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BB.2022.143

Bundesstrafgericht · 2022-12-15 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft - Bundesrichter B. - Bundesgerichtsschreiber C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. Dezember 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.143

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 30. November 2022 ver- fügte, dass die Strafanzeige von A. vom 12. September 2022 nicht anhand genommen wird und dass eine Kopie sämtlicher Eingaben von A. (insgesamt

62) den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau weiter- geleitet wird (act. 1.1);

- die BA dabei namentlich erwog, dass (act. 1.1):

- A. mit Datum vom 12. September 2022 der BA eine Strafanzeige gegen das Bundesgericht zugestellt habe, wobei er geltend mache, «das Bundesge- richtsurteil vom 06.09.2022 ist korrupt und kriminell»;

- als Ergänzung seiner Strafanzeige am 13., 14., 15. (zweifach), 16., 18., 19., 20., 21., 23., 25., 26., 27., 28. und 30. September, 1. (zweifach), 2. (zwei- fach), 3., 5., 6., 7., 8., 9. (zweifach), 10., 14., 15., 17., 21., 23., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31. Oktober sowie 1., 2., 4., 5., 6., 7. (zweifach), 8., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 17., 18., 20., 21., 22., 24., 27. und 28. November 2022 weitere Eingaben an die BA gefolgt seien, wobei der Anzeiger seine Vor- würfe gegen diverse kantonale Behördenmitglieder oder Privatpersonen er- weitert habe, beziehungsweise der BA Kopien von diversen Schreiben an Privatpersonen, den Europäischen Gerichtshof, das Büro des Hohen Kom- missars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR), das Depar- tement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, das Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau etc. zugestellt habe;

- Hintergrund der Vorwürfe gegen das Bundesgericht das Urteil 1B_459/2022 vom 6. September 2022 sei, wobei der Anzeiger ausführe, «[d]as Bundes- gerichtsurteil vom 06.09.2022 ist korrupt und kriminell» und beanstande, dass sich das Urteil mit dem Beschluss SST.2022.157 des Obergerichts vom 31.08.2022 decke, weshalb eine «Interessenkollision von Seiten Oberstaats- anwaltschaft und des Schweizerischen Bundesgerichtes gegenüber A. als Ankläger / Beschwerdeführer» bestehe;

- soweit Bundeszuständigkeit vorliege – nämlich in Bezug auf den Spruchkör- per des Bundesgerichts – der Anzeigeerstatter nicht konkret darlege, inwie- fern sich dieser des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben solle;

- die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien und daher, soweit

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eine Bundeszuständigkeit vorliege, direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen sei;

- die weiteren Rügen und Vorbringen des Anzeigeerstatters nicht den Gegen- stand der Nichtanhandnahmeverfügung bzw. den strafrechtlichen Vorwurf gegenüber dem Bundesgericht beträfen und keine Bundeszuständigkeit be- gründeten, weshalb eine Kopie sämtlicher Eingaben der zuständigen Straf- verfolgungsbehörde des Kantons Aargau weitergeleitet werde;

- A. mit Beschwerde vom 3. Dezember 2022 (Postaufgabe: 5. Dezember

2022) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. November 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss deren Aufhebung beantragt (act. 1);

- A. mit weiteren separaten Eingaben ohne erkennbaren Zusammenhang mit der Beschwerde vom 3. Dezember 2022 an die Beschwerdekammer ge- langte; unter der Geschäftsnummer UZ.2021.106 eine Eingabe vom 4. De- zember 2022 an die BA weitergeleitet wurde (act. 3), eine Eingabe vom

5. Dezember 2022 an A. retourniert wurde (act. 4), eine Eingabe vom 6. De- zember 2022 an die BA weitergeleitet wurde (act. 5), drei Eingaben vom 7. und 8. Dezember 2022 an A. retourniert wurden, mit dem Hinweis, dass sich die Beschwerdekammer vorbehält, auf weitere Eingaben ähnlicher Art nicht mehr förmlich zu reagieren (act. 6), die Eingaben vom 9. und 10. Dezember 2022 abgelegt wurden (act. 7, 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;

- wo die Strafprozessordnung verlangt, dass das Rechtsmittel begründet wird, die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie an- ficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c);

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- die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.);

- sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich nicht mit der Be- gründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt;

- mithin die Beschwerde die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt;

- gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe, welche die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt, zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist;

- nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6);

- es nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein kann, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privi- legieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfor- dernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen; sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.H.);

- vorliegend die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen des Be- schwerdeführers sich nicht ansatzweise auf die Begründung der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen;

- die Inkongruenz durch die Folgeneingaben angestiegen ist;

- daher kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Ver- besserung der Beschwerdebegründung nach Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräu- men;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf sie ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

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- aufgrund des Aktenzustellgesuchs des Beschwerdeführers mit Hinweis auf eine UZ-Geschäftsnummer der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die UZ-Aktenzeichen lediglich als Ablagevermerk dienen und kein Ver- fahren betreffen;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - Bundesrichter B. - Bundesgerichtsschreiber C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.