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BB.2023.163

Bundesstrafgericht · 2023-10-23 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft - B., Bundesrichter - C., Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Februar 2023 als zugestellt gilt, unabhängig vom Verlängerungsauftrag, und gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO die Frist zur Erhebung der Beschwerde am

10. März 2023 endete;

- die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung der Nichtan- handnahmeverfügung mittels A-Post Plus am 3. Juli 2023 nach dem oben Gesagten keinen neuen Fristenlauf zu begründen vermag;

- damit die Beschwerde vom 22. September 2023 klarerweise verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

- die Beschwerde im Übrigen auch materiell abzuweisen gewesen wäre, da den Eingaben des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnom- men werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;

- insbesondere ungünstige richterliche Entscheide in aller Regel keinen Straf- tatbestand erfüllen;

- die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sie nicht Aufsichtsbehörde über das Bundesgericht ist;

- der Beschwerdeführer schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (act. 1; BP.2023.75, act. 1);

- dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.163 Nebenverfahren: BP.2023.75

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 1. Januar 2023 bei der Bundesanwaltschaft zwei Strafanzeigen gegen das Bundesgericht, Bundesrichter B., Gerichtsschreiber C. und unbekannte Beteiligte betreffend «Delikte zu Urteil 23. August 2022 […]» und «Delikte vom 09. September 2022 […]» wegen zahlreicher Straftatbestände wie «Korruption», «Terror gegen Zivil- und Staats-Personen/Menschen», «Ver- tuschung», «Betrug» etc. erstattete (Verfahrensakten, Reiter 1 und 2);

- die Bundesanwaltschaft die Strafanzeigen mit Verfügung vom 20. Feb- ruar 2023 nicht anhand nahm und diese an den Anzeigeerstatter gleichen- tags per Einschreiben versendete (Verfahrensakten, Reiter 3);

- die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft am 3. Juli 2023 retourniert wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» (Verfahrensakten, Rei- ter 4);

- die Bundesanwaltschaft am 3. Juli 2023 die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2023 A. per A-Post Plus erneut zustellte (Verfahrensakten, Reiter 5);

- A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 22. September 2023 Be- schwerde erhoben hat; er sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnah- meverfügung beantragt (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen seit deren Er- öffnung Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 und Art. 384 lit. b StPO);

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- nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver- such als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die Parteien ver- pflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 139 IV 228 E. 1.1; 138 III 225 E. 3.1; je mit Hinweisen); ein Postrückbehaltungsauftrag jedenfalls keine diesbezüglich genügende Massnahme darstellt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 141 II 429 E. 3.1 f.; 139 IV 228 E. 1.3; 138 III 225 E. 3.1; 134 V 306 E. 4.2; 102 Ib 91 E. 3); es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO); - Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgege- ben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- in Fällen, in denen eine eingeschriebene Postsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen grundsätzlich rechtlich unbeachtlich ist (BGE 117 V 132 E. 4a; 111 V 101 E. 2b); sich zwar die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes allenfalls verlängern kann (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wenn noch vor ihrem Ablauf eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird, beispielsweise in Form einer erneuten Zustellung eines Entscheides mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 119 V 89 E. 4b/aa; 118 V 190 E. 3a; 115 Ia 12 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 2C_374/2020 vom 28. August 2020 E. 1.7; 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3 f.); hingegen eine nach Ablauf der or- dentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmit- telbelehrung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag (BGE 118 V 190 E. 3a; 117 II 511 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_102/2016 vom 21. März 2016 E. 2; 8C_374/2014 vom 13. August 2014 E. 3.4; 5A_158/2014 vom 7. Juli 2014 E. 3.3; zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3);

- vorliegend gemäss Track-&-Trace-Auszug der Post die Nichtanhandnahme- verfügung am 21. Februar 2023 postlagernd in der Poststelle Z. zur Abho- lung bereit war; dem Auszug ebenfalls entnommen werden kann, dass die Frist zur Abholung am 22. Februar 2023 bis zum 22. März 2023 verlängert wurde (act. 5);

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- die Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 85 Abs. 1 lit. a StPO am

28. Februar 2023 als zugestellt gilt, unabhängig vom Verlängerungsauftrag, und gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO die Frist zur Erhebung der Beschwerde am

10. März 2023 endete;

- die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung der Nichtan- handnahmeverfügung mittels A-Post Plus am 3. Juli 2023 nach dem oben Gesagten keinen neuen Fristenlauf zu begründen vermag;

- damit die Beschwerde vom 22. September 2023 klarerweise verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

- die Beschwerde im Übrigen auch materiell abzuweisen gewesen wäre, da den Eingaben des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnom- men werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;

- insbesondere ungünstige richterliche Entscheide in aller Regel keinen Straf- tatbestand erfüllen;

- die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht darauf hingewiesen hat, dass sie nicht Aufsichtsbehörde über das Bundesgericht ist;

- der Beschwerdeführer schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (act. 1; BP.2023.75, act. 1);

- dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - B., Bundesrichter - C., Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.