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BB.2023.77

Bundesstrafgericht · 2023-04-03 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

B., a.o. Staatsanwältin des Bundes - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Generalsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwältin des Bundes Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.77

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die a.o. Staatsanwältin des Bundes mit Nichtanhandnahmeverfügung vom

22. März 2022 (recte: 2023) die Strafanzeige von A. gegen Mitglieder der Bundesanwaltschaft, des Bundesstrafgerichts, Privatpersonen sowie Behör- denmitglieder des Kantons Aargau wegen Amtsmissbrauchs, (banden- mässigen) Betrugs, Kindesmissbrauchs, Anstiftung zum versuchten Mord nicht anhand nahm (act. 1.1);

- in der Nichtanhandnahmeverfügung die a.o. Staatsanwältin des Bundes zu folgendem Schluss kam:

„Den schwer verständlichen und nicht belegbaren Ausführungen des Antrag- stellers ist kein substantiierter Vorwurf einer konkreten strafbaren Handlung zu entnehmen. Es bestehen weder betreffend die beschuldigten Personen noch betreffend die angeblich begangenen Straftaten hinreichende Hin- weise, die Ermittlungsansätze erlauben würden. Es fehlt an einem hinrei- chenden Anfangsverdacht. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens sind mangels hinreichenden Tatverdachts nicht erfüllt.“;

- dagegen A. mit undatierter Eingabe (mit Postaufgabe am 22. März 2023 und Eingang am 28. März 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);

- der Beschwerdeführer in seiner 10-seitigen Eingabe ausführt, es erfolgen “Korrekturen an der Nichtanhandnahmeverfügung“; der Beschwerdeführer darin gewisse Personen als unschuldig bezeichnet; er andere Personen Ma- nipulatoren nennt und als schuldig aufführt;

- aus den nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

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- in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Strafuntersuchung er- öffnet haben könnte;

- den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen ist, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte;

- sich keine Weiterungen rechtfertigen;

- die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist;

- unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. Ziff. 7 der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung) vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B., a.o. Staatsanwältin des Bundes - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Generalsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.