Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft - Bundesrichterin B. - Bundesrichterin C. - Bundesrichterin D. - Bundesgerichtsschreiber E.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 Juni 2022 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachver- halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begrün- den könnte;
- insbesondere ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Ent- scheid nicht per se einen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffenden Bundesrichter und der Gerichtsschreiber ihre Amtsgewalt missbraucht hätten; im Nichtein- tretensentscheid, der wegen mangelnder rechtsgenügender Begründung des Revisionsgesuchs gestützt auf Art. 42 BGG erging, jedenfalls kein Miss- brauch der Amtsgewalt durch den betreffenden Spruchkörper erblickt wer- den kann;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.81
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 6. Juni 2022 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die im Urteil des Bundesgerichts 4F_11/2021 vom 11. Juni 2021 mitwirkenden Richter und den mitwirkenden Gerichtsschreiber wegen «vorsätzlicher, schwerer Amtspflichtverletzung» erstattete (Verfahrensakten BA, Lasche 1);
- das Bundesgericht im genannten Urteil auf ein Revisionsgesuch von A. vom 23./24. Mai 2021 nicht eingetreten ist;
- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 22. Juni 2022 die Nichtanhand- nahme der Sache verfügt hat (Verfahrensakten BA, Lasche 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 28. Juni 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist und beantragt, es sei die Nichtanhand- nahmeverfügung aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen (act. 1);
- A. dem Gericht mit Datum vom 20. bzw. 21. Juli 2022 einen Nachtrag zur Beschwerde zukommen liess (act. 4 und 5);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
22. Juni 2022 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachver- halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begrün- den könnte;
- insbesondere ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Ent- scheid nicht per se einen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffenden Bundesrichter und der Gerichtsschreiber ihre Amtsgewalt missbraucht hätten; im Nichtein- tretensentscheid, der wegen mangelnder rechtsgenügender Begründung des Revisionsgesuchs gestützt auf Art. 42 BGG erging, jedenfalls kein Miss- brauch der Amtsgewalt durch den betreffenden Spruchkörper erblickt wer- den kann;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. August 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesrichterin B. - Bundesrichterin C. - Bundesrichterin D. - Bundesgerichtsschreiber E.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.