Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt die Strafuntersuchung SV.20.1585 gegen A. wegen Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreu- ung sowie gegen Unbekannt wegen Verdachts des Betrugs (act. 2 f.).
B. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 an die «Geschäftsleitung der Bundes- anwaltschaft» verlangt A. den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsan- wälte des Bundes. Er bezeichnet seine Eingabe als Wiederholung seiner An- träge vom «13.4./24.4. und 9.5.22/19.8.22». In einem zweiten Punkt bean- tragt A., es sei ihm und seiner Verteidigerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren.
Zur Begründung des Ausstandsgesuchs führt A. ausschliesslich aus, auf- grund der am 24. April 2022 bei der Bundesanwaltschaft eingereichten «Er- weiterung» seiner Strafanzeige mit Bezug auf die Strafverfahren SV.21.1223 und SV.20.1585 gegen Unbekannt vom 2. September 2021 hätten die ver- fahrensleitenden Staatsanwälte in den Ausstand zu treten. Seine Anträge seien «ausreichend und solide begründet». Er verweise auf die bei den Ak- ten liegenden Beweise (act. 1).
C. Der Staatsanwalt des Bundes B. übermittelte mit Schreiben vom 19. Januar 2023 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das vorstehende Ausstandsgesuch von A. zum Entscheid gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO. Er beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzu- treten sei (act. 2).
In seiner Stellungnahme hielt der Staatsanwalt fest, dass A., welcher amtlich verteidigt sei, persönlich den Ausstand seiner Person und des Assistenz- Staatsanwalts C. verlange. Er führte aus, er sei der Verfahrensleiter unter der Verfahrensnummer SV.20.1585 geführten Strafuntersuchung der Bun- desanwaltschaft gegen A. wegen verschiedener Delikte. Der Assistenz- Staatsanwalt C. arbeite schon länger nicht mehr für die Bundesanwaltschaft, was A. bekannt sein müsste. Die Untersuchung mit der Verfahrensnummer SV.21.1223 werde durch Rechtsanwalt D. als a.o. Staatsanwalt des Bundes geführt.
Der verfahrensleitende Staatsanwalt führte aus, A. begründe sein Gesuch mit früheren Strafanzeigen mit Bezug auf die Verfahren der Bundesanwalt- schaft SV.21.1223 und SV.20.1585, er mache im Übrigen aber keine
- 3 -
Angabe, was der Ausstandsgrund sein soll. Ergänzend weist er darauf hin, dass er A. zur Einvernahme vorgeladen habe. Es sei offen, ob die neueste Eingabe die Reaktion auf die anberaumte Einvernahme sei oder nicht. So- dann beziehe sich A. zur Begründung auf frühere Eingaben an die Bundes- anwaltschaft, von denen die letzte seinen Angaben zufolge vom 19. August 2022 datieren soll. Er bringe fünf Monate später keine neuen Ausstands- gründe vor, womit sich sein Gesuch von vorneherein als unbegründet und auch als offensichtlich verspätet erweise (act. 2).
D. Die Eingabe des verfahrensleitenden Staatsanwalts wurde in der Folge mit Schreiben vom 30. Januar 2023 A. zur Kenntnis übermittelt (act. 3).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dies be- deutet, dass die Partei in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie verwirkt ansonsten das Recht auf dessen Anrufung (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011 E. 3.1).
Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu ma- chen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus- standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entschei- det ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schrift- lich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
Da der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den ge- setzlichen Richter steht, muss er eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständig- keitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters bzw. Staatsanwalts ist deshalb im Grundsatz zu ver- muten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin
- 4 -
abgewichen werden (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO N. 9; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 56 - 60 StPO N. 11; SCHMID SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2013, N. 509).
E. 2 Der Gesuchsteller macht keine ausstandsrelevanten Gründe geltend, die ei- nen Ausstand rechtfertigen könnten. Soweit der verfahrensleitende Staats- anwalt aus Sicht des Gesuchstellers einen Ausstandsgrund im Zusammen- hang mit den Schreiben des Gesuchstellers aus dem Jahre 2022 gesetzt haben sollte, wäre das vorliegende Ausstandsgesuch ausserdem offensicht- lich als verspätet einzustufen. Aus den vorstehenden Gründen ist folgerichtig auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten würde, wäre es aus denselben Gründen abzuweisen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Gesuchstel- ler hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A, Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.14
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt die Strafuntersuchung SV.20.1585 gegen A. wegen Verdachts des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Veruntreu- ung sowie gegen Unbekannt wegen Verdachts des Betrugs (act. 2 f.).
B. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 an die «Geschäftsleitung der Bundes- anwaltschaft» verlangt A. den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsan- wälte des Bundes. Er bezeichnet seine Eingabe als Wiederholung seiner An- träge vom «13.4./24.4. und 9.5.22/19.8.22». In einem zweiten Punkt bean- tragt A., es sei ihm und seiner Verteidigerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren.
Zur Begründung des Ausstandsgesuchs führt A. ausschliesslich aus, auf- grund der am 24. April 2022 bei der Bundesanwaltschaft eingereichten «Er- weiterung» seiner Strafanzeige mit Bezug auf die Strafverfahren SV.21.1223 und SV.20.1585 gegen Unbekannt vom 2. September 2021 hätten die ver- fahrensleitenden Staatsanwälte in den Ausstand zu treten. Seine Anträge seien «ausreichend und solide begründet». Er verweise auf die bei den Ak- ten liegenden Beweise (act. 1).
C. Der Staatsanwalt des Bundes B. übermittelte mit Schreiben vom 19. Januar 2023 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das vorstehende Ausstandsgesuch von A. zum Entscheid gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO. Er beantragte die Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzu- treten sei (act. 2).
In seiner Stellungnahme hielt der Staatsanwalt fest, dass A., welcher amtlich verteidigt sei, persönlich den Ausstand seiner Person und des Assistenz- Staatsanwalts C. verlange. Er führte aus, er sei der Verfahrensleiter unter der Verfahrensnummer SV.20.1585 geführten Strafuntersuchung der Bun- desanwaltschaft gegen A. wegen verschiedener Delikte. Der Assistenz- Staatsanwalt C. arbeite schon länger nicht mehr für die Bundesanwaltschaft, was A. bekannt sein müsste. Die Untersuchung mit der Verfahrensnummer SV.21.1223 werde durch Rechtsanwalt D. als a.o. Staatsanwalt des Bundes geführt.
Der verfahrensleitende Staatsanwalt führte aus, A. begründe sein Gesuch mit früheren Strafanzeigen mit Bezug auf die Verfahren der Bundesanwalt- schaft SV.21.1223 und SV.20.1585, er mache im Übrigen aber keine
- 3 -
Angabe, was der Ausstandsgrund sein soll. Ergänzend weist er darauf hin, dass er A. zur Einvernahme vorgeladen habe. Es sei offen, ob die neueste Eingabe die Reaktion auf die anberaumte Einvernahme sei oder nicht. So- dann beziehe sich A. zur Begründung auf frühere Eingaben an die Bundes- anwaltschaft, von denen die letzte seinen Angaben zufolge vom 19. August 2022 datieren soll. Er bringe fünf Monate später keine neuen Ausstands- gründe vor, womit sich sein Gesuch von vorneherein als unbegründet und auch als offensichtlich verspätet erweise (act. 2).
D. Die Eingabe des verfahrensleitenden Staatsanwalts wurde in der Folge mit Schreiben vom 30. Januar 2023 A. zur Kenntnis übermittelt (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dies be- deutet, dass die Partei in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie verwirkt ansonsten das Recht auf dessen Anrufung (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016, E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011 E. 3.1).
Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu ma- chen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus- standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entschei- det ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schrift- lich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
Da der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den ge- setzlichen Richter steht, muss er eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständig- keitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters bzw. Staatsanwalts ist deshalb im Grundsatz zu ver- muten; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin
- 4 -
abgewichen werden (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO N. 9; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 56 - 60 StPO N. 11; SCHMID SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2013, N. 509).
2. Der Gesuchsteller macht keine ausstandsrelevanten Gründe geltend, die ei- nen Ausstand rechtfertigen könnten. Soweit der verfahrensleitende Staats- anwalt aus Sicht des Gesuchstellers einen Ausstandsgrund im Zusammen- hang mit den Schreiben des Gesuchstellers aus dem Jahre 2022 gesetzt haben sollte, wäre das vorliegende Ausstandsgesuch ausserdem offensicht- lich als verspätet einzustufen. Aus den vorstehenden Gründen ist folgerichtig auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten würde, wäre es aus denselben Gründen abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Der Gesuchstel- ler hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 15. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - B., Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.