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BB.2023.61

Bundesstrafgericht · 2023-04-13 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a. i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») erliess am 19. Juli 2022 einen Strafbefehl gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 StGB) und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von Fr. 6'000.-- (60 Tagessätze zu je Fr. 100.--), aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.-- (Verfahren SV.22.0765). Sie verzichtete darauf, die vom Bezirksgericht Willisau mit Ur- teil vom 16. Juli 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessät- zen zu widerrufen und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Nachdem der Strafbefehl durch die Post wieder zurückgesendet wurde, gelang der BA die Zustellung mit Hilfe der Stadtpolizei Zürich.

Der Strafbefehl der BA beruhte auf der Schilderung des Transportpolizisten C., der bei seiner Einvernahme vom 8. Juni 2022, ca. 19.38 Uhr, durch die Kantonspolizei Zürich was folgt schilderte:

«Ich war alleine unterwegs, weil ich mit der Transsicura eine Person aus dem HB geleitet hatte. Mein Standort war beim Migrolino in der Haupthalle des Zürcher Hauptbahnhofs. Ich lief in Richtung des Rolltreppenabgangs zum DLG. Aus der Distanz vernahm ich eine Streiterei, wobei einer laut herum- schrie und mutmasslich mehrere Personen mittleren Alters involviert waren. Die Streitigkeiten fanden ungefähr unter dem «dicken Engel», in der Haupt- halle statt. Ich funkte umgehend meinen Patrouillenpartner D. um Unterstüt- zung an und rannte in der Folge in die Richtung der Streitenden. Ich erkannte einen einzelnen Aggressor und versuchte, ihn in Richtung der Wand, nahe des Bahnreisezentrums zu drängen, um die Situation zu entschärfen. Dieser drehte sich in meine Richtung und begann umgehend mit den offenen Hän- den in meine Richtung zu schlagen. Derweil wurde ich mehrfach im Gesicht getroffen und es gelang dem Mann, mich an meiner Schutzweste und dem darunter getragenen T-Shirt zu greifen. Dabei bin ich zu Boden gegangen. Wie dies zu Stande kam weiss ich nicht. Ich vermute, dass ich über seine Füsse gestolpert bin. Daraufhin ist der Beschuldigte auf mir zu liegen gekom- men. Ich versuchte mit meinen Händen, mein Gesicht vor weiteren Schlägen zu schützen. Nachdem ich mein Gewicht zur Seite verlagern konnte, gelang es mir, mich unter dem Beschuldigten wegzudrehen und konnte seinen lin- ken Arm fixieren. Dem Beschuldigten gelang es dabei, mich während länge- rer Zeit, gefühlt ungefähr drei Minuten, sich an meinem T-Shirt festzuhalten. Dank herbeigeeilten Passanten, mutmasslich den Involvierten der vorherge- gangenen Streitigkeiten, gelang es mir, den Beschuldigten am Boden zu fi- xieren. Zeitgleich kam mein Patrouillenpartner herbei, worauf es diesem ge- lang, die Hände des Beschuldigten mittels Handfesseln auf dem Rücken zu fixieren. Daraufhin kamen die Polizisten der Kantonspolizei am Ereignisort

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an und unterstützen beim Abtransport in den Polizeiposten HB. Der Trans- port verlief verhältnismässig ruhig, wobei sich der Beschuldigte jedoch ge- zwungen fühlte, uns und unsere Arbeit zu beleidigen. Im Polizeiposten an- gekommen forderte mich der Beschuldigte mehrfach dazu auf, 1 zu 1 gegen ihn anzutreten. Er würde mich fertig machen, kaputt machen und umbringen. Ich sei ein «Büebli» und hätte alleine keine Chance gegen ihn.» C. fügte an, er sei mit zügigem Schritt, mit ausgestreckten Armen, auf A. zugegangen, um ihn zur Seite zu stossen. Er habe ihn am Arm ergreifen und am Schulterblatt wegstossen können, soviel er wisse. A. sei ihm auf die Schnelle grundlos aggressiv, unberechenbar vorgekommen. Später habe C. bemerkt, dass er offenbar psychisch angeschlagen sei oder unter dem Ein- fluss von Suchtmitteln stehe.

B. A. war mit diesem Strafbefehl nicht einverstanden. Er erhob dagegen am

16. September 2022 Einsprache. Daraufhin lud die BA A. am 7. November 2022 zur Einvernahme auf den 16. November 2022, 13.30 Uhr. Er erschien um 14.10 Uhr. Die BA legte ihm den Strafbefehl nochmals vor, da A. sagte, er könne sich nicht mehr gut daran erinnern. A. sagte namentlich, der Vorfall im Zürcher Hauptbahnhof sei eine Supergau-Extremsituation gewesen, so- wohl physisch als auch psychisch. Er habe nicht gewusst, was passiere. Er habe dann einen Wahnsinnsadrenalinschub gehabt und sich dann auch ge- wehrt. Er habe nicht einmal gewusst, von wem er weggezerrt worden sei. Er habe den Transportpolizisten nicht erkannt.

C. Die BA hielt am Strafbefehl vom 19. Juli 2022 fest und überwies ihn am

30. November 2022 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Straf- kammer (Verfahren SK.2022.51) lud zum 16. Februar 2023, 9.30 Uhr, zur Hauptverhandlung. Die Strafkammer schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 16. Februar 2023 infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos ab, da A. unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei (act. 4.1).

D. Dagegen gelangte A. am 15. März 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Strafkam- mer vom 16. Februar 2023 sei aufzuheben (act. 1). Das Gericht holte am

21. März 2023 bei der BA und der Strafkammer die Verfahrensakten ein (act. 5). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Mit Schreiben vom 6. April 2023 zog A. die Be- schwerde zurück (act. 8 Eingang am 12. April 2023).

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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingang des Schreibens vom 6. April 2023 ist das Verfahren durch Rück- zug der Beschwerde erledigt und entsprechend vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

E. 2 In Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO sind vorliegend vom verbeistände- ten Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu erheben.

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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Zustelladresse: Beiständin B. Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.61

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») erliess am 19. Juli 2022 einen Strafbefehl gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 StGB) und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von Fr. 6'000.-- (60 Tagessätze zu je Fr. 100.--), aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.-- (Verfahren SV.22.0765). Sie verzichtete darauf, die vom Bezirksgericht Willisau mit Ur- teil vom 16. Juli 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 35 Tagessät- zen zu widerrufen und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Nachdem der Strafbefehl durch die Post wieder zurückgesendet wurde, gelang der BA die Zustellung mit Hilfe der Stadtpolizei Zürich.

Der Strafbefehl der BA beruhte auf der Schilderung des Transportpolizisten C., der bei seiner Einvernahme vom 8. Juni 2022, ca. 19.38 Uhr, durch die Kantonspolizei Zürich was folgt schilderte:

«Ich war alleine unterwegs, weil ich mit der Transsicura eine Person aus dem HB geleitet hatte. Mein Standort war beim Migrolino in der Haupthalle des Zürcher Hauptbahnhofs. Ich lief in Richtung des Rolltreppenabgangs zum DLG. Aus der Distanz vernahm ich eine Streiterei, wobei einer laut herum- schrie und mutmasslich mehrere Personen mittleren Alters involviert waren. Die Streitigkeiten fanden ungefähr unter dem «dicken Engel», in der Haupt- halle statt. Ich funkte umgehend meinen Patrouillenpartner D. um Unterstüt- zung an und rannte in der Folge in die Richtung der Streitenden. Ich erkannte einen einzelnen Aggressor und versuchte, ihn in Richtung der Wand, nahe des Bahnreisezentrums zu drängen, um die Situation zu entschärfen. Dieser drehte sich in meine Richtung und begann umgehend mit den offenen Hän- den in meine Richtung zu schlagen. Derweil wurde ich mehrfach im Gesicht getroffen und es gelang dem Mann, mich an meiner Schutzweste und dem darunter getragenen T-Shirt zu greifen. Dabei bin ich zu Boden gegangen. Wie dies zu Stande kam weiss ich nicht. Ich vermute, dass ich über seine Füsse gestolpert bin. Daraufhin ist der Beschuldigte auf mir zu liegen gekom- men. Ich versuchte mit meinen Händen, mein Gesicht vor weiteren Schlägen zu schützen. Nachdem ich mein Gewicht zur Seite verlagern konnte, gelang es mir, mich unter dem Beschuldigten wegzudrehen und konnte seinen lin- ken Arm fixieren. Dem Beschuldigten gelang es dabei, mich während länge- rer Zeit, gefühlt ungefähr drei Minuten, sich an meinem T-Shirt festzuhalten. Dank herbeigeeilten Passanten, mutmasslich den Involvierten der vorherge- gangenen Streitigkeiten, gelang es mir, den Beschuldigten am Boden zu fi- xieren. Zeitgleich kam mein Patrouillenpartner herbei, worauf es diesem ge- lang, die Hände des Beschuldigten mittels Handfesseln auf dem Rücken zu fixieren. Daraufhin kamen die Polizisten der Kantonspolizei am Ereignisort

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an und unterstützen beim Abtransport in den Polizeiposten HB. Der Trans- port verlief verhältnismässig ruhig, wobei sich der Beschuldigte jedoch ge- zwungen fühlte, uns und unsere Arbeit zu beleidigen. Im Polizeiposten an- gekommen forderte mich der Beschuldigte mehrfach dazu auf, 1 zu 1 gegen ihn anzutreten. Er würde mich fertig machen, kaputt machen und umbringen. Ich sei ein «Büebli» und hätte alleine keine Chance gegen ihn.» C. fügte an, er sei mit zügigem Schritt, mit ausgestreckten Armen, auf A. zugegangen, um ihn zur Seite zu stossen. Er habe ihn am Arm ergreifen und am Schulterblatt wegstossen können, soviel er wisse. A. sei ihm auf die Schnelle grundlos aggressiv, unberechenbar vorgekommen. Später habe C. bemerkt, dass er offenbar psychisch angeschlagen sei oder unter dem Ein- fluss von Suchtmitteln stehe.

B. A. war mit diesem Strafbefehl nicht einverstanden. Er erhob dagegen am

16. September 2022 Einsprache. Daraufhin lud die BA A. am 7. November 2022 zur Einvernahme auf den 16. November 2022, 13.30 Uhr. Er erschien um 14.10 Uhr. Die BA legte ihm den Strafbefehl nochmals vor, da A. sagte, er könne sich nicht mehr gut daran erinnern. A. sagte namentlich, der Vorfall im Zürcher Hauptbahnhof sei eine Supergau-Extremsituation gewesen, so- wohl physisch als auch psychisch. Er habe nicht gewusst, was passiere. Er habe dann einen Wahnsinnsadrenalinschub gehabt und sich dann auch ge- wehrt. Er habe nicht einmal gewusst, von wem er weggezerrt worden sei. Er habe den Transportpolizisten nicht erkannt.

C. Die BA hielt am Strafbefehl vom 19. Juli 2022 fest und überwies ihn am

30. November 2022 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Straf- kammer (Verfahren SK.2022.51) lud zum 16. Februar 2023, 9.30 Uhr, zur Hauptverhandlung. Die Strafkammer schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 16. Februar 2023 infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos ab, da A. unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei (act. 4.1).

D. Dagegen gelangte A. am 15. März 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung der Strafkam- mer vom 16. Februar 2023 sei aufzuheben (act. 1). Das Gericht holte am

21. März 2023 bei der BA und der Strafkammer die Verfahrensakten ein (act. 5). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Mit Schreiben vom 6. April 2023 zog A. die Be- schwerde zurück (act. 8 Eingang am 12. April 2023).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Mit Eingang des Schreibens vom 6. April 2023 ist das Verfahren durch Rück- zug der Beschwerde erledigt und entsprechend vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2. In Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO sind vorliegend vom verbeistände- ten Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu erheben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 13. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Beiständin B., zu Handen von A. - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).