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BB.2024.116

Bundesstrafgericht · 2024-12-18 · Deutsch CH

Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 f. StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) / vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

Sachverhalt

A. Nach mehrmonatigen Ermittlungen gegen Dritte wegen Betäubungsmittelde- likten eröffnete die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 4, Spezialdelikte (nachfolgend «StA LU»), am 10. Februar 2022 gegen den Inhaber der Ein- zelfirma B. Travel in Luzern, A., dessen Söhne C. und D. sowie gegen E. ein damit zusammenhängendes Verfahren wegen des Verdachts der qualifizier- ten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Im März 2022 ordnete die StA LU diverse Überwachungsmassnahmen an und dehnte am 25. August 2022 die Untersuchung auf die mutmassliche Geliebte von A. und langjäh- rige Mitarbeiterin der B. Travel, F., aus. Am 23. Februar 2023 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das von der StA LU geführte Ver- fahren sowie die aktiven Überwachungsmassnahmen und eröffnete unter der Geschäftsnummer SV.23.0099 (Aktion «[…]») gegen A., C., D., F., E., G. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beteili- gung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und qualifizierte Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ([Art. 19 Abs. 2 BetmG]; act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 1, S. 3 ff. und Beilage 3, S. 13 ff., 23).

B. Mit Verfügungen vom 21. August 2023, 4. September 2023 und 18. Juni 2024 beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») zur Durchführung von verdeckten Durchsuchungen von Aufzeichnungen auf dem Server […] der Marke […], vom Adressierungselement […] (in Benut- zung der B. Travel GmbH), mittels Überwindung des passwortgeschützten Zugangs durch den Einsatz rechtmässig erhobener Zugangsdaten oder durch den Einsatz softwaregenerierter Zugangsdaten. Weiter ordnete die BA in den jeweiligen Verfügungen an, dass die mittels verdeckter Durchsuchung des Servers […] der Marke […], vom Adressierungselement […], gesicherten Daten unverzüglich von Amtes wegen zu versiegeln sind und weder einge- sehen noch verwendet werden dürfen. Ferner wurde in den Verfügungen ausgeführt, dass die versiegelten Daten im Asservatendienst der BKP zu er- fassen sind und im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangs- massnahmengericht diesem zur Lagerung überbracht werden (act. 1.2-1.4).

C. Die BKP führte die Durchsuchungen am 22. August 2023, 4. September 2023 und 2. Juli 2024 durch (act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 5). Am

11. September 2023 und 16. Juli 2024 stellte die BA beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «ZMG») betreffend die ver- siegelten Aufzeichnungen zwei Entsiegelungsgesuche und ersuchte zugleich

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um Sistierung der Verfahren bis zur Eröffnung der Ermittlungsmassnahmen an die Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und mögliche Berechtigte. In der Folge nahm das ZMG mit Verfügungen vom 12. September 2023 und

22. Juli 2024 von den beiden Entsiegelungsgesuchen Kenntnis, vereinigte die beiden Entsiegelungsverfahren und sistierte diese resp. hielt die Sistie- rung aufrecht (act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 6).

D. Am 3. September 2024 wurden A., C., D., F., E. und G. festgenommen. Nach Durchführung der Hafteinvernahmen beantragte die BA am 5. September 2024 gegen alle Verhafteten die Anordnung der Untersuchungshaft. Das ZMG ordnete diese u.a. gegenüber A. mit Entscheid vom 6. September 2024 bis zum 3. Dezember 2024 an (vgl. act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 2).

E. Am 16. September 2024 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1. Die Durchsuchungsbefehle der Bundesanwaltschaft vom 21. August 2023, 4. Septem- ber 2023 und 18. Juni 2024 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die An- ordnungen und Durchführungen der verdeckten Durchsuchungen rechtswidrig erfolg- ten.

2. Die anlässlich der verdeckten Durchsuchungen vom 22. August 2023, 4. September 2023 und 2. Juli 2024 sichergestellten Daten sind umgehend zu vernichten.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die sichergestellten Dateien seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin in keiner Form mitzuteilen und es sei ihnen keine Einsicht oder Zugriff in bzw. auf diese Daten und Informationen zu gewähren.

4. A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeich- nenden als amtliche Anwältin.

5. In prozessualer Hinsicht seien die vollständigen Verfahrensakten bei der Bundesan- waltschaft zu edieren und A. sei Einsicht in diese zu erteilen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Bundesanwaltschaft.»

F. Innert erstreckter Frist liess sich die BA zur Beschwerde mit Schreiben vom

7. Oktober 2024 vernehmen. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. Das Gesuch um

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Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien abzuweisen (act. 4). Die elektronische Eingabe vom

18. Oktober 2024, mit welcher A. replizierte und an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhielt, wurde der BA gleichentags zur Kenntnis gebracht (act. 7-8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.1.2 Aus den dem Gericht eingereichten Akten geht nicht hervor, wann die ange- fochtenen Verfügungen dem Beschwerdeführer eröffnet wurden. Indes be- stätigt die Beschwerdegegnerin die Angaben des Beschwerdeführers, wo- nach ihm die Verfügungen vom 21. August 2023, 4. September 2023 und

18. Juni 2024 anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. September 2024 aus- gehändigt wurden (act. 1, S. 3; act. 4, S. 6). Die am 16. September 2024 eingereichte Beschwerde ist unter diesen Umständen als fristgerecht erho- ben zu erachten.

E. 1.2.1 Ihren Hauptantrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde begründet die Be- schwerdegegnerin damit, dass sich die angefochtenen Durchsuchungsbe- fehle auf Art. 241 ff. i.V.m. Art. 246 ff. StPO stützen und den Zugriff auf den Server im Reisebüro B. Travel mit rechtmässig erhobenen Zugangsdaten

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beschlagen würden, welche über die vom ZMG am 15. August 2023 und

13. Mai 2024 genehmigten Überwachungsmassnahme […] (Art. 269 StPO i.V.m. Art. 55 VÜPF) betreffend […] erhoben worden seien. Die sich auf dem betreffenden Server befindlichen Daten seien bereits heruntergeladen, foren- sisch gesichert und jeweils auf zwei USB-Sticks kopiert und unverzüglich versiegelt worden. Die drei Durchsuchungsbefehle seien damit bereits ab- schliessend vollzogen worden, weshalb das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht gegeben sei (act. 4, S. 2 ff.).

E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er wisse nicht, ob die Zwangs- massnahme gesetzmässig angeordnet worden sei, wann sie erfolgt sei und was sie umfasse. Seiner Ansicht nach handle es sich bei den angeordneten Durchsuchungen um geheime Überwachungsmassnahmen i.S.v. Art. 269 ff. StPO und die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien mangels Genehmigung durch das ZMG gestützt auf Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO unverwertbar und sofort zu vernichten. Bei der Frage, ob die erfolgten Durchsuchungen als geheime Überwachungsmassnahmen oder Durchsu- chungen nach Art. 241 ff. i.V.m. Art. 246 ff. StPO zu qualifizieren seien, handle es sich um eine doppelrelevante Tatsache, die sowohl für die Eintretensprü- fung als auch für die materielle Prüfung entscheidend sei (act. 7, S. 2).

E. 1.3.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die anzu- fechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abge- schlossenen Hausdurchsuchung richtet (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244 mit Hinweis auf TPF 2005 187 E. 2).

Nach bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des ak- tuellen praktischen Interesses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufge- worfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

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stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Be- deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 E. 1.2; 125 I 394 E. 4b; 118 IV 67 E. 1d; 116 Ia 150 E. 2a; 116 II 729 E. 6).

E. 1.3.2 Die BKP griff auf den in Benutzung der B. Travel GmbH stehenden Server am 22. August 2023, 4. September 2023 und 2. Juli 2024 zu, lud die entspre- chenden Daten herunter und versiegelte die sichergestellten Daten. Die mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Verfügungen wurden somit bereits abschliessend vollzogen und können nicht mehr korrigiert werden. Folglich fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen und praktischen Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Durchsuchung (vgl. BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 34 E. 2.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängt sich eine ausnahmsweise Überprüfung der Durchsuchungsbefehle vorliegend nicht auf. Insbesondere steht dem Be- schwerdeführer im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu, da die Frage, ob eine Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungs- verfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine allfällige Beschlagnahme geprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_360/2013 vom

24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.117 vom 23. September 2024; BB.2021.158 vom 1. September 2021 E. 1.5). Für separate Feststellungen besteht in der Regel ohnehin kein rechtliches Interesse (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.117 vom 23. September 2024; BB.2018.89-91 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2). Entsprechend ist auf den Antrag des Beschwer- deführers nicht einzutreten.

An der fehlenden Beschwerdelegitimation vermag auch der allfällige Um- stand nichts zu ändern, dass die beim ZMG sistierten Entsiegelungsverfah- ren mangels einer vom Beschwerdeführer erklärten Siegelung möglicher- weise nicht durchgeführt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, bleibt die Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Durch- suchungsbefehle (und damit auch deren gesetzlichen Grundlage) und der Verwertbarkeit der gestützt darauf sichergestellten Aufzeichnung weiterhin im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen deren Beschlag- nahme möglich. Überdies wird der Beschwerdeführer dies auch vor dem Sachrichter im Hauptverfahren geltend machen können.

E. 1.3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht mit der Beschwerdeantwort fol- gende Akten eingereicht: den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 5. Sep- tember 2024 auf Anordnung der Untersuchungshaft; den Haftentscheid des

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ZMG vom 6. September 2024; den Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 6. Juni 2024; die angefochtenen Durchsuchungsbefehle vom 21. August 2023, 4. September 2023 und 18. Juni 2024; die Nachvollziehbarkeitsbe- richte der BKP vom 24. August 2023, 6. September 2023 und 3. Juli 2024 sowie die Verfügungen des ZMG vom 12. September 2023 und 22. Juli 2024 (act. 4, elektronisch eingereichten Beilagen 1-6). Die übrigen in der Be- schwerdeantwort erwähnten Beilagen 7-20 offerierte die Beschwerdegegne- rin für den Fall, dass die Beschwerdekammer auf die vorliegende Be- schwerde eintreten und diese materiell behandeln sollte, ersuchte jedoch da- rum, diese (teilweise) geschwärzt einreichen zu dürfen (act. 4, S. 4 f.). Die mit der Beschwerdeantwort ins Recht gelegten Beilagen 1-6 reichten der Be- schwerdekammer zur Beurteilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ohne Weiteres aus. Nachdem die vorliegende Beschwerde in materieller Hinsicht nicht zu behandeln ist (E. 1.3.3), erweist sich das Einholen der von der Beschwerde- gegnerin offerierten Beilagen 7-20 als nicht notwendig. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

E. 2 Das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Gewährung der aufschie- benden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos (BP.2024.88).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und – verbei- ständung (BP.2024.89).

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Die Bestimmung kommt als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO, insbesondere deren Art. 132, zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2 m.w.H.). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aus- sichtslos zu betrachten, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren als nicht aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

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E. 3.3 Aufgrund des oben Ausgeführten ist die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers be- treffend unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits aus die- sem Grund abzuweisen ist.

E. 3.4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Aus- gang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und

E. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der in der Beschwerdeantwort offerierten Beilagen 7-20 wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Gewährung der aufschieben- den Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und- verbeiständung wird abge- wiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Ladina Wirthner,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 f. StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) / vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.116 Nebenverfahren: BP.2024.88, BP.2024.89

- 2 -

Sachverhalt:

A. Nach mehrmonatigen Ermittlungen gegen Dritte wegen Betäubungsmittelde- likten eröffnete die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 4, Spezialdelikte (nachfolgend «StA LU»), am 10. Februar 2022 gegen den Inhaber der Ein- zelfirma B. Travel in Luzern, A., dessen Söhne C. und D. sowie gegen E. ein damit zusammenhängendes Verfahren wegen des Verdachts der qualifizier- ten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB. Im März 2022 ordnete die StA LU diverse Überwachungsmassnahmen an und dehnte am 25. August 2022 die Untersuchung auf die mutmassliche Geliebte von A. und langjäh- rige Mitarbeiterin der B. Travel, F., aus. Am 23. Februar 2023 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das von der StA LU geführte Ver- fahren sowie die aktiven Überwachungsmassnahmen und eröffnete unter der Geschäftsnummer SV.23.0099 (Aktion «[…]») gegen A., C., D., F., E., G. und weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beteili- gung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und qualifizierte Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ([Art. 19 Abs. 2 BetmG]; act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 1, S. 3 ff. und Beilage 3, S. 13 ff., 23).

B. Mit Verfügungen vom 21. August 2023, 4. September 2023 und 18. Juni 2024 beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») zur Durchführung von verdeckten Durchsuchungen von Aufzeichnungen auf dem Server […] der Marke […], vom Adressierungselement […] (in Benut- zung der B. Travel GmbH), mittels Überwindung des passwortgeschützten Zugangs durch den Einsatz rechtmässig erhobener Zugangsdaten oder durch den Einsatz softwaregenerierter Zugangsdaten. Weiter ordnete die BA in den jeweiligen Verfügungen an, dass die mittels verdeckter Durchsuchung des Servers […] der Marke […], vom Adressierungselement […], gesicherten Daten unverzüglich von Amtes wegen zu versiegeln sind und weder einge- sehen noch verwendet werden dürfen. Ferner wurde in den Verfügungen ausgeführt, dass die versiegelten Daten im Asservatendienst der BKP zu er- fassen sind und im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangs- massnahmengericht diesem zur Lagerung überbracht werden (act. 1.2-1.4).

C. Die BKP führte die Durchsuchungen am 22. August 2023, 4. September 2023 und 2. Juli 2024 durch (act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 5). Am

11. September 2023 und 16. Juli 2024 stellte die BA beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern (nachfolgend «ZMG») betreffend die ver- siegelten Aufzeichnungen zwei Entsiegelungsgesuche und ersuchte zugleich

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um Sistierung der Verfahren bis zur Eröffnung der Ermittlungsmassnahmen an die Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und mögliche Berechtigte. In der Folge nahm das ZMG mit Verfügungen vom 12. September 2023 und

22. Juli 2024 von den beiden Entsiegelungsgesuchen Kenntnis, vereinigte die beiden Entsiegelungsverfahren und sistierte diese resp. hielt die Sistie- rung aufrecht (act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 6).

D. Am 3. September 2024 wurden A., C., D., F., E. und G. festgenommen. Nach Durchführung der Hafteinvernahmen beantragte die BA am 5. September 2024 gegen alle Verhafteten die Anordnung der Untersuchungshaft. Das ZMG ordnete diese u.a. gegenüber A. mit Entscheid vom 6. September 2024 bis zum 3. Dezember 2024 an (vgl. act. 4, elektronisch eingereichte Beilage 2).

E. Am 16. September 2024 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

«1. Die Durchsuchungsbefehle der Bundesanwaltschaft vom 21. August 2023, 4. Septem- ber 2023 und 18. Juni 2024 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die An- ordnungen und Durchführungen der verdeckten Durchsuchungen rechtswidrig erfolg- ten.

2. Die anlässlich der verdeckten Durchsuchungen vom 22. August 2023, 4. September 2023 und 2. Juli 2024 sichergestellten Daten sind umgehend zu vernichten.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die sichergestellten Dateien seien bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin in keiner Form mitzuteilen und es sei ihnen keine Einsicht oder Zugriff in bzw. auf diese Daten und Informationen zu gewähren.

4. A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der Unterzeich- nenden als amtliche Anwältin.

5. In prozessualer Hinsicht seien die vollständigen Verfahrensakten bei der Bundesan- waltschaft zu edieren und A. sei Einsicht in diese zu erteilen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Bundesanwaltschaft.»

F. Innert erstreckter Frist liess sich die BA zur Beschwerde mit Schreiben vom

7. Oktober 2024 vernehmen. Sie beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen. Das Gesuch um

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Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege seien abzuweisen (act. 4). Die elektronische Eingabe vom

18. Oktober 2024, mit welcher A. replizierte und an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhielt, wurde der BA gleichentags zur Kenntnis gebracht (act. 7-8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehör- denorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.1.2 Aus den dem Gericht eingereichten Akten geht nicht hervor, wann die ange- fochtenen Verfügungen dem Beschwerdeführer eröffnet wurden. Indes be- stätigt die Beschwerdegegnerin die Angaben des Beschwerdeführers, wo- nach ihm die Verfügungen vom 21. August 2023, 4. September 2023 und

18. Juni 2024 anlässlich der Hafteinvernahme vom 4. September 2024 aus- gehändigt wurden (act. 1, S. 3; act. 4, S. 6). Die am 16. September 2024 eingereichte Beschwerde ist unter diesen Umständen als fristgerecht erho- ben zu erachten.

1.2

1.2.1 Ihren Hauptantrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde begründet die Be- schwerdegegnerin damit, dass sich die angefochtenen Durchsuchungsbe- fehle auf Art. 241 ff. i.V.m. Art. 246 ff. StPO stützen und den Zugriff auf den Server im Reisebüro B. Travel mit rechtmässig erhobenen Zugangsdaten

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beschlagen würden, welche über die vom ZMG am 15. August 2023 und

13. Mai 2024 genehmigten Überwachungsmassnahme […] (Art. 269 StPO i.V.m. Art. 55 VÜPF) betreffend […] erhoben worden seien. Die sich auf dem betreffenden Server befindlichen Daten seien bereits heruntergeladen, foren- sisch gesichert und jeweils auf zwei USB-Sticks kopiert und unverzüglich versiegelt worden. Die drei Durchsuchungsbefehle seien damit bereits ab- schliessend vollzogen worden, weshalb das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht gegeben sei (act. 4, S. 2 ff.).

1.2.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er wisse nicht, ob die Zwangs- massnahme gesetzmässig angeordnet worden sei, wann sie erfolgt sei und was sie umfasse. Seiner Ansicht nach handle es sich bei den angeordneten Durchsuchungen um geheime Überwachungsmassnahmen i.S.v. Art. 269 ff. StPO und die daraus gewonnenen Erkenntnisse seien mangels Genehmigung durch das ZMG gestützt auf Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO unverwertbar und sofort zu vernichten. Bei der Frage, ob die erfolgten Durchsuchungen als geheime Überwachungsmassnahmen oder Durchsu- chungen nach Art. 241 ff. i.V.m. Art. 246 ff. StPO zu qualifizieren seien, handle es sich um eine doppelrelevante Tatsache, die sowohl für die Eintretensprü- fung als auch für die materielle Prüfung entscheidend sei (act. 7, S. 2).

1.3

1.3.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 2.3.1). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die anzu- fechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abge- schlossenen Hausdurchsuchung richtet (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244 mit Hinweis auf TPF 2005 187 E. 2).

Nach bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des ak- tuellen praktischen Interesses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufge- worfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

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stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Be- deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 E. 1.2; 125 I 394 E. 4b; 118 IV 67 E. 1d; 116 Ia 150 E. 2a; 116 II 729 E. 6).

1.3.2 Die BKP griff auf den in Benutzung der B. Travel GmbH stehenden Server am 22. August 2023, 4. September 2023 und 2. Juli 2024 zu, lud die entspre- chenden Daten herunter und versiegelte die sichergestellten Daten. Die mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Verfügungen wurden somit bereits abschliessend vollzogen und können nicht mehr korrigiert werden. Folglich fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen und praktischen Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Durchsuchung (vgl. BGE 118 IV 67 E. 1c; TPF 2004 34 E. 2.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängt sich eine ausnahmsweise Überprüfung der Durchsuchungsbefehle vorliegend nicht auf. Insbesondere steht dem Be- schwerdeführer im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu, da die Frage, ob eine Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungs- verfahren oder Beschwerdeverfahren gegen eine allfällige Beschlagnahme geprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_360/2013 vom

24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.117 vom 23. September 2024; BB.2021.158 vom 1. September 2021 E. 1.5). Für separate Feststellungen besteht in der Regel ohnehin kein rechtliches Interesse (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.117 vom 23. September 2024; BB.2018.89-91 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2). Entsprechend ist auf den Antrag des Beschwer- deführers nicht einzutreten.

An der fehlenden Beschwerdelegitimation vermag auch der allfällige Um- stand nichts zu ändern, dass die beim ZMG sistierten Entsiegelungsverfah- ren mangels einer vom Beschwerdeführer erklärten Siegelung möglicher- weise nicht durchgeführt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, bleibt die Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Durch- suchungsbefehle (und damit auch deren gesetzlichen Grundlage) und der Verwertbarkeit der gestützt darauf sichergestellten Aufzeichnung weiterhin im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen deren Beschlag- nahme möglich. Überdies wird der Beschwerdeführer dies auch vor dem Sachrichter im Hauptverfahren geltend machen können.

1.3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Die Beschwerdegegnerin hat dem Gericht mit der Beschwerdeantwort fol- gende Akten eingereicht: den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 5. Sep- tember 2024 auf Anordnung der Untersuchungshaft; den Haftentscheid des

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ZMG vom 6. September 2024; den Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei vom 6. Juni 2024; die angefochtenen Durchsuchungsbefehle vom 21. August 2023, 4. September 2023 und 18. Juni 2024; die Nachvollziehbarkeitsbe- richte der BKP vom 24. August 2023, 6. September 2023 und 3. Juli 2024 sowie die Verfügungen des ZMG vom 12. September 2023 und 22. Juli 2024 (act. 4, elektronisch eingereichten Beilagen 1-6). Die übrigen in der Be- schwerdeantwort erwähnten Beilagen 7-20 offerierte die Beschwerdegegne- rin für den Fall, dass die Beschwerdekammer auf die vorliegende Be- schwerde eintreten und diese materiell behandeln sollte, ersuchte jedoch da- rum, diese (teilweise) geschwärzt einreichen zu dürfen (act. 4, S. 4 f.). Die mit der Beschwerdeantwort ins Recht gelegten Beilagen 1-6 reichten der Be- schwerdekammer zur Beurteilung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ohne Weiteres aus. Nachdem die vorliegende Beschwerde in materieller Hinsicht nicht zu behandeln ist (E. 1.3.3), erweist sich das Einholen der von der Beschwerde- gegnerin offerierten Beilagen 7-20 als nicht notwendig. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Gewährung der aufschie- benden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen erweist sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos (BP.2024.88).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und – verbei- ständung (BP.2024.89).

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Die Bestimmung kommt als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO, insbesondere deren Art. 132, zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2 m.w.H.). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aus- sichtslos zu betrachten, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren als nicht aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

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3.3 Aufgrund des oben Ausgeführten ist die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers be- treffend unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bereits aus die- sem Grund abzuweisen ist.

3.4 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Aus- gang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der in der Beschwerdeantwort offerierten Beilagen 7-20 wird abgewiesen.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Gewährung der aufschieben- den Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und- verbeiständung wird abge- wiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. Dezember 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Ladina Wirthner - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).