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BB.2022.22

Bundesstrafgericht · 2022-03-16 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichen- den Tatverdacht gegen den im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_661/2021 amtenden Bundesrichter und gegen den im selbigen Verfahren tätigen Ge- richtsschreiber begründen könnte;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer über- haupt ein rechtlich gestütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat und damit zur Beschwerdeerhebung le- gitimiert ist;

- unter diesen Umständen schliesslich auch davon abgesehen werden kann, die im Übrigen nicht unterzeichnete Beschwerde dem Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterzeichnung zurückzusenden (Art. 110 Abs. 1 und 3 StPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.22

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Strafanzeige vom 7. September 2021 an die Bundesanwaltschaft ge- langte und darum ersuchte, es sei gegen die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern, das Bezirksgericht Luzern, das Kantonsgericht Luzern, das Be- treibungsamt der Stadt Luzern das Bundesgericht und das «LUKS» zu er- mitteln unter anderem wegen «Betrügereien», «Vetternwirtschaft» und «ille- galer Eintreibung von Geldern»;

- A. zudem ausführt, das Bundesgericht habe seine Akten unterschlagen und es habe sich «auf die Seite Massiver Willkür» gestellt (Verfahrensakten, nicht paginiert);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 3. März 2022 die Strafanzeige nicht anhand genommen hat (act. 1.1);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 7. März 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist und sinngemäss die Aufhebung der Nichthandnahmeverfügung beantragt hat (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lung der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft vorliegend lediglich in Bezug auf die Vorwürfe gegen die Mitglieder des Bundesgerichts gegeben wäre (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO);

- die Bundesanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festhielt, dass der Hintergrund der Anzeige das Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2021 vom 26. August 2021 der II. zivilrechtlichen Abteilung sei, mit welchem das

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Bundesgericht auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. August 2021 nicht eingetreten sei; insofern sich die Anzeige gegen Behördenmitglieder des Kantons Luzern richte, sich gemäss den eingereichten Unterlagen die zuständigen Strafver- folgungsbehörden bereits mit der Sache befasst hätten, weshalb auf eine Weiterleitung an die kantonalen Strafbehörden gestützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO verzichtet werde; soweit Bundeszuständigkeit vorliege, die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt sei;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lung der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- soweit Bundeszuständigkeit vorliegt, der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhand- nahme der Strafsache verfügt haben soll;

- der Strafanzeige des Beschwerdeführers auch kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichen- den Tatverdacht gegen den im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_661/2021 amtenden Bundesrichter und gegen den im selbigen Verfahren tätigen Ge- richtsschreiber begründen könnte;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer über- haupt ein rechtlich gestütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat und damit zur Beschwerdeerhebung le- gitimiert ist;

- unter diesen Umständen schliesslich auch davon abgesehen werden kann, die im Übrigen nicht unterzeichnete Beschwerde dem Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterzeichnung zurückzusenden (Art. 110 Abs. 1 und 3 StPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. März 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.