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BB.2022.146

Bundesstrafgericht · 2025-09-08 · Deutsch CH

Wiederaufnahme (Art. 323 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 18. Juli 2020 an die Bundesanwaltschaft erstattete Andrea Blum (nachfolgend «Blum»), Richterin der Berufungskammer des Bundes- strafgerichts, Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen die damaligen Mitglieder der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Ulrich Meyer, Martha Niquille und Yves Donzallaz. Gegenstand der Anzeige bilde- ten die Straftatbestände der Verleumdung sowie der falschen Anschuldigung bzw. der Irreführung der Rechtspflege, der Nötigung und des Amtsmiss- brauchs. Im Rahmen ihrer Strafanzeige machte Blum nebst anderem geltend, die Beschuldigten hätten ihr gegenüber im Rahmen des Aufsichts- berichts vom 5. April 2020 zu Unrecht den Vorwurf der Amtsgeheimnisver- letzung erhoben (Verfahrensakten SV.20.0866, Nr. 1).

Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 StBOG ernannte der Bundesanwalt den emeri- tierten stellvertretenden Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich Ulrich Weder (nachfolgend «Weder») zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes (nachfolgend «a.o. StA») und betraute ihn am 5. August 2020 mit der Ver- fahrensleitung in dieser Strafsache (Verfahrensakten SV.20.0866, Nr. 1/Bei- lage 5).

Am 5. Oktober 2020 verfügte der a.o. StA Weder, die Strafanzeige vom

18. Juli 2020 werde nicht anhand genommen (Verfahrensakten SV.20.0866, Nr. 8). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob Blum Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche abgewiesen wurde (siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.249 vom

16. Dezember 2020).

B. Mit als «Ersuchen um Weiterführung des Strafverfahrens SV.20.0866» be- zeichneter Eingabe vom 8. April 2022 gelangte Blum an den Bundesanwalt. Darin machte sie u.a. geltend, die Einsetzung von a.o. StA Weder sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt, was die Nichtigkeit sämtlicher von diesem vorgenommenen Verfahrenshandlungen nach sich ziehe. Entsprechend bat Blum darum, ihre nach wie vor unbehandelte Strafanzeige vom 18. Juli 2020 anhand zu nehmen (act. 1.2).

Der Bundesanwalt teilte Blum mit Schreiben vom 25. August 2022 zusam- mengefasst mit, die Strafanzeige vom 18. Juli 2020 sei von der Bundesan- waltschaft als zuständiger Strafverfolgungsbehörde behandelt worden. Deren Nichtanhandnahmeverfügung sei von der Beschwerdeinstanz gericht-

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lich überprüft und gestützt worden. Der entsprechende Beschluss sei rechts- kräftig und das Verfahren damit rechtskräftig abgeschlossen (act. 1.5).

Im Hinblick auf eine allfällige gerichtliche Überprüfung dieser Ausführungen ersuchte Blum den Bundesanwalt mit Schreiben vom 19. September 2022 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1.6).

Am 21. November 2022 erliess die Bundesanwaltschaft hierzu folgende Verfügung (act. 1.1):

1. Das Ersuchen um Weiterführung des Strafverfahrens SV.20.0866 von Andrea Blum vom 8. April 2022 wird abgewiesen. 2. Das Strafverfahren SV.20.0866 wird nicht wiederanhandgenommen (Art. 323 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). 3. (…)

C. Am 9. Dezember 2022 erhob Blum gegen diese Verfügung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei die Nichtigkeit der gesetzwidrigen Einsetzung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Ulrich Weder im Verfahren SV.20.0866 mangels gesetzlicher Grundlage sowie daraus folgend die Nichtigkeit sämtlicher seiner nachfolgenden Verfahrens- handlungen festzustellen. 2. Daraus folgend sei die Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 festzustellen und der Beschwerdeführerin seien die Gerichtskosten des betreffenden Verfahrens im Umfang von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten. 3. Die Bundesanwaltschaft sei gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, im Verfahren SV.20.0866 einen ordentlichen Staatsanwalt des Bundes einzusetzen, die Strafun- tersuchung gegen die beanzeigten Personen (Ulrich Meyer / Martha Niquille / Yves Donzallaz) gesetzeskonform anhand zu nehmen und bei der zuständigen Kommis- sion der Räte um Ermächtigung (Art. 14 Abs. 1 VG) zu ersuchen. 4. Sämtliche ordentlichen Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Straf- und Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie die drei Ersatzrichterpersonen der Strafkammer Adrian Urwyler, Bertrand Perrin und Monika Galliker haben wegen Befangenheit in Ausstand zu treten. 5. Der Präsident des Bundesstrafgerichts habe gemäss Art. 38c StBOG aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten/-innen der Kantone durch das Los einen Spruchkörper aus ausserordentlichen nebenamtlichen Richterpersonen inkl. einer ausserordent-

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lichen Gerichtsschreiberperson zu bestellen, damit diese die Ausstandsfrage und auch die Hauptsache beurteilen. 6. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D. Die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 betreffend teilte die Beschwerdekammer der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 20. Dezember 2022 u.a. Folgendes mit (act. 4):

Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet die Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts als Berufungsgericht, wenn die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Beschwerdeinstanz betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Aus diesem Grund übermitteln wir Ihnen zuständigkeitshalber ein Doppel der Beschwerdeschrift mitsamt Ausstandsbegehren (inkl. Beilagen).

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Ver- fahrens impliziert ein gegen das gesamte Berufungsgericht gerichtetes Ausstandsbegehren im Verfahren betreffend Ausstand der Mitglieder der Beschwerdekammer. Dieses Begehren ist gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung einzureichen, mithin ebenfalls der Berufungskammer. Es liegt in deren Zuständigkeit, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Verfahrens gegeben sind. Deshalb über- mitteln wir Ihnen auch diesen Antrag zur weiteren Bearbeitung.

Bis zur Klärung der die Beschwerdekammer betreffenden Ausstandsfrage bleibt das bei uns anhängig gemachte Beschwerdeverfahren sistiert.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 ersuchte der Präsident der Beru- fungskammer den Präsidenten des Bundesstrafgerichts betreffend das gegen sämtliche Richter- und Gerichtsschreiberpersonen gerichtete Aus- standsbegehren um Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Losver- fahrens (act. 6).

Nachdem der Präsident des Bundesstrafgerichts gestützt auf Art. 38c StBOG drei ausserordentliche nebenamtliche Richter der Berufungskammer ernannt hatte, übergab er diesen am 14. März 2023 die Akten (vgl. act. 7).

Am 24. November 2023 erliess die ausserordentliche Berufungskammer den folgenden Beschluss (act. 8.1):

1. Das Ausstandsgesuch wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Sämtliche Richterpersonen der Berufungskammer haben in den Ausstand zu treten.

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3. Im Übrigen wird das Ausstandsgesuch abgewiesen, soweit es nicht als gegen- standslos abzuschreiben ist. 4. (…)

Die hiergegen erhobene Beschwerde von Blum vom 13. Januar 2024 (act. 18.1) wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_42/2024 vom 20. August 2024 ab, soweit es auf diese eintrat (act. 32).

E. Bereits im Anschluss an den Beschluss der ausserordentlichen Berufungs- kammer vom 24. November 2023 leitete die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren BB.2022.146 den Schriftenwechsel ein (vgl. act. 9).

Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. De- zember 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 13). Den Antrag von Blum vom 18. Dezember 2023 auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtsgültigen Klärung der Zuständigkeit (vgl. act. 15) wies die Beschwerdekammer am 21. Februar 2024 ab (act. 20).

Mit Replik vom 25. März 2024 stellt Blum die folgenden Anträge (act. 25):

1. Auf die Beschwerde der Unterzeichnenden vom 9. Dezember 2022 gegen die Ver- fügung der Bundesanwaltschaft SV.20.0866 vom 21. November 2022 sei einzutreten und diese sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. In diesem Sinne sei die Nichtigkeit der gesetzwidrigen Einsetzung des a.o. Staats- anwaltes des Bundes Ulrich Weder im Verfahren SV.20.0866 mangels gesetzlicher Grundlage sowie daraus folgend die Nichtigkeit sämtlicher seiner nachfolgenden Verfahrenshandlungen festzustellen. 3. Daraus folgend sei die Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 festzustellen und der Beschwerdeführerin seien die Gerichtskosten des betreffenden Verfahrens im Umfang von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten. 4. Die Bundesanwaltschaft sei gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, im Verfahren SV.20.0866 einen ordentlichen Staatsanwalt des Bundes einzusetzen, die Strafun- tersuchung gegen die beanzeigten Personen (Ulrich Meyer / Martha Niquille / Yves Donzallaz) gesetzeskonform anhand zu nehmen und bei der zuständigen Kommis- sion der Räte um Ermächtigung (Art. 14 Abs. 1 VG) zu ersuchen. 5. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren BB.2022.146 bis zur Rechtskraft des Beschlusses der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.10 (Hauptge- schäftsnummer CA.2021.8) vom 15. Februar 2024 bzw. bis zu einer rechtskräftigen Klärung der massgeblichen Frage (betreffend Existenz einer gesetzlichen Grundlage

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zur Einsetzung von a.o. Staatsanwälten des Bundes durch den Bundesanwalt) durch das Bundesgericht zu sistieren. 6. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In ihrer Duplik vom 10. April 2024 hält die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest. Zudem beantragte sie die Sistierung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bis zum Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens 7B_335/2024, sollte die Beschwerdekammer die Frage der Zulässigkeit der Einsetzung von a.o. Staatsanwält/Innen durch den Bundesanwalt mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Ausgangslage als wesentlich erachten (act. 28). Die Duplik wurde den anderen Parteien am 19. April 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 29 und 30). Die übrigen Beschwerdegegner haben sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht vernehmen lassen.

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2.1 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und

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die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4 mit Hinweis).

E. 1.2.2 Die angefochtene Verfügung erging letztlich als Reaktion auf das am 8. April 2022 von der Beschwerdeführerin gestellte «Ersuchen um Weiterführung des Strafverfahrens SV.20.0866». In ihrem Ersuchen verwies die Beschwer- deführerin einleitend auf ein Votum der Nationalrätin Manuela Weichelt vom

9. März 2022, in welchem diese auf eine Differenz zwischen Parlament und Bundesgericht betreffend Auslegung des Amtsgeheimnisses hinwies (siehe hierzu AB 2022 N 258 f.). Diese Differenz zwinge die Beschwerdeführerin, «die Angelegenheit nochmals offiziell aufzurollen» (act. 1.2, S. 1 f.). «Im Übrigen» machte die Beschwerdeführerin geltend, die Einsetzung von Ulrich Weder zum a.o. StA sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt, was die Nichtig- keit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 sowie des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 zur Folge habe. Im Ergebnis sei ihre Strafanzeige vom 18. Juli 2020 nach wie vor unbehandelt (act. 1.2, S. 2). Abschliessend legte die Beschwerde- führerin in ihrer Eingabe dar, weshalb eine sie betreffende Passage im eingangs erwähnten Aufsichtsbericht vom 5. April 2020 den Tatbestand einer Verleumdung erfülle (act. 1.2, S. 2 f.).

E. 1.2.3 Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird einerseits das «Ersuchen um Weiterführung des Strafverfahrens SV.20.0866» vom 8. April 2022 abgewiesen (Ziff. 1). Mit Ziff. 2 wird verfügt, das Strafverfahren SV.20.0866 werde nicht wiederanhandgenommen (act. 1.1). In der angefochtenen Ver- fügung werden abwechselnd die Begriffe «Wiederanhandnahme» und «Wie- deraufnahme» verwendet. In der Sache geht es jedoch durchwegs um die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung beendeten Verfahrens (Art. 323 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) und nicht um die Wieder- anhandnahme eines lediglich sistierten Verfahrens (vgl. Art. 315 StPO). Die Beschwerdekammer hält sich in den nachfolgenden Erwägungen aus- schliesslich an die im Gesetz verwendete Terminologie. Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen hielt die Bundesanwaltschaft fest, das Ersuchen der Beschwerdeführerin sei mit Blick auf die rechtskräftige bzw. gerichtlich über- prüfte Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 sinngemäss als Ersuchen um Wiederaufnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO zu prüfen (act. 1.1, Ziff. II.1). Das erwähnte parlamentarische Votum sei jedoch kein neues Beweismittel bzw. keine neue Tatsache, die zu einer Wiederaufnahme führen könne (act. 1.1, Ziff. II.1.3 f.).

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E. 1.2.4 Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren befassen sich nicht mit der angefochtenen Verfügung. Einzig das Rechtsbegehren Ziff. 3 lässt impli- zit erkennen, dass die Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung anstrebt. In der Beschwerdebe- gründung, welche zur Auslegung der Parteibegehren und damit zur Bestim- mung des Beschwerdegegenstands herangezogen werden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 3.2), gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe nie um eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO ersucht (act. 1, S. 3). Die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung würden an der Sache vorbeizielen, weshalb sich Bemerkungen dazu (in der Beschwerde) vollständig erübrigten (act. 1, S. 4). Da die Beschwerdeinstanz im Prinzip nur über diejenigen Fragen zu befinden hat, die ihr unterbreitet werden (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 3.2), beschränkt sich der Beschwerdegegenstand vorliegend auf die Frage nach der allfälligen Nichtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 und des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 sowie gegebenenfalls auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen. Nicht zum Beschwerdegegenstand gehört jedoch die Frage der Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO.

E. 1.2.5 Die von der Beschwerdeführerin in ihrem «Ersuchen um Weiterführung des Strafverfahrens SV.20.0866» vom 8. April 2022 gemachten Ausführungen zum Votum der Nationalrätin Manuela Weichelt vom 9. März 2022 sind mit Blick auf den vorliegenden Beschwerdegegenstand ohne Relevanz. Ob die Bundesanwaltschaft darin zu Recht ein sinngemässes Ersuchen um Wieder- aufnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO erkannt hat, braucht nach dem zuvor Ausgeführten ebenfalls nicht geprüft zu werden.

E. 1.3 Die Beschwerdekammer bleibt zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Urteil des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024). Die Beschwerdeführerin hat als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO Strafantrag gestellt und verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin am 28. November 2022 entgegengenommen. Ihre am Freitag, 9. Dezember 2022 der Schweizerischen Post übergebene Be- schwerde erweist sich als fristgerecht (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO i.V.m. § 1a Abs. 1b des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes des Kantons Luzern vom

23. November 1987 [RLG/LU; SRL Nr. 855]). Die weiteren Eintretensvoraus- setzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Beschwerdeführerin macht am Ende ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Weigerung der Bundesanwaltschaft, sich in der angefochtenen Verfü- gung zum eigentlichen Thema (Rechtswidrigkeit der Einsetzung von a.o. StA Weder/Nichtigkeit von dessen Nichtanhandnahmeverfügung) zu äussern, komme einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich (act. 1, S. 13 und zuvor schon S. 3). Tatsächlich äussern sich die rechtlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nirgends zur von der Be- schwerdeführerin aufgeworfenen Frage nach der allfälligen Nichtigkeit der von a.o. StA Weder erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung. Immerhin jedoch nahm die Bundesanwaltschaft in Ziff. I.4.3 der angefochtenen Verfü- gung zu Sachverhalt und Prozessgeschichte (auch inhaltlich) Bezug auf Ihr Schreiben vom 25. August 2022, mit welchem der Beschwerdeführerin «vorab» mitgeteilt worden sei, dass ihre Strafanzeige von der Bundesanwalt- schaft als zuständige Behörde behandelt worden sei, wobei hierfür ein a.o. StA eingesetzt worden sei (im Anschluss mit Zusammenfassung des In- halts des Schreibens vom 25. August 2022 in Kurzform). Es bleibt unklar, ob damit in der angefochtenen Verfügung auch die rechtlichen Erwägungen im Schreiben vom 25. August 2022 bestätigt und zum Inhalt der angefochtenen Verfügung gemacht werden sollten. Wie dem auch sei, hat die Beschwerde- führerin im Rahmen ihrer Beschwerde «antizipierend» zu den im Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2022 vorgebrachten Argumenten Stellung bezogen, auch wenn die angefochtene Verfügung keine entspre- chenden Ausführungen enthielt (vgl. act. 1, S. 3 in fine). Damit wird erkenn- bar, dass sich eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Bundesanwaltschaft nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Diese hat sich im Rahmen ihrer Beschwerde ohne Weiteres in substantiierter Form zum Inhalt des Schreibens vom 25. August 2022 äussern können. Ob die im erwähnten Schreiben genannten Argumente inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung des Beschwerdegegenstands.

E. 3 Wie eingangs erwähnt (siehe oben E. 1.2.4), beschränkt sich der Beschwer- degegenstand auf die Frage nach der allfälligen Nichtigkeit der Nichtanhand- nahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 und des Beschlusses des Bun- desstrafgerichts BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 sowie gegebenen- falls auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen.

E. 4.1 Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc

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sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Fehlerhafte Verfü- gungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig (TPF 2017 58 E. 3.2; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl. 2022, N. 833). Fehlerhafte Entscheide sind nach der Recht- sprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird (BGE 149 IV 9 E. 6.1 S. 25; 145 IV 197 E. 1.3.2; TPF 2024 177 E. 2.4 S. 181 f.; 2017 58 E. 3.2; 2011 42 E. 2.4 S. 45; 2005 172 E. 3.1 S. 173; siehe auch WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht – Von der Evidenz- theorie zum verfassungsunmittelbaren Nichtigkeitsbegriff, 2024, N. 55 ff.).

E. 4.2 Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfeh- ler in Betracht (wie beispielsweise der Umstand, dass die betroffene Person keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen; BGE 145 IV 97 E. 1.3.2; TPF 2017 58 E. 3.2). Ein Entscheid einer sachlich oder funktionell nicht zuständigen Behörde ist allerdings nicht in jedem Fall nichtig (siehe hierzu BGE 150 II 244 E. 4.2.2 m.w.H. sowie WEBER, a.a.O., N. 59 ff.). Gemäss der von WEBER zusammengetragenen Praxis ist nicht jede Verfü- gung einer sachlich unzuständigen Behörden nichtig, sondern nur die in qua- lifizierter Missachtung der Zuständigkeitsordnung ergangene (vgl. WEBER, a.a.O., N. 89).

E. 4.3 Damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt, muss der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein. Massgebend ist dabei das Erkenntnisvermögen eines Laien (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1098 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Fehler offensichtlich, wenn er auch einer durchschnittlich, nicht juristisch gebildeten Person auffallen sollte (siehe u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3 mit Hinweis; siehe auch WEBER, a.a.O., N. 131, wonach sich derselbe Massstab auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts sowie kantonaler Instanzen findet).

E. 4.4 Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (BGE 149 IV 9 E. 6.2; 148 IV 445 E. 1.4.2 S. 452; 145 IV 197 E. 1.3.2 in fine). Die Annahme der Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.). Das Gebot der Rechts-

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sicherheit kann der Annahme der Nichtigkeit auch in Fällen der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit entgegenstehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., N. 1105).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 und der daran anschliessende Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 seien nichtig, weil die Nichtanhandnahmeverfügung durch den dafür nicht zuständigen a.o. StA erlassen worden sei. Dessen Einsetzung durch den Bundesanwalt sei rechtswidrig erfolgt. Zur Begründung beruft sie sich auf ein entsprechendes Parteigutachten (act. 1.7) und nunmehr auch auf den Beschluss der Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.10 vom 15. Februar 2024. Im erwähnten Beschluss kam die Berufungskammer zusammengefasst zum Schluss, für die Einsetzung des a.o. StA durch den Bundesanwalt liege die hierzu notwendige formell-gesetzliche Grundlage nicht vor. Die Verfahrens- handlungen des a.o. StA gingen darum von einer sachlich/funktional unzu- ständigen Person aus (vgl. a.a.O., E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die darin begründete «Bundesstrafgerichtspraxis» sei auch für die Beschwerdekammer verbindlich (act. 25, S. 5).

E. 5.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdekammer als Strafbehörde (vgl. Art. 13 lit. c StPO) in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet ist (Art. 4 Abs. 1 StPO). Einschlägige Entscheide finden wo nötig selbstverständlich Eingang in die rechtliche Würdigung der Be- schwerdekammer, aber dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Be- schluss kommt keine Bindungswirkung wie etwa gemäss Art. 409 Abs. 3 StPO zu. Darüber hinaus ist dieser bis zum heutigen Tag nicht rechtskräftig.

E. 5.3 Der angeführte Beschluss der Berufungskammer enthält nur wenige Erwä- gungen zur besonderen Schwere des angeblich auch der (durch den a.o. StA erlassenen) Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 anhaftenden Mangels. In E. 4.3.1 wird hierzu ohne weitere Ausführungen festgehalten, die Einsetzung eines Staatsanwaltes ohne formell-gesetzliche Grundlage stelle grundsätzlich einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (kritisch zu dieser Vorgehensweise WEBER, a.a.O., N. 89). Immerhin führt fehlende Verfügungsbefugnis in jeder Hinsicht, wie dies bei nicht zu hoheit- lichen Entscheiden ermächtigten Privaten der Fall ist, regelmässig zur Annahme der Nichtigkeit (siehe auch WEBER, a.a.O., N. 107). In E. 4.3.3 des angeführten Beschlusses werden zur Schwere des Verfahrensmangels noch Angaben zu den fachlichen Kompetenzen der betroffenen Person nach-

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geschoben, wobei nicht klar wird, inwiefern diese Elemente – wenn über- haupt – gewichtet wurden.

E. 5.4 Die Frage, ob die vom Bundesanwalt vorgenommene Einsetzung eines a.o. StA gestützt auf Art. 20 Abs. 2 StBOG hinsichtlich des durch diesen geführten Strafverfahrens zu einer qualifizierten Missachtung der Zuständig- keitsordnung führt, welche zur Nichtigkeit der entsprechenden Verfahrens- handlungen führen kann, braucht aufgrund des Nachfolgenden vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Beantwortung dieser Frage obliegt aktuell dem hierzu durch die Bundesanwaltschaft angerufenen Bundesgericht (siehe oben Sachverhalt, lit. E). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist immerhin relativierend festzuhalten, dass der monierte Verfahrensfehler hinsichtlich der Strafanzeige der Beschwerdeführerin weder zu einer Anwen- dung eines falschen Verfahrensrechts noch zu einer falschen Rechtsgrund- lage für die materielle Beurteilung geführt hat (vgl. hierzu WEBER, a.a.O., N. 64). Weiter hätte der zur Diskussion stehende Verfahrensfehler auch nicht zu einem falschen Instanzenzug durchs Rechtsmittelverfahren oder zum Verlust einer Rechtsmittelinstanz geführt (vgl. WEBER, a.a.O., N. 68). Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass die Einsetzung des a.o. StA durch den Bundesanwalt zu einem fachlich uninformierten Entscheid geführt und die Sache daher aufgrund des Zuständigkeitsfehlers beeinflusst hätte (vgl. hierzu WEBER, a.a.O., N. 71 in fine).

E. 6.1 Im von der Beschwerdeführerin angeführten Beschluss liess die Berufungs- kammer ausdrücklich offen, ob sich die fehlende sachliche Zuständigkeit des vom Bundesanwalt gestützt auf Art. 20 Abs. 2 StBOG eingesetzten a.o. StA als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist (siehe a.a.O., E. 4.3.2). Das von der Beschwerdeführerin präsentierte Parteigutachten ver- weist in diesem Punkt im Wesentlichen auf den Beschluss des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern WSG 20 16-21 vom 18. Dezem- ber 2020, dem «für den vorliegend zu beurteilenden Fall zuzustimmen» sei (act. 1.7, S. 13). Die Beschwerdeführerin selbst äussert sich in ihren Einga- ben nicht zu diesem Punkt.

E. 6.2 Der blosse Hinweis auf den vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht in Bern beurteilten Fall greift zu kurz. In jenem Fall beauftragte das Bundesamt für Polizei fedpol im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens einen alt Bun- desrichter und einen Kantonsrichter mit der Übernahme der Rolle des unter- suchenden Beamten gemäss VStrR. Soweit dem erwähnten Beschluss zu entnehmen ist, existierte diesen Fall betreffend keine gesetzliche Regelung.

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Im Gegenteil, das fedpol verneinte sogar die Notwendigkeit einer zusätzli- chen gesetzlichen Regelung, weil gar keine Übertragung von Verwaltungs- aufgaben an verwaltungsexterne Dritte vorliege und die Einsetzung der Ver- fahrensleiter daher durch «das VStrR» legitimiert sei. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einsetzung des a.o. StA gestützt auf Art. 20 Abs. 2 StBOG, der da lautet: «Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin wählt die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. Er oder sie kann die Wählbarkeit auf Personen beschränken, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmbe- rechtigt sind.» Die im vorliegenden Fall zur Einsetzung eines a.o. StA heran- gezogene Gesetzesbestimmung wurde gegenüber allen Verfahrensbeteilig- ten spätestens im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Okto- ber 2020 transparent gemacht (siehe act. 1.8, S. 2). Wie die unterschiedli- chen Standpunkte der Beschwerdeführerin und der Bundesanwaltschaft aufzeigen, geht es im vorliegenden Fall nicht um eine nicht existente gesetz- liche Grundlage, sondern um die Auslegung von Inhalt und Tragweite des Art. 20 Abs. 2 StBOG. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungs- kammer in ihrem Beschluss CA.2024.10 vom 15. Februar 2024 umfassen rund drei Seiten. Das bereits erwähnte Privatgutachten widmet der Frage eineinhalb Seiten, ohne sich dabei mit dem (zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten) Standpunkt der Bundesanwaltschaft auseinanderzusetzen. Der (einschränkenden) systematischen und historischen Auslegung der Beru- fungskammer gegenüber steht die in die entgegengesetzte Richtung ge- hende systematische Auslegung derselben Bestimmung durch die Bundes- anwaltschaft, welche sich diesbezüglich auf den anerkannten Analogie- schluss bzw. «Grössenschluss» argumentum a maiore ad minus stützt (vgl. hierzu KRAMER, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl. 2019, S. 234 f.) und auch nicht von Vornherein als abwegig erscheint. Wie zuvor erwähnt (siehe E. 4.3) ist bei der Beurteilung der Nichtigkeit bzw. bei der Frage nach der Offensicht- lichkeit bzw. der leichten Erkennbarkeit eines Verfahrensmangels das Erkenntnisvermögen eines (juristischen) Laien massgebend. Der Fehler ist dann offensichtlich, wenn er auch einer durchschnittlich, nicht juristisch gebildeten Person auffallen sollte. Einer solchen Person dürfte durchaus auffallen, dass eine inexistente rechtliche Grundlage zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit nicht ausreicht bzw. einen schweren Verfahrens- mangel darstellt. Im vorliegenden Fall, wo sich eine (bestehende) Gesetzes- bestimmung betreffend verschiedene Argumentationslinien zu deren Ausle- gung gegenüberstehen, ist die Offensichtlichkeit bzw. leichte Erkennbarkeit des gerügten Fehlers demgegenüber zu verneinen. Indirekt scheint auch die Berufungskammer in E. 4.3.2 ihres Beschlusses zu diesem Ergebnis zu gelangen («Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob sich die fehlende sachliche Zuständigkeit des ausserordentlichen Staatsanwaltes des Bundes

– trotz des sich vorstehend zeigenden Auslegungsbedarfs der relevanten

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Gesetzesbestimmungen des StBOG […] – darüber hinaus als offensichtlich oder zumindest als leicht erkennbar erweist, […]»; Hervorhebung durch die Beschwerdekammer). Untermauert wird dies durch die Tatsache, dass die von der Bundesanwaltschaft in der Vergangenheit gestützt auf Art. 20 Abs. 2 StBOG mandatierten a.o. StA von verschiedenen Instanzen ausnahmslos akzeptiert worden sind. Die Bundesanwaltschaft verweist diesbezüglich auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.101 vom 22. Oktober 2019. In E. 1.4 dieses Beschlusses hielt die Beschwerdekammer fest, sie sei nicht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen die sich auf Art. 20 Abs. 2 StBOG stützende Nomination eines a.o. StA. Weder die Beschwerdekammer noch die Beteiligten des Strafverfahrens sahen eine (auch für juristische Laien) offensichtliche oder leicht erkennbare Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise, welche auch bei fehlender Anfechtbarkeit von Amtes wegen zur Feststellung der Nichtigkeit hätte führen müssen. Bis dato wurden auch in verschiedenen Hauptverfah- ren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts auftretende a.o. StA weder vom erstinstanzlichen Gericht selbst noch von den übrigen Parteien der Strafverfahren jemals in Frage gestellt (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.26 vom 4. Dezember 2019 und SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 [bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020] oder die Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2018.10 vom 5. Juni 2018). Gleiches gilt auch für ein Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.35 vom

23. Juni 2020; aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2020 vom 31. März 2021, aber nicht aufgrund des vorliegend zur Diskussion stehenden Verfahrensmangels).

E. 6.3 Wurde der monierte Mangel über Jahre hinweg von verschiedenen Instan- zen und Parteien der betroffenen Strafverfahren nicht erkannt, so ist er auch nicht leicht erkennbar (siehe hierzu auch WEBER, a.a.O., N. 134). Das gilt nicht zuletzt auch für alle (ebenfalls eine juristische Ausbildung aufweisende) Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, hätten diese doch bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2020.249 betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 auf die angeblich offen- sichtliche Rechtswidrigkeit der Einsetzung des a.o. Staatsanwalts gestützt auf Art. 20 Abs. 2 StBOG hinweisen können. Die Offensichtlichkeit bzw. leichte Erkennbarkeit des von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrens- mangels muss aufgrund des vorstehend Ausgeführten verneint werden (vgl. für einen ähnlichen Fall BGE 136 II 489 E. 3.3, wo sich Vorinstanzen über Jahre hinweg als kompetent erachteten, sich alle Verfahrensbeteiligten vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen haben und das Bundesgericht erkannte, die fehlende Zuständigkeit sei nicht offensichtlich gewesen).

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E. 6.4 Möglicherweise wird sich das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren be- treffend Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.10 vom 15. Februar 2024 auch zu diesem Punkt äussern. Selbst wenn es dabei zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, nähme das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der nachfolgenden Ausführun- gen keinen anderen Ausgang.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Annahme der Nichtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 gefährde die Rechtssi- cherheit nicht ernsthaft. Einer Verfahrenserledigung mittels Nichtanhand- nahmeverfügung komme ohnehin lediglich beschränkte Rechtskraft zu. So sehe Art. 323 StPO ja gerade die Wiederaufnahme des Verfahrens vor, wobei die Anforderungen sogar noch weniger hoch seien als bei einer Ein- stellung (vgl. act. 1, S. 6 f.).

E. 7.2 Diese Ausführungen vermögen angesichts der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht zu überzeugen. Dieses weist darauf hin, dass im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung ist (siehe die Hinweise in obenstehender E. 4.4). Nach dieser Rechtsprechung kann es nicht angehen, allenfalls noch nach Jahren ein unangefochten gebliebe- nes und in formelle Rechtskraft erwachsenes Strafurteil nichtig zu erklären. Gleiches habe für freisprechende Urteile und Einstellungen zu gelten, die gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleichkommen. Nimmt man Nichtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung an und lässt eine (erneute) strafrechtliche Beurteilung desselben Lebenssachverhalts zu, wird dadurch die Beständigkeit eines rechtskräftigen verfahrenserledigenden Entscheids unterlaufen und damit die Rechtssicherheit gefährdet (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368 f. m.w.H.). Diese Überlegungen gelten gestützt auf die Verweisung von Art. 310 Abs. 2 StPO – wenn auch in abgeschwächter Form (vgl. hierzu BGE 144 IV 81 E. 2.3.5 S. 87 f.) – auch für die in Rechtskraft erwachsene Nichtanhandnah- meverfügung vom 5. Oktober 2020, zumal der zur Strafanzeige führende Sachverhalt nunmehr über fünf Jahre zurückliegt. Eine Gefährdung der Rechtssicherheit liegt zudem auch darin, dass eine Bejahung der Nichtigkeit aufgrund des vorliegend gerügten Zuständigkeitsfehlers nur schwerlich ab- schätzbare Konsequenzen für alle gleichgelagerten, durch vom Bundesan- walt berufene a.o. StA geführte Verfahren in einem Zeitraum von mehreren Jahren entfalten würde und sich daraus zahlreiche weitere Streitigkeiten ergeben könnten (vgl. hierzu WEBER, a.a.O., N. 145 mit Hinweis sowie den

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Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.10 vom

15. Februar 2024 E. 4.3.2).

E. 7.3 Unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Rechtssicherheit zu berück- sichtigen bleibt schliesslich der Umstand, dass namentlich die Rechtsmittel- behörden zur Beachtung der Nichtigkeit verpflichtet sind, sofern das bei ihnen erhobene Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf eintreten müssen. Wenn eine ordentliche Rechtsmittelinstanz einen bei ihr angefochtenen Ent- scheid in der Sache überprüft hat, wird dieser in der Folge prozessual durch den Rechtsmittelentscheid ersetzt (Devolutiveffekt; vgl. hierzu auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 493); nur noch der Rechtsmittelentscheid ist bei einer nächsten Rechts- mittelinstanz anfechtbar, sofern das Gesetz überhaupt weitere Rechtsmittel vorsieht. Das wirft die Frage auf, welche Wirkung Rechtsmittelentscheide entfalten, die eine nichtige Verfügung bestätigen (BGE 150 II 244 E. 4.4). Aus verschiedenen Urteilen des Bundesgerichts (siehe im Einzelnen BGE 150 II 244 E. 4.4.1) kann gefolgert werden, dass die Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung nicht in jedem Fall auf die nachfolgenden Rechts- mittelentscheide durchschlagen muss. Auf Nichtigkeit auch der Rechtsmit- telentscheide ist aber jedenfalls dann zu schliessen, wenn die Rechtsmittel- entscheide ihrerseits an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel leiden, insbesondere, wenn auch die Rechtsmittelinstanzen für die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht zuständig sind (BGE 150 II 244 E. 4.4.2 mit Hinweis). Das ist vorliegend aufgrund des zuvor schon Ausgeführten (siehe oben E. 5.4) nicht der Fall.

E. 7.4 Gerade im zuletzt angeführten und (mit-)entscheidenden Punkt unterschei- det sich die vorliegende Situation (die allenfalls nichtige ursprüngliche Verfügung wurde durch die zuständige Rechtsmittelinstanz bestätigt) von derjenigen, wie sie dem Beschluss der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts CA.2024.10 vom 15. Februar 2024 zu Grunde lag und derzeit immer noch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zur Diskussion steht. Darin stellen sich gegebenenfalls einzelne identische Fragen wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren, was faktisch allenfalls ein gewisses Zuwarten mit dem vorliegenden Entscheid rechtfertigen mochte. Im für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidenden Punkt unterscheiden sich die Fälle jedoch, so dass nicht zu erwarten ist, dass sich das noch ausstehende Urteil des Bundesgerichts für den vorliegenden Fall als relevant erweisen wird (vgl. E. 6.3, 7.2 und 7.3). Damit besteht kein Anlass für die von der Beschwerde- führerin beantragte Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

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E. 8 Auf Grund des vorstehend Dargelegten erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 11 und 16).

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Dispositiv
  1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Andrea BLUM,

Beschwerdeführerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. Ulrich MEYER, ehemaliger Bundesrichter und Bun- desgerichtspräsident,

3. Martha NIQUILLE, ehemalige Bundesrichterin und Bundesgerichtspräsidentin,

4. Yves DONZALLAZ, Bundesrichter,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Wiederaufnahme (Art. 323 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.146

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 18. Juli 2020 an die Bundesanwaltschaft erstattete Andrea Blum (nachfolgend «Blum»), Richterin der Berufungskammer des Bundes- strafgerichts, Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen die damaligen Mitglieder der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Ulrich Meyer, Martha Niquille und Yves Donzallaz. Gegenstand der Anzeige bilde- ten die Straftatbestände der Verleumdung sowie der falschen Anschuldigung bzw. der Irreführung der Rechtspflege, der Nötigung und des Amtsmiss- brauchs. Im Rahmen ihrer Strafanzeige machte Blum nebst anderem geltend, die Beschuldigten hätten ihr gegenüber im Rahmen des Aufsichts- berichts vom 5. April 2020 zu Unrecht den Vorwurf der Amtsgeheimnisver- letzung erhoben (Verfahrensakten SV.20.0866, Nr. 1).

Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 StBOG ernannte der Bundesanwalt den emeri- tierten stellvertretenden Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich Ulrich Weder (nachfolgend «Weder») zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes (nachfolgend «a.o. StA») und betraute ihn am 5. August 2020 mit der Ver- fahrensleitung in dieser Strafsache (Verfahrensakten SV.20.0866, Nr. 1/Bei- lage 5).

Am 5. Oktober 2020 verfügte der a.o. StA Weder, die Strafanzeige vom

18. Juli 2020 werde nicht anhand genommen (Verfahrensakten SV.20.0866, Nr. 8). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob Blum Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche abgewiesen wurde (siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.249 vom

16. Dezember 2020).

B. Mit als «Ersuchen um Weiterführung des Strafverfahrens SV.20.0866» be- zeichneter Eingabe vom 8. April 2022 gelangte Blum an den Bundesanwalt. Darin machte sie u.a. geltend, die Einsetzung von a.o. StA Weder sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt, was die Nichtigkeit sämtlicher von diesem vorgenommenen Verfahrenshandlungen nach sich ziehe. Entsprechend bat Blum darum, ihre nach wie vor unbehandelte Strafanzeige vom 18. Juli 2020 anhand zu nehmen (act. 1.2).

Der Bundesanwalt teilte Blum mit Schreiben vom 25. August 2022 zusam- mengefasst mit, die Strafanzeige vom 18. Juli 2020 sei von der Bundesan- waltschaft als zuständiger Strafverfolgungsbehörde behandelt worden. Deren Nichtanhandnahmeverfügung sei von der Beschwerdeinstanz gericht-

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lich überprüft und gestützt worden. Der entsprechende Beschluss sei rechts- kräftig und das Verfahren damit rechtskräftig abgeschlossen (act. 1.5).

Im Hinblick auf eine allfällige gerichtliche Überprüfung dieser Ausführungen ersuchte Blum den Bundesanwalt mit Schreiben vom 19. September 2022 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1.6).

Am 21. November 2022 erliess die Bundesanwaltschaft hierzu folgende Verfügung (act. 1.1):

1. Das Ersuchen um Weiterführung des Strafverfahrens SV.20.0866 von Andrea Blum vom 8. April 2022 wird abgewiesen. 2. Das Strafverfahren SV.20.0866 wird nicht wiederanhandgenommen (Art. 323 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). 3. (…)

C. Am 9. Dezember 2022 erhob Blum gegen diese Verfügung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei die Nichtigkeit der gesetzwidrigen Einsetzung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Ulrich Weder im Verfahren SV.20.0866 mangels gesetzlicher Grundlage sowie daraus folgend die Nichtigkeit sämtlicher seiner nachfolgenden Verfahrens- handlungen festzustellen. 2. Daraus folgend sei die Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 festzustellen und der Beschwerdeführerin seien die Gerichtskosten des betreffenden Verfahrens im Umfang von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten. 3. Die Bundesanwaltschaft sei gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, im Verfahren SV.20.0866 einen ordentlichen Staatsanwalt des Bundes einzusetzen, die Strafun- tersuchung gegen die beanzeigten Personen (Ulrich Meyer / Martha Niquille / Yves Donzallaz) gesetzeskonform anhand zu nehmen und bei der zuständigen Kommis- sion der Räte um Ermächtigung (Art. 14 Abs. 1 VG) zu ersuchen. 4. Sämtliche ordentlichen Richter- und Gerichtsschreiberpersonen der Straf- und Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie die drei Ersatzrichterpersonen der Strafkammer Adrian Urwyler, Bertrand Perrin und Monika Galliker haben wegen Befangenheit in Ausstand zu treten. 5. Der Präsident des Bundesstrafgerichts habe gemäss Art. 38c StBOG aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten/-innen der Kantone durch das Los einen Spruchkörper aus ausserordentlichen nebenamtlichen Richterpersonen inkl. einer ausserordent-

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lichen Gerichtsschreiberperson zu bestellen, damit diese die Ausstandsfrage und auch die Hauptsache beurteilen. 6. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

D. Die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 betreffend teilte die Beschwerdekammer der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 20. Dezember 2022 u.a. Folgendes mit (act. 4):

Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet die Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts als Berufungsgericht, wenn die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als Beschwerdeinstanz betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Aus diesem Grund übermitteln wir Ihnen zuständigkeitshalber ein Doppel der Beschwerdeschrift mitsamt Ausstandsbegehren (inkl. Beilagen).

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Ver- fahrens impliziert ein gegen das gesamte Berufungsgericht gerichtetes Ausstandsbegehren im Verfahren betreffend Ausstand der Mitglieder der Beschwerdekammer. Dieses Begehren ist gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung einzureichen, mithin ebenfalls der Berufungskammer. Es liegt in deren Zuständigkeit, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Verfahrens gegeben sind. Deshalb über- mitteln wir Ihnen auch diesen Antrag zur weiteren Bearbeitung.

Bis zur Klärung der die Beschwerdekammer betreffenden Ausstandsfrage bleibt das bei uns anhängig gemachte Beschwerdeverfahren sistiert.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 ersuchte der Präsident der Beru- fungskammer den Präsidenten des Bundesstrafgerichts betreffend das gegen sämtliche Richter- und Gerichtsschreiberpersonen gerichtete Aus- standsbegehren um Einleitung des in Art. 38c StBOG vorgesehenen Losver- fahrens (act. 6).

Nachdem der Präsident des Bundesstrafgerichts gestützt auf Art. 38c StBOG drei ausserordentliche nebenamtliche Richter der Berufungskammer ernannt hatte, übergab er diesen am 14. März 2023 die Akten (vgl. act. 7).

Am 24. November 2023 erliess die ausserordentliche Berufungskammer den folgenden Beschluss (act. 8.1):

1. Das Ausstandsgesuch wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Sämtliche Richterpersonen der Berufungskammer haben in den Ausstand zu treten.

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3. Im Übrigen wird das Ausstandsgesuch abgewiesen, soweit es nicht als gegen- standslos abzuschreiben ist. 4. (…)

Die hiergegen erhobene Beschwerde von Blum vom 13. Januar 2024 (act. 18.1) wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_42/2024 vom 20. August 2024 ab, soweit es auf diese eintrat (act. 32).

E. Bereits im Anschluss an den Beschluss der ausserordentlichen Berufungs- kammer vom 24. November 2023 leitete die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren BB.2022.146 den Schriftenwechsel ein (vgl. act. 9).

Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. De- zember 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 13). Den Antrag von Blum vom 18. Dezember 2023 auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtsgültigen Klärung der Zuständigkeit (vgl. act. 15) wies die Beschwerdekammer am 21. Februar 2024 ab (act. 20).

Mit Replik vom 25. März 2024 stellt Blum die folgenden Anträge (act. 25):

1. Auf die Beschwerde der Unterzeichnenden vom 9. Dezember 2022 gegen die Ver- fügung der Bundesanwaltschaft SV.20.0866 vom 21. November 2022 sei einzutreten und diese sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. In diesem Sinne sei die Nichtigkeit der gesetzwidrigen Einsetzung des a.o. Staats- anwaltes des Bundes Ulrich Weder im Verfahren SV.20.0866 mangels gesetzlicher Grundlage sowie daraus folgend die Nichtigkeit sämtlicher seiner nachfolgenden Verfahrenshandlungen festzustellen. 3. Daraus folgend sei die Nichtigkeit des in der Folge ergangenen Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 festzustellen und der Beschwerdeführerin seien die Gerichtskosten des betreffenden Verfahrens im Umfang von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten. 4. Die Bundesanwaltschaft sei gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, im Verfahren SV.20.0866 einen ordentlichen Staatsanwalt des Bundes einzusetzen, die Strafun- tersuchung gegen die beanzeigten Personen (Ulrich Meyer / Martha Niquille / Yves Donzallaz) gesetzeskonform anhand zu nehmen und bei der zuständigen Kommis- sion der Räte um Ermächtigung (Art. 14 Abs. 1 VG) zu ersuchen. 5. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren BB.2022.146 bis zur Rechtskraft des Beschlusses der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.10 (Hauptge- schäftsnummer CA.2021.8) vom 15. Februar 2024 bzw. bis zu einer rechtskräftigen Klärung der massgeblichen Frage (betreffend Existenz einer gesetzlichen Grundlage

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zur Einsetzung von a.o. Staatsanwälten des Bundes durch den Bundesanwalt) durch das Bundesgericht zu sistieren. 6. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In ihrer Duplik vom 10. April 2024 hält die Bundesanwaltschaft an ihren Anträgen fest. Zudem beantragte sie die Sistierung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens bis zum Ausgang des Bundesgerichtsverfahrens 7B_335/2024, sollte die Beschwerdekammer die Frage der Zulässigkeit der Einsetzung von a.o. Staatsanwält/Innen durch den Bundesanwalt mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Ausgangslage als wesentlich erachten (act. 28). Die Duplik wurde den anderen Parteien am 19. April 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 29 und 30). Die übrigen Beschwerdegegner haben sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht vernehmen lassen.

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2

1.2.1 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und

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die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4 mit Hinweis).

1.2.2 Die angefochtene Verfügung erging letztlich als Reaktion auf das am 8. April 2022 von der Beschwerdeführerin gestellte «Ersuchen um Weiterführung des Strafverfahrens SV.20.0866». In ihrem Ersuchen verwies die Beschwer- deführerin einleitend auf ein Votum der Nationalrätin Manuela Weichelt vom

9. März 2022, in welchem diese auf eine Differenz zwischen Parlament und Bundesgericht betreffend Auslegung des Amtsgeheimnisses hinwies (siehe hierzu AB 2022 N 258 f.). Diese Differenz zwinge die Beschwerdeführerin, «die Angelegenheit nochmals offiziell aufzurollen» (act. 1.2, S. 1 f.). «Im Übrigen» machte die Beschwerdeführerin geltend, die Einsetzung von Ulrich Weder zum a.o. StA sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt, was die Nichtig- keit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 sowie des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 zur Folge habe. Im Ergebnis sei ihre Strafanzeige vom 18. Juli 2020 nach wie vor unbehandelt (act. 1.2, S. 2). Abschliessend legte die Beschwerde- führerin in ihrer Eingabe dar, weshalb eine sie betreffende Passage im eingangs erwähnten Aufsichtsbericht vom 5. April 2020 den Tatbestand einer Verleumdung erfülle (act. 1.2, S. 2 f.).

1.2.3 Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wird einerseits das «Ersuchen um Weiterführung des Strafverfahrens SV.20.0866» vom 8. April 2022 abgewiesen (Ziff. 1). Mit Ziff. 2 wird verfügt, das Strafverfahren SV.20.0866 werde nicht wiederanhandgenommen (act. 1.1). In der angefochtenen Ver- fügung werden abwechselnd die Begriffe «Wiederanhandnahme» und «Wie- deraufnahme» verwendet. In der Sache geht es jedoch durchwegs um die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfügung beendeten Verfahrens (Art. 323 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) und nicht um die Wieder- anhandnahme eines lediglich sistierten Verfahrens (vgl. Art. 315 StPO). Die Beschwerdekammer hält sich in den nachfolgenden Erwägungen aus- schliesslich an die im Gesetz verwendete Terminologie. Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen hielt die Bundesanwaltschaft fest, das Ersuchen der Beschwerdeführerin sei mit Blick auf die rechtskräftige bzw. gerichtlich über- prüfte Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 sinngemäss als Ersuchen um Wiederaufnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO zu prüfen (act. 1.1, Ziff. II.1). Das erwähnte parlamentarische Votum sei jedoch kein neues Beweismittel bzw. keine neue Tatsache, die zu einer Wiederaufnahme führen könne (act. 1.1, Ziff. II.1.3 f.).

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1.2.4 Die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren befassen sich nicht mit der angefochtenen Verfügung. Einzig das Rechtsbegehren Ziff. 3 lässt impli- zit erkennen, dass die Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung anstrebt. In der Beschwerdebe- gründung, welche zur Auslegung der Parteibegehren und damit zur Bestim- mung des Beschwerdegegenstands herangezogen werden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 3.2), gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe nie um eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO ersucht (act. 1, S. 3). Die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung würden an der Sache vorbeizielen, weshalb sich Bemerkungen dazu (in der Beschwerde) vollständig erübrigten (act. 1, S. 4). Da die Beschwerdeinstanz im Prinzip nur über diejenigen Fragen zu befinden hat, die ihr unterbreitet werden (vgl. auch hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 3.2), beschränkt sich der Beschwerdegegenstand vorliegend auf die Frage nach der allfälligen Nichtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 und des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 sowie gegebenenfalls auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen. Nicht zum Beschwerdegegenstand gehört jedoch die Frage der Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO.

1.2.5 Die von der Beschwerdeführerin in ihrem «Ersuchen um Weiterführung des Strafverfahrens SV.20.0866» vom 8. April 2022 gemachten Ausführungen zum Votum der Nationalrätin Manuela Weichelt vom 9. März 2022 sind mit Blick auf den vorliegenden Beschwerdegegenstand ohne Relevanz. Ob die Bundesanwaltschaft darin zu Recht ein sinngemässes Ersuchen um Wieder- aufnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO erkannt hat, braucht nach dem zuvor Ausgeführten ebenfalls nicht geprüft zu werden.

1.3 Die Beschwerdekammer bleibt zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Urteil des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024). Die Beschwerdeführerin hat als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO Strafantrag gestellt und verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin am 28. November 2022 entgegengenommen. Ihre am Freitag, 9. Dezember 2022 der Schweizerischen Post übergebene Be- schwerde erweist sich als fristgerecht (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO i.V.m. § 1a Abs. 1b des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes des Kantons Luzern vom

23. November 1987 [RLG/LU; SRL Nr. 855]). Die weiteren Eintretensvoraus- setzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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2. Die Beschwerdeführerin macht am Ende ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Weigerung der Bundesanwaltschaft, sich in der angefochtenen Verfü- gung zum eigentlichen Thema (Rechtswidrigkeit der Einsetzung von a.o. StA Weder/Nichtigkeit von dessen Nichtanhandnahmeverfügung) zu äussern, komme einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich (act. 1, S. 13 und zuvor schon S. 3). Tatsächlich äussern sich die rechtlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nirgends zur von der Be- schwerdeführerin aufgeworfenen Frage nach der allfälligen Nichtigkeit der von a.o. StA Weder erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung. Immerhin jedoch nahm die Bundesanwaltschaft in Ziff. I.4.3 der angefochtenen Verfü- gung zu Sachverhalt und Prozessgeschichte (auch inhaltlich) Bezug auf Ihr Schreiben vom 25. August 2022, mit welchem der Beschwerdeführerin «vorab» mitgeteilt worden sei, dass ihre Strafanzeige von der Bundesanwalt- schaft als zuständige Behörde behandelt worden sei, wobei hierfür ein a.o. StA eingesetzt worden sei (im Anschluss mit Zusammenfassung des In- halts des Schreibens vom 25. August 2022 in Kurzform). Es bleibt unklar, ob damit in der angefochtenen Verfügung auch die rechtlichen Erwägungen im Schreiben vom 25. August 2022 bestätigt und zum Inhalt der angefochtenen Verfügung gemacht werden sollten. Wie dem auch sei, hat die Beschwerde- führerin im Rahmen ihrer Beschwerde «antizipierend» zu den im Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2022 vorgebrachten Argumenten Stellung bezogen, auch wenn die angefochtene Verfügung keine entspre- chenden Ausführungen enthielt (vgl. act. 1, S. 3 in fine). Damit wird erkenn- bar, dass sich eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Bundesanwaltschaft nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. Diese hat sich im Rahmen ihrer Beschwerde ohne Weiteres in substantiierter Form zum Inhalt des Schreibens vom 25. August 2022 äussern können. Ob die im erwähnten Schreiben genannten Argumente inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung des Beschwerdegegenstands.

3. Wie eingangs erwähnt (siehe oben E. 1.2.4), beschränkt sich der Beschwer- degegenstand auf die Frage nach der allfälligen Nichtigkeit der Nichtanhand- nahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 und des Beschlusses des Bun- desstrafgerichts BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 sowie gegebenen- falls auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen.

4.

4.1 Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc

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sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Fehlerhafte Verfü- gungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig (TPF 2017 58 E. 3.2; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl. 2022, N. 833). Fehlerhafte Entscheide sind nach der Recht- sprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet wird (BGE 149 IV 9 E. 6.1 S. 25; 145 IV 197 E. 1.3.2; TPF 2024 177 E. 2.4 S. 181 f.; 2017 58 E. 3.2; 2011 42 E. 2.4 S. 45; 2005 172 E. 3.1 S. 173; siehe auch WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht – Von der Evidenz- theorie zum verfassungsunmittelbaren Nichtigkeitsbegriff, 2024, N. 55 ff.).

4.2 Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfeh- ler in Betracht (wie beispielsweise der Umstand, dass die betroffene Person keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen; BGE 145 IV 97 E. 1.3.2; TPF 2017 58 E. 3.2). Ein Entscheid einer sachlich oder funktionell nicht zuständigen Behörde ist allerdings nicht in jedem Fall nichtig (siehe hierzu BGE 150 II 244 E. 4.2.2 m.w.H. sowie WEBER, a.a.O., N. 59 ff.). Gemäss der von WEBER zusammengetragenen Praxis ist nicht jede Verfü- gung einer sachlich unzuständigen Behörden nichtig, sondern nur die in qua- lifizierter Missachtung der Zuständigkeitsordnung ergangene (vgl. WEBER, a.a.O., N. 89).

4.3 Damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt, muss der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein. Massgebend ist dabei das Erkenntnisvermögen eines Laien (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1098 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Fehler offensichtlich, wenn er auch einer durchschnittlich, nicht juristisch gebildeten Person auffallen sollte (siehe u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3 mit Hinweis; siehe auch WEBER, a.a.O., N. 131, wonach sich derselbe Massstab auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts sowie kantonaler Instanzen findet).

4.4 Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu (BGE 149 IV 9 E. 6.2; 148 IV 445 E. 1.4.2 S. 452; 145 IV 197 E. 1.3.2 in fine). Die Annahme der Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.). Das Gebot der Rechts-

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sicherheit kann der Annahme der Nichtigkeit auch in Fällen der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit entgegenstehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., N. 1105).

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 und der daran anschliessende Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2020.249 vom 16. Dezember 2020 seien nichtig, weil die Nichtanhandnahmeverfügung durch den dafür nicht zuständigen a.o. StA erlassen worden sei. Dessen Einsetzung durch den Bundesanwalt sei rechtswidrig erfolgt. Zur Begründung beruft sie sich auf ein entsprechendes Parteigutachten (act. 1.7) und nunmehr auch auf den Beschluss der Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.10 vom 15. Februar 2024. Im erwähnten Beschluss kam die Berufungskammer zusammengefasst zum Schluss, für die Einsetzung des a.o. StA durch den Bundesanwalt liege die hierzu notwendige formell-gesetzliche Grundlage nicht vor. Die Verfahrens- handlungen des a.o. StA gingen darum von einer sachlich/funktional unzu- ständigen Person aus (vgl. a.a.O., E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die darin begründete «Bundesstrafgerichtspraxis» sei auch für die Beschwerdekammer verbindlich (act. 25, S. 5).

5.2 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdekammer als Strafbehörde (vgl. Art. 13 lit. c StPO) in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet ist (Art. 4 Abs. 1 StPO). Einschlägige Entscheide finden wo nötig selbstverständlich Eingang in die rechtliche Würdigung der Be- schwerdekammer, aber dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Be- schluss kommt keine Bindungswirkung wie etwa gemäss Art. 409 Abs. 3 StPO zu. Darüber hinaus ist dieser bis zum heutigen Tag nicht rechtskräftig.

5.3 Der angeführte Beschluss der Berufungskammer enthält nur wenige Erwä- gungen zur besonderen Schwere des angeblich auch der (durch den a.o. StA erlassenen) Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 anhaftenden Mangels. In E. 4.3.1 wird hierzu ohne weitere Ausführungen festgehalten, die Einsetzung eines Staatsanwaltes ohne formell-gesetzliche Grundlage stelle grundsätzlich einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (kritisch zu dieser Vorgehensweise WEBER, a.a.O., N. 89). Immerhin führt fehlende Verfügungsbefugnis in jeder Hinsicht, wie dies bei nicht zu hoheit- lichen Entscheiden ermächtigten Privaten der Fall ist, regelmässig zur Annahme der Nichtigkeit (siehe auch WEBER, a.a.O., N. 107). In E. 4.3.3 des angeführten Beschlusses werden zur Schwere des Verfahrensmangels noch Angaben zu den fachlichen Kompetenzen der betroffenen Person nach-

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geschoben, wobei nicht klar wird, inwiefern diese Elemente – wenn über- haupt – gewichtet wurden.

5.4 Die Frage, ob die vom Bundesanwalt vorgenommene Einsetzung eines a.o. StA gestützt auf Art. 20 Abs. 2 StBOG hinsichtlich des durch diesen geführten Strafverfahrens zu einer qualifizierten Missachtung der Zuständig- keitsordnung führt, welche zur Nichtigkeit der entsprechenden Verfahrens- handlungen führen kann, braucht aufgrund des Nachfolgenden vorliegend nicht entschieden zu werden. Die Beantwortung dieser Frage obliegt aktuell dem hierzu durch die Bundesanwaltschaft angerufenen Bundesgericht (siehe oben Sachverhalt, lit. E). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ist immerhin relativierend festzuhalten, dass der monierte Verfahrensfehler hinsichtlich der Strafanzeige der Beschwerdeführerin weder zu einer Anwen- dung eines falschen Verfahrensrechts noch zu einer falschen Rechtsgrund- lage für die materielle Beurteilung geführt hat (vgl. hierzu WEBER, a.a.O., N. 64). Weiter hätte der zur Diskussion stehende Verfahrensfehler auch nicht zu einem falschen Instanzenzug durchs Rechtsmittelverfahren oder zum Verlust einer Rechtsmittelinstanz geführt (vgl. WEBER, a.a.O., N. 68). Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass die Einsetzung des a.o. StA durch den Bundesanwalt zu einem fachlich uninformierten Entscheid geführt und die Sache daher aufgrund des Zuständigkeitsfehlers beeinflusst hätte (vgl. hierzu WEBER, a.a.O., N. 71 in fine).

6.

6.1 Im von der Beschwerdeführerin angeführten Beschluss liess die Berufungs- kammer ausdrücklich offen, ob sich die fehlende sachliche Zuständigkeit des vom Bundesanwalt gestützt auf Art. 20 Abs. 2 StBOG eingesetzten a.o. StA als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist (siehe a.a.O., E. 4.3.2). Das von der Beschwerdeführerin präsentierte Parteigutachten ver- weist in diesem Punkt im Wesentlichen auf den Beschluss des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern WSG 20 16-21 vom 18. Dezem- ber 2020, dem «für den vorliegend zu beurteilenden Fall zuzustimmen» sei (act. 1.7, S. 13). Die Beschwerdeführerin selbst äussert sich in ihren Einga- ben nicht zu diesem Punkt.

6.2 Der blosse Hinweis auf den vom Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht in Bern beurteilten Fall greift zu kurz. In jenem Fall beauftragte das Bundesamt für Polizei fedpol im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens einen alt Bun- desrichter und einen Kantonsrichter mit der Übernahme der Rolle des unter- suchenden Beamten gemäss VStrR. Soweit dem erwähnten Beschluss zu entnehmen ist, existierte diesen Fall betreffend keine gesetzliche Regelung.

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Im Gegenteil, das fedpol verneinte sogar die Notwendigkeit einer zusätzli- chen gesetzlichen Regelung, weil gar keine Übertragung von Verwaltungs- aufgaben an verwaltungsexterne Dritte vorliege und die Einsetzung der Ver- fahrensleiter daher durch «das VStrR» legitimiert sei. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einsetzung des a.o. StA gestützt auf Art. 20 Abs. 2 StBOG, der da lautet: «Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin wählt die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. Er oder sie kann die Wählbarkeit auf Personen beschränken, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmbe- rechtigt sind.» Die im vorliegenden Fall zur Einsetzung eines a.o. StA heran- gezogene Gesetzesbestimmung wurde gegenüber allen Verfahrensbeteilig- ten spätestens im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Okto- ber 2020 transparent gemacht (siehe act. 1.8, S. 2). Wie die unterschiedli- chen Standpunkte der Beschwerdeführerin und der Bundesanwaltschaft aufzeigen, geht es im vorliegenden Fall nicht um eine nicht existente gesetz- liche Grundlage, sondern um die Auslegung von Inhalt und Tragweite des Art. 20 Abs. 2 StBOG. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungs- kammer in ihrem Beschluss CA.2024.10 vom 15. Februar 2024 umfassen rund drei Seiten. Das bereits erwähnte Privatgutachten widmet der Frage eineinhalb Seiten, ohne sich dabei mit dem (zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten) Standpunkt der Bundesanwaltschaft auseinanderzusetzen. Der (einschränkenden) systematischen und historischen Auslegung der Beru- fungskammer gegenüber steht die in die entgegengesetzte Richtung ge- hende systematische Auslegung derselben Bestimmung durch die Bundes- anwaltschaft, welche sich diesbezüglich auf den anerkannten Analogie- schluss bzw. «Grössenschluss» argumentum a maiore ad minus stützt (vgl. hierzu KRAMER, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl. 2019, S. 234 f.) und auch nicht von Vornherein als abwegig erscheint. Wie zuvor erwähnt (siehe E. 4.3) ist bei der Beurteilung der Nichtigkeit bzw. bei der Frage nach der Offensicht- lichkeit bzw. der leichten Erkennbarkeit eines Verfahrensmangels das Erkenntnisvermögen eines (juristischen) Laien massgebend. Der Fehler ist dann offensichtlich, wenn er auch einer durchschnittlich, nicht juristisch gebildeten Person auffallen sollte. Einer solchen Person dürfte durchaus auffallen, dass eine inexistente rechtliche Grundlage zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit nicht ausreicht bzw. einen schweren Verfahrens- mangel darstellt. Im vorliegenden Fall, wo sich eine (bestehende) Gesetzes- bestimmung betreffend verschiedene Argumentationslinien zu deren Ausle- gung gegenüberstehen, ist die Offensichtlichkeit bzw. leichte Erkennbarkeit des gerügten Fehlers demgegenüber zu verneinen. Indirekt scheint auch die Berufungskammer in E. 4.3.2 ihres Beschlusses zu diesem Ergebnis zu gelangen («Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob sich die fehlende sachliche Zuständigkeit des ausserordentlichen Staatsanwaltes des Bundes

– trotz des sich vorstehend zeigenden Auslegungsbedarfs der relevanten

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Gesetzesbestimmungen des StBOG […] – darüber hinaus als offensichtlich oder zumindest als leicht erkennbar erweist, […]»; Hervorhebung durch die Beschwerdekammer). Untermauert wird dies durch die Tatsache, dass die von der Bundesanwaltschaft in der Vergangenheit gestützt auf Art. 20 Abs. 2 StBOG mandatierten a.o. StA von verschiedenen Instanzen ausnahmslos akzeptiert worden sind. Die Bundesanwaltschaft verweist diesbezüglich auf den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.101 vom 22. Oktober 2019. In E. 1.4 dieses Beschlusses hielt die Beschwerdekammer fest, sie sei nicht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen die sich auf Art. 20 Abs. 2 StBOG stützende Nomination eines a.o. StA. Weder die Beschwerdekammer noch die Beteiligten des Strafverfahrens sahen eine (auch für juristische Laien) offensichtliche oder leicht erkennbare Rechtswidrigkeit dieser Vorgehensweise, welche auch bei fehlender Anfechtbarkeit von Amtes wegen zur Feststellung der Nichtigkeit hätte führen müssen. Bis dato wurden auch in verschiedenen Hauptverfah- ren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts auftretende a.o. StA weder vom erstinstanzlichen Gericht selbst noch von den übrigen Parteien der Strafverfahren jemals in Frage gestellt (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.26 vom 4. Dezember 2019 und SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 [bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020] oder die Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2018.10 vom 5. Juni 2018). Gleiches gilt auch für ein Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.35 vom

23. Juni 2020; aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2020 vom 31. März 2021, aber nicht aufgrund des vorliegend zur Diskussion stehenden Verfahrensmangels).

6.3 Wurde der monierte Mangel über Jahre hinweg von verschiedenen Instan- zen und Parteien der betroffenen Strafverfahren nicht erkannt, so ist er auch nicht leicht erkennbar (siehe hierzu auch WEBER, a.a.O., N. 134). Das gilt nicht zuletzt auch für alle (ebenfalls eine juristische Ausbildung aufweisende) Beteiligten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, hätten diese doch bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2020.249 betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 auf die angeblich offen- sichtliche Rechtswidrigkeit der Einsetzung des a.o. Staatsanwalts gestützt auf Art. 20 Abs. 2 StBOG hinweisen können. Die Offensichtlichkeit bzw. leichte Erkennbarkeit des von der Beschwerdeführerin gerügten Verfahrens- mangels muss aufgrund des vorstehend Ausgeführten verneint werden (vgl. für einen ähnlichen Fall BGE 136 II 489 E. 3.3, wo sich Vorinstanzen über Jahre hinweg als kompetent erachteten, sich alle Verfahrensbeteiligten vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen haben und das Bundesgericht erkannte, die fehlende Zuständigkeit sei nicht offensichtlich gewesen).

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6.4 Möglicherweise wird sich das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren be- treffend Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.10 vom 15. Februar 2024 auch zu diesem Punkt äussern. Selbst wenn es dabei zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, nähme das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der nachfolgenden Ausführun- gen keinen anderen Ausgang.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Annahme der Nichtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2020 gefährde die Rechtssi- cherheit nicht ernsthaft. Einer Verfahrenserledigung mittels Nichtanhand- nahmeverfügung komme ohnehin lediglich beschränkte Rechtskraft zu. So sehe Art. 323 StPO ja gerade die Wiederaufnahme des Verfahrens vor, wobei die Anforderungen sogar noch weniger hoch seien als bei einer Ein- stellung (vgl. act. 1, S. 6 f.).

7.2 Diese Ausführungen vermögen angesichts der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht zu überzeugen. Dieses weist darauf hin, dass im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung ist (siehe die Hinweise in obenstehender E. 4.4). Nach dieser Rechtsprechung kann es nicht angehen, allenfalls noch nach Jahren ein unangefochten gebliebe- nes und in formelle Rechtskraft erwachsenes Strafurteil nichtig zu erklären. Gleiches habe für freisprechende Urteile und Einstellungen zu gelten, die gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleichkommen. Nimmt man Nichtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung an und lässt eine (erneute) strafrechtliche Beurteilung desselben Lebenssachverhalts zu, wird dadurch die Beständigkeit eines rechtskräftigen verfahrenserledigenden Entscheids unterlaufen und damit die Rechtssicherheit gefährdet (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368 f. m.w.H.). Diese Überlegungen gelten gestützt auf die Verweisung von Art. 310 Abs. 2 StPO – wenn auch in abgeschwächter Form (vgl. hierzu BGE 144 IV 81 E. 2.3.5 S. 87 f.) – auch für die in Rechtskraft erwachsene Nichtanhandnah- meverfügung vom 5. Oktober 2020, zumal der zur Strafanzeige führende Sachverhalt nunmehr über fünf Jahre zurückliegt. Eine Gefährdung der Rechtssicherheit liegt zudem auch darin, dass eine Bejahung der Nichtigkeit aufgrund des vorliegend gerügten Zuständigkeitsfehlers nur schwerlich ab- schätzbare Konsequenzen für alle gleichgelagerten, durch vom Bundesan- walt berufene a.o. StA geführte Verfahren in einem Zeitraum von mehreren Jahren entfalten würde und sich daraus zahlreiche weitere Streitigkeiten ergeben könnten (vgl. hierzu WEBER, a.a.O., N. 145 mit Hinweis sowie den

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Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.10 vom

15. Februar 2024 E. 4.3.2).

7.3 Unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Rechtssicherheit zu berück- sichtigen bleibt schliesslich der Umstand, dass namentlich die Rechtsmittel- behörden zur Beachtung der Nichtigkeit verpflichtet sind, sofern das bei ihnen erhobene Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf eintreten müssen. Wenn eine ordentliche Rechtsmittelinstanz einen bei ihr angefochtenen Ent- scheid in der Sache überprüft hat, wird dieser in der Folge prozessual durch den Rechtsmittelentscheid ersetzt (Devolutiveffekt; vgl. hierzu auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 493); nur noch der Rechtsmittelentscheid ist bei einer nächsten Rechts- mittelinstanz anfechtbar, sofern das Gesetz überhaupt weitere Rechtsmittel vorsieht. Das wirft die Frage auf, welche Wirkung Rechtsmittelentscheide entfalten, die eine nichtige Verfügung bestätigen (BGE 150 II 244 E. 4.4). Aus verschiedenen Urteilen des Bundesgerichts (siehe im Einzelnen BGE 150 II 244 E. 4.4.1) kann gefolgert werden, dass die Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung nicht in jedem Fall auf die nachfolgenden Rechts- mittelentscheide durchschlagen muss. Auf Nichtigkeit auch der Rechtsmit- telentscheide ist aber jedenfalls dann zu schliessen, wenn die Rechtsmittel- entscheide ihrerseits an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel leiden, insbesondere, wenn auch die Rechtsmittelinstanzen für die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht zuständig sind (BGE 150 II 244 E. 4.4.2 mit Hinweis). Das ist vorliegend aufgrund des zuvor schon Ausgeführten (siehe oben E. 5.4) nicht der Fall.

7.4 Gerade im zuletzt angeführten und (mit-)entscheidenden Punkt unterschei- det sich die vorliegende Situation (die allenfalls nichtige ursprüngliche Verfügung wurde durch die zuständige Rechtsmittelinstanz bestätigt) von derjenigen, wie sie dem Beschluss der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts CA.2024.10 vom 15. Februar 2024 zu Grunde lag und derzeit immer noch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zur Diskussion steht. Darin stellen sich gegebenenfalls einzelne identische Fragen wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren, was faktisch allenfalls ein gewisses Zuwarten mit dem vorliegenden Entscheid rechtfertigen mochte. Im für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidenden Punkt unterscheiden sich die Fälle jedoch, so dass nicht zu erwarten ist, dass sich das noch ausstehende Urteil des Bundesgerichts für den vorliegenden Fall als relevant erweisen wird (vgl. E. 6.3, 7.2 und 7.3). Damit besteht kein Anlass für die von der Beschwerde- führerin beantragte Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

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8. Auf Grund des vorstehend Dargelegten erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 11 und 16).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 8. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Andrea Blum - Ulrich Meyer, ehemaliger Bundesrichter und Bundesgerichtspräsident - Martha Niquille, ehemalige Bundesrichterin und Bundesgerichtspräsidentin - Yves Donzallaz, Bundesrichter - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.