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BB.2023.156

Bundesstrafgericht · 2023-10-27 · Deutsch CH

Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Oktober 2023 angesetzte und diese in der Folge am 20. Oktober 2023 bis zum 25. Oktober 2023 erstreckte (act. 10, 12);

- A. mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 dem Gericht mitteilte, dass er ange- sichts der Ausführungen in der Beschwerdeantwort und der ihm zugestellten Unterlagen seine Beschwerde zurückziehe (act. 13);

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft in- nert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

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- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 zurückzog, weshalb das vorliegende Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abge- schrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Grégoire Mangeat,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.156

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Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das am 4. Mai 2023 eröffnete Strafverfahren SV.23.0481 gegen Unbekannt in deutscher Sprache führt (Verfahrensakten, pag. 1.1-0001);

- die BA u.a. mit Verfügung vom 8. Mai 2023 Unterlagen zur bei der Bank B. geführten Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf A., edierte und die darauf befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmte (act. 1.4);

- A. die BA mit Schreiben vom 11. August 2023 ersuchte, das Strafverfahren SV.23.0481 in französischer Sprache weiterzuführen (act. 1.12);

- die BA den Antrag betreffend Änderung der Verfahrenssprache mit Verfü- gung vom 28. August 2023 abwies (act. 1.13);

- A. gegen mit Eingabe vom 8. September 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und um Aufhebung der Verfü- gung vom 28. August 2023 ersuchte (act. 1);

- die Eingabe der BA vom 29. September 2023, worin sie die Abweisung der Beschwerde verlangte, wurde A. am 3. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 8);

- A. das Gericht mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stel- lungnahme ersuchte (act. 9);

- das Gericht A. am 10. Oktober 2023 die Verfahrensakten in elektronischer Form zustellte und ihm für eine allfällige Stellungnahme eine Frist bis zum

20. Oktober 2023 angesetzte und diese in der Folge am 20. Oktober 2023 bis zum 25. Oktober 2023 erstreckte (act. 10, 12);

- A. mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 dem Gericht mitteilte, dass er ange- sichts der Ausführungen in der Beschwerdeantwort und der ihm zugestellten Unterlagen seine Beschwerde zurückziehe (act. 13);

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft in- nert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- 3 -

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 zurückzog, weshalb das vorliegende Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abge- schrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Grégoire Mangeat - Bundesanwaltschaft (unter Beilage des Schreibens vom 25. Oktober 2023 und des eingereichten Datenträgers)

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).