Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
B., a.o. Staatsanwältin des Bundes - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Generalsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 3. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwältin des Bundes Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.77
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die a.o. Staatsanwältin des Bundes mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
22. März 2022 (recte: 2023) die Strafanzeige von A. gegen Mitglieder der Bundesanwaltschaft, des Bundesstrafgerichts, Privatpersonen sowie Behör- denmitglieder des Kantons Aargau wegen Amtsmissbrauchs, (banden- mässigen) Betrugs, Kindesmissbrauchs, Anstiftung zum versuchten Mord nicht anhand nahm (act. 1.1);
- in der Nichtanhandnahmeverfügung die a.o. Staatsanwältin des Bundes zu folgendem Schluss kam:
„Den schwer verständlichen und nicht belegbaren Ausführungen des Antrag- stellers ist kein substantiierter Vorwurf einer konkreten strafbaren Handlung zu entnehmen. Es bestehen weder betreffend die beschuldigten Personen noch betreffend die angeblich begangenen Straftaten hinreichende Hin- weise, die Ermittlungsansätze erlauben würden. Es fehlt an einem hinrei- chenden Anfangsverdacht. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens sind mangels hinreichenden Tatverdachts nicht erfüllt.“;
- dagegen A. mit undatierter Eingabe (mit Postaufgabe am 22. März 2023 und Eingang am 28. März 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);
- der Beschwerdeführer in seiner 10-seitigen Eingabe ausführt, es erfolgen “Korrekturen an der Nichtanhandnahmeverfügung“; der Beschwerdeführer darin gewisse Personen als unschuldig bezeichnet; er andere Personen Ma- nipulatoren nennt und als schuldig aufführt;
- aus den nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
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- in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Strafuntersuchung er- öffnet haben könnte;
- den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen ist, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte;
- sich keine Weiterungen rechtfertigen;
- die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist;
- unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. Ziff. 7 der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung) vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - B., a.o. Staatsanwältin des Bundes - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Generalsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.