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BB.2024.22

Bundesstrafgericht · 2024-02-16 · Deutsch CH

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Sachverhalt

A. Am 17. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A.

B. Im Rahmen der Hauptverhandlung stellte A. am 24. Januar 2024 beim Vor- sitzenden des Spruchkörpers, Bundesstrafrichter B., ein Haftentlassungsge- such. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 beantragte B. beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen (act. 2.1).

C. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 an B. verlangt A. dessen Ausstand ge- stützt auf Art. 56 lit. f StPO (act. 1).

D. Das Ausstandsgesuch wurde am 31. Januar 2024 samt Stellungnahme von B. vom gleichen Tag der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über- geben. B. beantragt, das Ausstandsgesuch abzuweisen (act. 2).

E. Die Gesuchsreplik vom 12. Februar 2024, mit welcher A. am Ausstandsge- such festhält (act. 4), wird B. mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des

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Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom

10. Mai 2017 E. 2.2). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

E. 2 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der gesuchstellenden Person grundsätzlich die einzigen Entscheidgrundlagen im Ausstandsverfahren dar. Dies bezweckt die beför- derliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisver- fahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begrün- denden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Verlangt eine Partei den Aus- stand gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönliches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbesondere Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 m.w.H.).

E. 3.1.2 Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand gemäss Art. 56 lit. f StPO. Der Ge- suchsgegner hat eine Stellungnahme eingereicht. Der Gesuchsteller hat dazu repliziert. Dass zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs weitere Be- weise zu erheben wären, macht der Gesuchsteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

E. 3.2.1 Wird eine Partei in ihrem Anspruch auf das gesetzliche Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beeinträchtigt, indem ein Ausstandsge- such einer anderen Person gutgeheissen wird, ist ihr vorgängig das rechtli- che Gehör zu gewähren (BGE 149 I 153 E. 2.2 in fine).

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E. 3.2.2 Vorliegend ist das Ausstandsgesuch, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, als unbegründet abzuweisen. Auf die Einholung von Stel- lungnahmen der Gegenparteien des Hauptverfahrens (vgl. act. 2.2) kann daher verzichtet werden. Der vorliegende Beschluss ist ihnen zur Kenntnis- nahme zuzustellen.

E. 4.1 Der Gesuchsteller macht – unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte Sperisen gegen Schweiz vom

13. Juni 2023, Nr. 22060/20, Ziff. 57 bis 60 – geltend, er habe am Mittwoch, den 24. Januar 2024, seine sofortige Freilassung beantragt, da das Gericht die Schlussplädoyers der Parteien auf Antrag der Bundesanwaltschaft auf März verschoben habe, wodurch seine seit genau sieben Jahren andau- ernde Untersuchungshaft entsprechend verlängert worden sei. Am Freitag,

26. Januar 2024, habe ihm der Gesuchsgegner seine Entscheidung, die Freilassung abzulehnen, mit u.a. folgender Passage zukommen lassen:

«Der Beschuldigte lässt durch seine Verteidigung keine entscheiderheblichen neuen Um- stände geltend machen, die eine andere Beurteilung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe rechtfertigen würden. Entgegen dessen Vorbringen sind keine Ersatz- massnahmen ersichtlich, um der Fluchtgefahr des Beschuldigten zu begegnen» (Ziff. 4).

Der Gesuchsgegner sei während der gesamten Hauptverhandlung Vorsit- zender des Gerichts gewesen und scheine daher in einer guten Position zu sein, um zu wissen, dass neue Umstände vorlägen, nämlich die vollständige Beweiserhebung durch das Gericht. Der Gesuchsgegner könne nicht be- haupten, dass sich die Einschätzung des gesetzlich vorgeschriebenen drin- genden Tatverdachts, der die Aufrechterhaltung der Haft des Gesuchstellers rechtfertige, im Vergleich zur Zeit vor der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht geändert habe. Der Gesuchsgegner erwähne auch, ohne seine Posi- tion in irgendeiner Weise zu begründen, dass keine Ersatzmassnahmen in Betracht gezogen werden könnten.

Der Gesuchsgegner schliesse seine Entscheidung mit diesem Absatz ab:

«Bezüglich Verhältnismässigkeit bleibt anzumerken, dass das Bundesgericht im Urteil 7B_572/2023 vom 21. September 2023 in E. 4.3 ausführt, dass dem Beschuldigten eine Frei- heitsstrafe von «mindestens ca. 10 Jahren» drohe. Damit ist [die] Haftdauer von sieben Jah- ren noch nicht in grosse Nähe der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Zu be- rücksichtigen ist, dass der gesetzliche Strafrahmen von Art. 264a Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren lautet. Es ist darauf hinzuweisen, dass

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die Hauptverhandlung am 24. Januar 2024 unterbrochen wurde und ab 4. März 2024 fortge- setzt wird» (Ziff. 5).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse der Haftrichter eine objektive Analyse der konkret drohenden Strafe vornehmen, und je näher das Endurteil rücke, desto mehr verlange die Rechtsprechung, dass man zur Gewissheit einer Verurteilung tendieren müsse. In seiner Entscheidung sei der Gesuchsgegner nicht nur der Ansicht, dass die vom Bundesgericht in einer Entscheidung vor Eröffnung der Hauptverhandlung als möglich erach- tete Strafe von zehn Jahren weiterhin korrekt sei, sondern er füge auch hinzu, dass die Strafe bis zu 20 Jahren betragen könnte. Das bedeute, dass er einerseits die Verurteilung des Gesuchstellers als so gut wie sicher an- sehe und andererseits davon ausgehe, dass die konkret zu erwartende Strafe zwischen 10 und 20 Jahren Gefängnis liegen könnte.

Indem der Gesuchsgegner nach dem Ende der Beweisphase des Hauptver- fahrens, aber vor den Schlussplädoyers der Parteien eine solche Position einnehme, zeige er zweifellos, dass er sowohl betreffend die Schuld des Ge- suchstellers als auch betreffend das gegen den Gesuchsteller zu verhän- gende Strafmass voreingenommen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Gesuchsgegner «expressions standardisées» verwendet habe.

E. 4.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, der Gesuchsteller führe den Fall Sperisen an, in welchem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über die Aus- standspflicht einer Schweizer Richterin zu urteilen gehabt habe, die in der Strafsache gleichzeitig als Berufungsrichterin und Haftrichterin tätig gewe- sen sei. Diese Personalunion sei in der Strafprozessordnung vorgesehen. Bei einem Haftentlassungsgesuch während des Verfahrens vor Berufungs- gericht habe die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über ein Haftent- lassungsgesuch zu entscheiden (Art. 233 StPO). Eine solche Konstellation liege jedoch vorliegend gerade nicht vor. Das Verfahren werde vor erster Instanz geführt und der Verfahrensleiter amte nicht gleichzeitig als Haftrich- ter. Diese Aufgabe komme in dieser Phase des Verfahrens von Gesetzes wegen ausschliesslich dem Zwangsmassnahmengericht zu (Art. 230 i.V.m. Art. 228 StPO). Der Gesuchsteller scheine davon auszugehen, dass die Verfahrensleitung der Strafkammer den Entscheid über die Haftbelassung fälle. Dies sei unzutreffend, denn es obliege nicht der Verfahrensleitung über das Haftentlassungsgesuch zu entscheiden. Ihre Aufgabe sei es, das Haft- entlassungsgesuch mitsamt Stellungnahme dem Haftgericht zum Entscheid zu unterbreiten. Dabei habe sich die Verfahrensleitung gemäss Art. 228 Abs. 2 StPO zum dringenden Tatverdacht, zu den Haftgründen und zur

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Verhältnismässigkeit der Inhaftierung zu äussern bzw. kurz zu begründen, weshalb sie dem Haftentlassungsgesuch nicht entsprechen wolle. Diesen Vorgaben sei die Verfahrensleitung in ihrer Stellungnahme an das Zwangs- massnahmengericht vom 25. Januar 2024 nachgekommen, wobei sie sich weder zur Schuld oder zur Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung noch zu einer auszufällenden Strafe geäussert habe. Bereits im Antrag auf Verlänge- rung der Sicherheitshaft vom 9. Oktober 2023 habe sich die Verfahrenslei- tung summarisch zum dringenden Tatverdacht, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismässigkeit geäussert und dabei festgehalten, dass sich seit dem letzten Haftentscheid betreffend Tatverdacht und Fluchtgefahr keine Ände- rungen ergeben hätten. Der Hinweis auf den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 264a StGB, der im Zusammenhang mit der Frage zur Verhältnismässig- keit angebracht worden sei und sich zudem auf eine Erwägung im Urteil des Bundesgerichts 7B_572/2013 vom 21. September 2023 bezogen habe, ver- möge keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen.

E. 4.3 Replicando bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, der Gesuchsgeg- ner habe einen Entscheid in dem Sinn getroffen, als er die Haftentlassung abgelehnt und die Sache an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet habe. Dazu habe der Gesuchsgegner die Voraussetzungen der Sicherheits- haft prüfen müssen. Nachdem das Beweisverfahren im Rahmen der Haupt- verhandlung abgeschlossen worden sei, sei der Unterschied in der Bewer- tung durch den Gesuchsgegner zwischen der Angemessenheit der Fortset- zung der Sicherheitshaft und der Feststellung der Schuld des Gesuchstellers am Ende des Prozesses minimal geworden. Folglich sei der Ausstand des Gesuchsgegners auf der Grundlage des Sperisen-Urteils gerechtfertigt.

E. 5.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sa- che von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei

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objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenhei- ten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E.5.1; 144 I 234 E. 5.2).

E. 5.2 Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und las- sen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Richterliche Verfahrens- fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1.2).

E. 5.3 Die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit, nicht zuletzt im Zusammenhang mit einem prozessualen Zwischenentscheid, genügt für die Annahme der Befangenheit nicht, solange das Verfahren noch als offen erscheint. Dabei stellt sich die Frage, ob sich das Gerichtsmitglied durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die es nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1; 138 I 425 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 6.1 Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen (Art. 230 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Art. 230 Abs. 2 StPO). Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangs- massnahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Für die Weiterleitung gilt Art. 228 Abs. 2 StPO sinngemäss (Art. 230 Abs. 5 StPO), d.h. die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts hat eine

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begründete schriftliche Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch sowie die (haftrelevanten) Akten beizulegen (FORSTER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 230 StPO N. 4).

E. 6.2 Vorliegend stellte der Gesuchsteller beim Gesuchsgegner ein Haftentlas- sungsgesuch. Der Gesuchsgegner musste das Gesuch prüfen und entweder den Gesuchsteller unverzüglich aus der Haft entlassen oder das Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiterleiten. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner dem Gesuch nicht entsprechen wollte und dem Zwangsmassnahmengericht dessen Abweisung beantragte, begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 56 StPO N. 25 Fn. 120; vgl. ferner GUIDON, «Die Weisheit von oben her ist … unparteiisch» [Jak 3,17] – Gedanken zur Ausstandsproblematik aus praktischer Sicht, forumpoenale 2013, S. 153 ff., 154, der in diesem Zusammenhang von einem fein austa- rierten System spricht). Aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom

25. Januar 2024 geht auch nicht hervor, dass sich der Gesuchsgegner in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hätte, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen liesse:

In Ziff. 3 der Stellungnahme verweist der Gesuchsgegner integral auf die Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch vom 28. Juni 2023 und seinen Verlängerungsantrag vom 9. Oktober 2023 an das Zwangsmassnahmenge- richt. Der Gesuchsteller hält dafür, indem der Gesuchsgegner sich lediglich auf diese Stellungnahme (vom 28. Juni 2023) beziehe, um seine Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs zu begründen, verschweige er die Tatsache, dass inzwischen das gesamte Beweisverfahren vor seinem Gericht stattge- funden habe (act. 4, S. 3). Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Gesuchsgegner voreingenommen ist. Aus der Argumentation des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme lässt sich vielmehr schliessen, dass er der vom Sachgericht vorzunehmen- den abschliessenden Würdigung der im Rahmen der Hauptverhandlung abgenommenen Beweise offenbar nicht vorgegriffen hat und sich in der Hauptsache (noch) nicht festgelegt hat, was für seine Unvoreingenommen- heit spricht.

In Ziff. 4 der Stellungnahme hielt der Gesuchsgegner fest, dass der Gesuch- steller keine entscheiderheblichen neuen Umstände geltend machen lasse, die eine andere Beurteilung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe rechtfertigen würden und entgegen dessen Vorbringen keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, um der Fluchtgefahr des Gesuch-

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stellers zu begegnen. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Gesuchsgegner die Verurteilung des Gesuchstellers als so gut wie sicher ansieht. Der Gesuchsteller vermag denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern er im Haftentlassungsgesuch vom 24. Ja- nuar 2024 neue Umstände geltend gemacht hat, aufgrund welcher sich hin- sichtlich des dringenden Tatverdachts, der Haftgründe und allfälliger Ersatz- massnahmen eine andere Beurteilung aufdrängen würde.

In Ziff. 5 der Stellungnahme hielt der Gesuchsgegner fest, dass das Bundes- gericht im Urteil 7B_572/2023 vom 21. September 2023 in E. 4.3 ausführe, dass dem Gesuchsteller eine Freiheitsstrafe von «mindestens ca. 10 Jah- ren» drohe. Damit sei die Haftdauer von sieben Jahren noch nicht in grosse Nähe der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Zu berücksich- tigen sei, dass der gesetzliche Strafrahmen von Art. 264a Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren laute. Der Gesuchsteller rügt, dass der Gesuchsgegner davon ausgeht, dass dem Gesuchsteller im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vor- würfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_572/2023 vom 21. September 2023 E. 4.3), namentlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB, eine Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren drohen könnte. Tatsächlich kann der erste Teil der Stellungnahme Ziff. 5 so gedeutet werden. Der zweite Teil weist hingegen auf die rechtlich vorgesehene Sank- tion hin und berücksichtigt dabei den gesetzlichen Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Haftdauer zur möglicherweise drohenden freiheitsentziehenden Sanktion musste sich der Gesuchsgegner in der Stellungnahme dazu äussern. Dies hat er mit dem Hinweis auf das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichts und auf den gesetzlichen Strafrahmen mit der gebotenen Zurückhaltung getan. Daraus lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass sich der Gesuchsgegner in Bezug auf eine allfällige Strafe in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lässt.

E. 6.3 An diesem Ergebnis vermag auch das vom Gesuchsteller angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Sperisen gegen Schweiz vom 13. Juni 2023, Nr. 22060/20, nichts zu ändern. Für den Gerichtshof war massgebend, dass die von der betroffenen Richterin verwendeten Standardformulierungen über die Äusserung eines blossen Verdachts hinausgingen und zeigten, dass der Unterschied zwischen der Beurteilung der Angemessenheit der Inhaftierung der Feststellung der Schuld am Ende des Verfahrens minimal geworden war. Dabei trug der Gerichtshof insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die betroffene Richterin Vorsitzende jenes Spruchkörpers war, der die beschuldigte Person

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am 12. Juli 2015 verurteilt hatte, bevor das Bundesgericht die Sache an dieselbe Instanz zurückwies (Ziff. 60). Das Berufungsgericht hatte also bereits ein Urteil gefällt und sich deshalb notwendigerweise zuvor schon eingehend und nicht (wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte verlangt) nur summarisch mit der Sache befasst (WYSS/SCHULER, Anmerkung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Sperisen gegen Schweiz vom 13. Juni 2023, Nr. 22060/20, ZBl 2023, S. 659 ff., 663). Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Hauptver- handlung vor dem erstinstanzlichen Gericht wurde am 24. Januar 2024 unterbrochen und wird voraussichtlich ab 4. März 2024 mit den Parteivorträ- gen fortgesetzt.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es ist abzu- weisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch gegen B. wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Februar 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Gesuchsteller

gegen

B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Strafkam- mer,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.22

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Sachverhalt:

A. Am 17. April 2023 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A.

B. Im Rahmen der Hauptverhandlung stellte A. am 24. Januar 2024 beim Vor- sitzenden des Spruchkörpers, Bundesstrafrichter B., ein Haftentlassungsge- such. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 beantragte B. beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, das Haftentlassungsgesuch abzuweisen (act. 2.1).

C. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 an B. verlangt A. dessen Ausstand ge- stützt auf Art. 56 lit. f StPO (act. 1).

D. Das Ausstandsgesuch wurde am 31. Januar 2024 samt Stellungnahme von B. vom gleichen Tag der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über- geben. B. beantragt, das Ausstandsgesuch abzuweisen (act. 2).

E. Die Gesuchsreplik vom 12. Februar 2024, mit welcher A. am Ausstandsge- such festhält (act. 4), wird B. mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Aus- standsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person dem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des

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Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom

10. Mai 2017 E. 2.2). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).

2. Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.

3.

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO ist über Ausstandsbegehren «ohne weiteres Beweisverfahren» zu entscheiden. Entsprechend stellen die Stellungnahme der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person (Art. 58 Abs. 2 StPO) sowie eine allfällige Replik der gesuchstellenden Person grundsätzlich die einzigen Entscheidgrundlagen im Ausstandsverfahren dar. Dies bezweckt die beför- derliche Erledigung von Ausstandsgesuchen. Dem Fehlen eines Beweisver- fahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass die den Ausstand begrün- denden Tatsachen nach Art. 58 Abs. 2 StPO nicht zu beweisen sind, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Verlangt eine Partei den Aus- stand gemäss Art. 56 lit. a StPO (persönliches Interesse in der Sache) oder Art. 56 lit. f StPO (andere Gründe, insbesondere Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand) und verneint die betroffene Person ihre Befangenheit, schliesst das Gesetz die Erhebung weiterer Beweise jedoch nicht kategorisch aus, wobei das strafprozessuale Beschleunigungsgebot zu respektieren ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 m.w.H.).

3.1.2 Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand gemäss Art. 56 lit. f StPO. Der Ge- suchsgegner hat eine Stellungnahme eingereicht. Der Gesuchsteller hat dazu repliziert. Dass zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs weitere Be- weise zu erheben wären, macht der Gesuchsteller nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

3.2

3.2.1 Wird eine Partei in ihrem Anspruch auf das gesetzliche Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK beeinträchtigt, indem ein Ausstandsge- such einer anderen Person gutgeheissen wird, ist ihr vorgängig das rechtli- che Gehör zu gewähren (BGE 149 I 153 E. 2.2 in fine).

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3.2.2 Vorliegend ist das Ausstandsgesuch, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, als unbegründet abzuweisen. Auf die Einholung von Stel- lungnahmen der Gegenparteien des Hauptverfahrens (vgl. act. 2.2) kann daher verzichtet werden. Der vorliegende Beschluss ist ihnen zur Kenntnis- nahme zuzustellen.

4.

4.1 Der Gesuchsteller macht – unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte Sperisen gegen Schweiz vom

13. Juni 2023, Nr. 22060/20, Ziff. 57 bis 60 – geltend, er habe am Mittwoch, den 24. Januar 2024, seine sofortige Freilassung beantragt, da das Gericht die Schlussplädoyers der Parteien auf Antrag der Bundesanwaltschaft auf März verschoben habe, wodurch seine seit genau sieben Jahren andau- ernde Untersuchungshaft entsprechend verlängert worden sei. Am Freitag,

26. Januar 2024, habe ihm der Gesuchsgegner seine Entscheidung, die Freilassung abzulehnen, mit u.a. folgender Passage zukommen lassen:

«Der Beschuldigte lässt durch seine Verteidigung keine entscheiderheblichen neuen Um- stände geltend machen, die eine andere Beurteilung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe rechtfertigen würden. Entgegen dessen Vorbringen sind keine Ersatz- massnahmen ersichtlich, um der Fluchtgefahr des Beschuldigten zu begegnen» (Ziff. 4).

Der Gesuchsgegner sei während der gesamten Hauptverhandlung Vorsit- zender des Gerichts gewesen und scheine daher in einer guten Position zu sein, um zu wissen, dass neue Umstände vorlägen, nämlich die vollständige Beweiserhebung durch das Gericht. Der Gesuchsgegner könne nicht be- haupten, dass sich die Einschätzung des gesetzlich vorgeschriebenen drin- genden Tatverdachts, der die Aufrechterhaltung der Haft des Gesuchstellers rechtfertige, im Vergleich zur Zeit vor der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht geändert habe. Der Gesuchsgegner erwähne auch, ohne seine Posi- tion in irgendeiner Weise zu begründen, dass keine Ersatzmassnahmen in Betracht gezogen werden könnten.

Der Gesuchsgegner schliesse seine Entscheidung mit diesem Absatz ab:

«Bezüglich Verhältnismässigkeit bleibt anzumerken, dass das Bundesgericht im Urteil 7B_572/2023 vom 21. September 2023 in E. 4.3 ausführt, dass dem Beschuldigten eine Frei- heitsstrafe von «mindestens ca. 10 Jahren» drohe. Damit ist [die] Haftdauer von sieben Jah- ren noch nicht in grosse Nähe der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Zu be- rücksichtigen ist, dass der gesetzliche Strafrahmen von Art. 264a Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren lautet. Es ist darauf hinzuweisen, dass

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die Hauptverhandlung am 24. Januar 2024 unterbrochen wurde und ab 4. März 2024 fortge- setzt wird» (Ziff. 5).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse der Haftrichter eine objektive Analyse der konkret drohenden Strafe vornehmen, und je näher das Endurteil rücke, desto mehr verlange die Rechtsprechung, dass man zur Gewissheit einer Verurteilung tendieren müsse. In seiner Entscheidung sei der Gesuchsgegner nicht nur der Ansicht, dass die vom Bundesgericht in einer Entscheidung vor Eröffnung der Hauptverhandlung als möglich erach- tete Strafe von zehn Jahren weiterhin korrekt sei, sondern er füge auch hinzu, dass die Strafe bis zu 20 Jahren betragen könnte. Das bedeute, dass er einerseits die Verurteilung des Gesuchstellers als so gut wie sicher an- sehe und andererseits davon ausgehe, dass die konkret zu erwartende Strafe zwischen 10 und 20 Jahren Gefängnis liegen könnte.

Indem der Gesuchsgegner nach dem Ende der Beweisphase des Hauptver- fahrens, aber vor den Schlussplädoyers der Parteien eine solche Position einnehme, zeige er zweifellos, dass er sowohl betreffend die Schuld des Ge- suchstellers als auch betreffend das gegen den Gesuchsteller zu verhän- gende Strafmass voreingenommen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Gesuchsgegner «expressions standardisées» verwendet habe.

4.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, der Gesuchsteller führe den Fall Sperisen an, in welchem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über die Aus- standspflicht einer Schweizer Richterin zu urteilen gehabt habe, die in der Strafsache gleichzeitig als Berufungsrichterin und Haftrichterin tätig gewe- sen sei. Diese Personalunion sei in der Strafprozessordnung vorgesehen. Bei einem Haftentlassungsgesuch während des Verfahrens vor Berufungs- gericht habe die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts über ein Haftent- lassungsgesuch zu entscheiden (Art. 233 StPO). Eine solche Konstellation liege jedoch vorliegend gerade nicht vor. Das Verfahren werde vor erster Instanz geführt und der Verfahrensleiter amte nicht gleichzeitig als Haftrich- ter. Diese Aufgabe komme in dieser Phase des Verfahrens von Gesetzes wegen ausschliesslich dem Zwangsmassnahmengericht zu (Art. 230 i.V.m. Art. 228 StPO). Der Gesuchsteller scheine davon auszugehen, dass die Verfahrensleitung der Strafkammer den Entscheid über die Haftbelassung fälle. Dies sei unzutreffend, denn es obliege nicht der Verfahrensleitung über das Haftentlassungsgesuch zu entscheiden. Ihre Aufgabe sei es, das Haft- entlassungsgesuch mitsamt Stellungnahme dem Haftgericht zum Entscheid zu unterbreiten. Dabei habe sich die Verfahrensleitung gemäss Art. 228 Abs. 2 StPO zum dringenden Tatverdacht, zu den Haftgründen und zur

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Verhältnismässigkeit der Inhaftierung zu äussern bzw. kurz zu begründen, weshalb sie dem Haftentlassungsgesuch nicht entsprechen wolle. Diesen Vorgaben sei die Verfahrensleitung in ihrer Stellungnahme an das Zwangs- massnahmengericht vom 25. Januar 2024 nachgekommen, wobei sie sich weder zur Schuld oder zur Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung noch zu einer auszufällenden Strafe geäussert habe. Bereits im Antrag auf Verlänge- rung der Sicherheitshaft vom 9. Oktober 2023 habe sich die Verfahrenslei- tung summarisch zum dringenden Tatverdacht, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismässigkeit geäussert und dabei festgehalten, dass sich seit dem letzten Haftentscheid betreffend Tatverdacht und Fluchtgefahr keine Ände- rungen ergeben hätten. Der Hinweis auf den gesetzlichen Strafrahmen von Art. 264a StGB, der im Zusammenhang mit der Frage zur Verhältnismässig- keit angebracht worden sei und sich zudem auf eine Erwägung im Urteil des Bundesgerichts 7B_572/2013 vom 21. September 2023 bezogen habe, ver- möge keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen.

4.3 Replicando bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, der Gesuchsgeg- ner habe einen Entscheid in dem Sinn getroffen, als er die Haftentlassung abgelehnt und die Sache an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet habe. Dazu habe der Gesuchsgegner die Voraussetzungen der Sicherheits- haft prüfen müssen. Nachdem das Beweisverfahren im Rahmen der Haupt- verhandlung abgeschlossen worden sei, sei der Unterschied in der Bewer- tung durch den Gesuchsgegner zwischen der Angemessenheit der Fortset- zung der Sicherheitshaft und der Feststellung der Schuld des Gesuchstellers am Ende des Prozesses minimal geworden. Folglich sei der Ausstand des Gesuchsgegners auf der Grundlage des Sperisen-Urteils gerechtfertigt.

5.

5.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sa- che von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei

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objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenhei- ten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E.5.1; 144 I 234 E. 5.2).

5.2 Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und las- sen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Richterliche Verfahrens- fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1.2).

5.3 Die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit, nicht zuletzt im Zusammenhang mit einem prozessualen Zwischenentscheid, genügt für die Annahme der Befangenheit nicht, solange das Verfahren noch als offen erscheint. Dabei stellt sich die Frage, ob sich das Gerichtsmitglied durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die es nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1; 138 I 425 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.1 m.w.H.).

6.

6.1 Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen (Art. 230 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist an die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts zu richten (Art. 230 Abs. 2 StPO). Entspricht die Verfahrensleitung dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangs- massnahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 230 Abs. 3 StPO). Für die Weiterleitung gilt Art. 228 Abs. 2 StPO sinngemäss (Art. 230 Abs. 5 StPO), d.h. die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts hat eine

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begründete schriftliche Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch sowie die (haftrelevanten) Akten beizulegen (FORSTER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 230 StPO N. 4).

6.2 Vorliegend stellte der Gesuchsteller beim Gesuchsgegner ein Haftentlas- sungsgesuch. Der Gesuchsgegner musste das Gesuch prüfen und entweder den Gesuchsteller unverzüglich aus der Haft entlassen oder das Gesuch an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiterleiten. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner dem Gesuch nicht entsprechen wollte und dem Zwangsmassnahmengericht dessen Abweisung beantragte, begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2012 vom 19. April 2012 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 56 StPO N. 25 Fn. 120; vgl. ferner GUIDON, «Die Weisheit von oben her ist … unparteiisch» [Jak 3,17] – Gedanken zur Ausstandsproblematik aus praktischer Sicht, forumpoenale 2013, S. 153 ff., 154, der in diesem Zusammenhang von einem fein austa- rierten System spricht). Aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom

25. Januar 2024 geht auch nicht hervor, dass sich der Gesuchsgegner in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hätte, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen liesse:

In Ziff. 3 der Stellungnahme verweist der Gesuchsgegner integral auf die Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch vom 28. Juni 2023 und seinen Verlängerungsantrag vom 9. Oktober 2023 an das Zwangsmassnahmenge- richt. Der Gesuchsteller hält dafür, indem der Gesuchsgegner sich lediglich auf diese Stellungnahme (vom 28. Juni 2023) beziehe, um seine Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs zu begründen, verschweige er die Tatsache, dass inzwischen das gesamte Beweisverfahren vor seinem Gericht stattge- funden habe (act. 4, S. 3). Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Gesuchsgegner voreingenommen ist. Aus der Argumentation des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme lässt sich vielmehr schliessen, dass er der vom Sachgericht vorzunehmen- den abschliessenden Würdigung der im Rahmen der Hauptverhandlung abgenommenen Beweise offenbar nicht vorgegriffen hat und sich in der Hauptsache (noch) nicht festgelegt hat, was für seine Unvoreingenommen- heit spricht.

In Ziff. 4 der Stellungnahme hielt der Gesuchsgegner fest, dass der Gesuch- steller keine entscheiderheblichen neuen Umstände geltend machen lasse, die eine andere Beurteilung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe rechtfertigen würden und entgegen dessen Vorbringen keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, um der Fluchtgefahr des Gesuch-

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stellers zu begegnen. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Gesuchsgegner die Verurteilung des Gesuchstellers als so gut wie sicher ansieht. Der Gesuchsteller vermag denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern er im Haftentlassungsgesuch vom 24. Ja- nuar 2024 neue Umstände geltend gemacht hat, aufgrund welcher sich hin- sichtlich des dringenden Tatverdachts, der Haftgründe und allfälliger Ersatz- massnahmen eine andere Beurteilung aufdrängen würde.

In Ziff. 5 der Stellungnahme hielt der Gesuchsgegner fest, dass das Bundes- gericht im Urteil 7B_572/2023 vom 21. September 2023 in E. 4.3 ausführe, dass dem Gesuchsteller eine Freiheitsstrafe von «mindestens ca. 10 Jah- ren» drohe. Damit sei die Haftdauer von sieben Jahren noch nicht in grosse Nähe der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Zu berücksich- tigen sei, dass der gesetzliche Strafrahmen von Art. 264a Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB auf Freiheitsstrafe von fünf bis 20 Jahren laute. Der Gesuchsteller rügt, dass der Gesuchsgegner davon ausgeht, dass dem Gesuchsteller im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vor- würfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_572/2023 vom 21. September 2023 E. 4.3), namentlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a Abs. 1 StGB, eine Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren drohen könnte. Tatsächlich kann der erste Teil der Stellungnahme Ziff. 5 so gedeutet werden. Der zweite Teil weist hingegen auf die rechtlich vorgesehene Sank- tion hin und berücksichtigt dabei den gesetzlichen Strafrahmen von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Haftdauer zur möglicherweise drohenden freiheitsentziehenden Sanktion musste sich der Gesuchsgegner in der Stellungnahme dazu äussern. Dies hat er mit dem Hinweis auf das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichts und auf den gesetzlichen Strafrahmen mit der gebotenen Zurückhaltung getan. Daraus lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass sich der Gesuchsgegner in Bezug auf eine allfällige Strafe in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen erscheinen lässt.

6.3 An diesem Ergebnis vermag auch das vom Gesuchsteller angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Sperisen gegen Schweiz vom 13. Juni 2023, Nr. 22060/20, nichts zu ändern. Für den Gerichtshof war massgebend, dass die von der betroffenen Richterin verwendeten Standardformulierungen über die Äusserung eines blossen Verdachts hinausgingen und zeigten, dass der Unterschied zwischen der Beurteilung der Angemessenheit der Inhaftierung der Feststellung der Schuld am Ende des Verfahrens minimal geworden war. Dabei trug der Gerichtshof insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die betroffene Richterin Vorsitzende jenes Spruchkörpers war, der die beschuldigte Person

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am 12. Juli 2015 verurteilt hatte, bevor das Bundesgericht die Sache an dieselbe Instanz zurückwies (Ziff. 60). Das Berufungsgericht hatte also bereits ein Urteil gefällt und sich deshalb notwendigerweise zuvor schon eingehend und nicht (wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte verlangt) nur summarisch mit der Sache befasst (WYSS/SCHULER, Anmerkung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Sperisen gegen Schweiz vom 13. Juni 2023, Nr. 22060/20, ZBl 2023, S. 659 ff., 663). Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Hauptver- handlung vor dem erstinstanzlichen Gericht wurde am 24. Januar 2024 unterbrochen und wird voraussichtlich ab 4. März 2024 mit den Parteivorträ- gen fortgesetzt.

7. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet. Es ist abzu- weisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsgesuch gegen B. wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 16. Februar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat - B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin C. (als Vertreterin von D., E. und F.) - Rechtsanwältin G. (als Vertreterin für H., I. und J.) - Rechtsanwältin K. (als Vertreterin von L. und M.) - Rechtsanwältin N. (als Vertreterin der Erbengemeinschaft O.) - Rechtsanwältin P. (als Vertreterin von Q.)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.