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BB.2022.76

Bundesstrafgericht · 2023-09-19 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.76

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Rechtsanwalt A. im Verfahren SK.2020.10 der Strafkammer des Bundes- strafgerichts als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. eingesetzt war (vgl. act. 1.1, S. 348);

- die Strafkammer in ihrem Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 die durch A. beantragte Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von insgesamt Fr. 218'245.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auf insgesamt Fr. 162'973.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) kürzte (act. 1.1, S. 348 und 354 sowie Urteilsdispositiv Ziffer XIV 4);

- A. am 22. Juni 2022 gegen das Urteil der Strafkammer bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte und im Hauptbe- gehren die Aufhebung des Urteilsdispositivs Ziffer XIV.4 sowie eine Entschä- digung für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger in der Höhe von Fr. 215'804.90 (inkl. MwSt. und Auslagen, unter Abzug der bereits erhalte- nen Akontozahlungen) beantragte (act. 1, S. 2);

- die Beschwerdekammer das Verfahren unter der Geschäftsnummer BB.2022.76 eröffnete;

- die Strafkammer der Beschwerdekammer in der Folge mitteilte, dass gegen ihr Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 Berufung erhoben worden sei und bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren unter der Geschäftsnummer CA.2022.16 geführt werde (act. 5, S. 4);

- die Beschwerdekammer, nachdem sie das Beschwerdeverfahren mit Be- schluss BB.2022.76a vom 10. August 2023 sistiert hatte (act. 12), mit Schrei- ben vom 6. September 2023 die Berufungskammer bat, ihr mitzuteilen, ob im Verfahren CA.2022.16 auf die Berufung eingetreten worden sei (act. 14);

- die Berufungskammer mit Schreiben vom 12. September 2023 bestätigte, dass auf die Berufung von B. eingetreten worden sei (act. 15).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen den Entscheid, mit welchem die Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht die Entschädigung der amtlichen Vertei- digung für deren Bemühungen festsetzt, Letztere bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen Beschwerde führen kann

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(Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Art. 396 Abs. 1 StPO);

- angesichts des strittigen, die gesetzliche Grenze von Fr. 5‘000.– überstei- genden Betrags die vorliegende Beschwerde durch die Beschwerdekammer in Dreierbesetzung zu behandeln ist (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario);

- wenn der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Hauptsache angefochten werden, dies zu einer Spaltung des Rechtsmittelweges führt, da der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei der Beschwerdeinstanz, die Hauptsache hinge- gen bei der Berufungsinstanz anzufechten ist (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 15; siehe auch BGE 139 IV 199 E. 5.6);

- wegen der Subsidiarität der Beschwerde die Berufung vorgeht (siehe BGE 139 IV 199 E. 5.6);

- falls das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, dieses ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO);

- damit das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens entfällt; diesfalls die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung jedoch mit der Berufung zu behandeln sind (BGE 139 IV 199 E. 5.6);

- somit vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung das vorliegende Beschwerdeverfahren BB.2022.76 abzuschreiben ist und die Akten des Verfahrens BB.2022.76 der Berufungskammer weiterzu- leiten sind.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Akten des Beschwerdeverfahrens werden der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.

Bellinzona, 19. September 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesstrafgericht, Berufungskammer (unter Beilage der Akten des Be- schwerdeverfahrens)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.