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BB.2024.51

Bundesstrafgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH

Einstellung des Verfahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO)

Sachverhalt

A. Zwischen dem 30. November 2015 und dem 11. August 2016 erstatteten die Bank B1. und die Bank B2. der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) beim Bundesamt für Polizei, diverse Verdachtsmeldungen im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwä- scherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) zu den Geschäftsbeziehungen mit C. und D. Diese standen im Verdacht, in eine Milliarden-Unterschlagung zu Lasten des malaysischen Staatsfonds 1Malaysia Development Berhad (nachfolgend: 1MDB) verwi- ckelt zu sein (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 2 pag. 2; Reg. 8 pag. 39 und 387).

B. Am 12. Dezember 2016 eröffnete die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) gegen die Bank B1. und die Bank B2. ein Enforcementverfahren (Art. 30 i.V.m. Art. 53 des Bundesgesetzes vom

22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarkt- aufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1). Dieses bezweckte zusammengefasst, zu prüfen, ob die Bank B1. und/oder die Bank B2. bei der Betreuung von vermögenden Privatpersonen sowie politisch exponierten Personen aus Südostasien, insbesondere von C. und ihm nahestehenden Personen, sowie fokussiert auf die Zeit ab 2009, gegen Sorgfaltspflichten im Bereich der Geld- wäschereibekämpfung und/oder gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen, insbesondere diejenigen über das bankengesetzliche Gewährs- und Organi- sationserfordernis, verstossen haben.

Mit der Abklärung des relevanten Sachverhalts beauftragte die FINMA am

5. Januar 2017, gestützt auf Art. 36 FINMAG, die D. AG (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 9 pag. 1 ff.).

Als unabhängige Untersuchungsbeauftragte führte die D. AG die sachdienli- chen Untersuchungshandlungen durch, insbesondere Sichtungen und Ana- lysen von Unterlagen, E-Mail-Reviews und Interviews (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 8 pag. 56 ff.). Am 18. November 2017 erstellte die D. AG den Untersuchungsbericht zu Handen der FINMA (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 8 pag. 20 ff.). Die durch Rechtsanwälte der Anwaltskanz- lei F. in Zürich vertretene Bank B1. und Bank B2. nahmen am 11.Dezember 2017 durch ihre (gemeinsamen) Rechtsvertreter zum Untersuchungsbericht Stellung (Akten FINMA G01104288 Reg. 2 pag. 122 ff.).

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Gestützt auf den Untersuchungsbericht vom 18. November 2017 und in Kenntnis der Stellungnahme der geprüften Finanzinstitute erwog die FINMA mit Verfügung vom 13. Juli 2018, dass die Bank B1. und die Bank B2. die Verdachtsmeldungen zu C. und D. mit erheblicher Verspätung getätigt hat- ten und stellte fest, dass die Bank B1. und die Bank B2. die aufsichtsrechtli- chen Bestimmungen schwer verletzt haben (Akten FINMA G01104288 Reg. 9 pag. 15 ff, insb. pag. 54).

C. Am 8. Oktober 2018 erstattete die FINMA gegen «die verantwortlichen Per- sonen der Bank B1. und Bank B2. sowie allfällige weitere involvierte Perso- nen» beim eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend: EFD oder Beschwerdeführer) eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG. Der Anzeige legte die FINMA die Verfügung vom 13. Juli 2018 bei (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 10 0001 ff.; act. 2.3). Mit Schreiben vom 4. November 2019 stellte die FINMA dem EFD ihre vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form zu (Ver- fahrensakten EFD 442.3.132 pag. 30 0006).

D. Gestützt auf die Anzeige der FINMA vom 8. Oktober 2018 eröffnete das EFD am 30. November 2020 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen G. und A. (nachfolgend: A. oder Beschwerdegegner) (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 020 0001 ff.).

Gegen A. bestand zusammengefasst der Verdacht, er habe als Mitglied des Business Acceptance Committee (nachfolgend: BAC) der Bank B.-Gruppe, CEO der Bank B2. und «Introducer» sowie «Head Key Client» von C., von den die Meldepflicht nach Art. 9 GwG begründenden Umständen Kenntnis gehabt und es unterlassen, rechtzeitig die gebotene MROS-Verdachtsmel- dung zu veranlassen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 20 0003).

Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 teilte das EFD A. mit, gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG eröffnet zu haben (Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 20 0002 ff.). Gleichzeitig stellte das EFD A. die bis dahin erstellten Ver- fahrensakten (in elektronischer Form) zu, wies ihn auf sein Recht hin, einen Verteidiger beizuziehen und räumte ihm die Gelegenheit ein, weitere Doku- mente zu bezeichnen, die er zu den Akten erkannt haben möchte, sowie eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen einzureichen (Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 20 0002 ff.).

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E. Am 15. Februar 2022 erfolgte in der verwaltungsstrafrechtlichen Untersu- chung gegen A. und G. die Aufnahme des Schlussprotokolls i.S.v. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) (Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 80 0004 ff.).

Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte die Untersuchungsleiterin des Straf- rechtsdiensts des EFD fest, dass die Untersuchung gegen A. als vollständig erachtet wird und der Tatbestand von Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt angesehen werde. Ferner verfügte sie die Zustellung des Schlussprotokolls vom 15. Februar 2022 an den Verteidiger von A. Diesem wurde eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zum Schlussprotokoll Stellung zu nehmen und Ergänzungen der Untersuchung zu beantragen (Verfahrens- akten EFD 442.3-132 pag. 80 0002 f.).

Innert letztmals erstreckter Frist nahm die Verteidigung von A. mit Schreiben vom 28. März 2022 zum Schlussprotokoll vom 15. Februar 2022 Stellung und beantragte die Sistierung des Verwaltungsstrafverfahrens, eventualiter des- sen Einstellung, subeventualiter die Ergänzung der Untersuchung bzw. die Einvernahmen von A., C., sowie der BAC-Mitgliedern H., I., J., K., L., M. und N. (Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 80 0105 ff.). Mit Verfügung vom

7. Juni 2022 wies die Untersuchungsleiterin des EFD den Antrag und den Subeventualantrag der Verteidigung von A. ab, sie schloss die Untersuchung und überwies die Akten der Gruppenleitung zum Entscheid (mit Einbezug des Eventualantrages; s. Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 080 0122 ff.).

F. Am 10. Juni 2022 erliess das EFD gegen A. einen Strafbescheid (Art. 62 VStrR). Es sprach A. der Verletzung der Meldepflicht i.S.v. Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 5. August 2016, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 150'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'070.-- (Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 090 0001 ff.).

Gegen den Strafbescheid vom 10. Juni 2022 erhob A. am 14. Juli 2022 beim EFD Einsprache und beantragte u.a. die Sistierung des Verfahrens, seine Einvernahme sowie die Einvernahmen von C., H., I., J., K., L., M., N. und O. (Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 090 0010 ff.).

G. Mit Strafverfügung vom 14. November 2022 wies das EFD (Leitung Straf- rechtsdienst) alle Anträge von A. ab und sprach ihn wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, mehrfach

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begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 5. August 2016, schul- dig. Gleichzeitig verurteilte es A. zu einer Busse von Fr. 150'000.-- und auf- erlegte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 10'880.-- (Verfahrensak- ten EFD 442.3-132 pag. 100 0001 ff.; act. 1.2).

H. A. verlangte mit Schreiben vom 22. November 2022 beim EFD die gerichtli- che Beurteilung (Art. 72 VStrR; Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 1, pag. 6.100.005). In der Folge überwies das EFD mit Schreiben vom 6. De- zember 2022 seine Akten an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG; Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 1, pag. 6.100.003). Die Bundesanwaltschaft reichte daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts (nachfolgend: Strafkammer oder Vorinstanz) ein (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 1, pag. 6.100.00 1 ff.).

I. Nachdem die Strafkammer die Parteien am 20. Dezember 2022 zur Stellung von Beweisanträgen eingeladen hatte (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 4, pag. 6.400.1 f.), beantragte A. am 14. Februar 2023 u.a. seine Ein- vernahme sowie jene von C., H., I., J., K., L., M., N., sowie P. und Q. (Ver- fahrensakten SK.2022.54, Rubrik 5, pag. 6.521.3 ff.).

Mit Verfügung vom 15. März 2023 befand die Strafkammer über die Beweis- anträge (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 2 pag. 6.250.3 ff.). Am

29. März 2023 setzte sie die Hauptverhandlung auf den 13. September 2023 an (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 2 pag. 6.250.3 ff. und Rubrik 3, pag. 6.320.4) und lud gleichentags, neben den Parteien, R., O. und H. als Zeugen oder Auskunftspersonen vor (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 3, pag. 6.320.4).

Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 beantragte der Verteidiger A. bei der Straf- kammer die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 5, pag. 6.521.026 ff.). Die Strafkammer nahm daraufhin am 4. August 2023 die Vorladungen wieder ab und lud das EFD ein, sich zum Antrag von A. zu äussern.

Das EFD machte mit Eingabe vom 24. August 2023 geltend, dass keine Ver- jährung eingetreten sei und beantragte, über die Verjährungsfrage anlässlich der Vorfragen in der Hauptverhandlung zu befinden (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 5, pag. 6.511.742 ff.). Mit Replik vom 22. September 2023

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verwies A. auf seine früheren Ausführungen, welche er mit zusätzlichen Vor- bringen ergänzte (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 5, pag. 6.521.060 ff.). Das EFD hielt mit seiner Duplik vom 16. Oktober 2023 ebenfalls an seinen bisherigen Ausführungen fest und machte weitere Ergänzungen (Verfah- rensakten SK.2022.54, Rubrik 5, pag. 6.511.767 ff.).

Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2023 entschied die Straf- kammer, dass die Frage der Verjährung vorprozessual im schriftlichen Verfahren behandelt werde (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 2, pag. 6.255.004 f.).

J. Mit Verfügung vom 20. März 2024 stellte der Einzelrichter der Strafkammer das Verfahren SK.2022.54 gegen A. wegen Verletzung der Meldepflicht infolge Verjährung ein (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 9, pag. 6.930.001 ff.; act. 1.1).

K. Gegen die Verfügung der Strafkammer vom 20. März 2024 erhob das EFD am 2. April 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde (act. 1). Das EFD beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei sodann festzustellen, dass die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten sei und entsprechend kein Verfahrenshindernis vorliege. Die Sache sei zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen. A. sei zur Bezahlung der Kosten des Beschwerde- verfahrens zu verurteilen und ihm sei keine Entschädigung auszurichten (act. 1 S. 2).

L. Mit Schreiben vom 15. April 2024 verzichtete die Strafkammer auf eine Stel- lungnahme (act.4).

Innerhalb der letztmals erstreckten Frist reichte die Verteidigung von A. mit Schreiben vom 13. Mai 2024 die Beschwerdeantwort ein (act. 7). Er bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Die Kosten seien dem EFD aufzuerle- gen und A. sei eine angemessene Entschädigung auszurichten (act. 7 S. 2).

Mit Replik vom 27. Mai 2024 hält das EFD an seiner Beschwerde fest und macht ergänzende Ausführungen (act. 9).

Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 verzichtet die Strafkammer wiederum auf eine Stellungnahme (act. 11).

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Innerhalb der letztmals erstreckten Frist reichte A. mit Schreiben vom

20. Juni 2024 seine Beschwerdeduplik ein (act. 13).

Mit Übermittlungsschreiben vom 26. Juni 2024 wurde das Schreiben der Strafkammer und die Beschwerdeduplik allen Seiten zur Kenntnis gebracht (act. 14).

M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen ge- gen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das Bun- desgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) fällt – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Soweit das VStrR ein- zelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) grund- sätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfas- sungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafver- fahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

E. 1.2 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes, welche im Anwendungsbereich des VStrR ergangen sind, kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innerhalb von 10 Ta- gen Beschwerde nach den Vorschriften von Art. 393 ff. StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) und Art. 82 VStrR erhoben werden. Zur Erhebung einer Be- schwerde ist jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse

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an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch die beteiligte (Bundes-)Verwaltung kann selbstständig die Rechtsmittel der StPO ergreifen (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 VStrR). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung oder die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR).

E. 1.3 Gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO stellte der Einzelrichter der Strafkammer mit der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2024 das verwaltungsstraf- rechtliche Verfahren gegen den Beschwerdegegner infolge Eintritts der Ver- jährung ein. Bei der Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts handelt es sich somit um ein zulässiges Beschwerdeobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ist sodann Teil der Bundesverwaltung und war am vorinstanzlichen Verfahren unmittelbar beteiligt. Als Strafverfol- gungs- und Untersuchungsbehörde für Widerhandlungen gegen die Finanz- marktgesetze hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung. Die am 2. April 2024 ein- gereichte Beschwerde wurde innerhalb von 10 Tagen (s. Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 9, pag. 6.930.033) und somit fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2.1 Wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt, wird gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG mit Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 150'000.-- Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Solange die Meldepflicht andauert, ist eine Verletzung möglich.

Beide Parteien gehen mit der Vorinstanz einig, dass hinsichtlich der Ge- schäftsbeziehungen der Bank B1. und der Bank B2. mit C. und D. das even- tuell strafbare Verhalten von A. an jenem Tag endete, an welchem die be- treffenden Meldungen erstattet wurden, d.h. vorliegend am 30. November 2015 und 5. August 2016.

E. 2.2 Gemäss Art. 52 FINMAG verjährt die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze nach sieben Jahren, was der allge- meinen Verjährungsfrist im Strafgesetzbuch für andere Strafen entspricht (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB in der Fassung gemäss Ziff. I 1 des Bundesgeset- zes vom 21. Juni 2013 [Verlängerung der Verfolgungsverjährung]; AS 2013 4417; BBl 2012 9253).

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Beide Parteien gehen mit der Vorinstanz einig, dass am 1. Dezember 2022 bzw. am 6. August 2023 die Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch die am 14. November 2022 erlassene Schlussverfügung beendet worden ist (dazu s. nachfolgend E. 3).

E. 2.3 Ist die Strafverfolgungsverjährung eingetreten, erlöscht der staatliche Straf- anspruch und der Täter kann nicht mehr bestraft und daher nicht mehr straf- rechtlich verfolgt werden. Die eingetretene Verjährung stellt ein Prozesshin- dernis dar, welches zu einem Nichteintreten bzw. zur Einstellung des Ver- fahrens führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3).

E. 3 Mit BGE 133 IV 112 fällte das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid, wo- nach eine verwaltungsstrafrechtliche Strafverfügung, verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von aArt. 70 Abs. 3 StGB (heute Art. 97 Abs. 3 StGB) gilt. Dazu führte es u.a. aus (E. 9.4.4): «Der angeschuldigten Person werden im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungs- rechte eingeräumt. Ihr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Beweisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und hat ein Aktenein- sichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) kann sie – wie vorliegend geschehen – Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung hat alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafverfügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen ist (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Jeder Strafverfügung (Art. 70 VStrR) hat damit zwingend ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) voranzugehen, welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl) auf sum- marischer Grundlage getroffen werden kann. Die Strafverfügung dagegen muss – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruhen und wird in einem kontradiktorischen Verfahren erlas- sen. […] Während der Erlass eines Strafbescheids (Art. 64 VStrR) somit Pa- rallelen zu einem Strafmandat (Strafbefehl) aufweist, ist die Strafverfügung (Art. 70 VStrR) nach dem Gesagten im Ergebnis einem gerichtlichen Ent- scheid gleichzustellen und demnach unter den Begriff des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu subsumieren». In BGE 147 IV 274 E. 1.5 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Strafverfügung einem erstin- stanzlichen Urteil gleichzustellen ist, da der beschuldigten Person die ver- waltungsstrafrechtlichen Mitwirkungsrechte gewährt werden («Le Tribunal fédéral considère que le prononcé pénal est assimilable à un jugement de première instance au sens de l'art. 97 al. 3 CP dès lors que la personne accusée se voit accorder des droits de participation étendus en procédure pénale administrative»). Dazu zählte das Bundesgericht insbesondere das

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rechtliche Gehör, die Teilnahme an Beweisaufnahmen (Art. 35 VStrR) und das Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR) («Ainsi, la personne accusée se voit accorder le droit d'être entendu, de participer à l'obtention de preuves (art. 35 DPA) et de consulter les dossiers [art. 36 DPA ]»). Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung mehrmals explizit bestätigt (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_775/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1; 2C_822/2021 vom

26. Januar 2022 E. 3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 3.1; 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 1.3.5). Dabei setzte es sich wieder- holt auch mit der von der Lehre vorgebrachten Kritik auseinander und kam jeweils zum Schluss, dass kein hinreichender rechtlicher Grund bestehe, der die Änderung seiner Rechtsprechung rechtfertigen könnte. Erst vor Kurzem bestätigte das Bundesgericht erneut, dass eine Strafverfügung gemäss von Art. 70 VStrR einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichkomme (s. Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024).

E. 4.1 Im angefochtenen Entscheid vom 20. März 2024 erwog die Vorinstanz zu- sammengefasst, die Strafverfügung vom 14. November 2022 sei weder auf einer umfassenden Grundlage noch in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen. Im Wesentlichen stützte die Strafkammer diese Auffassung da- rauf, dass das EFD weder den Beschwerdeführer noch Dritte, deren Anga- ben in der Strafverfügung erfasst sind, je einvernommen hat und dies, obschon der Beschwerdegegner entsprechende Anträge gestellt hatte (vgl. act. 1.1 E. 4.2.3.2 und 4.2.3.3). Mangels umfassender Grundlage und kont- radiktorischen Verfahrens sei die Strafverfügung nicht im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen und wirke sich deshalb nicht verjährungsbeendend i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB aus. Demzufolge sei 7 Jahre nach den zur Anklage gebrachten Handlungen die Verfolgungsverjährung eingetreten und die Taten seien am 1. Dezember 2022 bzw. am 6. August 2023 verjährt (s. act. 1.1 E. 4.2.3.4).

E. 4.2 Zur Begründung führte die Vorinstanz u.a. aus, das Verwaltungsstrafrecht kenne die Mitwirkungsrechte des rechtlichen Gehörs, der Teilnahme an Be- weisverfahren (Art. 35 VStrR) und des Akteneinsichtsrechts (Art. 36 VStrR). In Fällen mit komplexen tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen As- pekten erfasse die Gewährung der Mitwirkungsrechte nicht bloss eine schrift- liche Stellungnahme der beschuldigten Person. Das rechtliche Gehör gebiete, dass die beschuldigte Person über alle Umstände in Kenntnis zu setzen ist, die die urteilende Behörde in ihrer Entscheidfindung beeinflussen könnten, und dass sie sich dazu äussern könne. In Bezug auf wesentliche Beweise sei ihr indessen nicht nur die Möglichkeit einzuräumen, sich schriftlich zu

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äussern, sondern auch, diese auf die Probe zu stellen (vgl. act. 1.1 E. 4.2.3.2 und E. 4.2.3.3). Würden Personalbeweise das Fundament eines strafrechtli- chen Vorwurfes bilden und nicht nur zusätzliche Mosaiksteine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dazu verweist die Vorinstanz u.a. auf BGE 133 I 33 E. 4.2), erscheine es im Rahmen eines kontradiktorischen Ver- fahrens als unabdingbar, einem Beschuldigten das Recht einzuräumen, den für die Beurteilung des Vorhalts entscheidenden Zeugen und Auskunftsper- sonen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei u.U. limi- tiert, wenn die beschuldigte Person keine Fragen an die Belastungszeugen richten könne, deren Aussagen somit nicht auf die Probe stellen und deren Beweiswert nicht überprüfen könne. Bestünden diese Möglichkeiten nicht ansatzweise, könne weder von einem kontradiktorischen Verfahren noch von einer umfassenden Grundlage die Rede sein. Zudem sei es für ein kont- radiktorisches Verfahren elementar, dass die beschuldigte Person im Rah- men einer persönlichen Befragung ihre Sicht der Dinge dartun könne, sofern sie nicht darauf verzichte (vgl. act. 1.1 E. 4.2.3.2 S. 22 f. m.H.). Im Verwal- tungsstrafverfahren vor der jeweiligen Verwaltungsbehörde stünden sich nicht zwei gleichberechtigte Parteien mit widersprechenden Interessen ge- genüber. Vielmehr stehe die beschuldigte Person der untersuchenden und gleichzeitig urteilenden Verwaltungseinheit gegenüber. Somit das Verwal- tungsstrafverfahren bis zur allfälligen Überweisung der Strafverfügung an das Gericht dem staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren ähnlich, in welchem sich primär die beschuldigte Person und die untersuchende und im Rahmen der Strafbefehlskompetenz urteilende Staatsanwaltschaft gegenüberstehen. Insofern mangele es dem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren naturgemäss schon am eigentlichen Wesensmerkmal des kont- radiktorischen Verfahrens.

In Bezug auf den konkreten Fall hielt die Vorinstanz fest, dass dessen tat- sächliche Gegebenheiten und rechtliche Ausgangslage durchaus komplex seien. Spätestens nach der Einsprache gegen den Strafbescheid wäre ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vertiefte Untersuchung zu führen gewesen, da die Strafverfügung auf einer umfassenden Basis zu be- ruhen habe. Dem Beschwerdeführer sei es im Verwaltungsstrafverfahren nie ermöglicht worden, sich im Rahmen einer Einvernahme als beschuldigte Person zu äussern. Die Strafverfügung stütze den Vorwurf, der Beschuldigte habe wiederholt sein Vertrauen in C. bekundet und damit dazu beigetragen, dass die weiteren BAC-Mitglieder den Verdachtsmomenten nicht nachge- kommen seien, auf Angaben, die J. und H. im Enforcementverfahren getätigt haben sowie auf eine von O. verfasste E-Mail. Bereits bei der Stellungnahme zum Schlussprotokoll habe der Beschwerdegegner seine persönliche Ein- vernahme und die Einvernahmen mehrerer involvierter Personen beantragt,

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insbesondere jene von J., H. und N. Im Rahmen der Einsprache habe der Beschwerdegegner die oberwähnten Anträge wiederholt. Der Beschwerde- führer habe die Anträge abgewiesen. Spätestens nach der Einsprache ge- gen den Strafbescheid sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vertiefte Untersuchung zu führen, denn die Strafverfügung habe (im Un- terschied zum Strafbescheid) nicht nur auf einer summarischen Grundlage, sondern auf einer umfassenden Basis zu beruhen. Die ausschliesslich schrift- liche Äusserungsmöglichkeit vermöge der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des vorliegenden Falles nicht gerecht zu werden Die Angaben der Drittpersonen hätten auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden müs- sen, um als Grundlage des Tatvorwurfes gelten zu können. Spätestens nach dem entsprechenden Antrag des Beschwerdegegners hätte das EFD ihn einvernehmen und ihm ermöglichen müssen, die für den Entscheid beigezo- genen Personalbeweise kontradiktorisch auf die Probe zu stellen, d.h. deren Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zu überprüfen (act. 1.1 E. 4.2.3.3). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Strafverfügung mangels Einver- nahme(n) und Konfrontationseinvernahmen nicht auf einer umfassenden Grundlage beruht und nicht in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wurde, daher könne ihr keine verjährungsbeendende Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zukommen, weshalb in casu die zur Anklage gebrachte Straftat verjährt sei (vgl. act. 1.1 E. 4.2.3.4).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die mit Strafverfügung vom 14. November 2022 zur Anklage gebrachten Straf- taten seien – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB nicht verjährt. Zudem beruhe die Strafverfügung auf einer um- fassenden Grundlage und sei in einem kontradiktorischen Verfahren ergan- gen (act. 1 und 9).

E. 5.2 Zur Begründung weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass die Vorinstanz die Hauptverhandlung auf den 13. September 2023 angesetzt und am 29. März 2023 die entsprechenden Vorladungen ausgestellt habe. Folglich habe zu jenem Zeitpunkt die summarische Prüfung der Vorinstanz gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO ergeben, dass kein Verfahrenshindernis, wie die Verjährung, vorgelegen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nach Ansetzung der Hauptverhandlung, diese wieder abgesagt habe, um das Verfahren schliesslich wegen angeblich am 6. August 2023 eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen (vgl. act. 1 Rz 16-18).

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Ferner hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, in einem kontra- diktorischen Verfahren hätten die Parteien Gelegenheit, im Hinblick auf die Urteilsfindung von den eingereichten Beweismitteln und Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern sowie erhebliche Beweisan- träge zu stellen. Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit der beschuldigten Person sei nicht vorausgesetzt. Könne eine Partei ihren Standpunkt schrift- lich darlegen, sei das rechtliche Gehör gewahrt (vgl. act. 1 Rz 22 und 25). Zeugeneinvernahmen seien gemäss Art. 41 Abs. 1 VStrR nur dann zulässig, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise abklären lasse (act. 1 Rz 28). Im Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 12. November 2022 Lundevall v. Sweden Nr. 38629/97 werde in Rz 34 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Recht einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht absolut sei. In seinem Ent- scheid vom 15. Mai 2018 i.S. Sancakli v. Turkey Nr. 1385/07 habe der EGMR den Verzicht auf eine mündliche Anhörung in einer Verwaltungsstrafsache als rechtmässig qualifiziert (act. 9 Rz 1 ff.). Eine mündliche Einvernahme könne ohne weiteres erst im gerichtlichen Verfahren erfolgen (act. 1 Rz 38). Strafverfügungen seien gemäss Bundesgericht verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Gerichtsurteil gleichgestellt. Diese Gleichstellung sei im mehrwertsteuerlichen Verwaltungsstrafverfahren in Art. 105 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuer- gesetz, MWSTG; SR 641.20) ausdrücklich gesetzlich normiert (act. 9 Rz 2).

In casu habe der Beschwerdegegner in vollständiger Aktenkenntnis am

28. März 2022 die Stellungnahme zum Schlussprotokoll vom 15. Februar 2022 und mit Einsprache vom 4. Juli 2022 jene gegen den Strafbescheid vom 10. Juni 2022 eingereicht (act. 1 Rz 40-41). Die Strafverfügung vom

14. November 2022 habe sich ausführlich mit den Argumenten und Rechts- begehren der Einsprache auseinandergesetzt. Mit den wiederholten Gele- genheiten, sich zum Sachverhalt und dessen rechtlichen Würdigung zu äus- sern, sowie der Gelegenheit, erhebliche Beweisanträge zu stellen, habe der Beschwerdegegner das Verfahren massgeblich beeinflussen können. Seine Mitwirkungsrechte seien gewahrt worden (act. 1 Rz 42-43). Der Beschwer- degegner habe zwar im Rahmen seiner Einsprache die Einvernahme von O. beantragt, nicht aber bei der Vorinstanz, insofern habe er auf eine Konfron- tation verzichtet (act. 9 Rz 10 ff.).

E. 6.1 Der Beschwerdegegner stellt zusammengefasst die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Frage und argumentiert sinngemäss, dass die angefoch- tene Strafverfügung ohne kontradiktorisches Verfahren erlassen worden sei,

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weshalb sie in casu selbst in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Pra- xis keine auf Art. 97 Abs. 3 StGB gestützte verjährungsunterbrechende Wir- kung habe und die Einstellung des Verfahrens durch die Vorinstanz infolge Verjährung zu Recht erfolgt sei (act. 7 und 13).

E. 6.2 Der Beschwerdegegner teilt die Erwägungen der Vorinstanz weitgehend. Diese habe in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überzeugend und differen- ziert erörtert, was unter einem kontradiktorischen Verfahren zu verstehen sei. Nicht zuletzt gestützt auf den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) habe die Vorinstanz erkannt, dass das Recht des Beschuldigten, im Rahmen einer persönlichen Befragung seine Sicht der Dinge darzutun, für das kontradiktorische Verfahren elementar sei. Zudem habe sie aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet, dass, wenn Personalbeweise das Fundament eines strafrechtlichen Vorwurfes bilden, einem Beschuldig- ten das Recht eingeräumt werden müsse, Zeugen oder Auskunftspersonen Fragen zu stellen. Der Entscheid der Vorinstanz stelle nicht in Frage, dass das Verfahren des EFD den bundesgerichtlichen Vorgaben entspreche. Der Beschwerdeführer könne sich aber nicht auf den kontradiktorischen Charak- ter des von ihm geführten Verfahrens berufen, wenn dieses ohne Einvernah- men durchgeführt worden sei und die beschuldigte Person nicht darauf ver- zichtet habe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner stets seine Befragung und die Konfrontation mit den Zeugen beantragt und betont, dass der vielschichtige und komplexe Sachverhalt ohne diese Befragungen nicht erfasst werden könne. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Dass der Beschwerde- führer diese trotz Antrag nicht durchgeführt habe, stelle den Verzicht auf Aus- schöpfung der kontradiktorischen Anlage des VStR dar und der Strafverfü- gung könne keine verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkannt werden (act. 7 Rz 4ff.). Im vorliegenden Fall lägen die besonderen Voraussetzungen, die gemäss EGMR erlauben würden, von einer Anhörung der beschuldigten Person abzusehen, nicht vor. Ein rein schriftliches Strafverfahren, trotz aus- drücklichen Antrags auf persönliche Einvernahme und mündliche Verhand- lung, verletze das rechtliche Gehör und sei nicht kontradiktorisch i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 6 EMRK (act. 13 Rz 2 ff).

E. 7.1 Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zunächst zur Hauptverhandlung vorgeladen und daher bei der gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO vorgenommenen Prüfung keine Verfahrenshindernisse erkannt habe, ist festzuhalten, dass – wie der Beschwerdeführer selbst angibt – die

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Anklageprüfung gemäss Art. 329 StPO eine summarische ist. Die Anklage- prüfung kann – bei veränderten Verhältnissen oder besserer Erkenntnis – je- derzeit wieder aufgenommen werden. Dies bedeutet zugleich auch, dass die Sistierung (oder Einstellung) des gerichtlichen Verfahrens aufgrund von pro- zessualen Mängeln oder Verfahrenshindernissen bis zur Urteilsfällung erfol- gen kann. Selbst eine Rückweisung der Anklage zwecks Sachverhaltsände- rung nach begonnener Hauptverhandlung hat das Bundesgericht als zuläs- sig angesehen (vgl. ACHERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2023, Art. 329 StPO N. 5-6). Vorliegend ist die Vorinstanz erst nach der ursprünglichen An- setzung der Hauptverhandlung zur Erkenntnis gelangt, dass die Verjährung eingetreten ist. Dieser zeitliche Aspekt hat keinen Einfluss auf die Rechtmäs- sigkeit der Beurteilung der Prozessvoraussetzungen oder Verfahrenshinder- nisse.

E. 7.2.1 Für das Untersuchungsverfahren sieht das Verwaltungsstrafrecht die Einver- nahme der beschuldigten Person in Art. 39 VStrR und deren Teilnahme- rechte im Art. 35 VStrR vor, wobei Art. 39 VStrR die Modalitäten der Einver- nahme durch den Untersuchungsbeamten festlegt. Art. 35 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass der untersuchende Beamte dem Beschuldigten und seinem Vertei- diger gestattet, an Beweisaufnahmen teilzunehmen, wenn das Gesetz die Teilnahme nicht ausschliesst und keine wesentlichen öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen. In Bezug auf die Einvernahmen von Zeu- gen hält Art. 41 Abs. 1 VStrR fest, dass Zeugen einvernommen werden kön- nen, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt. Die Bestimmung konkretisiert das Teilnahmerecht in Abs. 3, wonach der Beschuldigte und sein Verteidiger Anspruch darauf haben, den Zeugen- einvernahmen beizuwohnen und über den untersuchenden Beamten Ergän- zungsfragen zu stellen. Gemäss Art. 40 VStrR kann der untersuchende Beamte Auskunftspersonen einvernehmen. Bei Einvernahme von Aus- kunftspersonen ergibt sich das Teilnahmerecht der beschuldigten Person aus dem in Art. 35 Abs. 1 VStR festgelegten Grundsatz (s. auch Urteil des Bundesstrafgerichts BV.2014.49 vom 30. September 2014 E. 2).

Diese Bestimmungen regeln somit formelle Anforderungen der Einvernah- men, sehen jedoch keine Einvernahmepflicht bzw. kein Recht auf Einver- nahme vor.

E. 7.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass eine ohne Einvernahme durchgeführte ver- waltungsstrafrechtliche Untersuchung kein Bundesrecht verletzt und rechts- gültig ist. Eine Überweisung gemäss Art. 73 VStrR, welche auf die Strafver- fügung verweist, gilt daher auch dann als Anklage, wenn in der der

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Strafverfügung vorausgegangen Untersuchung keine Einvernahmen durch- geführt wurden.

E. 7.2.3 Hier stellt sich indessen nicht die Frage, ob eine ohne jegliche Einvernahme ergangene Strafverfügung als Anklage überwiesen werden kann, sondern, ob eine Strafverfügung (verjährungsrechtlich) als erstinstanzliches Urteil gilt, wenn die Behörde es der beschuldigten Person nie ermöglicht hat, sich im Rahmen einer Einvernahme zu den Vorwürfen zu äussern und/oder wenn der beschuldigten Person nie die Möglichkeit eingeräumt wurde, Auskunfts- personen oder Zeugen im Rahmen einer Einvernahme Fragen zu stellen.

E. 8.1 Der Beschwerdegegner wurde in dem gegen ihn geführten Strafverfahren nie einvernommen, obwohl er dies mehrfach und insbesondere im Verfahren nach Einsprache gegen den Strafbescheid verlangt hatte. Der Vorinstanz ist beizpflichten, dass die Beschränkung der Mitwirkung des Beschuldigten am Verfahren auf schriftliche Eingaben der tatsächlichen und rechtlichen Kom- plexität des vorliegenden Falles nicht gerecht zu werden vermochte. Die Be- fragung des Beschwerdegegners vom 30. August 2017 im Enforcementver- fahren gegen die Bank B1. und die Bank B2., entspricht offensichtlich in mehrfacher Hinsicht nicht der Einvernahme einer beschuldigten Person. Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wurde erst mehr als drei Jahren später, am 30. November 2020, eröffnet, dem Beschwerdegegner standen bei der Befragung vom 30. August 2017 nicht die Rechte einer in einem ver- waltungsstrafverfahren beschuldigten Person zu: Er wurde aufgefordert, wahrheitsgemäss auszusagen, ihm waren weder die gegen ihn allenfalls im Raum stehenden Vorwürfe noch die Akten bekannt, und er war nicht auf die Möglichkeit, einen Verteidiger beizuziehen, hingewiesen worden. Beim an- wesenden Rechtsanwalt handelte es sich nicht um den Verteidiger des Be- schwerdegegners, wie die Verfügung des EFD vom 7. Juni 2022 angibt, son- dern um den Rechtsvertreter der Bank B1. und der Bank B2.

Ein erstinstanzliches Urteil setzt nach den allgemeinen Grundsätzen des schweizerischen Strafprozesses voraus, dass der beschuldigten Person zu- mindest einmal die Möglichkeit gegeben wurde, sich vor einer Verurteilung in einer Einvernahme zu sämtlichen ihr gegenüber gemachten Vorwürfen zu äussern (zum Mündlichkeits- bzw. Unmittelbarkeitsprinzip als Wesensmerk- mals des modernen Strafprozesses vor Gericht vgl. schon HAUSER, Zum Prinzip der Unmittelbarkeit, ZStrR, 1981, S. 169 ff. und SCHULTZ, Considera- zioni sul principio dell’immediatezza, Repertorio di giurisprudenza patria, 1982, S. 1 ff.). Eine solche Möglichkeit erhält die beschuldigte Person vor

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einem erstinstanzlichen Urteil nicht selten auch mehrfach und/oder vor meh- reren Behörden, namentlich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor dem erstinstanzlichen Gericht. Ist der beschuldigten Person nie Gelegenheit geboten worden, sich in einer Einvernahme zu äussern, kann, unabhängig davon, ob Sachbeweise vorliegen, kein erstinstanzliches Urteil ergehen. Schon daraus ergibt sich die grundlegende Bedeutung der Einvernahme in einem strafrechtlichen Verfahren.

E. 8.2 Selbst wenn in dieser Hinsicht die Erwägungen der Vorinstanz nachvollzieh- bar sind, kann die Beschwerdekammer nicht ausser Acht lassen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung – welche nicht nur konstant, sondern vom Bundesgericht selbst in Kenntnis der von der Lehre geäusserten Kritik ausdrücklich beibehalten, eben nicht geändert und erst kürzlich noch einmal bestätigt wurde – unwiderlegbar vermutet, dass Strafverfügungen verjäh- rungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB gleichkommen. Diese kategorische Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass sie aus dem gesetzlichen Konzept des Verwaltungsstrafverfahrens abgelei- tet wird und nicht die konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden. Deshalb geht das Bundesgericht davon aus, dass das Verfahren, welches auf Einsprache gegen Strafbescheid hin dem Erlass der Strafverfügung vorangeht kontradiktorisch und umfassend ausgestaltet ist, auch wenn im Einzelfall etwa, wie vorliegend, eine verwaltungsstrafrechtliche Strafverfü- gung ohne jegliche Einvernahme des Beschuldigten bzw. Möglichkeit dazu ergangen ist oder etwa auch dann, wenn die Strafverfügung faktisch ohne Weiterungen auf derselben summarischen Beweisgrundlage wie der ange- fochtene Strafbescheid beruht. Für das gegenständliche Verfahren kommt die Vorinstanz in konkreter Prüfung des Einzelfalls mit guten Gründen aber zum Schluss, dass mit der angefochtenen Strafverfügung ein erstinstanzli- ches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB nicht vorliegt; dies jedoch im Widerspruch zur kategorischen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wel- che solches ungeachtet der konkreten Umstände unterstellt.

Im Falle einer Abweisung der Beschwerde stünde dem Beschwerdeführer vorliegend kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. Art. 79 BGG). Dies hätte zur Folge, dass einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts ein anderslautender Einzelentscheid der Beschwerdekammer entgegen- stände, der nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden könnte. Die- ses Ergebnis wäre im Widerspruch zu den elementaren Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit und der einheitlichen Rechtsanwen- dung, weil in diesem Fall zwei unvereinbare Praxen zu derselben Rechts- frage gäbe, je nachdem, ob ein Verwaltungsstraffall an einem kantonalen Strafgericht oder am Bundesstrafgericht anhängig gemacht wird. Solches ist

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offensichtlich zu vermeiden. Im Sinne der Rechtssicherheit und der Einheit der Rechtsordnung ist den Parteien die Möglichkeit zu geben, die sich hier stellenden Fragen dem Bundesgericht zu unterbreiten und dort die sich aus dem konkreten Fall nach Auffassung der Beschwerdekammer aufdrängende Änderung bzw. Präzisierung der Rechtsprechung zu beantragen: Sei es, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren erst das Urteil eines Gerichts als verjährungsunterbrechend angenommen werden soll, sei es, dass im Einzel- fall zu prüfen sein soll, ob es sich bei der fraglichen Strafverfügung materiell um ein erstinstanzliches Urteil handelt.

Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung der Strafkammer aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdegeg- ner aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR). Die Gerichts- kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 2‘000.-- fest- zusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 20. März 2024 der Strafkammer (SK.2022.54) wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Dem Beschwerdegegner werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Beschwerdeführer

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, Beschwerdegegner

Vorinstanz

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 329 Abs. 4 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.51

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Sachverhalt:

A. Zwischen dem 30. November 2015 und dem 11. August 2016 erstatteten die Bank B1. und die Bank B2. der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) beim Bundesamt für Polizei, diverse Verdachtsmeldungen im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwä- scherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) zu den Geschäftsbeziehungen mit C. und D. Diese standen im Verdacht, in eine Milliarden-Unterschlagung zu Lasten des malaysischen Staatsfonds 1Malaysia Development Berhad (nachfolgend: 1MDB) verwi- ckelt zu sein (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 2 pag. 2; Reg. 8 pag. 39 und 387).

B. Am 12. Dezember 2016 eröffnete die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) gegen die Bank B1. und die Bank B2. ein Enforcementverfahren (Art. 30 i.V.m. Art. 53 des Bundesgesetzes vom

22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarkt- aufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1). Dieses bezweckte zusammengefasst, zu prüfen, ob die Bank B1. und/oder die Bank B2. bei der Betreuung von vermögenden Privatpersonen sowie politisch exponierten Personen aus Südostasien, insbesondere von C. und ihm nahestehenden Personen, sowie fokussiert auf die Zeit ab 2009, gegen Sorgfaltspflichten im Bereich der Geld- wäschereibekämpfung und/oder gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen, insbesondere diejenigen über das bankengesetzliche Gewährs- und Organi- sationserfordernis, verstossen haben.

Mit der Abklärung des relevanten Sachverhalts beauftragte die FINMA am

5. Januar 2017, gestützt auf Art. 36 FINMAG, die D. AG (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 9 pag. 1 ff.).

Als unabhängige Untersuchungsbeauftragte führte die D. AG die sachdienli- chen Untersuchungshandlungen durch, insbesondere Sichtungen und Ana- lysen von Unterlagen, E-Mail-Reviews und Interviews (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 8 pag. 56 ff.). Am 18. November 2017 erstellte die D. AG den Untersuchungsbericht zu Handen der FINMA (vgl. Akten FINMA G01104288 Reg. 8 pag. 20 ff.). Die durch Rechtsanwälte der Anwaltskanz- lei F. in Zürich vertretene Bank B1. und Bank B2. nahmen am 11.Dezember 2017 durch ihre (gemeinsamen) Rechtsvertreter zum Untersuchungsbericht Stellung (Akten FINMA G01104288 Reg. 2 pag. 122 ff.).

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Gestützt auf den Untersuchungsbericht vom 18. November 2017 und in Kenntnis der Stellungnahme der geprüften Finanzinstitute erwog die FINMA mit Verfügung vom 13. Juli 2018, dass die Bank B1. und die Bank B2. die Verdachtsmeldungen zu C. und D. mit erheblicher Verspätung getätigt hat- ten und stellte fest, dass die Bank B1. und die Bank B2. die aufsichtsrechtli- chen Bestimmungen schwer verletzt haben (Akten FINMA G01104288 Reg. 9 pag. 15 ff, insb. pag. 54).

C. Am 8. Oktober 2018 erstattete die FINMA gegen «die verantwortlichen Per- sonen der Bank B1. und Bank B2. sowie allfällige weitere involvierte Perso- nen» beim eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend: EFD oder Beschwerdeführer) eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG. Der Anzeige legte die FINMA die Verfügung vom 13. Juli 2018 bei (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 10 0001 ff.; act. 2.3). Mit Schreiben vom 4. November 2019 stellte die FINMA dem EFD ihre vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form zu (Ver- fahrensakten EFD 442.3.132 pag. 30 0006).

D. Gestützt auf die Anzeige der FINMA vom 8. Oktober 2018 eröffnete das EFD am 30. November 2020 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen G. und A. (nachfolgend: A. oder Beschwerdegegner) (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 020 0001 ff.).

Gegen A. bestand zusammengefasst der Verdacht, er habe als Mitglied des Business Acceptance Committee (nachfolgend: BAC) der Bank B.-Gruppe, CEO der Bank B2. und «Introducer» sowie «Head Key Client» von C., von den die Meldepflicht nach Art. 9 GwG begründenden Umständen Kenntnis gehabt und es unterlassen, rechtzeitig die gebotene MROS-Verdachtsmel- dung zu veranlassen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 20 0003).

Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 teilte das EFD A. mit, gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG eröffnet zu haben (Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 20 0002 ff.). Gleichzeitig stellte das EFD A. die bis dahin erstellten Ver- fahrensakten (in elektronischer Form) zu, wies ihn auf sein Recht hin, einen Verteidiger beizuziehen und räumte ihm die Gelegenheit ein, weitere Doku- mente zu bezeichnen, die er zu den Akten erkannt haben möchte, sowie eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen einzureichen (Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 20 0002 ff.).

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E. Am 15. Februar 2022 erfolgte in der verwaltungsstrafrechtlichen Untersu- chung gegen A. und G. die Aufnahme des Schlussprotokolls i.S.v. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) (Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 80 0004 ff.).

Mit Verfügung vom gleichen Tag stellte die Untersuchungsleiterin des Straf- rechtsdiensts des EFD fest, dass die Untersuchung gegen A. als vollständig erachtet wird und der Tatbestand von Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt angesehen werde. Ferner verfügte sie die Zustellung des Schlussprotokolls vom 15. Februar 2022 an den Verteidiger von A. Diesem wurde eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zum Schlussprotokoll Stellung zu nehmen und Ergänzungen der Untersuchung zu beantragen (Verfahrens- akten EFD 442.3-132 pag. 80 0002 f.).

Innert letztmals erstreckter Frist nahm die Verteidigung von A. mit Schreiben vom 28. März 2022 zum Schlussprotokoll vom 15. Februar 2022 Stellung und beantragte die Sistierung des Verwaltungsstrafverfahrens, eventualiter des- sen Einstellung, subeventualiter die Ergänzung der Untersuchung bzw. die Einvernahmen von A., C., sowie der BAC-Mitgliedern H., I., J., K., L., M. und N. (Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 80 0105 ff.). Mit Verfügung vom

7. Juni 2022 wies die Untersuchungsleiterin des EFD den Antrag und den Subeventualantrag der Verteidigung von A. ab, sie schloss die Untersuchung und überwies die Akten der Gruppenleitung zum Entscheid (mit Einbezug des Eventualantrages; s. Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 080 0122 ff.).

F. Am 10. Juni 2022 erliess das EFD gegen A. einen Strafbescheid (Art. 62 VStrR). Es sprach A. der Verletzung der Meldepflicht i.S.v. Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 5. August 2016, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 150'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 5'070.-- (Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 090 0001 ff.).

Gegen den Strafbescheid vom 10. Juni 2022 erhob A. am 14. Juli 2022 beim EFD Einsprache und beantragte u.a. die Sistierung des Verfahrens, seine Einvernahme sowie die Einvernahmen von C., H., I., J., K., L., M., N. und O. (Verfahrensakten EFD 442.3-132 pag. 090 0010 ff.).

G. Mit Strafverfügung vom 14. November 2022 wies das EFD (Leitung Straf- rechtsdienst) alle Anträge von A. ab und sprach ihn wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, mehrfach

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begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 5. August 2016, schul- dig. Gleichzeitig verurteilte es A. zu einer Busse von Fr. 150'000.-- und auf- erlegte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 10'880.-- (Verfahrensak- ten EFD 442.3-132 pag. 100 0001 ff.; act. 1.2).

H. A. verlangte mit Schreiben vom 22. November 2022 beim EFD die gerichtli- che Beurteilung (Art. 72 VStrR; Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 1, pag. 6.100.005). In der Folge überwies das EFD mit Schreiben vom 6. De- zember 2022 seine Akten an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG; Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 1, pag. 6.100.003). Die Bundesanwaltschaft reichte daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung bei der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts (nachfolgend: Strafkammer oder Vorinstanz) ein (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 1, pag. 6.100.00 1 ff.).

I. Nachdem die Strafkammer die Parteien am 20. Dezember 2022 zur Stellung von Beweisanträgen eingeladen hatte (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 4, pag. 6.400.1 f.), beantragte A. am 14. Februar 2023 u.a. seine Ein- vernahme sowie jene von C., H., I., J., K., L., M., N., sowie P. und Q. (Ver- fahrensakten SK.2022.54, Rubrik 5, pag. 6.521.3 ff.).

Mit Verfügung vom 15. März 2023 befand die Strafkammer über die Beweis- anträge (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 2 pag. 6.250.3 ff.). Am

29. März 2023 setzte sie die Hauptverhandlung auf den 13. September 2023 an (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 2 pag. 6.250.3 ff. und Rubrik 3, pag. 6.320.4) und lud gleichentags, neben den Parteien, R., O. und H. als Zeugen oder Auskunftspersonen vor (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 3, pag. 6.320.4).

Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 beantragte der Verteidiger A. bei der Straf- kammer die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 5, pag. 6.521.026 ff.). Die Strafkammer nahm daraufhin am 4. August 2023 die Vorladungen wieder ab und lud das EFD ein, sich zum Antrag von A. zu äussern.

Das EFD machte mit Eingabe vom 24. August 2023 geltend, dass keine Ver- jährung eingetreten sei und beantragte, über die Verjährungsfrage anlässlich der Vorfragen in der Hauptverhandlung zu befinden (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 5, pag. 6.511.742 ff.). Mit Replik vom 22. September 2023

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verwies A. auf seine früheren Ausführungen, welche er mit zusätzlichen Vor- bringen ergänzte (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 5, pag. 6.521.060 ff.). Das EFD hielt mit seiner Duplik vom 16. Oktober 2023 ebenfalls an seinen bisherigen Ausführungen fest und machte weitere Ergänzungen (Verfah- rensakten SK.2022.54, Rubrik 5, pag. 6.511.767 ff.).

Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2023 entschied die Straf- kammer, dass die Frage der Verjährung vorprozessual im schriftlichen Verfahren behandelt werde (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 2, pag. 6.255.004 f.).

J. Mit Verfügung vom 20. März 2024 stellte der Einzelrichter der Strafkammer das Verfahren SK.2022.54 gegen A. wegen Verletzung der Meldepflicht infolge Verjährung ein (Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 9, pag. 6.930.001 ff.; act. 1.1).

K. Gegen die Verfügung der Strafkammer vom 20. März 2024 erhob das EFD am 2. April 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde (act. 1). Das EFD beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei sodann festzustellen, dass die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten sei und entsprechend kein Verfahrenshindernis vorliege. Die Sache sei zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen. A. sei zur Bezahlung der Kosten des Beschwerde- verfahrens zu verurteilen und ihm sei keine Entschädigung auszurichten (act. 1 S. 2).

L. Mit Schreiben vom 15. April 2024 verzichtete die Strafkammer auf eine Stel- lungnahme (act.4).

Innerhalb der letztmals erstreckten Frist reichte die Verteidigung von A. mit Schreiben vom 13. Mai 2024 die Beschwerdeantwort ein (act. 7). Er bean- tragt die Abweisung der Beschwerde. Die Kosten seien dem EFD aufzuerle- gen und A. sei eine angemessene Entschädigung auszurichten (act. 7 S. 2).

Mit Replik vom 27. Mai 2024 hält das EFD an seiner Beschwerde fest und macht ergänzende Ausführungen (act. 9).

Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 verzichtet die Strafkammer wiederum auf eine Stellungnahme (act. 11).

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Innerhalb der letztmals erstreckten Frist reichte A. mit Schreiben vom

20. Juni 2024 seine Beschwerdeduplik ein (act. 13).

Mit Übermittlungsschreiben vom 26. Juni 2024 wurde das Schreiben der Strafkammer und die Beschwerdeduplik allen Seiten zur Kenntnis gebracht (act. 14).

M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen ge- gen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das Bun- desgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) fällt – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Soweit das VStrR ein- zelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) grund- sätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfas- sungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafver- fahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

1.2 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlun- gen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes, welche im Anwendungsbereich des VStrR ergangen sind, kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innerhalb von 10 Ta- gen Beschwerde nach den Vorschriften von Art. 393 ff. StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) und Art. 82 VStrR erhoben werden. Zur Erhebung einer Be- schwerde ist jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse

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an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auch die beteiligte (Bundes-)Verwaltung kann selbstständig die Rechtsmittel der StPO ergreifen (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 VStrR). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei- tung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung oder die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR).

1.3 Gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO stellte der Einzelrichter der Strafkammer mit der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2024 das verwaltungsstraf- rechtliche Verfahren gegen den Beschwerdegegner infolge Eintritts der Ver- jährung ein. Bei der Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts handelt es sich somit um ein zulässiges Beschwerdeobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ist sodann Teil der Bundesverwaltung und war am vorinstanzlichen Verfahren unmittelbar beteiligt. Als Strafverfol- gungs- und Untersuchungsbehörde für Widerhandlungen gegen die Finanz- marktgesetze hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung. Die am 2. April 2024 ein- gereichte Beschwerde wurde innerhalb von 10 Tagen (s. Verfahrensakten SK.2022.54, Rubrik 9, pag. 6.930.033) und somit fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt, wird gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG mit Busse bis zu Fr. 500'000.-- bestraft. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu Fr. 150'000.-- Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Solange die Meldepflicht andauert, ist eine Verletzung möglich.

Beide Parteien gehen mit der Vorinstanz einig, dass hinsichtlich der Ge- schäftsbeziehungen der Bank B1. und der Bank B2. mit C. und D. das even- tuell strafbare Verhalten von A. an jenem Tag endete, an welchem die be- treffenden Meldungen erstattet wurden, d.h. vorliegend am 30. November 2015 und 5. August 2016.

2.2 Gemäss Art. 52 FINMAG verjährt die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze nach sieben Jahren, was der allge- meinen Verjährungsfrist im Strafgesetzbuch für andere Strafen entspricht (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB in der Fassung gemäss Ziff. I 1 des Bundesgeset- zes vom 21. Juni 2013 [Verlängerung der Verfolgungsverjährung]; AS 2013 4417; BBl 2012 9253).

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Beide Parteien gehen mit der Vorinstanz einig, dass am 1. Dezember 2022 bzw. am 6. August 2023 die Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, soweit der Lauf der Verjährung nicht durch die am 14. November 2022 erlassene Schlussverfügung beendet worden ist (dazu s. nachfolgend E. 3).

2.3 Ist die Strafverfolgungsverjährung eingetreten, erlöscht der staatliche Straf- anspruch und der Täter kann nicht mehr bestraft und daher nicht mehr straf- rechtlich verfolgt werden. Die eingetretene Verjährung stellt ein Prozesshin- dernis dar, welches zu einem Nichteintreten bzw. zur Einstellung des Ver- fahrens führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3).

3. Mit BGE 133 IV 112 fällte das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid, wo- nach eine verwaltungsstrafrechtliche Strafverfügung, verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil im Sinne von aArt. 70 Abs. 3 StGB (heute Art. 97 Abs. 3 StGB) gilt. Dazu führte es u.a. aus (E. 9.4.4): «Der angeschuldigten Person werden im Verwaltungsstrafverfahren weitgehende Mitwirkungs- rechte eingeräumt. Ihr wird insbesondere das rechtliche Gehör gewährt, sie kann an Beweisaufnahmen teilnehmen (Art. 35 VStrR) und hat ein Aktenein- sichtsrecht (Art. 36 VStrR). Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) kann sie – wie vorliegend geschehen – Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Die Verwaltung hat alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu überprüfen (Art. 69 Abs. 1 VStrR) und eine Strafverfügung zu treffen (Art. 70 Abs. 1 VStrR), welche zu begründen ist (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Jeder Strafverfügung (Art. 70 VStrR) hat damit zwingend ein Strafbescheid (Art. 64 VStrR) voranzugehen, welcher wie ein Strafmandat (Strafbefehl) auf sum- marischer Grundlage getroffen werden kann. Die Strafverfügung dagegen muss – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruhen und wird in einem kontradiktorischen Verfahren erlas- sen. […] Während der Erlass eines Strafbescheids (Art. 64 VStrR) somit Pa- rallelen zu einem Strafmandat (Strafbefehl) aufweist, ist die Strafverfügung (Art. 70 VStrR) nach dem Gesagten im Ergebnis einem gerichtlichen Ent- scheid gleichzustellen und demnach unter den Begriff des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zu subsumieren». In BGE 147 IV 274 E. 1.5 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Strafverfügung einem erstin- stanzlichen Urteil gleichzustellen ist, da der beschuldigten Person die ver- waltungsstrafrechtlichen Mitwirkungsrechte gewährt werden («Le Tribunal fédéral considère que le prononcé pénal est assimilable à un jugement de première instance au sens de l'art. 97 al. 3 CP dès lors que la personne accusée se voit accorder des droits de participation étendus en procédure pénale administrative»). Dazu zählte das Bundesgericht insbesondere das

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rechtliche Gehör, die Teilnahme an Beweisaufnahmen (Art. 35 VStrR) und das Akteneinsichtsrecht (Art. 36 VStrR) («Ainsi, la personne accusée se voit accorder le droit d'être entendu, de participer à l'obtention de preuves (art. 35 DPA) et de consulter les dossiers [art. 36 DPA ]»). Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung mehrmals explizit bestätigt (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_775/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1; 2C_822/2021 vom

26. Januar 2022 E. 3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 3.1; 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 1.3.5). Dabei setzte es sich wieder- holt auch mit der von der Lehre vorgebrachten Kritik auseinander und kam jeweils zum Schluss, dass kein hinreichender rechtlicher Grund bestehe, der die Änderung seiner Rechtsprechung rechtfertigen könnte. Erst vor Kurzem bestätigte das Bundesgericht erneut, dass eine Strafverfügung gemäss von Art. 70 VStrR einem erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichkomme (s. Urteil 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024).

4.

4.1 Im angefochtenen Entscheid vom 20. März 2024 erwog die Vorinstanz zu- sammengefasst, die Strafverfügung vom 14. November 2022 sei weder auf einer umfassenden Grundlage noch in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen. Im Wesentlichen stützte die Strafkammer diese Auffassung da- rauf, dass das EFD weder den Beschwerdeführer noch Dritte, deren Anga- ben in der Strafverfügung erfasst sind, je einvernommen hat und dies, obschon der Beschwerdegegner entsprechende Anträge gestellt hatte (vgl. act. 1.1 E. 4.2.3.2 und 4.2.3.3). Mangels umfassender Grundlage und kont- radiktorischen Verfahrens sei die Strafverfügung nicht im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen und wirke sich deshalb nicht verjährungsbeendend i.S.v. Art. 97 Abs. 3 StGB aus. Demzufolge sei 7 Jahre nach den zur Anklage gebrachten Handlungen die Verfolgungsverjährung eingetreten und die Taten seien am 1. Dezember 2022 bzw. am 6. August 2023 verjährt (s. act. 1.1 E. 4.2.3.4).

4.2 Zur Begründung führte die Vorinstanz u.a. aus, das Verwaltungsstrafrecht kenne die Mitwirkungsrechte des rechtlichen Gehörs, der Teilnahme an Be- weisverfahren (Art. 35 VStrR) und des Akteneinsichtsrechts (Art. 36 VStrR). In Fällen mit komplexen tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen As- pekten erfasse die Gewährung der Mitwirkungsrechte nicht bloss eine schrift- liche Stellungnahme der beschuldigten Person. Das rechtliche Gehör gebiete, dass die beschuldigte Person über alle Umstände in Kenntnis zu setzen ist, die die urteilende Behörde in ihrer Entscheidfindung beeinflussen könnten, und dass sie sich dazu äussern könne. In Bezug auf wesentliche Beweise sei ihr indessen nicht nur die Möglichkeit einzuräumen, sich schriftlich zu

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äussern, sondern auch, diese auf die Probe zu stellen (vgl. act. 1.1 E. 4.2.3.2 und E. 4.2.3.3). Würden Personalbeweise das Fundament eines strafrechtli- chen Vorwurfes bilden und nicht nur zusätzliche Mosaiksteine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dazu verweist die Vorinstanz u.a. auf BGE 133 I 33 E. 4.2), erscheine es im Rahmen eines kontradiktorischen Ver- fahrens als unabdingbar, einem Beschuldigten das Recht einzuräumen, den für die Beurteilung des Vorhalts entscheidenden Zeugen und Auskunftsper- sonen Fragen zu stellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei u.U. limi- tiert, wenn die beschuldigte Person keine Fragen an die Belastungszeugen richten könne, deren Aussagen somit nicht auf die Probe stellen und deren Beweiswert nicht überprüfen könne. Bestünden diese Möglichkeiten nicht ansatzweise, könne weder von einem kontradiktorischen Verfahren noch von einer umfassenden Grundlage die Rede sein. Zudem sei es für ein kont- radiktorisches Verfahren elementar, dass die beschuldigte Person im Rah- men einer persönlichen Befragung ihre Sicht der Dinge dartun könne, sofern sie nicht darauf verzichte (vgl. act. 1.1 E. 4.2.3.2 S. 22 f. m.H.). Im Verwal- tungsstrafverfahren vor der jeweiligen Verwaltungsbehörde stünden sich nicht zwei gleichberechtigte Parteien mit widersprechenden Interessen ge- genüber. Vielmehr stehe die beschuldigte Person der untersuchenden und gleichzeitig urteilenden Verwaltungseinheit gegenüber. Somit das Verwal- tungsstrafverfahren bis zur allfälligen Überweisung der Strafverfügung an das Gericht dem staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren ähnlich, in welchem sich primär die beschuldigte Person und die untersuchende und im Rahmen der Strafbefehlskompetenz urteilende Staatsanwaltschaft gegenüberstehen. Insofern mangele es dem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren naturgemäss schon am eigentlichen Wesensmerkmal des kont- radiktorischen Verfahrens.

In Bezug auf den konkreten Fall hielt die Vorinstanz fest, dass dessen tat- sächliche Gegebenheiten und rechtliche Ausgangslage durchaus komplex seien. Spätestens nach der Einsprache gegen den Strafbescheid wäre ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vertiefte Untersuchung zu führen gewesen, da die Strafverfügung auf einer umfassenden Basis zu be- ruhen habe. Dem Beschwerdeführer sei es im Verwaltungsstrafverfahren nie ermöglicht worden, sich im Rahmen einer Einvernahme als beschuldigte Person zu äussern. Die Strafverfügung stütze den Vorwurf, der Beschuldigte habe wiederholt sein Vertrauen in C. bekundet und damit dazu beigetragen, dass die weiteren BAC-Mitglieder den Verdachtsmomenten nicht nachge- kommen seien, auf Angaben, die J. und H. im Enforcementverfahren getätigt haben sowie auf eine von O. verfasste E-Mail. Bereits bei der Stellungnahme zum Schlussprotokoll habe der Beschwerdegegner seine persönliche Ein- vernahme und die Einvernahmen mehrerer involvierter Personen beantragt,

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insbesondere jene von J., H. und N. Im Rahmen der Einsprache habe der Beschwerdegegner die oberwähnten Anträge wiederholt. Der Beschwerde- führer habe die Anträge abgewiesen. Spätestens nach der Einsprache ge- gen den Strafbescheid sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vertiefte Untersuchung zu führen, denn die Strafverfügung habe (im Un- terschied zum Strafbescheid) nicht nur auf einer summarischen Grundlage, sondern auf einer umfassenden Basis zu beruhen. Die ausschliesslich schrift- liche Äusserungsmöglichkeit vermöge der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität des vorliegenden Falles nicht gerecht zu werden Die Angaben der Drittpersonen hätten auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden müs- sen, um als Grundlage des Tatvorwurfes gelten zu können. Spätestens nach dem entsprechenden Antrag des Beschwerdegegners hätte das EFD ihn einvernehmen und ihm ermöglichen müssen, die für den Entscheid beigezo- genen Personalbeweise kontradiktorisch auf die Probe zu stellen, d.h. deren Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit zu überprüfen (act. 1.1 E. 4.2.3.3). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Strafverfügung mangels Einver- nahme(n) und Konfrontationseinvernahmen nicht auf einer umfassenden Grundlage beruht und nicht in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen wurde, daher könne ihr keine verjährungsbeendende Wirkung im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB zukommen, weshalb in casu die zur Anklage gebrachte Straftat verjährt sei (vgl. act. 1.1 E. 4.2.3.4).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die mit Strafverfügung vom 14. November 2022 zur Anklage gebrachten Straf- taten seien – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB nicht verjährt. Zudem beruhe die Strafverfügung auf einer um- fassenden Grundlage und sei in einem kontradiktorischen Verfahren ergan- gen (act. 1 und 9).

5.2 Zur Begründung weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass die Vorinstanz die Hauptverhandlung auf den 13. September 2023 angesetzt und am 29. März 2023 die entsprechenden Vorladungen ausgestellt habe. Folglich habe zu jenem Zeitpunkt die summarische Prüfung der Vorinstanz gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO ergeben, dass kein Verfahrenshindernis, wie die Verjährung, vorgelegen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nach Ansetzung der Hauptverhandlung, diese wieder abgesagt habe, um das Verfahren schliesslich wegen angeblich am 6. August 2023 eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen (vgl. act. 1 Rz 16-18).

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Ferner hält der Beschwerdeführer zusammengefasst fest, in einem kontra- diktorischen Verfahren hätten die Parteien Gelegenheit, im Hinblick auf die Urteilsfindung von den eingereichten Beweismitteln und Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern sowie erhebliche Beweisan- träge zu stellen. Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit der beschuldigten Person sei nicht vorausgesetzt. Könne eine Partei ihren Standpunkt schrift- lich darlegen, sei das rechtliche Gehör gewahrt (vgl. act. 1 Rz 22 und 25). Zeugeneinvernahmen seien gemäss Art. 41 Abs. 1 VStrR nur dann zulässig, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise abklären lasse (act. 1 Rz 28). Im Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 12. November 2022 Lundevall v. Sweden Nr. 38629/97 werde in Rz 34 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Recht einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht absolut sei. In seinem Ent- scheid vom 15. Mai 2018 i.S. Sancakli v. Turkey Nr. 1385/07 habe der EGMR den Verzicht auf eine mündliche Anhörung in einer Verwaltungsstrafsache als rechtmässig qualifiziert (act. 9 Rz 1 ff.). Eine mündliche Einvernahme könne ohne weiteres erst im gerichtlichen Verfahren erfolgen (act. 1 Rz 38). Strafverfügungen seien gemäss Bundesgericht verjährungsrechtlich einem erstinstanzlichen Gerichtsurteil gleichgestellt. Diese Gleichstellung sei im mehrwertsteuerlichen Verwaltungsstrafverfahren in Art. 105 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuer- gesetz, MWSTG; SR 641.20) ausdrücklich gesetzlich normiert (act. 9 Rz 2).

In casu habe der Beschwerdegegner in vollständiger Aktenkenntnis am

28. März 2022 die Stellungnahme zum Schlussprotokoll vom 15. Februar 2022 und mit Einsprache vom 4. Juli 2022 jene gegen den Strafbescheid vom 10. Juni 2022 eingereicht (act. 1 Rz 40-41). Die Strafverfügung vom

14. November 2022 habe sich ausführlich mit den Argumenten und Rechts- begehren der Einsprache auseinandergesetzt. Mit den wiederholten Gele- genheiten, sich zum Sachverhalt und dessen rechtlichen Würdigung zu äus- sern, sowie der Gelegenheit, erhebliche Beweisanträge zu stellen, habe der Beschwerdegegner das Verfahren massgeblich beeinflussen können. Seine Mitwirkungsrechte seien gewahrt worden (act. 1 Rz 42-43). Der Beschwer- degegner habe zwar im Rahmen seiner Einsprache die Einvernahme von O. beantragt, nicht aber bei der Vorinstanz, insofern habe er auf eine Konfron- tation verzichtet (act. 9 Rz 10 ff.).

6.

6.1 Der Beschwerdegegner stellt zusammengefasst die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Frage und argumentiert sinngemäss, dass die angefoch- tene Strafverfügung ohne kontradiktorisches Verfahren erlassen worden sei,

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weshalb sie in casu selbst in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Pra- xis keine auf Art. 97 Abs. 3 StGB gestützte verjährungsunterbrechende Wir- kung habe und die Einstellung des Verfahrens durch die Vorinstanz infolge Verjährung zu Recht erfolgt sei (act. 7 und 13).

6.2 Der Beschwerdegegner teilt die Erwägungen der Vorinstanz weitgehend. Diese habe in Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überzeugend und differen- ziert erörtert, was unter einem kontradiktorischen Verfahren zu verstehen sei. Nicht zuletzt gestützt auf den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) habe die Vorinstanz erkannt, dass das Recht des Beschuldigten, im Rahmen einer persönlichen Befragung seine Sicht der Dinge darzutun, für das kontradiktorische Verfahren elementar sei. Zudem habe sie aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet, dass, wenn Personalbeweise das Fundament eines strafrechtlichen Vorwurfes bilden, einem Beschuldig- ten das Recht eingeräumt werden müsse, Zeugen oder Auskunftspersonen Fragen zu stellen. Der Entscheid der Vorinstanz stelle nicht in Frage, dass das Verfahren des EFD den bundesgerichtlichen Vorgaben entspreche. Der Beschwerdeführer könne sich aber nicht auf den kontradiktorischen Charak- ter des von ihm geführten Verfahrens berufen, wenn dieses ohne Einvernah- men durchgeführt worden sei und die beschuldigte Person nicht darauf ver- zichtet habe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner stets seine Befragung und die Konfrontation mit den Zeugen beantragt und betont, dass der vielschichtige und komplexe Sachverhalt ohne diese Befragungen nicht erfasst werden könne. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Dass der Beschwerde- führer diese trotz Antrag nicht durchgeführt habe, stelle den Verzicht auf Aus- schöpfung der kontradiktorischen Anlage des VStR dar und der Strafverfü- gung könne keine verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkannt werden (act. 7 Rz 4ff.). Im vorliegenden Fall lägen die besonderen Voraussetzungen, die gemäss EGMR erlauben würden, von einer Anhörung der beschuldigten Person abzusehen, nicht vor. Ein rein schriftliches Strafverfahren, trotz aus- drücklichen Antrags auf persönliche Einvernahme und mündliche Verhand- lung, verletze das rechtliche Gehör und sei nicht kontradiktorisch i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 6 EMRK (act. 13 Rz 2 ff).

7.

7.1 Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zunächst zur Hauptverhandlung vorgeladen und daher bei der gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO vorgenommenen Prüfung keine Verfahrenshindernisse erkannt habe, ist festzuhalten, dass – wie der Beschwerdeführer selbst angibt – die

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Anklageprüfung gemäss Art. 329 StPO eine summarische ist. Die Anklage- prüfung kann – bei veränderten Verhältnissen oder besserer Erkenntnis – je- derzeit wieder aufgenommen werden. Dies bedeutet zugleich auch, dass die Sistierung (oder Einstellung) des gerichtlichen Verfahrens aufgrund von pro- zessualen Mängeln oder Verfahrenshindernissen bis zur Urteilsfällung erfol- gen kann. Selbst eine Rückweisung der Anklage zwecks Sachverhaltsände- rung nach begonnener Hauptverhandlung hat das Bundesgericht als zuläs- sig angesehen (vgl. ACHERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2023, Art. 329 StPO N. 5-6). Vorliegend ist die Vorinstanz erst nach der ursprünglichen An- setzung der Hauptverhandlung zur Erkenntnis gelangt, dass die Verjährung eingetreten ist. Dieser zeitliche Aspekt hat keinen Einfluss auf die Rechtmäs- sigkeit der Beurteilung der Prozessvoraussetzungen oder Verfahrenshinder- nisse.

7.2

7.2.1 Für das Untersuchungsverfahren sieht das Verwaltungsstrafrecht die Einver- nahme der beschuldigten Person in Art. 39 VStrR und deren Teilnahme- rechte im Art. 35 VStrR vor, wobei Art. 39 VStrR die Modalitäten der Einver- nahme durch den Untersuchungsbeamten festlegt. Art. 35 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass der untersuchende Beamte dem Beschuldigten und seinem Vertei- diger gestattet, an Beweisaufnahmen teilzunehmen, wenn das Gesetz die Teilnahme nicht ausschliesst und keine wesentlichen öffentlichen oder pri- vaten Interessen entgegenstehen. In Bezug auf die Einvernahmen von Zeu- gen hält Art. 41 Abs. 1 VStrR fest, dass Zeugen einvernommen werden kön- nen, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt. Die Bestimmung konkretisiert das Teilnahmerecht in Abs. 3, wonach der Beschuldigte und sein Verteidiger Anspruch darauf haben, den Zeugen- einvernahmen beizuwohnen und über den untersuchenden Beamten Ergän- zungsfragen zu stellen. Gemäss Art. 40 VStrR kann der untersuchende Beamte Auskunftspersonen einvernehmen. Bei Einvernahme von Aus- kunftspersonen ergibt sich das Teilnahmerecht der beschuldigten Person aus dem in Art. 35 Abs. 1 VStR festgelegten Grundsatz (s. auch Urteil des Bundesstrafgerichts BV.2014.49 vom 30. September 2014 E. 2).

Diese Bestimmungen regeln somit formelle Anforderungen der Einvernah- men, sehen jedoch keine Einvernahmepflicht bzw. kein Recht auf Einver- nahme vor.

7.2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass eine ohne Einvernahme durchgeführte ver- waltungsstrafrechtliche Untersuchung kein Bundesrecht verletzt und rechts- gültig ist. Eine Überweisung gemäss Art. 73 VStrR, welche auf die Strafver- fügung verweist, gilt daher auch dann als Anklage, wenn in der der

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Strafverfügung vorausgegangen Untersuchung keine Einvernahmen durch- geführt wurden.

7.2.3 Hier stellt sich indessen nicht die Frage, ob eine ohne jegliche Einvernahme ergangene Strafverfügung als Anklage überwiesen werden kann, sondern, ob eine Strafverfügung (verjährungsrechtlich) als erstinstanzliches Urteil gilt, wenn die Behörde es der beschuldigten Person nie ermöglicht hat, sich im Rahmen einer Einvernahme zu den Vorwürfen zu äussern und/oder wenn der beschuldigten Person nie die Möglichkeit eingeräumt wurde, Auskunfts- personen oder Zeugen im Rahmen einer Einvernahme Fragen zu stellen.

8.

8.1 Der Beschwerdegegner wurde in dem gegen ihn geführten Strafverfahren nie einvernommen, obwohl er dies mehrfach und insbesondere im Verfahren nach Einsprache gegen den Strafbescheid verlangt hatte. Der Vorinstanz ist beizpflichten, dass die Beschränkung der Mitwirkung des Beschuldigten am Verfahren auf schriftliche Eingaben der tatsächlichen und rechtlichen Kom- plexität des vorliegenden Falles nicht gerecht zu werden vermochte. Die Be- fragung des Beschwerdegegners vom 30. August 2017 im Enforcementver- fahren gegen die Bank B1. und die Bank B2., entspricht offensichtlich in mehrfacher Hinsicht nicht der Einvernahme einer beschuldigten Person. Das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wurde erst mehr als drei Jahren später, am 30. November 2020, eröffnet, dem Beschwerdegegner standen bei der Befragung vom 30. August 2017 nicht die Rechte einer in einem ver- waltungsstrafverfahren beschuldigten Person zu: Er wurde aufgefordert, wahrheitsgemäss auszusagen, ihm waren weder die gegen ihn allenfalls im Raum stehenden Vorwürfe noch die Akten bekannt, und er war nicht auf die Möglichkeit, einen Verteidiger beizuziehen, hingewiesen worden. Beim an- wesenden Rechtsanwalt handelte es sich nicht um den Verteidiger des Be- schwerdegegners, wie die Verfügung des EFD vom 7. Juni 2022 angibt, son- dern um den Rechtsvertreter der Bank B1. und der Bank B2.

Ein erstinstanzliches Urteil setzt nach den allgemeinen Grundsätzen des schweizerischen Strafprozesses voraus, dass der beschuldigten Person zu- mindest einmal die Möglichkeit gegeben wurde, sich vor einer Verurteilung in einer Einvernahme zu sämtlichen ihr gegenüber gemachten Vorwürfen zu äussern (zum Mündlichkeits- bzw. Unmittelbarkeitsprinzip als Wesensmerk- mals des modernen Strafprozesses vor Gericht vgl. schon HAUSER, Zum Prinzip der Unmittelbarkeit, ZStrR, 1981, S. 169 ff. und SCHULTZ, Considera- zioni sul principio dell’immediatezza, Repertorio di giurisprudenza patria, 1982, S. 1 ff.). Eine solche Möglichkeit erhält die beschuldigte Person vor

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einem erstinstanzlichen Urteil nicht selten auch mehrfach und/oder vor meh- reren Behörden, namentlich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vor dem erstinstanzlichen Gericht. Ist der beschuldigten Person nie Gelegenheit geboten worden, sich in einer Einvernahme zu äussern, kann, unabhängig davon, ob Sachbeweise vorliegen, kein erstinstanzliches Urteil ergehen. Schon daraus ergibt sich die grundlegende Bedeutung der Einvernahme in einem strafrechtlichen Verfahren.

8.2 Selbst wenn in dieser Hinsicht die Erwägungen der Vorinstanz nachvollzieh- bar sind, kann die Beschwerdekammer nicht ausser Acht lassen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung – welche nicht nur konstant, sondern vom Bundesgericht selbst in Kenntnis der von der Lehre geäusserten Kritik ausdrücklich beibehalten, eben nicht geändert und erst kürzlich noch einmal bestätigt wurde – unwiderlegbar vermutet, dass Strafverfügungen verjäh- rungsrechtlich einem erstinstanzlichen Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB gleichkommen. Diese kategorische Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass sie aus dem gesetzlichen Konzept des Verwaltungsstrafverfahrens abgelei- tet wird und nicht die konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden. Deshalb geht das Bundesgericht davon aus, dass das Verfahren, welches auf Einsprache gegen Strafbescheid hin dem Erlass der Strafverfügung vorangeht kontradiktorisch und umfassend ausgestaltet ist, auch wenn im Einzelfall etwa, wie vorliegend, eine verwaltungsstrafrechtliche Strafverfü- gung ohne jegliche Einvernahme des Beschuldigten bzw. Möglichkeit dazu ergangen ist oder etwa auch dann, wenn die Strafverfügung faktisch ohne Weiterungen auf derselben summarischen Beweisgrundlage wie der ange- fochtene Strafbescheid beruht. Für das gegenständliche Verfahren kommt die Vorinstanz in konkreter Prüfung des Einzelfalls mit guten Gründen aber zum Schluss, dass mit der angefochtenen Strafverfügung ein erstinstanzli- ches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB nicht vorliegt; dies jedoch im Widerspruch zur kategorischen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wel- che solches ungeachtet der konkreten Umstände unterstellt.

Im Falle einer Abweisung der Beschwerde stünde dem Beschwerdeführer vorliegend kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. Art. 79 BGG). Dies hätte zur Folge, dass einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts ein anderslautender Einzelentscheid der Beschwerdekammer entgegen- stände, der nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden könnte. Die- ses Ergebnis wäre im Widerspruch zu den elementaren Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit und der einheitlichen Rechtsanwen- dung, weil in diesem Fall zwei unvereinbare Praxen zu derselben Rechts- frage gäbe, je nachdem, ob ein Verwaltungsstraffall an einem kantonalen Strafgericht oder am Bundesstrafgericht anhängig gemacht wird. Solches ist

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offensichtlich zu vermeiden. Im Sinne der Rechtssicherheit und der Einheit der Rechtsordnung ist den Parteien die Möglichkeit zu geben, die sich hier stellenden Fragen dem Bundesgericht zu unterbreiten und dort die sich aus dem konkreten Fall nach Auffassung der Beschwerdekammer aufdrängende Änderung bzw. Präzisierung der Rechtsprechung zu beantragen: Sei es, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren erst das Urteil eines Gerichts als verjährungsunterbrechend angenommen werden soll, sei es, dass im Einzel- fall zu prüfen sein soll, ob es sich bei der fraglichen Strafverfügung materiell um ein erstinstanzliches Urteil handelt.

Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung der Strafkammer aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdegeg- ner aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR). Die Gerichts- kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 2‘000.-- fest- zusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 20. März 2024 der Strafkammer (SK.2022.54) wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Dem Beschwerdegegner werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- auferlegt.

Bellinzona, 11. Februar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD - Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu) - Rechtsanwalt Andrea Taormina

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).