 Abs. 3 StGB heute verjährt wä- ren.
Die Privatklägerin macht hingegen geltend, dass die mutmasslichen Tat- handlungen eine qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB begründen und somit noch nicht verjährt sein dürften.
Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist in schweren Fällen der Geldwäscherei die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheits- strafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter (a) als Mitglied einer Verbre- chensorganisation handelt, (b) als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat oder (c) durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Die Privatklägerin legt nicht dar, welche Variante von Art. 305bis Ziff. 2 StGB vorliegend in Frage käme und weshalb. Die Be- schwerdeführer sind im Verfahren SV.17.1610 nicht beschuldigte Personen, sie werden von der BA nicht verdächtigt, die dort untersuchten Tathandlun- gen begangen zu haben. Dass +O. als Mitglied einer kriminellen oder terro- ristischen Organisation (lit. a), oder als Mitglied einer Bande gehandelt ha- ben soll, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammen- gefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen gros- sen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt haben soll (lit. c) wird nicht behauptet und es lassen sich dazu auch keine Hinweise in den Akten finden. Sofern +O. sich im Zusammenhang mit der Vergabe von Marketing- bzw. TV-Übertragungsrechte hat bezahlen lassen und damit eine Straftat be- gangen hat, ist sein Umsatz oder Gewinn dadurch bzw. durch die mutmass- liche Vortat der allfälligen Geldwäscherei generiert worden und nicht durch die vermuteten Geldwäschereihandlungen mittels Überweisungen auf die fraglichen Bank H.-Konten.
E. 3.2.2 Demzufolge kann die Frage zum hinreichenden Tatverdacht beim Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB offengelassen wer- den, da eine Ersatzforderungseinziehung schon wegen eingetretener Ver- jährung dahinfallen würde; bezüglich Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt kein Tatverdacht vor, weshalb die Voraussetzung für eine Zwangsmassnahme nicht erfüllt sind. Wegen Geldwäscherei kann die Be- schlagnahme somit nicht weiter aufrechterhalten werden.
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E. 3.3.1 Die BA und die Privatklägerin machen weiter geltend, dass die Einziehung im Zusammenhang mit einer durch +O. erfolgten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB erfolge. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB lauten: Wer aufgrund des Gesetzes, eines behörd- lichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen ei- nes andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauf- sichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vor dem 1. Juli 2023 lau- tete Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB: Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. In beiden Versionen wäre dieser Straftatbestand heute nicht verjährt.
E. 3.3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende straf- prozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Inten- sität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, ob- jektiv begründeter konkreter Tatverdacht, der in einem ausreichenden mini- malen Konnex zur vorgeworfenen Tat steht (BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_691/2021 vom 21. Juli 2022 E. 2.2. m.w.H). An den hin- reichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 E. 3.1 m.w.H.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangs- massnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Per- son den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Un- tersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Ok- tober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinrei- chende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil
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des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom
20. Februar 2007 E. 3.1). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
E. 3.3.3 Vorliegend sind keine Untersuchungsergebnisse im Zusammenhang mit den einzelnen Tatbestandselemente der ungetreuen Geschäftsbesorgung akten- kundig. Die im Verfahren SV.17.1610 ergangenen Verfügungen legen auch keine Vermögensschädigung bzw. Verletzung der finanziellen Interessen der Privatklägerin durch die dort umschriebenen Handlungen dar. Der im BGE 144 IV 294, welcher von der BA angegeben wird, zugrundeliegende Sach- verhalt steht mit dem vorliegenden in keinem Zusammenhang. In jenem Bun- desgerichtsentscheid ging es um Rückvergütungen, welche dem Kunden ei- nes Vermögensverwalters gehörten. Wird ein Kunde vom Vermögensverwal- ter nicht vollständig und wahrheitsgemäss über Leistungen der Depotbank oder anderer Dritten informiert, kann er seinen Vertragspartner nicht wirksam von der Pflicht zur Rechenschaft über die Rückvergütungen und zu deren Rückgewährung entbinden. Die Informationen des Beauftragten müssen den Auftraggeber in die Lage versetzen, vom Beauftragten die Rückgabe des ihm (dem Auftraggeber) zustehenden Vermögens zu verlangen. Inwiefern die umschriebenen bzw. +O. vorgeworfenen Handlungen die Privatklägerin finanziell geschädigt haben sollen, ist nicht klar. Nach welchem Gesetz oder Vertrag allfällige +O. versprochene oder herausgegebene Bestechungsgel- der der Privatklägerin zustehen sollen, ist nicht ersichtlich. Nach rund 7.5 Jahren haben die Untersuchungsergebnisse keine konkreten Anhaltspunkte für diese Straftat und einer Beteiligung der beschuldigten Person hervorge- bracht. Ein Tatverdacht liegt demzufolge nicht vor. Auch in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung sind somit die Voraussetzun- gen für eine Zwangsmassnahme gegenüber Dritten nicht erfüllt.
E. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde schon wegen Verjährung des Einziehungsrechts (in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB) bzw. mangels Tatverdachts (in Bezug auf den Vorwurf der [qualifizierten] Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 und auf Art. 158 StGB) als begründet.
Die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aufgrund der seit der Beschlagnahme verstrichenen Zeit ist ebenfalls zu bejahen. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde das Strafverfahren
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weiterhin gegen Unbekannt wegen mutmasslicher im Jahr 2013 begangener Geldwäschereihandlungen geführt. Mehr als 10 Jahren nach der mutmassli- chen Tat und mehr als 6.5 Jahren nach der Beschlagnahme der Vermögens- werte der Beschwerdeführer im September 2017, war die Straftat verjährt, die Täterschaft weiterhin unbekannt, das Verfahren jedoch weiterhin offen. Die BA begründete dies in der Verfügung vom 17. Juni 2024 erstmals mit der Vermutung der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch +O. Ein entspre- chendes Verfahren hatte sie jedoch (vor +O. Tod im August 2018 oder als selbständiges Einziehungsverfahren) nicht eröffnet und somit auch nicht vo- rangetrieben.
Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung der übrigen durch die Beschwer- deführer erhobenen Rügen verzichtet werden.
E. 3.5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der BA vom 17. Juni 2024 im Verfahren SV.17.161 ist aufzuheben und das bei A., C. und B. beschlag- nahmte Vermögen den Berechtigten herauszugeben.
E. 4.1 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer gegenüber den antragstellenden Beschwerdegegnerinnen einen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdever- fahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die auszurichtende Entschädigung ist auf Fr. 3‘800.– festzusetzen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdegegnerinnen in Anwendung von Art. 418 Abs. 1 StPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, die Be- schwerdegegnerinnen für die Verpflichtungen der jeweils anderen Partei im Sinne von Art. 418 Abs. 2 StPO solidarisch mithaften zu lassen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 17. Juni 2024 im Verfahren SV.17.1610 wird aufgehoben. Die Beschlag- nahme vom 29. September 2017 und 2. November 2021 der Vermögenswerte der vormals bei der Bank H. geführten Bankverbindungen Stamm-Nr. 6 (vor- mals Nr. 3), lautend auf B. u/o C., sowie Stamm-Nr. 7 (vormals Nr. 2), lautend auf C. u/o A., wird in Bezug auf die nunmehr auf dem EFD-Sammelkonto Nr. 5 bei der Schweizerischen Nationalbank (Ref. «SV.17.1610») gehaltenen Ver- mögenswerte aufgehoben. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, die ent- sprechenden Vermögenswerte den berechtigten Personen auszuhändigen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
- Den Beschwerdeführern ist für das vorliegende Verfahren eine Parteientschä- digung von insgesamt Fr. 3’800.– auszurichten; deren Bezahlung obliegt den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Miguel Oural
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. D., vertreten durch Rechtsanwalt Yvan Jeanneret
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.83–85
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Sachverhalt:
A. Im Jahr 2015 führten die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) Ermittlungen gegen mehrere hochrangigen Funktionäre des Fussballverbands D. und des Fussballverbands E. bzw. des Fussballver- bands F. Insbesondere bestand der Verdacht, dass diese für die Vergabe von Marketing- und Fussballübertragungsrechte mit Vertretern von Medien- unternehmen Schmiergeldzahlungen vereinbart und eingenommen hätten. In diesem Zusammenhang stiess die amerikanische Ermittlungsbehörde auch auf ein Bankkonto der (auf den britischen Jungferninseln eingetrage- nen) G. Corp. bei der damaligen (nunmehr aufgelösten) Bank H., Z. Als In- haber der G. Corp. ermittelten sie die bolivianischen Brüder A. und C., wel- che auch das Unternehmen I. in Y., Bolivien, führen würden. Das genannte G. Corp.-Konto bei der Bank H. zeigte Verbindungen zu Zahlungen der Ver- treter der Medienunternehmen J. (K. und L.) und M. auf. Die Mediengesell- schaften hätten zwischen Juli und Dezember 2013 insgesamt mehr als 1 Mio. USD ab Konten der Bank N. auf das Bank H.-Konto der G. Corp. über- wiesen. Es bestand der Verdacht, dass das G. Corp.-Konto für die Zahlung von Bestechungsgeldern an +O. (im Zeitpunkt seiner Festnahme Präsident des Fussballverbands E. sowie Mitglied und Schatzmeister des Fussballver- band D. Exekutivkomitees) und P. (zum Zeitpunkt seiner Festnahme Präsi- dent des Fussballverbands D. und Mitglied des Fussballverband F. Exeku- tivkomitees) verwendet worden war. Aufgrund dieses Verdachts stellten die USA am 11. März 2016 ein internationales Rechtshilfegesuch an die Schweiz, womit sie die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Bankverbindung Nummer 1 der G. Corp. bei der Bank H. in Z. beantrag- ten (s. Akten BA SV.17.1610 pag. 5.101.9 und 21 ff.; pag. 7.101-5 ff.; act. 1.B Rz 1-5).
B. Am 20. September 2017 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), mit Bezugnahme auf das in den USA geführte Verfahren, bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) Verdachtsmeldungen zu Bank H.- Konten, welche auf die Brüder A. und C. bzw. auf C. und dessen Mutter B. lauteten. Daraufhin eröffnete die BA am 29. September 2017 die Strafunter- suchung SV.17.1610 gegen Unbekannt wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (s. Verfahrensakten BA SV.17.1610 pag. 1.100-1 ff.). Glei- chentags sperrte sie in jenem Verfahren mehrere Geschäftsbeziehungen der damaligen Bank H. Unter anderem beschlagnahmte sie auch die sich auf den Bankverbindungen Nr. 2 (lautend auf C. und A.) sowie Nr. 3 (lautend auf C. und A.) befindlichen Vermögenswerte in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. b–d StPO sowie aArt. 71 Abs. 3 StGB. Zusammengefasst bestand die Annahme, dass +O. sowie P. mit den Leitern der Medienunternehmen J. (K.
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und L.) und M. für die Vergabe von Fussball-TV-Übertragungs- bzw. Marke- ting-Rechte Bestechungsgelder vereinbart bzw. entgegengenommen hatten, die von den Bestechern u.a. auf das damalige Bank H.-Konto der G. Corp. überwiesen worden waren und von dort auf die beschlagnahmten Bank H.- Konti, die auf C. und A. bzw. deren Mutter B. lauteten (s. Verfahrensakten BA SV.17.1610 pag. 7.101-1 ff.).
C. Am 20. März 2018 verfügte die BA aufgrund der Auflösung der Bank H. den Transfer der gesperrten Vermögenswerte: Das gesamte Bargeldguthaben der obgenannten Bank H.-Bankverbindungen Nr. 2 und 3 wurde auf ein ein- zelnes Konto IBAN 4 bei der Schweizerischen Nationalbank (nachfolgend: SNB) überwiesen und die vorhandenen Wertschriften auf ein einzelnes De- pot bei der Bank Q. transferiert (s. Verfahrensakten BA SV.17.1610 pag. 7.101-28 ff.).
D. Am 2. November 2021 hob die BA die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Depot der Bank Q. auf und verfügte deren vollständigen Freigabe. Gleichentags hob sie die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto IBAN 4 bei der SNB in Bezug auf den USD 1'126'565.94 übersteigen- den Betrag auf und verfügte die Freigabe des Restbetrages von USD 1'356’216.66 (s. Verfahrensakten BA SV.17.1610 pag. 7.102-473 ff.).
E. Mit Eingabe vom 15. August 2023 liessen die Inhaber der ursprünglichen Bank H.-Konten bzw. die Brüder C. und A. sowie deren Mutter B., die voll- ständige Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte ev. die Beschrän- kung der Beschlagnahme auf insgesamt USD 247'714.45 beantragen (s. Verfahrensakten BA SV.17.1610 pag. 15.001-133 ff.).
Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (act. 1.B) wies die BA die Anträge auf Frei- gabe der Beschlagnahme ab.
F. Gegen die Verfügung der BA vom 17. Juni 2024 liessen C., A. und B. am
28. Juni 2024 durch deren Rechtsvertreter, Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Sie beantragen:
Préalablement 1. Déclarer recevable le recours ; Principalement
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2. Annuler les chiffres 1 et 2 du dispositif de l’ordonnance de rejet de la demande de levée du séquestre rendue le 17 juin 2024 par le Ministère public de la Confédération dans la procédure SV.17.1610; 3. Ordonner la levée du séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) et du Compte 2 (compte n° 7 auprès de la Bank H.) ; 4. Restituer les avoirs provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) à Monsieur C. et Madame B. ; 5. Restituer les avoirs provenant du Compte 2 (compte n° 7 auprès de la Bank H.) à Messieurs A. et C. ; Subsidiairement 6. Limiter le séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) à CHF 100000.- ; 7. Limiter le séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 2 (compte n° 7 auprès de la Bank H.) à CHF 87’714.45 ; 8. Lever pour le surplus le séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) et du Compte 2 (compte n° 7 auprès de la Bank H.) ; 9. Restituer les avoirs provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) ainsi libérés à Monsieur C. et Madame B. ; Plus subsidiairement 10. Limiter le séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) à USD 585'282 ; 11. Limiter le séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 2 (compte n° 7 auprès de la Bank H.) à CHF 87'714.45 ; 12. Lever pour le surplus le séquestre des avoirs détenus sur le compte collectif du DFF n° 5 auprès de la BNS provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) ; 13. Restituer les avoirs provenant du Compte 1 (compte n° 6 auprès de la Bank H.) ainsi libérés à Monsieur C. et Madame B. ; En tout état 14. Débouter le Ministère public de la Confédération de toutes autres, contraires ou plus amples conclusions ; 15. Débouter la D. de toutes autres, contraires ou plus amples conclusions ; 16. Mettre les frais de la procédure de recours à la charge de la Confédération ; 17. Allouer aux Recourants, à la charge de la Confédération, une indemnité chiffrée à CHF 3’800.- pour les dépenses occasionnées par le dépôt du présent recours.
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G. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 postuliert der Fussballverband D. als Privatklägerin für die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Beschwer- deantwort vom 24. Juli 2024 beantragt die BA, die Beschwerde vom 28. Juni 2024 sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten seien den Beschwerde- führern aufzuerlegen (act. 5).
H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 8. August 2024 nahmen die Beschwerde- führer zu den Beschwerdeantworten der Privatklägerin und der BA Stellung (act. 9). Die Stellungnahme der Privatklägerin und die BA zur Eingabe vom
8. August 2024 erfolgte schliesslich mit deren unaufgeforderten Eingaben von 19. bzw. 20. August 2024 (act. 9 und 11).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverlet- zungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessen- heit (lit. c). Ein Rechtsmittel ergreifen kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Wird ein durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wah- rung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO). Im Falle der Sperrung von Konten gilt der jeweilige Kontoinhaber als zur Beschwerde legitimiert (TPF 2007 158). Die Beschwerdeführer beschweren sich über die Beschlagnahme der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme auf sie lautenden Konten; sie sind dazu legi- timiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71) ist die Verfahrenssprache Deutsch, Französisch
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oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdever- fahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen, besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache einreichen liessen.
2.
2.1 Die Verfahrenseröffnung vom 29. September 2017 gegen Unbekannt wegen Geldwäscherei und die gleichentags verfügten Beschlagnahme der Vermö- genswerte auf den (damaligen) Bank H.-Bankverbindungen Nr. 2 (lautend C. und A.) sowie Nr. 3 (lautend auf C. und B.) erfolgten gestützt auf Verdachtsmel- dungen vom 20. September 2017 zu diesen Konten durch die MROS bzw. des Verdachts «der Geldwäscherei über Bankverbindungen in der Schweiz, wobei die Konten der G. Corp. bzw. der wirtschaftlich Berechtigten an der G. Corp. […] zur Verschleierung des Zahlungsflusses genutzt worden sein dürften». Das Verfahren SV.17.1610 wurde gegen Unbekannt eröffnet und die genannten Vermögenswerte im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b–d StPO sowie Art. 71 Abs. 3 aStGB beschlagnahmt (vgl. Verfahrensakten BA SV.17.1610 pag. 7.101-5 ff.; act. 1.B Rz 1-5).
2.2 Am 15. August 2023 beantragten die Beschwerdeführer bei der BA (im Hauptantrag) die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (vgl. Ver- fahrensakten BA SV.17.1610 pag. 15.0-.133 ff.). Dabei wiesen sie daraufhin, dass das Verfahren bereits seit 6 Jahren geführt werde und machten u.a. geltend, dass allfällige im Jahr 2013 begangene Geldwäschereihandlungen verjährt wären bzw. dass für diese selbst die Verjährung der Einziehung ge- mäss Art. 70 Abs. 3 aStGB eingetreten wäre.
2.3 Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (act. 1.B) wies die BA den Aufhebungsan- trag der Beschwereführer ab. Zur Begründung hielt sie u.a. fest es sei «davon auszugehen, dass die im Zeitraum 18. Juli 2013 bis und mit 4. November 2013 (Va- luta) auf der Bank H. G. Corp.-Bankverbindung sowie Bank H.-7-Bankverbindung eingegangenen Zahlungen in Höhe von insgesamt USD 785'247.00 als unrechtmäs- sige Vermögensvorteile für +O. bestimmt waren. Insbesondere lässt sich zeigen, dass Gelder in Höhe von USD 585'282.00 konkret dazu bestimmt waren, +O. dazu zu veranlassen bzw. dafür zu belohnen, dass er kraft seiner Funktion als Präsident des Fussballverbands E. sowie – ab August 2013 – als Mitglied des Fussballverband D. Exekutivkomitees zugunsten der R. bzw. zugunsten der S. / T. auf die Vergabe der TV- und Marketingrechte des Fussballverbands D. am Fussballwettbewerb AA. bzw. Fussballwettbewerb BB. Einfluss nahm. Namentlich handelte es sich im Um- fang von USD 435'422.00 nachweislich um Bestechungsgelder, welche dazu
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bestimmt waren, +O. für die Unterzeichnung des Vertrags vom 25. Mai 2013 zwi- schen dem Fussballverband D. und der R. betreffend die Fussballwettbewerb AA. Austragungen 2015/2019/2023 zu belohnen (inkl. Zahlung für die Austragung 2015). Im Umfang von USD 150'000.00 handelte es sich ferner nachweislich um für +O. bestimmte unrechtmässige Vermögensvorteile, welche ihm in Zusammenhang mit der Vergabe der Rechte am Fussballwettbewerb BB. 2013 an die S. (Tochtergesell- schaft der T.) versprochen waren. Sowohl K. und L. (Seite der mutmasslichen Be- stecher) als auch A. (Annehmer der Bestechungsgelder für die I. bzw. auf Bank H.- G. Corp.-Bankverbindung sowie die Bank H.-7-Bankverbindung) handelten dabei gemäss den bisherigen Untersuchungsergebnissen auf Anweisung von +O. bzw. von dessen Vertrautem CC. (Seite des mutmasslich Bestochenen). Die Verpflich- tungen der Bestecherseite wurden entsprechend unmittelbar durch die Auszahlun- gen auf die ehemalige Bank H.-G. Corp.-Bankverbindung (USD 635’282.00) sowie die ehemalige Bank H.-7-Bankverbindung (USD 149'965.00) getilgt. Im kompensa- torischen money transmitter-System der I. verblieben die seitens K. und L. (Seite der mutmasslichen Bestecher) ausgezahlten Bestechungsgelder zur freien Verwendung auf der ehemaligen Bank H.-G. Corp.-Bankverbindung sowie der ehemaligen Bank H.-7-Bankverbindung, während gemäss interner Buchhaltung der I. eine eigene Schuld der I. auf Auszahlung von entsprechenden Beträgen abzüglich der geschul- deten Kommission entstand. Diese Schulden wurden gemäss interner Buchhaltung der I. sowie gemäss Angaben der Familie […; A., B. und C.] in der Folge beglichen, indem im Zeitraum vom 18. Juli 2013 bis 30. November 2013 insgesamt USD 774’706.19 aus anderen, nicht näher spezifizierten Vermögenswerten der Familie […; A., B. und C.] in Bolivien an CC. ausgezahlt wurden. Vor diesem Hintergrund besteht entgegen des Vorbringens der Familie […; A., B. und C.] die für die Aufrecht- erhaltung der Beschlagnahme geforderte Wahrscheinlichkeit einer Einziehung oder einer Ersatzforderung im Umfang von insgesamt USD 785’247.00, mindestens aber USD 585’282.00, fort. Namentlich besteht in Zusammenhang mit den vorliegend un- tersuchten Transaktionen gegen +O. der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesor- gung i.S.v. Art. 158 StGB; mutmasslich begangen zum Nachteil des Fussballver- bands E. sowie des Fussballverbands D., indem +O. es unterliess, den Verband bzw. die Konföderation über die Vermögenswerte, welche er kraft seiner Stellung als Fussballverband E. Präsident bzw. Mitglied des Fussballverband D.-Exekutivko- mitees via das kompensatorische System der I. erlangte, zu informieren bzw. die Vermögenswerte herauszugeben.» An dieser Stelle verweist die BA in einer Fuss- note auf BGE 144 IV 294 E. 3.2 und 3.3 und führt weiter aus: «Entsprechend besteht der Verdacht, dass die G. Corp. sowie A. und C. mindestens Direktbegünstigte i.S.v. Art. 70 Abs. 1 StGB der durch +O. begangenen Anlasstat waren, indem ihnen die durch K. und L. für +O. ausgeschiedenen, zur Belohnung bzw. Veranlassung der ungetreuen Geschäftsbesorgung bestimmten Vermögenswerte im Rahmen des Ge- schäftsmodells der I. unmittelbar auf der ehemaligen Bank H.-G. Corp.-Bankverbin- dung sowie der ehemaligen Bank H.-7-Bankverbindung gutgeschrieben wurden. Bei
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dieser Verdachtslage ist entgegen des Vorbringens der Familie […; A., B. und C.] jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium nicht von der Anwendbarkeit des Dritten- privilegs i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB auszugehen. Es kann daher vorerst offenbleiben, ob B., C. sowie A. gutgläubig waren. Ohnehin könnte mangels konkreter Angaben und Belege der Familie […; A., B. und C.] dazu, aus welchen bzw. wessen Vermö- genswerten die Auszahlungen an CC. in Bolivien geleistet wurden, derzeit nicht be- urteilt werden, ob seitens der G. Corp. und/oder seitens A. und C. eine i.S.v. Art. 70 Abs. 2 StGB gleichwertige Gegenleistung für die empfangenen USD 785‘247.00 er- bracht wurde. FehI gehen entsprechend auch die Einwände der Familie […; A., B. und C.] i.S. Verjährung.» (act. 1.B. Rz 97 ff.).
2.4
2.4.1 Zur Sache geben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, in gutem Glauben davon ausgegangen zu sein, dass die über die I. und dem Bank H.- Konto der G. Corp. überwiesenen Gelder für die Bezahlung der Saläre boli- vianischer Fussballspieler gedacht gewesen waren. Im Laufe des Sommers 2013 hätten sich die bolivianische Fussballclubs und der Fussballverband E. in finanziellen Schwierigkeiten befunden, was notorisch bekannt gewesen sei. Um diese Schwierigkeiten überwinden zu können habe sich Fussballver- band D. gezwungen gesehen, die Löhne der Spieler für die Clubs und Fuss- ballverband E. zu bezahlen. In der Absicht hierfür die Dienstleistungen der I. in Anspruch nehmen zu können habe sich der Finanzverantwortliche des Fussballverbands E., CC., welcher auch als «DD.» bekannt gewesen sei, an A. gewandt. CC. habe erklärt, dass die bolivianischen Bankkonten der Fuss- ballclubs geschlossen worden seien, weshalb die Gelder zur Bezahlung der Spieler in bar nach Bolivien transferiert werden müssen. A. habe der Anfrage von CC. zugestimmt, ohne einen Verdacht zu hegen, dass die Gelder eine kriminelle Herkunft oder einen kriminellen Einsatz haben könnten und nicht zur Bezahlung der Löhne der Fussballspieler verwendet würden. Auf dieser Grundlage habe der Fussballverband D., oder Gesellschaften von denen A. eine Verbindung mit Fussballverband D. angenommen habe, diverse Sum- men auf das Konto der G. Corp. überwiesen. Die Firma I. habe in der Folge die entsprechenden Beträge ab bolivianischen Konten, in bar direkt an CC. ausbezahlt, wobei A. gedacht habe, dass die Bargelder für die Begleichung der Löhne der Spieler bolivianischer Fussballclubs verwendet würden. Die I. habe die Ein- und Ausgänge in ihrer Buchhaltung aufgelistet, die Registrie- rung der in diesem Zusammenhang erfolgten Transaktionen sei unter der Rubrik «DD. CC.» erfolgt. Die Kommission der I. habe zunächst 1%, ab Som- mer 2013 1.5% betragen (act. 1 S. 6; s. auch act. 1.B Rz 44 ff.)
2.4.2 A. sei im bolivianischen Strafverfahren gegen +O. und CC. angehört worden und habe die Umstände der Überweisungen auf dem Konto G. Corp.
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erläutern können. Nach diesen Erläuterungen sei in Bolivien gegen keins der Mitglieder der Familie […; A., B. und C.] ermittelt worden (act. 1 S. 9 Rz 30). Aufgrund der im Sinne von Art. 67a IRSG unaufgeforderten Übermittlung von Informationen der BA vom 8. Januar 2019 habe Bolivien dennoch am
29. März 2019 ein Verfahren (mit dem Geschäftszeichen FIS 1901289) ge- gen CC. und die Familie […; A., B. und C.] eröffnet und am 4. April 2019 die Schweiz (u.a.) ersucht, die Beschlagnahme der Vermögenswerte im Hinblick auf deren Rückgabe an den bolivianischen Staat aufrechtzuerhalten (act. 1 S. 9 Rz 31). Dem bolivianischen Rechtshilfeersuchen vom 4. April 2019 könne entnommen werden, dass die damaligen Vorwürfe gegen die Familie […; A., B. und C.] fiskalischer Natur waren. In keinem Zeitpunkt sei behauptet worden, dass die Familie […; A., B. und C.] nicht im guten Glauben war, als sie angenommen habe, dass der transferierten Gelder für die Bezahlung der Löhne der Fussballspieler gedacht waren (act. 1 S. 10 Rz 32). Am 12. März 2020 sei das bolivianische Verfahren FIS 1901289 eingestellt worden. Der Entscheid sei rechtskräftig (act. 1 S. 10 Rz 33).
2.4.3 Die Einziehungsbeschlagnahme gründe auf blosser Wahrscheinlichkeit und rechtfertige sich, solange die Möglichkeit der Einziehung durch das Sachge- richt "prima facie" zu bestehen scheint. Vorliegend sei die angefochtene Ver- fügung und die damit aufrechterhaltene Beschlagnahme der bei der SNB hinterlegten Vermögenswerte wegen (i) Verjährung der Geldwäscherei, (ii) Fehlen eines Gerichtsstands in der Schweiz in Bezug auf den Straftatbe- stand der ungetreuen Geschäftsführung, (iii) dem Umstand, dass die Be- schwerdeführer nicht als Direktbegünstigte eingestuft werden können; (iv) dass sie in den Genuss des Schutzes nach Art. 70 Abs. 2 StGB kommen müssen; (v) dass die BA kein Paper-Trail der beschlagnahmten Vermögens- werte mit dem Vorliegen eines Durchgriffs belegt hat und (vi) der seit der Beschlagnahme verstrichenen Zeit und der damit Verbundenen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit; aufzuheben (act. 1 S. 13).
2.5 Die sich als Privatklägerin konstituierte D. lässt mit Beschwerdeantwort vom
24. Juli 2024 u.a. geltend machen, die Vermögenseinziehung beruhe auf den Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 2 StGB, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann, und nicht verjährt sei (s. act. 4 S. 2).
2.6 Gleichentags erklärt die BA u.a. (act. 5 Ziffer 15 ff.): «Es trifft zu, dass das Verfah- ren SV.17.1610 am 29. September 2017 gegen UNBEKANNT wegen Verdachts auf Geldwäscherei eröffnet wurde. Nach Erhebung und Sichtung der Beweismittel sowie Analyse der Zahlungseingänge auf den Bank H.-Konten der Beschwerdeführer erhär- tete sich jedoch der Verdacht, dass sich +O. der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v.
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Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig gemacht haben könnte; mutmasslich begangen zum Nachteil des Fussballverbands E. sowie des Fussballverbands D., indem +O. es unterliess, den Verband bzw. die Konföderation über die Vermögenswerte, welche er kraft seiner Stellung als Fussballverband E.-Präsident bzw. Mitglied des Fussballver- band D.-Exekutivkomitees via das kompensatorische System der I. erlangte, zu infor- mieren bzw. die Vermögenswerte herauszugeben. Aufgrund des zwischenzeitlichen Ablebens von +O. verzichtete die Beschwerdegegnerin aber darauf, das Verfahren for- mell auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB aus- zudehnen. Gestützt auf die bisherigen Untersuchungs- und Analyseergebnisse verjährt das Recht zur Einziehung folglich nicht nach sieben Jahren, sondern unterliegt der län- geren Verjährungsfrist von 15 Jahren. Der Einziehungsanspruch ist vorliegend somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer noch nicht verjährt.»
2.7 In den folgenden unaufgeforderten Eingaben hielten die Partien grundsätz- lich an dem bereits Gesagten fest.
3. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn (a) sie gesetzlich vorgesehen sind, (b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, (c) die damit an- gestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzuset- zen (Art. 197 Abs. 2 StPO).
3.1
3.1.1 Die Beschlagnahme von Vermögenswerten ist in Art. 263 StPO gesetzlich geregelt. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO erlaubt die Beschlagnahme von Vermö- genswerten einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn die Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Der ferner vorausge- setzte hinreichende Tatverdacht kann gegenüber dem Inhaber des Gegen- standes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorliegen und hat objek- tiv begründet und konkret darin zu bestehen, dass die betroffenen Vermö- genswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt wa- ren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatzforderung können die Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson ebenfalls mit Beschlag belegt werden (sog. Ersatzforderungsbeschlag- nahme; seit 1. Januar 2024 in Art 263 Abs. 1 lit. e StPO früher im seither
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aufgehobenen aArt. 71 Abs. 3 StGB geregelt). Daher kann zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO (bzw. aArt. 71 Abs. 3 StGB) eine Kontosperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO bzw. aArt. 71 Abs. 3 StGB von der Ein- ziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und der Beschlag- nahme, die im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten erfolgt, bei welchen eine Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 129 II 453 E. 4.1).
3.1.2 Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB verjährt das Recht zur Ausgleichseinziehung grundsätzlich und unabhängig von der Anlasstat frühestens nach sieben Jahren; soweit jedoch die Verfolgung der Anlasstat einer längeren Verjäh- rungsfrist unterworfen ist, findet diese längere Frist auch auf die Ausgleich- seinziehung Anwendung. Dies gilt gleichermassen für die Naturaleinziehung wie auch für die Ersatzforderung. Ist bei einer Übertretung die Verjährungs- frist von drei Jahren bereits abgelaufen (Art. 109 StGB) und deshalb ein Strafverfahren gar nicht eröffnet worden, so kann es angesichts der längeren Frist des Art. 70 Abs. 3 StGB zur selbständigen Einziehung kommen. Tritt die Verjährung dagegen während eines bereits eröffneten Strafverfahrens ein, so hat die Staatsanwaltschaft resp. das Gericht in der Einstellungsver- fügung über die Einziehung zu befinden (Art. 320 Abs. 2 Satz 2 resp. Art. 329 Abs. 4 StPO). Art. 98 StGB ist auf die Verjährung der Einziehung analog anwendbar (BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 70/71 StGB N. 63; BGE 142 IV 383 E. 2.2.2; 129 IV 305 E. 4.2.2). Ist die einziehungsbe- gründende Tat im Ausland begangen worden, beurteilt sich die Verjährung der Einziehung primär nach dem ausländischen Recht am Ort der Vortat (vgl. BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 64).
3.2
3.2.1 Die am 29. September 2017 durch die BA verfügte Beschlagnahme erfolgte im Verfahren SV.17.1610 gegen Unbekannt betreffend Geldwäscherei bzw. wegen «Geldwäscherei über Bankverbindungen in der Schweiz» (s. Verfah- rensakten BA SV.17.1610 pag. 7.101-28 ff.). In der angefochtenen Verfü- gung vom 17. Juni 2024 (act. 1.B) zeigte die BA die mutmasslich tatrelevan- ten Handlungen bzw. Überweisungen auf. Dabei handelte es sich um Über- weisungen auf die obgenannten Bank H.-Konten, welche in der Zeit vom
18. Juli 2013 bis und mit 4. November 2013 erfolgt sein sollen. Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Die BA stellt nicht in Abrede, dass allfällige von Juli bis November 2013 be- gangene Geldwäschereihandlungen und ein damit verbundenes Einzie- hungsrecht in Berücksichtigung von Art. 70 Abs. 3 StGB heute verjährt wä- ren.
Die Privatklägerin macht hingegen geltend, dass die mutmasslichen Tat- handlungen eine qualifizierte Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB begründen und somit noch nicht verjährt sein dürften.
Gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB ist in schweren Fällen der Geldwäscherei die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheits- strafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter (a) als Mitglied einer Verbre- chensorganisation handelt, (b) als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat oder (c) durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Die Privatklägerin legt nicht dar, welche Variante von Art. 305bis Ziff. 2 StGB vorliegend in Frage käme und weshalb. Die Be- schwerdeführer sind im Verfahren SV.17.1610 nicht beschuldigte Personen, sie werden von der BA nicht verdächtigt, die dort untersuchten Tathandlun- gen begangen zu haben. Dass +O. als Mitglied einer kriminellen oder terro- ristischen Organisation (lit. a), oder als Mitglied einer Bande gehandelt ha- ben soll, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammen- gefunden hat (lit. b) oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen gros- sen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt haben soll (lit. c) wird nicht behauptet und es lassen sich dazu auch keine Hinweise in den Akten finden. Sofern +O. sich im Zusammenhang mit der Vergabe von Marketing- bzw. TV-Übertragungsrechte hat bezahlen lassen und damit eine Straftat be- gangen hat, ist sein Umsatz oder Gewinn dadurch bzw. durch die mutmass- liche Vortat der allfälligen Geldwäscherei generiert worden und nicht durch die vermuteten Geldwäschereihandlungen mittels Überweisungen auf die fraglichen Bank H.-Konten. 3.2.2 Demzufolge kann die Frage zum hinreichenden Tatverdacht beim Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB offengelassen wer- den, da eine Ersatzforderungseinziehung schon wegen eingetretener Ver- jährung dahinfallen würde; bezüglich Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt kein Tatverdacht vor, weshalb die Voraussetzung für eine Zwangsmassnahme nicht erfüllt sind. Wegen Geldwäscherei kann die Be- schlagnahme somit nicht weiter aufrechterhalten werden.
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3.3
3.3.1 Die BA und die Privatklägerin machen weiter geltend, dass die Einziehung im Zusammenhang mit einer durch +O. erfolgten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB erfolge. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB lauten: Wer aufgrund des Gesetzes, eines behörd- lichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen ei- nes andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beauf- sichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft; handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Vor dem 1. Juli 2023 lau- tete Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB: Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. In beiden Versionen wäre dieser Straftatbestand heute nicht verjährt.
3.3.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende straf- prozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Inten- sität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, ob- jektiv begründeter konkreter Tatverdacht, der in einem ausreichenden mini- malen Konnex zur vorgeworfenen Tat steht (BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_691/2021 vom 21. Juli 2022 E. 2.2. m.w.H). An den hin- reichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteil des Bundesgerichts 7B_915/2024 E. 3.1 m.w.H.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangs- massnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Per- son den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Un- tersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Ok- tober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinrei- chende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil
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des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom
20. Februar 2007 E. 3.1). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).
3.3.3 Vorliegend sind keine Untersuchungsergebnisse im Zusammenhang mit den einzelnen Tatbestandselemente der ungetreuen Geschäftsbesorgung akten- kundig. Die im Verfahren SV.17.1610 ergangenen Verfügungen legen auch keine Vermögensschädigung bzw. Verletzung der finanziellen Interessen der Privatklägerin durch die dort umschriebenen Handlungen dar. Der im BGE 144 IV 294, welcher von der BA angegeben wird, zugrundeliegende Sach- verhalt steht mit dem vorliegenden in keinem Zusammenhang. In jenem Bun- desgerichtsentscheid ging es um Rückvergütungen, welche dem Kunden ei- nes Vermögensverwalters gehörten. Wird ein Kunde vom Vermögensverwal- ter nicht vollständig und wahrheitsgemäss über Leistungen der Depotbank oder anderer Dritten informiert, kann er seinen Vertragspartner nicht wirksam von der Pflicht zur Rechenschaft über die Rückvergütungen und zu deren Rückgewährung entbinden. Die Informationen des Beauftragten müssen den Auftraggeber in die Lage versetzen, vom Beauftragten die Rückgabe des ihm (dem Auftraggeber) zustehenden Vermögens zu verlangen. Inwiefern die umschriebenen bzw. +O. vorgeworfenen Handlungen die Privatklägerin finanziell geschädigt haben sollen, ist nicht klar. Nach welchem Gesetz oder Vertrag allfällige +O. versprochene oder herausgegebene Bestechungsgel- der der Privatklägerin zustehen sollen, ist nicht ersichtlich. Nach rund 7.5 Jahren haben die Untersuchungsergebnisse keine konkreten Anhaltspunkte für diese Straftat und einer Beteiligung der beschuldigten Person hervorge- bracht. Ein Tatverdacht liegt demzufolge nicht vor. Auch in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung sind somit die Voraussetzun- gen für eine Zwangsmassnahme gegenüber Dritten nicht erfüllt.
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde schon wegen Verjährung des Einziehungsrechts (in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB) bzw. mangels Tatverdachts (in Bezug auf den Vorwurf der [qualifizierten] Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 und auf Art. 158 StGB) als begründet.
Die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aufgrund der seit der Beschlagnahme verstrichenen Zeit ist ebenfalls zu bejahen. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2024 wurde das Strafverfahren
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weiterhin gegen Unbekannt wegen mutmasslicher im Jahr 2013 begangener Geldwäschereihandlungen geführt. Mehr als 10 Jahren nach der mutmassli- chen Tat und mehr als 6.5 Jahren nach der Beschlagnahme der Vermögens- werte der Beschwerdeführer im September 2017, war die Straftat verjährt, die Täterschaft weiterhin unbekannt, das Verfahren jedoch weiterhin offen. Die BA begründete dies in der Verfügung vom 17. Juni 2024 erstmals mit der Vermutung der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch +O. Ein entspre- chendes Verfahren hatte sie jedoch (vor +O. Tod im August 2018 oder als selbständiges Einziehungsverfahren) nicht eröffnet und somit auch nicht vo- rangetrieben.
Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung der übrigen durch die Beschwer- deführer erhobenen Rügen verzichtet werden.
3.5 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der BA vom 17. Juni 2024 im Verfahren SV.17.161 ist aufzuheben und das bei A., C. und B. beschlag- nahmte Vermögen den Berechtigten herauszugeben.
4.
4.1 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer gegenüber den antragstellenden Beschwerdegegnerinnen einen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdever- fahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die auszurichtende Entschädigung ist auf Fr. 3‘800.– festzusetzen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdegegnerinnen in Anwendung von Art. 418 Abs. 1 StPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Es besteht kein Anlass, die Be- schwerdegegnerinnen für die Verpflichtungen der jeweils anderen Partei im Sinne von Art. 418 Abs. 2 StPO solidarisch mithaften zu lassen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 17. Juni 2024 im Verfahren SV.17.1610 wird aufgehoben. Die Beschlag- nahme vom 29. September 2017 und 2. November 2021 der Vermögenswerte der vormals bei der Bank H. geführten Bankverbindungen Stamm-Nr. 6 (vor- mals Nr. 3), lautend auf B. u/o C., sowie Stamm-Nr. 7 (vormals Nr. 2), lautend auf C. u/o A., wird in Bezug auf die nunmehr auf dem EFD-Sammelkonto Nr. 5 bei der Schweizerischen Nationalbank (Ref. «SV.17.1610») gehaltenen Ver- mögenswerte aufgehoben. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, die ent- sprechenden Vermögenswerte den berechtigten Personen auszuhändigen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Den Beschwerdeführern ist für das vorliegende Verfahren eine Parteientschä- digung von insgesamt Fr. 3’800.– auszurichten; deren Bezahlung obliegt den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte.
Bellinzona, 6. August 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Miguel Oural - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Yvan Jeanneret
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug der Dispositiv-Ziff. 3)
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).