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BB.2023.104A

Bundesstrafgericht · 2023-07-06 · Deutsch CH

Zulassung als Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs.1 lit. b StPO); Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die A. Ltd. mit Sitz in Lusaka (Zambia) reichte am 6. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft eine rund zwanzigseitige Strafanzeige ein gegen die B. Ltd. mit Sitz in Zug wegen «Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und evtl. weiterer Delikte (jeweils i.V.m. Art. 102 StGB)» (act. 1.2). Sie erklärte zugleich, am Strafverfahren als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt teilzunehmen.

Im Kern ging es in der Strafanzeige darum, dass A. Ltd. auf ihrem Nachbar- grundstück eine staatliche Schürflizenz (mining licence) für Kalkstein hielt und sie unter ausländischer finanzieller Beteiligung zum Bau eines neuen leistungsfähigen Zementwerkes verwenden wollte. C. Zambia Plc wurde ver- dächtigt, möglicherweise darauf eingewirkt zu haben, dass die staatliche Li- zenz ihrer Konkurrentin A. Ltd. ohne Konsultation verkleinert und stattdessen ihre eigene verfallene Lizenz auf das Nachbargrundstück reaktiviert worden sei. Gerichte hätten festgestellt, dass die Lizenz von C. Zambia Plc Fäl- schungsmerkmale aufweise: Der unterzeichnende Amtsträger sei damals noch nicht im Amt gewesen und das darin referenzierte Gesetz sei jünger als das Datum der Lizenz. Die Gerichte hätten die Lizenz von A. Ltd. wieder- hergestellt. Infolge der mehrjährigen Lizenz-Streitigkeiten hätten die auslän- dischen Investoren jedoch die Zusammenarbeit mit A. Ltd. bereits aufgelöst. C. Zambia Plc sei in anderem Zusammenhang wegen ihres Wettbewerbs- verhaltens gebüsst worden (überhöhte Preise bei dominanter Marktstellung in Zambia angesichts von Importen im einstelligen Prozentbereich; antikom- petitives Verhalten).

In der Strafanzeige wird weiter ausgeführt, die B.-Gruppe operiere in einer Holdingstruktur mit der B. AG (seit 2021 mit Sitz in Zug) als Muttergesell- schaft. Es bestehe gemäss Strafanzeige der dringende Verdacht auf Beste- chung von Amtsträgern in Zambia zur Erlangung inhaltlich unrichtiger Urkun- den und Erwirtschaftung unrechtmässiger Gewinne durch die sambische Tochtergesellschaft C. Zambia Plc bzw. deren Organe. Diese Tochter werde vollständig durch die schweizerische Muttergesellschaft kontrolliert und ge- steuert. B. als Konzernholding habe nicht alle notwendigen Massnahmen er- griffen, um das Bestechungsrisiko innerhalb der Gruppe und namentlich bei C. Zambia Plc zu beschränken und die Einhaltung der geltenden Vorschrif- ten sicherzustellen.

B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») informierte A. Ltd. unter der Verfahrensnummer SV.23.0232 mit Brief vom 14. März 2023 in einem Ab- satz, bezüglich ihrer Strafanzeige gleichentags eine Nichtanhandnahme-

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verfügung erlassen zu haben. Die BA fügte an, «da die A. Ltd. vorliegend nicht als Privatklägerin zugelassen ist, stehen ihr keine Verfahrensrechte zu. Dies hat zur Folge, dass die A. Ltd. keinen Anspruch auf die Zustellung der entsprechenden Verfügung hat und ihr kein Rechtsmittel dagegen offen- steht. Als Anzeigeerstatterin hat die A. Ltd. indes gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO das Recht, auf Nachfrage über die Erledigungsart ihrer Eingabe infor- miert zu werden, was mit vorliegendem Schreiben nun geschieht». Es war dies der gesamte Inhalt des Briefes (act. 1.3).

A. Ltd. äusserte sich dazu gegenüber der BA mit Schreiben vom 23. März

2023. Sie wies darauf hin, dass Urkundendelikte neben dem Vertrauen im Rechtsverkehr auch private Interessen einer durch sie benachteiligten Per- son schützen würden. Sie legte dar, inwiefern dies vorliegend gegeben sei. Damit sei sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte Person und könne sich nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin konstituieren. Dies habe sie denn auch getan. A. Ltd. ersuchte die BA, eine anfechtbare Verfü- gung zu erlassen (act. 1.4).

Die BA hielt mit Schreiben vom 30. März 2023 an ihrer Auffassung fest und wies das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ab. Die BA er- achte die Angelegenheit damit als erledigt (act. 1.5).

C. A. Ltd. gelangte am 11. April 2023 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Sie machte Rechtsverweigerung geltend. Die BA verfügte am 27. April 2023, zeitgleich mit ihrer Beschwerdeantwort, die A. Ltd. in ihrem Strafverfahren SV.23.0232 nicht als Privatklägerin zuzulassen. Das Gericht schrieb infolgedessen das Beschwerdeverfahren BB.2023.84 mit Beschluss vom 28. Juni 2023 als gegenstandslos ab.

D. A. Ltd. liess am 8. Mai 2023 Beschwerde erheben gegen die Verfügung der BA vom 27. April 2023, mit welcher ihr die Zulassung als Privatklägerin ver- weigert wird. Sie beantragt:

Hauptbegehren

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft, vertreten durch Bundesanwalt Stv. Jac- ques Rayroud, vom 27. April 2023 betreffend Nichtzulassung als Privatklägerschaft sei vollumfänglich aufzuheben.

Eventualbegehren / Anschlussbegehren

2. Im Anschluss an die Gutheissung des Hauptbegehrens gemäss Ziffer 1 hiervor wird im Sinne der Prozessökonomie beantragt, es sei die Nichtanhandnahme- verfügung der Bundesanwaltschaft, vertreten durch Bundesanwalt Stv. Jacques Rayroud, vom 14. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Bundesanwalt- schaft, vertreten durch Bundesanwalt Stv. Jacques Rayroud, sei anzuweisen, das

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Strafverfahren SV.23.0232 im Sinne der Anträge gemäss Strafanzeige vom 6. Feb- ruar 2023 an die Hand zu nehmen.

Prozessuales Begehren hinsichtlich Eventualbegehren / Anschlussbegehren

3. Vorab sei die Bundesanwaltschaft, vertreten durch Bundesanwalt Stv. Jacques Rayroud, anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 zu eröffnen. Nach formeller Eröffnung sei der Beschwerdefüh- rerin die Möglichkeit zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung einzuräumen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Die BA erstattete ihre Beschwerdeantwort innert erstreckter Frist am 31. Mai

2023. Sie beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der prozessuale Antrag auf Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 sei abzuweisen (act. 6). Die Beschwerdeführerin hält am 7. Juni 2023 an ihren Anträgen fest (act. 8 Replik).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklä- gerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die

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geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätes- tens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und

E. 1.3 A. Ltd. beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu machen. Am 6. Februar 2023 konstituierte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Straf- anzeige bei der BA als Privatklägerin. Am 14. März 2023 erliess die BA eine Verfügung, wonach sie kein Strafverfahren einleite (Nichtanhandnahmever- fügung). Am 27. April 2023 entschied die BA über den Antrag auf Zulassung als Privatklägerin und wies ihn ab. Die Behandlung des Antrags auf Zulas- sung zeitgleich erst mit der Beschwerdeantwort im Rechtsverweigerungsver- fahren BB.2023.84 bewirkte eine unnötige Verzögerung. Die Beschwerde- führerin musste ein Beschwerdeverfahren einleiten, um zu erhalten, was ihr in den Augen der BA eben dann doch zustand. Es stellt eine Rechtsverwei- gerung dar, der Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zuzustellen, «da [sie] vorliegend nicht als Privatklägerin zugelassen ist» und zugleich über ihren pendenten Antrag auf Zulassung nicht zu verfügen. Der Antrag auf Zulassung als Privatklägerin ist vor oder spätestens mit der Nichtanhandnahme begründet zu behandeln, denn sein Ausgang entschei- det darüber, ob die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung (vollständig) zugestellt erhält und ob sie dagegen ein Rechtsmittel einlegen kann. Unter den gegebenen Umständen – die Nichtanhandnahme ist ja bereits ver- fügt und begründet – sind aufgrund des Beschleunigungsgebots die beiden Verfahrensgegenstände im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereini- gen. Es ist somit in einem ersten Schritt über die Zulassung der Beschwer- deführerin als Privatklägerin und gegebenenfalls in einem zweiten Schritt über die Nichtanhandnahme (inkl. der formellen Verfahrensvereinigung) zu entscheiden. Ein Vorgehen in zwei Schritten ist auch deshalb möglich, weil

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die aufgeworfenen Fragen der Geschädigteneigenschaft (Zulassung als Pri- vatklägerin) sowie des hinreichenden Tatverdachts und der Strafrechtsho- heit der Schweiz (Nichtanhandnahme) nicht vermischt werden müssen.

2.

2.1 In der Strafanzeige vom 6. Februar 2023 (act. 1.2) wird folgender Sachver- halt geschildert: Die A. Ltd. sei ein in der Zementproduktion tätiges Unter- nehmen mit Sitz in Zambia und einer der lokalen Wettbewerber von C. Zam- bia Plc. Sie besitze rund 1'300 Hektaren Land im Makeni-Bezirk in Lusaka (Zambia). Dort produziere sie Zement und Baumaterialien. Dort gebe es Kalksteinvorkommen («limestone»), der ein Hauptbestandteil von Zement sei. Sie habe gestützt auf ihre «Small Scale Mining Licence n°1-HQ-SML» (alte Bezeichnung vor dem Jahr 2010 «[…]») über mehrere Jahre rechtmäs- sig Kalkstein abgebaut. Die Lizenz sei ihr am 14. Juli 2005 durch den sam- bischen Director of Mines für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wor- den, mit Eintrag im entsprechenden Register. Sie sei am 21. Juni 2011 für weitere 10 Jahre verlängert worden. Am 20. Juni 2011 habe A. Ltd. eine Erweiterung des durch die bestehende Lizenz abgedeckten Bergbaugebiets auf insgesamt rund 400 Hektare bean- tragt, da die Erschöpfung ihrer Kalksteinvorkommen absehbar gewesen sei. Ein Teil der Lizenzerweiterung habe das Grundstück von D. betroffen. Die- ses sei früher Teil einer auf C. Zambia Plc ausgestellten Lizenz gewesen (n°2-HQ-LML), die aber im Jahr 2007 ausgelaufen sei. Danach sei das Grundstück Teil einer auf E. Zambia Ltd. ausgestellten Lizenz gewesen, die ebenfalls ausgelaufen sei. A. Ltd. habe die beantragte Erweiterung am

14. August 2012 erhalten und sie sei im Bergbaukatasterportal registriert worden. 2.2 A. Ltd. habe sich danach zum einen daran gemacht, das von der Lizenz ab- gedeckte Land von D. zu erwerben. Die Verhandlungen seien im Früh- jahr/Sommer 2014 weit fortgeschritten gewesen. A. Ltd. habe auch mit dem Bau der Zugangsstrasse sowie ersten Arbeiten begonnen. Zum anderen habe A. Ltd. mit einem Konsortium chinesischer Investoren mehrere Verein- barungen abgeschlossen, bis 2017 ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Zementwerk zu errichten. Es habe eine geplante Produkti- onskapazität von 2'500 Tonnen Zement pro Tag aufgewiesen und hätte USD 200 Mio. gekostet. Es sei am 31. Dezember 2014 auch eine Joint-Ven- ture-Gesellschaft gegründet worden (F. Ltd.). A. Ltd. habe 30% an F. Ltd. gehalten. F. Ltd. habe eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, die im März 2015 dem Projekt technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit attes- tiert habe, es sei bereit zur Ausführung. F. Ltd. habe sich zudem bei der

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«Zambia Development Agency» registriert, um eine Bewilligung zur Investi- tion von ausländischem Kapital in der Höhe von USD 250 Mio. zu erhalten. Entsprechend sei F. Ltd. am 8. Mai 2015 ermächtigt worden, alle notwendi- gen Vorkehrungen zu treffen, um das Projekt zu realisieren und sei am

31. August 2015 registriert worden. 2.3 Am 3. März 2014 habe D. die A. Ltd. informiert, dass C. Zambia Plc Lizenz- rechte für sein Grundstück geltend mache. Er habe sodann USD 50'000.-- angeboten erhalten, um mit C. Zambia Plc einen letter of intent bezüglich exklusiver Verkaufsverhandlungen abzuschliessen – dies sei ein für Zambia fürstlicher Betrag. Im Juli 2014 habe A. Ltd. festgestellt, dass ihre Lizenz durch das Ministry of Mines unangekündigt verkleinert und die abgelaufene Lizenz von C. Zambia Plc wieder hergestellt worden sei. Anfragen dazu von A. Ltd. an den Director of Mines seien unbeantwortet geblieben. Am 22. Au- gust 2014 habe sich A. Ltd. deshalb an den Minister of Mines gewandt. Sein Chief Mining Engineer habe A. Ltd. mit Entscheid vom 15. September 2014 beschieden, dass C. Zambia Plc keine gültigen Lizenzrechte für das umstrit- tene Gebiet halte und dass die Lizenz von A. Ltd. vollständig wieder herge- stellt worden sei. Diesen Entscheid habe C. Zambia Plc angefochten. Das Ministry of Mines habe ihn mit Entscheid vom 18. Februar 2015 bestätigt. Dagegen habe C. Zambia Plc den High Court for Zambia angerufen. Sie habe geltend gemacht, ihre Lizenz sei am 24. Januar 2006 durch das Mi- nistry of Mines ordnungsgemäss für 25 Jahre verlängert worden. Der High Court for Zambia habe dazu festgestellt (Beilage 36), dass die Lizenz vom

15. Juli 2006 gestützt auf ein Gesetz aus dem Jahr 2008 verlängert worden sei, das damals gar nicht existiert habe. Er halte die Lizenz für so fragwürdig, dass er nicht darauf abstellen könne, da ihre Authentizität nicht gewährleistet sei (S. J-22). A. Ltd. legt in der Strafanzeige dar, es handle sich um ein in- haltlich unrichtiges und rückdatiertes Dokument. Der High Court for Zambia habe mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 bekräftigt, dass die Lizenz von C. Zambia Plc für das umstrittene Gebiet im Jahr 2007 ausgelaufen sei und er habe die Entscheide des Minenministeriums bestätigt (S. J-23 f.). C. Zam- bia Plc habe dagegen den Court of Appeal of Zambia angerufen, der den Entscheid der Vorinstanz mit settlement order vom 13. April 2021 vollum- fänglich bestätigt habe (Beilage 37b). Das dort (S. 2) erwähnte zugrundelie- gende Urteil vom 3. Oktober 2020 des Court of Appeal of Zambia findet sich nicht in der Beilage. A. Ltd. legt sodann eine eidesstattliche Erklärung des damaligen Director of Mines vom 19. Dezember 2022 ins Recht, wonach er im Jahre 2014 vom Minister of Mines unter Druck gesetzt worden sei, die abgelaufene Lizenz von C. zu erneuern, obwohl C. Zambia Plc sie nicht fristgerecht erneuert und

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auch die Lizenzgebühren in den Jahren 2007–2014 nicht bezahlt habe (Bei- lage 38). 2.4 Zwischenzeitlich habe sich das chinesische Konsortium am 5. September 2016 vom Projekt zurückgezogen: A. Ltd. weise keine Lizenz auf, die frei von Rechtsstreitigkeiten und bereit zur Bewirtschaftung sei. Der von C. Zambia Plc initiierte Rechtsstreit habe das Projekt über ein Jahr verzögert, während die Konkurrenz ihre Projekte vorantreibe. Es sei kein positives Ende des Rechtsstreits in Sicht. Die Geldgeber des Projekts hätten ihre Unterstützung zurückgezogen, weshalb der Konsortialpartner das Projekt beende. A. Ltd. sei von einem chinesischen Partner per E-Mail informiert worden, dass der Manager der C.-Niederlassung in China den Vizepräsidenten des Konsorti- alpartners angerufen habe, um ihn aufgrund der angeblich bestehenden Probleme mit den Schürfrechten von A. Ltd. zum Rückzug aus dem Projekt zu bewegen (Beilage 34). 2.5 Transparency International Zambia zeigte den Sachverhalt am 8. Juli 2016 der Anti-Corruption Commission Zambia an (Beilage 39) und drückte darin ihre Besorgnis aus, dass der vorliegende Sachverhalt klarerweise ein ernst- zunehmender Vorwurf von Amtsmissbrauch und einer falschen und betrüge- rischen Präsentation von Dokumenten durch einen Amtsträger enthalte. Die Anti-Corruption Commission Zambia beschied A. Ltd. am 29. Januar 2018, dass ihre Untersuchung ein fortgeschrittenes Stadium erreicht habe (Bei- lage 41). Die Strafanzeige enthält dazu keine weitere Beilage. Die sambische Competition and Consumer Protection Commission teilte in ihrer Pressemitteilung vom 18. Dezember 2017 mit, sie habe seit August 2013 den Preisanstieg von Zement untersucht und C. Zambia Plc gebüsst. C. Zambia Plc habe in den Jahren 2010–2012 ihre dominante Marktstellung mit Marktanteilen von 48–86.4% missbraucht, um überhöhte Preise zu erzie- len. Bei Zementimporten von nur 4%–8% habe C. Zambia Plc nicht in effek- tivem Wettbewerb gestanden. Am 31. März 2021 teilte die Competition and Consumer Protection Commission mit, aufgrund Marktbeobachtungen von Juli 2019 bis Januar 2020 eine Untersuchung eingeleitet zu haben und infol- gedessen C. Zambia Plc wegen antikompetitiven Handelspraktiken mit je 10% ihres Umsatzes der Jahre 2019 und 2020 zu büssen (Beilage 37).

E. 3 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383; zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Strafanzeige vom 6. Februar 2023 als Privatklägerin konstituiert. Die BA verweigerte ihr diese prozessuale Stel- lung mit Verfügung vom 27. April 2023. Die Beschwerdeführerin ist legiti- miert, ihre verweigerte Zulassung anzufechten. Auf die auch frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten.

E. 3.1 Die BA begründet die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privat- klägerin (Verfügung vom 27. April 2023; Beschwerdeantwort vom 31. Mai

2023) zum einen damit, die Strafanzeige enthalte keine konkreten Anhalts- punkte für einen Anfangstatverdacht bezüglich Bestechungszahlungen. Die

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Beschwerdeführerin bringe auch zurecht nicht vor, bei den angezeigten Kor- ruptionsdelikten in Zambia eine geschädigte Person zu sein. Die Korrup- tionstatbestände würden keine individuellen Rechtsgüter schützen. Die er- forderliche unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin und Anzeige- erstatterin sei nicht ersichtlich. Die angezeigte Urkundenfälschung im Amt weise keinen Bezug zur Schweiz auf, weshalb keine Schweizer Strafhoheit bestehe. Handlungs- und Erfolgs- ort lägen in Zambia. Urkundendelikte würden in erster Linie die Allgemeinheit schützen. Damit private Interessen verletzt würden, müsse eine Urkunden- fälschung zudem auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielen, wobei auch hier die unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten erforder- lich sei. Daran mangle es entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin in den Ziff. 26–30 ihrer Strafanzeige. Die gefälschte Urkunde sei zudem gemäss Strafanzeige nicht gleichzeitig Bestandteil eines Vermögensdelikts zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Auch deshalb fehle es der Beschwer- deführerin an der unmittelbaren Betroffenheit. Mangels Katalogstraftat gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB könne es vorliegend nur um die subsidiäre Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 1 StGB gehen. Deren Ziel sei nicht die Verhinderung der Anlasstat, sondern die Förderung der Ermittlung von strafrechtlich verantwortlichen Personen. Die durch die Anlasstat geschädigte Person sei deshalb nicht direkt mitge- schützt. Es fehle der Beschwerdeführerin somit auch hier die unmittelbare Betroffenheit. Die Unternehmensstrafbarkeit sei eine Zurechnungsnorm und könne nicht zu einer eigenständigen unmittelbaren Betroffenheit der Be- schwerdeführerin herangezogen werden, weshalb auch das Anführen an- geblicher Organisationsmängel ihr nicht weiterhelfe. Konkrete Hinweise oder Anhaltspunkte auf Organisationsmängel bei B. AG würden fehlen. Der nun in der Schweiz angezeigten B. AG könne somit nicht vorgeworfen werden, die Beschwerdeführerin unmittelbar und direkt in ihren Rechten verletzt zu haben. Insgesamt sei keine Betroffenheit oder Schädigung der Beschwerdeführerin in Schweizer Strafhoheit gegeben. Entsprechend sei sie nicht geschädigte Person, sondern nur Anzeigeerstatterin. Da eine Nichtanhandnahme zu ver- fügen sei und bereits verfügt wurde, könne offenbleiben, ob eine Konstituie- rung im Strafpunkt überhaupt möglich wäre.

E. 3.2.1 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen

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(Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gilt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schüt- zen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestands- mässigen Handlungen ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2). Im Allgemei- nen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Indivi- dualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3; zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.2).

E. 3.2.2 Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beam- ten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmet- scher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zu- sammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver- spricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 322septies Absatz 1 StGB). Die traditionelle Deutung der Bestechlichkeit als Ungehorsamstatbestand wurde abgelöst vom Interesse am Schutz der Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit. Lässt sich ein Amtsträger für seine amtliche Tätigkeit Vorteile versprechen, so besteht die erhebliche Gefahr, dass er sich in seiner Tätigkeit nicht mehr an Sachgesichtspunkten, sondern an persönlichen Vor- teilen orientiert. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit staatlicher Aufgabenerfüllung wird dadurch erheblich beein- trächtigt. Der Vertrauensverlust stellt die rechtsstaatliche und demokratische Legitimation staatlichen Handelns in Frage (Botschaft zur Revision des Kor- ruptionsstrafrechts vom 19. April 1999 (BBl 1999 5497, S. 5523; PIETH, Bas- ler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 322ter StGB N. 13).

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Die Bestechungstatbestände sind als abstrakte Gefährdungsdelikte konzi- piert (Botschaft, a.a.O.). Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 S. 265). Das Bundesgericht bejahte dies beispielsweise in einem Fall von Raufhandel, in dem ein Beschwerdeführer nach seiner Dar- stellung durch die Auseinandersetzung verletzt resp. zumindest konkret ge- fährdet wurde. Diese behauptete Beeinträchtigung erfolgte direkt durch die tätliche Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Elemente und war unmittelbare Folge des fraglichen Raufhandels. Ihr Ausmass musste durch den Beschwerdeführer nicht im Detail dargelegt werden (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2).

E. 3.2.3 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Ur- kunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person ab- zielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2).

E. 3.2.4 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rah- men des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Ver- brechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter (Kriminelle und terroristische Organisationen), 260quinquies (Finanzierung des Terroris- mus), 305bis (Geldwäscherei), 322ter (Bestechen schweizerischer Amtsträ- ger), 322quinquies (Vorteilsgewährung an schweizerische Amtsträger), 322septies Absatz 1 (aktive Bestechung fremder Amtsträger) oder 322octies (Bestechung

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Privater) so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürli- cher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren ge- troffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 2 StGB).

Dass das in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangene Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen «zugerechnet» wird, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 102 StGB. Für eine Zurechnungsnorm bzw. eine besondere Form der Teilnahme und gegen einen eigenständigen Übertretungstatbestand spricht auch, dass die Verantwortlichkeit des Unternehmens in Art. 102 StGB d.h. im Allgemeinen Teil des StGB geregelt ist, und nicht bei den besonderen Bestimmungen im zweiten Buch des StGB, welche im Einzelnen die strafba- ren Verhaltensweisen bestimmen. Die Behauptung, das Unternehmen werde in Art. 102 StGB nicht für die Anlasstat, sondern lediglich für das Or- ganisationsdefizit bestraft, trifft daher nicht zu. Die Verjährung richtet sich nach derjenigen der Anlasstat (BGE 146 IV 68 E. 2.3.2–2.4).

E. 3.3.1 Gemäss Strafanzeige sind die Umstände der staatlichen Lizenzierung auf dem Nachbargrundstück von A. Ltd. zu untersuchen. Es besteht der Ver- dacht, C. Zambia Plc könnte über Amtsträger einerseits die Lizenz von A. Ltd. unrechtmässig eingeschränkt und andererseits gestützt auf eine Fäl- schung eine eigene Lizenz geltend gemacht haben, mithin speziell für A. Ltd. nachteilige Entscheide erwirkt haben. Das Zementwerk von A. Ltd. sei in einem fortgeschrittenen Planungsstadium gewesen und das Projekt an der Lizenzstreitigkeit mit C. Zambia Plc gescheitert. Es geht also um den Ver- dacht, dass C. Zambia Plc auf Amtsträger eingewirkt haben könnte, um einen wirtschaftlichen Vorteil im Wettbewerb zu erzielen.

E. 3.3.2 Der Schutz des Wettbewerbs wird in der Lehre als ein von den Beste- chungstatbeständen geschütztes Rechtsgut angesehen (PIETH, a.a.O., vor Art. 322ter StGB N. 14). Es scheint gemäss Strafanzeige nahe zu liegen, dass C. Zambia Plc eine aktive Rolle bei der Reaktivierung ihrer Lizenz und der gleichzeitigen Einschränkung der Lizenz von A. Ltd. eingenommen haben könnte. Im Kern geht es bei den Bestechungstatbeständen nach wohl herr- schender Lehre um das Rechtsgut des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit staatlicher Aufgabenerfüllung. Die Manier der in der Strafanzeige vorgebrachten staatlichen Lizenzverwaltung auf dem Nachbargrundstück von A. Ltd. ist offensichtlich geeignet, diese zu verlet- zen. Nach Obigem träfe eine passive Bestechung (Art. 322septies Abs. 1 StGB) A. Ltd. direkt im Schutzbereich der Strafnorm. A. Ltd. wäre durch die geschil- derten Straftaten unmittelbar in geschützten Rechtsgütern verletzt.

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E. 3.3.3 Sodann könnte eine für C. B. durch Korruption falsch ausgestellte Lizenz ein Urkundendelikt (Art. 251 Ziff. 1 StGB) begründen, wobei diese Lizenzur- kunde als parteiisches Produkt staatlicher Aufgabenerfüllung A. Ltd. direkt und unmittelbar schadete. Sie wäre ja darauf ausgerichtet, A. Ltd. zu be- nachteiligen. Damit wäre A. Ltd. auch insoweit im geschützten Bereich der Strafnormen verletzt.

E. 3.3.4 Zufolge Art. 102 StGB könnte vorliegend bei gegebenen Voraussetzungen tatbestandsmässiges Verhalten der Tochter (C. Zambia Plc) der Mutter B. AG zuzurechnen sein.

E. 3.3.5 Das Gesagte genügt, um A. Ltd. als Privatklägerin zuzulassen.

E. 3.4 Damit ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. A. Ltd. ist als Privat- klägerin im Strafverfahren SV.23.0232 zuzulassen. Sie ist damit Partei des Strafverfahrens und hat als solche Anspruch auf Eröffnung der Nichtanhand- nahmeverfügung der BA vom 14. März 2023. Die Verfügung ist zugleich auch der Beschwerdekammer für das vorliegende Verfahren einzureichen. Der BA ist für die Eröffnung und Einreichung der Verfügung eine nicht erst- reckbare Frist von 10 Tagen zu setzen. Für die A. Ltd. beginnt ab Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen zu laufen. Sie hat innert dieser Frist Zeit, um ihre Beschwerde bezüglich der Nichtanhandnahmeverfügung zu ergänzen. Erfolgt innert Frist keine Ein- gabe, tritt die Beschwerdekammer auf diesen Teil der vorliegenden Be- schwerde nicht ein.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben.

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Bundes- anwaltschaft ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den vorliegen- den Verfahrensteil (Teilbeschluss) eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutheissen. Die A. Ltd. wird im Strafverfahren der Bun- desanwaltschaft SV.23.0232 als Privatklägerin zugelassen.
  2. Der Bundesanwaltschaft wird eine Frist angesetzt bis 17. Juli 2023, um der A. Ltd. die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 (Strafverfahren SV.23.0232) zu eröffnen und sie dem Gericht einzureichen. Die Frist ist nicht erstreckbar.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO für die A. Ltd. ab Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 14. März 2023 zu laufen beginnt.
  4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  5. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der A. Ltd. eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Teilbeschluss vom 6. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. LIMITED, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Zulassung als Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2023.104a

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Sachverhalt:

A. Die A. Ltd. mit Sitz in Lusaka (Zambia) reichte am 6. Februar 2023 bei der Bundesanwaltschaft eine rund zwanzigseitige Strafanzeige ein gegen die B. Ltd. mit Sitz in Zug wegen «Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und evtl. weiterer Delikte (jeweils i.V.m. Art. 102 StGB)» (act. 1.2). Sie erklärte zugleich, am Strafverfahren als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt teilzunehmen.

Im Kern ging es in der Strafanzeige darum, dass A. Ltd. auf ihrem Nachbar- grundstück eine staatliche Schürflizenz (mining licence) für Kalkstein hielt und sie unter ausländischer finanzieller Beteiligung zum Bau eines neuen leistungsfähigen Zementwerkes verwenden wollte. C. Zambia Plc wurde ver- dächtigt, möglicherweise darauf eingewirkt zu haben, dass die staatliche Li- zenz ihrer Konkurrentin A. Ltd. ohne Konsultation verkleinert und stattdessen ihre eigene verfallene Lizenz auf das Nachbargrundstück reaktiviert worden sei. Gerichte hätten festgestellt, dass die Lizenz von C. Zambia Plc Fäl- schungsmerkmale aufweise: Der unterzeichnende Amtsträger sei damals noch nicht im Amt gewesen und das darin referenzierte Gesetz sei jünger als das Datum der Lizenz. Die Gerichte hätten die Lizenz von A. Ltd. wieder- hergestellt. Infolge der mehrjährigen Lizenz-Streitigkeiten hätten die auslän- dischen Investoren jedoch die Zusammenarbeit mit A. Ltd. bereits aufgelöst. C. Zambia Plc sei in anderem Zusammenhang wegen ihres Wettbewerbs- verhaltens gebüsst worden (überhöhte Preise bei dominanter Marktstellung in Zambia angesichts von Importen im einstelligen Prozentbereich; antikom- petitives Verhalten).

In der Strafanzeige wird weiter ausgeführt, die B.-Gruppe operiere in einer Holdingstruktur mit der B. AG (seit 2021 mit Sitz in Zug) als Muttergesell- schaft. Es bestehe gemäss Strafanzeige der dringende Verdacht auf Beste- chung von Amtsträgern in Zambia zur Erlangung inhaltlich unrichtiger Urkun- den und Erwirtschaftung unrechtmässiger Gewinne durch die sambische Tochtergesellschaft C. Zambia Plc bzw. deren Organe. Diese Tochter werde vollständig durch die schweizerische Muttergesellschaft kontrolliert und ge- steuert. B. als Konzernholding habe nicht alle notwendigen Massnahmen er- griffen, um das Bestechungsrisiko innerhalb der Gruppe und namentlich bei C. Zambia Plc zu beschränken und die Einhaltung der geltenden Vorschrif- ten sicherzustellen.

B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») informierte A. Ltd. unter der Verfahrensnummer SV.23.0232 mit Brief vom 14. März 2023 in einem Ab- satz, bezüglich ihrer Strafanzeige gleichentags eine Nichtanhandnahme-

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verfügung erlassen zu haben. Die BA fügte an, «da die A. Ltd. vorliegend nicht als Privatklägerin zugelassen ist, stehen ihr keine Verfahrensrechte zu. Dies hat zur Folge, dass die A. Ltd. keinen Anspruch auf die Zustellung der entsprechenden Verfügung hat und ihr kein Rechtsmittel dagegen offen- steht. Als Anzeigeerstatterin hat die A. Ltd. indes gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO das Recht, auf Nachfrage über die Erledigungsart ihrer Eingabe infor- miert zu werden, was mit vorliegendem Schreiben nun geschieht». Es war dies der gesamte Inhalt des Briefes (act. 1.3).

A. Ltd. äusserte sich dazu gegenüber der BA mit Schreiben vom 23. März

2023. Sie wies darauf hin, dass Urkundendelikte neben dem Vertrauen im Rechtsverkehr auch private Interessen einer durch sie benachteiligten Per- son schützen würden. Sie legte dar, inwiefern dies vorliegend gegeben sei. Damit sei sie im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte Person und könne sich nach Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin konstituieren. Dies habe sie denn auch getan. A. Ltd. ersuchte die BA, eine anfechtbare Verfü- gung zu erlassen (act. 1.4).

Die BA hielt mit Schreiben vom 30. März 2023 an ihrer Auffassung fest und wies das Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ab. Die BA er- achte die Angelegenheit damit als erledigt (act. 1.5).

C. A. Ltd. gelangte am 11. April 2023 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Sie machte Rechtsverweigerung geltend. Die BA verfügte am 27. April 2023, zeitgleich mit ihrer Beschwerdeantwort, die A. Ltd. in ihrem Strafverfahren SV.23.0232 nicht als Privatklägerin zuzulassen. Das Gericht schrieb infolgedessen das Beschwerdeverfahren BB.2023.84 mit Beschluss vom 28. Juni 2023 als gegenstandslos ab.

D. A. Ltd. liess am 8. Mai 2023 Beschwerde erheben gegen die Verfügung der BA vom 27. April 2023, mit welcher ihr die Zulassung als Privatklägerin ver- weigert wird. Sie beantragt:

Hauptbegehren

1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft, vertreten durch Bundesanwalt Stv. Jac- ques Rayroud, vom 27. April 2023 betreffend Nichtzulassung als Privatklägerschaft sei vollumfänglich aufzuheben.

Eventualbegehren / Anschlussbegehren

2. Im Anschluss an die Gutheissung des Hauptbegehrens gemäss Ziffer 1 hiervor wird im Sinne der Prozessökonomie beantragt, es sei die Nichtanhandnahme- verfügung der Bundesanwaltschaft, vertreten durch Bundesanwalt Stv. Jacques Rayroud, vom 14. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Bundesanwalt- schaft, vertreten durch Bundesanwalt Stv. Jacques Rayroud, sei anzuweisen, das

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Strafverfahren SV.23.0232 im Sinne der Anträge gemäss Strafanzeige vom 6. Feb- ruar 2023 an die Hand zu nehmen.

Prozessuales Begehren hinsichtlich Eventualbegehren / Anschlussbegehren

3. Vorab sei die Bundesanwaltschaft, vertreten durch Bundesanwalt Stv. Jacques Rayroud, anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 zu eröffnen. Nach formeller Eröffnung sei der Beschwerdefüh- rerin die Möglichkeit zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung einzuräumen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Die BA erstattete ihre Beschwerdeantwort innert erstreckter Frist am 31. Mai

2023. Sie beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der prozessuale Antrag auf Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 sei abzuweisen (act. 6). Die Beschwerdeführerin hält am 7. Juni 2023 an ihren Anträgen fest (act. 8 Replik).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklä- gerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die

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geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätes- tens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Die geschädigte Person ist dabei nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Be- schwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383; zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Strafanzeige vom 6. Februar 2023 als Privatklägerin konstituiert. Die BA verweigerte ihr diese prozessuale Stel- lung mit Verfügung vom 27. April 2023. Die Beschwerdeführerin ist legiti- miert, ihre verweigerte Zulassung anzufechten. Auf die auch frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten. 1.3 A. Ltd. beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu machen. Am 6. Februar 2023 konstituierte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Straf- anzeige bei der BA als Privatklägerin. Am 14. März 2023 erliess die BA eine Verfügung, wonach sie kein Strafverfahren einleite (Nichtanhandnahmever- fügung). Am 27. April 2023 entschied die BA über den Antrag auf Zulassung als Privatklägerin und wies ihn ab. Die Behandlung des Antrags auf Zulas- sung zeitgleich erst mit der Beschwerdeantwort im Rechtsverweigerungsver- fahren BB.2023.84 bewirkte eine unnötige Verzögerung. Die Beschwerde- führerin musste ein Beschwerdeverfahren einleiten, um zu erhalten, was ihr in den Augen der BA eben dann doch zustand. Es stellt eine Rechtsverwei- gerung dar, der Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung nicht zuzustellen, «da [sie] vorliegend nicht als Privatklägerin zugelassen ist» und zugleich über ihren pendenten Antrag auf Zulassung nicht zu verfügen. Der Antrag auf Zulassung als Privatklägerin ist vor oder spätestens mit der Nichtanhandnahme begründet zu behandeln, denn sein Ausgang entschei- det darüber, ob die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung (vollständig) zugestellt erhält und ob sie dagegen ein Rechtsmittel einlegen kann. Unter den gegebenen Umständen – die Nichtanhandnahme ist ja bereits ver- fügt und begründet – sind aufgrund des Beschleunigungsgebots die beiden Verfahrensgegenstände im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereini- gen. Es ist somit in einem ersten Schritt über die Zulassung der Beschwer- deführerin als Privatklägerin und gegebenenfalls in einem zweiten Schritt über die Nichtanhandnahme (inkl. der formellen Verfahrensvereinigung) zu entscheiden. Ein Vorgehen in zwei Schritten ist auch deshalb möglich, weil

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die aufgeworfenen Fragen der Geschädigteneigenschaft (Zulassung als Pri- vatklägerin) sowie des hinreichenden Tatverdachts und der Strafrechtsho- heit der Schweiz (Nichtanhandnahme) nicht vermischt werden müssen.

2.

2.1 In der Strafanzeige vom 6. Februar 2023 (act. 1.2) wird folgender Sachver- halt geschildert: Die A. Ltd. sei ein in der Zementproduktion tätiges Unter- nehmen mit Sitz in Zambia und einer der lokalen Wettbewerber von C. Zam- bia Plc. Sie besitze rund 1'300 Hektaren Land im Makeni-Bezirk in Lusaka (Zambia). Dort produziere sie Zement und Baumaterialien. Dort gebe es Kalksteinvorkommen («limestone»), der ein Hauptbestandteil von Zement sei. Sie habe gestützt auf ihre «Small Scale Mining Licence n°1-HQ-SML» (alte Bezeichnung vor dem Jahr 2010 «[…]») über mehrere Jahre rechtmäs- sig Kalkstein abgebaut. Die Lizenz sei ihr am 14. Juli 2005 durch den sam- bischen Director of Mines für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wor- den, mit Eintrag im entsprechenden Register. Sie sei am 21. Juni 2011 für weitere 10 Jahre verlängert worden. Am 20. Juni 2011 habe A. Ltd. eine Erweiterung des durch die bestehende Lizenz abgedeckten Bergbaugebiets auf insgesamt rund 400 Hektare bean- tragt, da die Erschöpfung ihrer Kalksteinvorkommen absehbar gewesen sei. Ein Teil der Lizenzerweiterung habe das Grundstück von D. betroffen. Die- ses sei früher Teil einer auf C. Zambia Plc ausgestellten Lizenz gewesen (n°2-HQ-LML), die aber im Jahr 2007 ausgelaufen sei. Danach sei das Grundstück Teil einer auf E. Zambia Ltd. ausgestellten Lizenz gewesen, die ebenfalls ausgelaufen sei. A. Ltd. habe die beantragte Erweiterung am

14. August 2012 erhalten und sie sei im Bergbaukatasterportal registriert worden. 2.2 A. Ltd. habe sich danach zum einen daran gemacht, das von der Lizenz ab- gedeckte Land von D. zu erwerben. Die Verhandlungen seien im Früh- jahr/Sommer 2014 weit fortgeschritten gewesen. A. Ltd. habe auch mit dem Bau der Zugangsstrasse sowie ersten Arbeiten begonnen. Zum anderen habe A. Ltd. mit einem Konsortium chinesischer Investoren mehrere Verein- barungen abgeschlossen, bis 2017 ein dem neuesten Stand der Technik entsprechendes Zementwerk zu errichten. Es habe eine geplante Produkti- onskapazität von 2'500 Tonnen Zement pro Tag aufgewiesen und hätte USD 200 Mio. gekostet. Es sei am 31. Dezember 2014 auch eine Joint-Ven- ture-Gesellschaft gegründet worden (F. Ltd.). A. Ltd. habe 30% an F. Ltd. gehalten. F. Ltd. habe eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben, die im März 2015 dem Projekt technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit attes- tiert habe, es sei bereit zur Ausführung. F. Ltd. habe sich zudem bei der

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«Zambia Development Agency» registriert, um eine Bewilligung zur Investi- tion von ausländischem Kapital in der Höhe von USD 250 Mio. zu erhalten. Entsprechend sei F. Ltd. am 8. Mai 2015 ermächtigt worden, alle notwendi- gen Vorkehrungen zu treffen, um das Projekt zu realisieren und sei am

31. August 2015 registriert worden. 2.3 Am 3. März 2014 habe D. die A. Ltd. informiert, dass C. Zambia Plc Lizenz- rechte für sein Grundstück geltend mache. Er habe sodann USD 50'000.-- angeboten erhalten, um mit C. Zambia Plc einen letter of intent bezüglich exklusiver Verkaufsverhandlungen abzuschliessen – dies sei ein für Zambia fürstlicher Betrag. Im Juli 2014 habe A. Ltd. festgestellt, dass ihre Lizenz durch das Ministry of Mines unangekündigt verkleinert und die abgelaufene Lizenz von C. Zambia Plc wieder hergestellt worden sei. Anfragen dazu von A. Ltd. an den Director of Mines seien unbeantwortet geblieben. Am 22. Au- gust 2014 habe sich A. Ltd. deshalb an den Minister of Mines gewandt. Sein Chief Mining Engineer habe A. Ltd. mit Entscheid vom 15. September 2014 beschieden, dass C. Zambia Plc keine gültigen Lizenzrechte für das umstrit- tene Gebiet halte und dass die Lizenz von A. Ltd. vollständig wieder herge- stellt worden sei. Diesen Entscheid habe C. Zambia Plc angefochten. Das Ministry of Mines habe ihn mit Entscheid vom 18. Februar 2015 bestätigt. Dagegen habe C. Zambia Plc den High Court for Zambia angerufen. Sie habe geltend gemacht, ihre Lizenz sei am 24. Januar 2006 durch das Mi- nistry of Mines ordnungsgemäss für 25 Jahre verlängert worden. Der High Court for Zambia habe dazu festgestellt (Beilage 36), dass die Lizenz vom

15. Juli 2006 gestützt auf ein Gesetz aus dem Jahr 2008 verlängert worden sei, das damals gar nicht existiert habe. Er halte die Lizenz für so fragwürdig, dass er nicht darauf abstellen könne, da ihre Authentizität nicht gewährleistet sei (S. J-22). A. Ltd. legt in der Strafanzeige dar, es handle sich um ein in- haltlich unrichtiges und rückdatiertes Dokument. Der High Court for Zambia habe mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 bekräftigt, dass die Lizenz von C. Zambia Plc für das umstrittene Gebiet im Jahr 2007 ausgelaufen sei und er habe die Entscheide des Minenministeriums bestätigt (S. J-23 f.). C. Zam- bia Plc habe dagegen den Court of Appeal of Zambia angerufen, der den Entscheid der Vorinstanz mit settlement order vom 13. April 2021 vollum- fänglich bestätigt habe (Beilage 37b). Das dort (S. 2) erwähnte zugrundelie- gende Urteil vom 3. Oktober 2020 des Court of Appeal of Zambia findet sich nicht in der Beilage. A. Ltd. legt sodann eine eidesstattliche Erklärung des damaligen Director of Mines vom 19. Dezember 2022 ins Recht, wonach er im Jahre 2014 vom Minister of Mines unter Druck gesetzt worden sei, die abgelaufene Lizenz von C. zu erneuern, obwohl C. Zambia Plc sie nicht fristgerecht erneuert und

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auch die Lizenzgebühren in den Jahren 2007–2014 nicht bezahlt habe (Bei- lage 38). 2.4 Zwischenzeitlich habe sich das chinesische Konsortium am 5. September 2016 vom Projekt zurückgezogen: A. Ltd. weise keine Lizenz auf, die frei von Rechtsstreitigkeiten und bereit zur Bewirtschaftung sei. Der von C. Zambia Plc initiierte Rechtsstreit habe das Projekt über ein Jahr verzögert, während die Konkurrenz ihre Projekte vorantreibe. Es sei kein positives Ende des Rechtsstreits in Sicht. Die Geldgeber des Projekts hätten ihre Unterstützung zurückgezogen, weshalb der Konsortialpartner das Projekt beende. A. Ltd. sei von einem chinesischen Partner per E-Mail informiert worden, dass der Manager der C.-Niederlassung in China den Vizepräsidenten des Konsorti- alpartners angerufen habe, um ihn aufgrund der angeblich bestehenden Probleme mit den Schürfrechten von A. Ltd. zum Rückzug aus dem Projekt zu bewegen (Beilage 34). 2.5 Transparency International Zambia zeigte den Sachverhalt am 8. Juli 2016 der Anti-Corruption Commission Zambia an (Beilage 39) und drückte darin ihre Besorgnis aus, dass der vorliegende Sachverhalt klarerweise ein ernst- zunehmender Vorwurf von Amtsmissbrauch und einer falschen und betrüge- rischen Präsentation von Dokumenten durch einen Amtsträger enthalte. Die Anti-Corruption Commission Zambia beschied A. Ltd. am 29. Januar 2018, dass ihre Untersuchung ein fortgeschrittenes Stadium erreicht habe (Bei- lage 41). Die Strafanzeige enthält dazu keine weitere Beilage. Die sambische Competition and Consumer Protection Commission teilte in ihrer Pressemitteilung vom 18. Dezember 2017 mit, sie habe seit August 2013 den Preisanstieg von Zement untersucht und C. Zambia Plc gebüsst. C. Zambia Plc habe in den Jahren 2010–2012 ihre dominante Marktstellung mit Marktanteilen von 48–86.4% missbraucht, um überhöhte Preise zu erzie- len. Bei Zementimporten von nur 4%–8% habe C. Zambia Plc nicht in effek- tivem Wettbewerb gestanden. Am 31. März 2021 teilte die Competition and Consumer Protection Commission mit, aufgrund Marktbeobachtungen von Juli 2019 bis Januar 2020 eine Untersuchung eingeleitet zu haben und infol- gedessen C. Zambia Plc wegen antikompetitiven Handelspraktiken mit je 10% ihres Umsatzes der Jahre 2019 und 2020 zu büssen (Beilage 37).

3.

3.1 Die BA begründet die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privat- klägerin (Verfügung vom 27. April 2023; Beschwerdeantwort vom 31. Mai

2023) zum einen damit, die Strafanzeige enthalte keine konkreten Anhalts- punkte für einen Anfangstatverdacht bezüglich Bestechungszahlungen. Die

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Beschwerdeführerin bringe auch zurecht nicht vor, bei den angezeigten Kor- ruptionsdelikten in Zambia eine geschädigte Person zu sein. Die Korrup- tionstatbestände würden keine individuellen Rechtsgüter schützen. Die er- forderliche unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin und Anzeige- erstatterin sei nicht ersichtlich. Die angezeigte Urkundenfälschung im Amt weise keinen Bezug zur Schweiz auf, weshalb keine Schweizer Strafhoheit bestehe. Handlungs- und Erfolgs- ort lägen in Zambia. Urkundendelikte würden in erster Linie die Allgemeinheit schützen. Damit private Interessen verletzt würden, müsse eine Urkunden- fälschung zudem auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielen, wobei auch hier die unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten erforder- lich sei. Daran mangle es entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin in den Ziff. 26–30 ihrer Strafanzeige. Die gefälschte Urkunde sei zudem gemäss Strafanzeige nicht gleichzeitig Bestandteil eines Vermögensdelikts zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Auch deshalb fehle es der Beschwer- deführerin an der unmittelbaren Betroffenheit. Mangels Katalogstraftat gemäss Art. 102 Abs. 2 StGB könne es vorliegend nur um die subsidiäre Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 1 StGB gehen. Deren Ziel sei nicht die Verhinderung der Anlasstat, sondern die Förderung der Ermittlung von strafrechtlich verantwortlichen Personen. Die durch die Anlasstat geschädigte Person sei deshalb nicht direkt mitge- schützt. Es fehle der Beschwerdeführerin somit auch hier die unmittelbare Betroffenheit. Die Unternehmensstrafbarkeit sei eine Zurechnungsnorm und könne nicht zu einer eigenständigen unmittelbaren Betroffenheit der Be- schwerdeführerin herangezogen werden, weshalb auch das Anführen an- geblicher Organisationsmängel ihr nicht weiterhelfe. Konkrete Hinweise oder Anhaltspunkte auf Organisationsmängel bei B. AG würden fehlen. Der nun in der Schweiz angezeigten B. AG könne somit nicht vorgeworfen werden, die Beschwerdeführerin unmittelbar und direkt in ihren Rechten verletzt zu haben. Insgesamt sei keine Betroffenheit oder Schädigung der Beschwerdeführerin in Schweizer Strafhoheit gegeben. Entsprechend sei sie nicht geschädigte Person, sondern nur Anzeigeerstatterin. Da eine Nichtanhandnahme zu ver- fügen sei und bereits verfügt wurde, könne offenbleiben, ob eine Konstituie- rung im Strafpunkt überhaupt möglich wäre. 3.2

3.2.1 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen

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(Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gilt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schüt- zen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestands- mässigen Handlungen ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2). Im Allgemei- nen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Indivi- dualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.3; zum Ganzen BGE 148 IV 170 E. 3.2). 3.2.2 Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beam- ten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmet- scher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zu- sammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, ver- spricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft (Art. 322septies Absatz 1 StGB). Die traditionelle Deutung der Bestechlichkeit als Ungehorsamstatbestand wurde abgelöst vom Interesse am Schutz der Objektivität und Sachlichkeit amtlicher Tätigkeit. Lässt sich ein Amtsträger für seine amtliche Tätigkeit Vorteile versprechen, so besteht die erhebliche Gefahr, dass er sich in seiner Tätigkeit nicht mehr an Sachgesichtspunkten, sondern an persönlichen Vor- teilen orientiert. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit staatlicher Aufgabenerfüllung wird dadurch erheblich beein- trächtigt. Der Vertrauensverlust stellt die rechtsstaatliche und demokratische Legitimation staatlichen Handelns in Frage (Botschaft zur Revision des Kor- ruptionsstrafrechts vom 19. April 1999 (BBl 1999 5497, S. 5523; PIETH, Bas- ler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 322ter StGB N. 13).

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Die Bestechungstatbestände sind als abstrakte Gefährdungsdelikte konzi- piert (Botschaft, a.a.O.). Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 S. 265). Das Bundesgericht bejahte dies beispielsweise in einem Fall von Raufhandel, in dem ein Beschwerdeführer nach seiner Dar- stellung durch die Auseinandersetzung verletzt resp. zumindest konkret ge- fährdet wurde. Diese behauptete Beeinträchtigung erfolgte direkt durch die tätliche Auseinandersetzung ohne das Hinzutreten weiterer Elemente und war unmittelbare Folge des fraglichen Raufhandels. Ihr Ausmass musste durch den Beschwerdeführer nicht im Detail dargelegt werden (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). 3.2.3 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Ur- kunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person ab- zielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2).

3.2.4 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rah- men des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Ver- brechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft (Art. 102 Abs. 1 StGB). Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter (Kriminelle und terroristische Organisationen), 260quinquies (Finanzierung des Terroris- mus), 305bis (Geldwäscherei), 322ter (Bestechen schweizerischer Amtsträ- ger), 322quinquies (Vorteilsgewährung an schweizerische Amtsträger), 322septies Absatz 1 (aktive Bestechung fremder Amtsträger) oder 322octies (Bestechung

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Privater) so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürli- cher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren ge- troffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern (Art. 102 Abs. 2 StGB).

Dass das in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangene Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen «zugerechnet» wird, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 102 StGB. Für eine Zurechnungsnorm bzw. eine besondere Form der Teilnahme und gegen einen eigenständigen Übertretungstatbestand spricht auch, dass die Verantwortlichkeit des Unternehmens in Art. 102 StGB d.h. im Allgemeinen Teil des StGB geregelt ist, und nicht bei den besonderen Bestimmungen im zweiten Buch des StGB, welche im Einzelnen die strafba- ren Verhaltensweisen bestimmen. Die Behauptung, das Unternehmen werde in Art. 102 StGB nicht für die Anlasstat, sondern lediglich für das Or- ganisationsdefizit bestraft, trifft daher nicht zu. Die Verjährung richtet sich nach derjenigen der Anlasstat (BGE 146 IV 68 E. 2.3.2–2.4).

3.3

3.3.1 Gemäss Strafanzeige sind die Umstände der staatlichen Lizenzierung auf dem Nachbargrundstück von A. Ltd. zu untersuchen. Es besteht der Ver- dacht, C. Zambia Plc könnte über Amtsträger einerseits die Lizenz von A. Ltd. unrechtmässig eingeschränkt und andererseits gestützt auf eine Fäl- schung eine eigene Lizenz geltend gemacht haben, mithin speziell für A. Ltd. nachteilige Entscheide erwirkt haben. Das Zementwerk von A. Ltd. sei in einem fortgeschrittenen Planungsstadium gewesen und das Projekt an der Lizenzstreitigkeit mit C. Zambia Plc gescheitert. Es geht also um den Ver- dacht, dass C. Zambia Plc auf Amtsträger eingewirkt haben könnte, um einen wirtschaftlichen Vorteil im Wettbewerb zu erzielen. 3.3.2 Der Schutz des Wettbewerbs wird in der Lehre als ein von den Beste- chungstatbeständen geschütztes Rechtsgut angesehen (PIETH, a.a.O., vor Art. 322ter StGB N. 14). Es scheint gemäss Strafanzeige nahe zu liegen, dass C. Zambia Plc eine aktive Rolle bei der Reaktivierung ihrer Lizenz und der gleichzeitigen Einschränkung der Lizenz von A. Ltd. eingenommen haben könnte. Im Kern geht es bei den Bestechungstatbeständen nach wohl herr- schender Lehre um das Rechtsgut des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit staatlicher Aufgabenerfüllung. Die Manier der in der Strafanzeige vorgebrachten staatlichen Lizenzverwaltung auf dem Nachbargrundstück von A. Ltd. ist offensichtlich geeignet, diese zu verlet- zen. Nach Obigem träfe eine passive Bestechung (Art. 322septies Abs. 1 StGB) A. Ltd. direkt im Schutzbereich der Strafnorm. A. Ltd. wäre durch die geschil- derten Straftaten unmittelbar in geschützten Rechtsgütern verletzt.

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3.3.3 Sodann könnte eine für C. B. durch Korruption falsch ausgestellte Lizenz ein Urkundendelikt (Art. 251 Ziff. 1 StGB) begründen, wobei diese Lizenzur- kunde als parteiisches Produkt staatlicher Aufgabenerfüllung A. Ltd. direkt und unmittelbar schadete. Sie wäre ja darauf ausgerichtet, A. Ltd. zu be- nachteiligen. Damit wäre A. Ltd. auch insoweit im geschützten Bereich der Strafnormen verletzt. 3.3.4 Zufolge Art. 102 StGB könnte vorliegend bei gegebenen Voraussetzungen tatbestandsmässiges Verhalten der Tochter (C. Zambia Plc) der Mutter B. AG zuzurechnen sein. 3.3.5 Das Gesagte genügt, um A. Ltd. als Privatklägerin zuzulassen. 3.4 Damit ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. A. Ltd. ist als Privat- klägerin im Strafverfahren SV.23.0232 zuzulassen. Sie ist damit Partei des Strafverfahrens und hat als solche Anspruch auf Eröffnung der Nichtanhand- nahmeverfügung der BA vom 14. März 2023. Die Verfügung ist zugleich auch der Beschwerdekammer für das vorliegende Verfahren einzureichen. Der BA ist für die Eröffnung und Einreichung der Verfügung eine nicht erst- reckbare Frist von 10 Tagen zu setzen. Für die A. Ltd. beginnt ab Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen zu laufen. Sie hat innert dieser Frist Zeit, um ihre Beschwerde bezüglich der Nichtanhandnahmeverfügung zu ergänzen. Erfolgt innert Frist keine Ein- gabe, tritt die Beschwerdekammer auf diesen Teil der vorliegenden Be- schwerde nicht ein.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschä- digung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Bundes- anwaltschaft ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den vorliegen- den Verfahrensteil (Teilbeschluss) eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutheissen. Die A. Ltd. wird im Strafverfahren der Bun- desanwaltschaft SV.23.0232 als Privatklägerin zugelassen.

2. Der Bundesanwaltschaft wird eine Frist angesetzt bis 17. Juli 2023, um der A. Ltd. die Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2023 (Strafverfahren SV.23.0232) zu eröffnen und sie dem Gericht einzureichen. Die Frist ist nicht erstreckbar.

3. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO für die A. Ltd. ab Erhalt der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 14. März 2023 zu laufen beginnt.

4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

5. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der A. Ltd. eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 6. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christian Zuberbühler - Bundesanwaltschaft - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug der Dispositiv-Ziff. 5)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).