Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 21. Juni 2013 eröffnete die […] Staatsanwaltschaft gegen A. (nachfol- gend «A.» oder «Beschwerdeführer») – welcher von 2008 bis 2012 […] Mi- nister und 2009 auch als staatlicher Vertreter im Zusammenhang mit einem Investitionsabkommen über die Nutzung der B.-Mine ernannt worden war – ein Strafverfahren, nachdem Investigativjournalisten berichtet hatten, dass A. 2008 auf den Britischen Jungferninseln eine Firma (C. Limited) gegründet und 2009 bei der Bank D. mehrere Bankkonten eröffnet habe, auf welche Beträge von mehreren Millionen US Dollar eingegangen sein sollen, was den Verdacht aufkommen liess, A. habe Bestechungsgelder entgegengenom- men bzw. seine Dienststellung missbraucht (Verfahrensakten BA SV.16- 1003 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 18.101-0219).
B. Am 18. August 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA» oder «Beschwerdegegnerin») gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung mit dem Verfahrenszeichen SV.16.1003 wegen des Verdachts der Geldwäsche- rei (Art. 305bis StGB; Verfahrensakten, pag. 01.000-0004), welche sie am
24. bzw. 27. Februar 2017 auf A. bzw. B. ausdehnte; gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 2 StGB und Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB, gegen B. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 StGB und der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Verfahrensakten, pag. 01.004-0016).
C. Der Verfahrenseröffnung in der Schweiz vorausgegangen waren eine Geld- wäscherei-Verdachtsmeldung der Bank D. an die Meldestelle für Geldwä- scherei (MROS) vom 4. Juni 2016 in Bezug auf A. (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001), eine Strafanzeige einer […] Nicht-Regierungsorganisa- tion vom 23. Juni 2016 bei der BA gegen A. (Verfahrensakten, pag. 05.101- 0001 ff.) und eine Meldung vom 27. Juli 2016 der MROS an die BA zum Verdacht, dass die bei der Bank D. eingebrachten und mit A. zusammenhän- genden Vermögenswerte aus Verbrechen stammen könnten (Verfahrensak- ten, pag. 05.101-0001 ff.).
D.
D.1 Die […] Staatsanwaltschaft erhob am 15. Januar 2019 Anklage gegen A. Sie warf ihm zusammengefasst vor, er habe im Zusammenhang mit dem […]- Investitionsabkommen seine Dienststellung zu seinen Gunsten und zum
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Nachteil des Staates missbraucht und Insiderwissen für entsprechende pri- vate Aktiengeschäfte eingesetzt, wobei er einen Teil des erzielten Gewinns am 21. April 2010 auf einem sich in einem Offshore Gebiet befindlichen Bankkonto transferiert und somit gewaschen habe (Verfahrensakten, pag. 18.101-0220).
D.2 Weitere Vermögensverschiebungen, welche die auf A. zurückzuführenden Konten tangierten, untersuchte die […] Staatsanwaltschaft in einem getrenn- ten Verfahren. Dabei kam sie zum Schluss, dass der […] Staatsangehörige F., ein Geschäftspartner von E., zwischen dem 24. Dezember 2007 und dem
21. Juli 2008, insgesamt USD 45 Mio. auf das Konto der Bank G. von E. überwiesen hatte, damit dieser seiner gegenüber Banken und Finanzinstitu- ten eingegangenen Verpflichtung selber Investitionen zu tätigen, habe nach- kommen können. F. seinerseits habe durch Emission einer Wandelanleihe über die überwiesenen Vermögenswerte verfügen können. Am 30. Septem- ber 2008 habe E. rund EUR 8.2 Mio. als Investition auf die A. zuordenbaren Konten der Bank D. transferiert. Zwischen dem 30. Dezember 2008 und dem
7. Januar 2014 habe schliesslich A. das von E. erhaltene Darlehen mit un- terschiedlichen Vermögensüberweisungen sowie durch eine Bargeldüber- gabe zurückbezahlt. Eine mit diesen Geldverschiebungen zusammenhän- gende strafbare Handlung von A. stellten die […] Strafverfolgungsbehörden nicht fest. Am 1. Juli 2019 stellte die […] Staatsanwaltschaft das diesbezüg- liche Verfahren ein (Verfahrensakten, pag. 18.101.0219 ff.).
E. Am 22. Oktober 2019 dehnte die BA die gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei ge- führte Strafuntersuchung SV.16.1003 auf den Straftatbestand der Urkunden- fälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (act. 1.1, S.2-3 Ziffer 9 und Verfah- rensakten, pag. 03.003-002).
F. Mit Strafbefehl vom 10. Juni 2020 bestrafte die BA A. wegen «mehrfacher Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB begangen durch den Gebrauch der beiden Formulare A vom 13.06.2008 und 28.06.2013 mit unwahren Angaben betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf C. Limited, zur Täuschung der Bank D. in Z.» mit einer (bedingt aufgeschobenen) Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 600.-- und einer Verbindungsbusse. Die Kosten des Verfahrens im Umfang des auf die Urkundenfälschung entfallenen Teils, ausmachend Fr. 3'000.--, wurden A. auferlegt (Verfahrensakten, pag. 03.002-0006 ff.).
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G. Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die BA das gegen A. geführte Strafverfahren SV.16.1003 in Bezug auf die Straftatbestände der Beste- chung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei ein. Sodann verfügte sie in den Ziffer 2 und 3 des Dispositivs (act. 1.1):
«2. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'075.80 (bestehend aus einer Gebühr von CHF 4'000, den anteilmässigen Auslagen in der Höhe von CHF 22'075.80, abzüglich bereits mit Strafbefehl vom 10.06.2020 auferlegter Verfahrens- kosten von CHF 3'000) werden A. auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.»
H. Mit Eingabe vom 5. September 2022 liess A. gegen die Einstellungsverfü- gung vom 22. August 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1, S. 2):
«1. Es seien die Dispo.-Ziff. 2. und 3. der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. August 2022 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Es sei dem Beschwerdeführer zudem eine Entschädigung in der Höhe von CHF 38'761.35 zzgl. Zins von 5% seit dem 13. November 2019 für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Bundesanwaltschaft zurück- zuweisen und sie sei zu verpflichten, die Kosten für die Untersuchung auf die Staat- kasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 38'761.35 zzgl. Zins von 5% seit dem 13. November 2019 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.»
I. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022 beantragt die BA die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdefüh- rers (act. 6). Im folgenden Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren An- trägen fest (act. 9 und 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gegen eine von der BA verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1 mit Hinweis auf GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 322 StPO N. 5). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) ge- rügt werden.
E. 1.2 In Berücksichtigung von Art. 90 und Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen die am 24. August 2022 beim Vertreter des Beschwerdeführers ein- gegangene Einstellungsverfügung fristgerecht erhoben worden. Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be- schwert und zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
E. 2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grund- satz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte
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Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom
13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 m.w.H.; 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.2; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013 E. 3.3).
E. 2.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlas- senen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für straf- rechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Per- son die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizeri- schen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Straf- verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hinweisen). Zu diesen Normen gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung z.B. auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Die Behörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Ver- haltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom
15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 6B_71/2009 vom 28. April 2009 E. 1.4; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2018 vom 18. September 2018 E. 1.1; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1).
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E. 2.2.2 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Un- tersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammen- hang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrensstufe geson- dert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Straf- verfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Unter- suchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser so- wohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Ge- richtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 32 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltens- normen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und da- mit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchfüh- rung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kos- tenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des norm- widrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beur- teilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfah- renskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Die Kosten- auflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus und kommt allein in- frage bei mutwilligem, rechtsmissbräuchlichem Ausüben von Schweige- und Verteidigungsrechten oder bei unnötigen Untersuchungshandlungen. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte genügt für eine Kostenauf- lage nicht (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 StPO N. 16).
E. 3.1 Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin das ge- gen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei ein, auferlegte ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 23'075.80 (Dispositivziffer 2) und sprach ihm weder eine Entschädigung noch eine
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Genugtuung zu (Dispositivziffer 3). Die Beschwerdegegnerin begründet die Kostenauflage an den Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber der schweizerischen Bank falsche und un- glaubhafte Angaben über die wirtschaftlichen Hintergründe der im Strafver- fahren untersuchten Zahlungen getätigt und Falschangaben zur wirtschaftli- chen Berechtigung im Formular A gemacht hatte, sowie mit seinen unter- schiedlichen Versionen dazu (act. 1.1). So habe er wider besseres Wissens gegenüber dem Bankinstitut Falschangaben über die wirtschaftlichen Hinter- gründe eines Eingangs von insgesamt rund EUR 8.2 Mio. getätigt und auch in Bezug auf weitere Transaktionen, welche einen Rückschluss auf die Hin- tergründe der EUR 8.2 Mio. erlaubt hätten, habe der Beschwerdeführer seine vertraglichen lnformationspflichten (auch die im Formular A enthaltene Verpflichtung die Bank über allfällige Änderungen zu informieren) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verletzt (act. 6, S. 17). Weiter seien die Erklärungen des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Berechti- gung der Geschäftsbeziehung bei der Bank D. mit der Bezeichnung H. ur- sächlich für die Verfahrenseröffnung gewesen. Bei der Eröffnung habe der Beschwerdeführer sich selbst als wirtschaftlich Berechtigten angegeben, bei der Saldierung hingegen drei andere Personen (act. 6, S. 5; act. 12, S. 3). Von Beginn an habe sich der Tatverdacht aus den saldierten Geschäftsbe- ziehungen, den geldwäschereitypischen Mustern, welche aus den Bankun- terlagen entnehmbar gewesen seien, den nach Überweisungsbefehlen des- selben Tages eingegangenen EUR 8.2 Mio. und den unterschiedlichen An- gaben zur wirtschaftlich berechtigten Person ergeben (act. 6, S. 4 f.). Schliesslich hätten sich die Angaben in Formular A als unwahr herausgestellt (act. 1.1, S. 7). Bei der Eröffnung des Strafverfahrens habe die Beschwer- degegnerin nicht nur gewusst, dass der Beschwerdeführer die Eröffnung des Kontos H. bereute, sondern auch, dass darauf EUR 5 Mio. und auf weitere Geschäftsbeziehungen rund EUR 3.2 Mio. geflossen waren. In Kombination waren diese Informationen geldwäschereiverdächtig (act. 12, S. 3). Bei der Vorstellung zur Anbahnung der Geschäftsbeziehung mit der Bank D. habe der Beschwerdeführer den Fokus auf seine angebliche Geschäftstätigkeit gerichtet und damit erreicht, dass er kurz vor seiner erneuten Ernennung zum Minister von der Bank zu Unrecht nicht als «politically exposed person» (PEP) qualifiziert worden sei, was in Anbetracht von Art. 6 Abs. 3 GwG zu einer falschen Risikoeinschätzung seitens der Bank geführt habe (act. 6, S. 9). Am 30. September 2008, kurz nach Amtsantritt des Beschwerdefüh- rers, habe E. ihm rund EUR 8.2 Mio. überwiesen, angeblich als «payments to my […] partners» (act. 1.1). In Bezug auf EUR 5 Mio. habe der Beschwer- deführer hingegen eine Teilveräusserung seiner Beteiligung an der I. Llc be- hauptet (act. 6 S. 9). Die irreführenden Angaben beider Beschuldigten, das Verschweigen der tatsächlichen Herkunft der Gelder (Wandelanleihe/F.) und
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des effektiven Verwendungszwecks der Vermögenswerte seien für die Er- öffnung und die Ausdehnung des Strafverfahrens ursächlich gewesen (act. 1.1). Nachdem der Beschwerdeführer schliesslich gegenüber den […] Behörden eine Darlehensschuld angegeben habe, stehe fest, dass die EUR 8.2 Mio. nicht aus einer Teilveräusserung einer Beteiligung an der I. Llc stammen (act. 6, S. 15). Aus den Angaben zum Darlehensverhältnis mit E. habe sich ergeben, dass die ursprünglichen Erklärungen des Beschwerde- führers gegenüber der Bank unwahr gewesen seien (act. 12, S. 5). Aufgrund der Angaben zum Darlehensverhältnis sei die […] Staatsanwaltschat zum Schluss gelangt, dass der Tatverdacht der Bestechung nicht erfüllt sei. Ge- genüber den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden habe der Be- schwerdeführer indessen dieses Vertragsverhältnis nicht deklariert. Dieses Verschweigen von entlastenden Tatsachen sei ihm in Bezug auf die Kosten- tragung anzulasten (act. 6, S. 18). Die schweizerische Strafuntersuchung habe sodann ein Spekulationsgeschäft ans Licht gebracht, das dem Be- schwerdeführer aufgrund seines Amtes und des daraus resultierendes Inte- ressenskonflikts nicht erlaubt gewesen war und wofür er in […] verurteilt wor- den sei (act. 6, S. 11).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, dass er für die Falsch- angaben auf dem Formular A bereits bestraft worden sei und ihm auch die diesbezüglichen Kosten auferlegt worden seien (act. 1, S. 5). Zudem seien seine Angaben gegenüber der Bank nicht ursächlich für die Eröffnung des Strafverfahrens wegen Bestechung und Geldwäscherei gewesen, weshalb der direkte Kausalzusammenhang fehle (act. 1, S. 6; act. 9, S. 1). Das Ver- fahren (wegen Bestechung und Geldwäscherei) sei wegen einer Strafan- zeige einer […] NGO und aufgrund einer Geldwäschereiverdachtsmeldung der Bank eröffnet worden (act. 9, S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin selbst angegeben habe, seien insbesondere die von E. auf Konten des Beschwer- deführers veranlassten Zahlungseingänge von insgesamt EUR 8.2 Mio. als geldwäschereiverdächtigt hervorgestochen (act. 9, S. 2). Die Strafuntersu- chung habe allerdings den Verdacht nicht erhärten können. Den Zahlungen habe keine Amtshandlung zugeordnet werden können (act. 9, S. 3). Mit der Kostenauflage verletze die Beschwerdegegnerin die Unschuldsvermutung (act. 9, S. 5). Er habe das Verfahren weder rechtswidrig noch schuldhaft her- beigeführt oder erschwert. Eine beschuldigte Person habe das Recht, die Aussage zu verweigern, und es habe davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer in […] gemachten Aussagen zur Kenntnis gebracht würden (act. 1, S. 6 f.; act. 9, S. 4 f.).
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E. 4.1 Wie vorgängig ausgeführt, können die Verfahrenskosten der vormals be- schuldigten Person im Falle einer Einstellung nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (s. oben E. 2).
E. 4.1.1 Zur rechtswidrigen und schuldhaften Einleitung des Verfahrens ist Folgen- des zu bemerken: Die Verfahrenseröffnung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte nach einer bei ihr eingereichten Strafanzeige gegen den Beschwer- deführer vom 23. Juni 2016 (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001 ff.) und ei- ner Verdachtsmeldung der Bank D. an die MROS, wobei auch Medienbe- richten zu entnehmen war, dass der frühere […] Minister mit dem Verdacht der Korruption in Verbindung gebracht wurde (s. Verfahrensakten, pag. 01.000-0001 ff.). Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer stütze sich sodann auf Vermögenstransaktionen auf Konten, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, und die in der Zeit erfolgten, als er ein Minister- amt bekleidete, und darüber hinaus eine zeitliche Koinzidenz mit der Beteili- gung des […] Staates am Ausbau einer […]-Mine aufwiesen. Dabei fiel in Bezug auf die am 30. September 2008 überwiesenen insgesamt EUR 8.2 Mio. auf, dass die Überweisung vom selben Absender (E.) auf drei verschie- dene Konten der Bank D. getätigt worden war und dass bei einem dieser Konten, jenem mit der Bezeichnung H., im Jahr 2013 nicht mehr der Be- schwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter angegeben worden war, wie dies bei Kontoeröffnung im Juni 2008 der Fall gewesen war, sondern drei andere […] Staatsangehörige (Verfahrensakten, pag. 01.000.0001 ff.). Die fragwürdigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Bank zur wirt- schaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten des Kontos H. spielten somit bei der Eröffnung des Verfahrens wegen Geldwäscherei und Beste- chung eine Rolle, indem sie (mit)berücksichtigt wurden. Sie waren aber nicht insofern kausal, als dass ohne sie der Tatverdacht geschwächt gewesen bzw. das Verfahren nicht eröffnet worden wäre. Für die Eröffnung ausschlag- gebend waren vielmehr andere Umstände, die den Verdacht der Bestechung und der Geldwäscherei begründeten (namentlich zeitliche Koinzidenz mit der Amtsbekleidung und der Beteiligung des Staates an den […]-Minen, Vermö- gensverschiebungen hoher Beträge auf verschiedene Konten ohne ersicht- liche wirtschaftliche Logik, Strafanzeige sowie Medienberichte, die den Be- schwerdeführer mit der Korruption und dies v.a. im Bereich […] im Zusam- menhang brachten). Das zusätzliche, aber für den Tatverdacht (alleine oder in Kombination mit weiteren Umständen) in casu nicht wesentliche Element der unterschiedlichen Angaben der wirtschaftlich Berechtigten der Vermö- genswerte eines Kontos, war für die Einleitung des Verfahrens nicht kausal und kann demzufolge von vornherein keine Kostenauflage im Sinne von
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Art. 426 Abs. 2 StPO begründen. Die Prüfung der Rechtswidrig- und Schuld- haftigkeit der Angaben bei der Bank ist somit obsolet.
E. 4.1.2 Eine rechtswidrige Erschwerung der Untersuchung durch den Beschwerde- führer ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine beschuldigte Person ist weder zur Aussage noch zur Mitwirkung im Strafverfahren verpflichtet. Aus der Verfah- renseinstellung der […] Behörden geht hervor, dass gemäss Aussagen der Beteiligten, E. die Überweisungen vom 30. September 2008 von insgesamt EUR 8.2 Mio. auf die drei Konten bei der Bank D. aufgrund einer kurz- und langfristigen Investition (Darlehen) getätigt habe, wobei der Beschwerdefüh- rer das Darlehen im Jahr 2009 zurückgezahlt habe (act. 1.2, S. 7; Verfahren- sakten, pag. 18.101-0221 f.). Eine rechtlich vorwerfbare Handlung ist nicht erwiesen. Eine Pflicht des Beschwerdeführers diesen Sachverhalt direkt den schweizerischen Behörden zu schildern, bestand nicht. Eine Erschwerung des Verfahrens durch die Aussagen des Beschwerdeführers bei den […] Be- hörden liegt nicht vor.
E. 4.1.3 Demzufolge können dem Beschwerdeführer die Kosten des am 22. August 2022 eingestellten Verfahrens nicht auferlegt werden.
E. 4.2 Nachdem oben festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit der Einstellung des Verfahrens wegen Bestechung und Geld- wäscherei keine rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Verfahrens oder im Rahmen dessen Durchführung Erschwerung vorgeworfen kann und ihm dementsprechend keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. De- ren Verweigerung mit entsprechender Begründung verletzt Bundesrecht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Da die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung über die Höhe der gel- tend gemachten Ansprüche bei Kostenbefreiung nicht befunden hat, ist die Sache an sie zum Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung zurückzuweisen.
E. 5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich gutzu- heissen ist. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung SV.16.1003 der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2022 sind aufzuhe- ben, die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen und es ist über die Entschädigungsfolgen und die Genugtuung zu befinden. Hierzu ist das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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E. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Recht- mittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 und Art. 423 StPO). Die Kosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen auszu- richten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es liegt keine Hono- rarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor, weshalb die Par- teientschädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Berücksichtigung der Schwierigkeit des Ver- fahrens und des Umfangs des Aufwandes ist diese auf (pauschal) Fr. 1'500.00 (inkl. MwSt.) zu bestimmen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstel- lungsverfügung SV.16.1003 vom 22. August 2022 werden aufgehoben, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und die Sache wird zum Entscheid über Entschädigung und Genugtuung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2022.114
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Sachverhalt:
A. Am 21. Juni 2013 eröffnete die […] Staatsanwaltschaft gegen A. (nachfol- gend «A.» oder «Beschwerdeführer») – welcher von 2008 bis 2012 […] Mi- nister und 2009 auch als staatlicher Vertreter im Zusammenhang mit einem Investitionsabkommen über die Nutzung der B.-Mine ernannt worden war – ein Strafverfahren, nachdem Investigativjournalisten berichtet hatten, dass A. 2008 auf den Britischen Jungferninseln eine Firma (C. Limited) gegründet und 2009 bei der Bank D. mehrere Bankkonten eröffnet habe, auf welche Beträge von mehreren Millionen US Dollar eingegangen sein sollen, was den Verdacht aufkommen liess, A. habe Bestechungsgelder entgegengenom- men bzw. seine Dienststellung missbraucht (Verfahrensakten BA SV.16- 1003 [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 18.101-0219).
B. Am 18. August 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA» oder «Beschwerdegegnerin») gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung mit dem Verfahrenszeichen SV.16.1003 wegen des Verdachts der Geldwäsche- rei (Art. 305bis StGB; Verfahrensakten, pag. 01.000-0004), welche sie am
24. bzw. 27. Februar 2017 auf A. bzw. B. ausdehnte; gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 2 StGB und Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB, gegen B. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies Abs. 1 StGB und der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Verfahrensakten, pag. 01.004-0016).
C. Der Verfahrenseröffnung in der Schweiz vorausgegangen waren eine Geld- wäscherei-Verdachtsmeldung der Bank D. an die Meldestelle für Geldwä- scherei (MROS) vom 4. Juni 2016 in Bezug auf A. (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001), eine Strafanzeige einer […] Nicht-Regierungsorganisa- tion vom 23. Juni 2016 bei der BA gegen A. (Verfahrensakten, pag. 05.101- 0001 ff.) und eine Meldung vom 27. Juli 2016 der MROS an die BA zum Verdacht, dass die bei der Bank D. eingebrachten und mit A. zusammenhän- genden Vermögenswerte aus Verbrechen stammen könnten (Verfahrensak- ten, pag. 05.101-0001 ff.).
D.
D.1 Die […] Staatsanwaltschaft erhob am 15. Januar 2019 Anklage gegen A. Sie warf ihm zusammengefasst vor, er habe im Zusammenhang mit dem […]- Investitionsabkommen seine Dienststellung zu seinen Gunsten und zum
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Nachteil des Staates missbraucht und Insiderwissen für entsprechende pri- vate Aktiengeschäfte eingesetzt, wobei er einen Teil des erzielten Gewinns am 21. April 2010 auf einem sich in einem Offshore Gebiet befindlichen Bankkonto transferiert und somit gewaschen habe (Verfahrensakten, pag. 18.101-0220).
D.2 Weitere Vermögensverschiebungen, welche die auf A. zurückzuführenden Konten tangierten, untersuchte die […] Staatsanwaltschaft in einem getrenn- ten Verfahren. Dabei kam sie zum Schluss, dass der […] Staatsangehörige F., ein Geschäftspartner von E., zwischen dem 24. Dezember 2007 und dem
21. Juli 2008, insgesamt USD 45 Mio. auf das Konto der Bank G. von E. überwiesen hatte, damit dieser seiner gegenüber Banken und Finanzinstitu- ten eingegangenen Verpflichtung selber Investitionen zu tätigen, habe nach- kommen können. F. seinerseits habe durch Emission einer Wandelanleihe über die überwiesenen Vermögenswerte verfügen können. Am 30. Septem- ber 2008 habe E. rund EUR 8.2 Mio. als Investition auf die A. zuordenbaren Konten der Bank D. transferiert. Zwischen dem 30. Dezember 2008 und dem
7. Januar 2014 habe schliesslich A. das von E. erhaltene Darlehen mit un- terschiedlichen Vermögensüberweisungen sowie durch eine Bargeldüber- gabe zurückbezahlt. Eine mit diesen Geldverschiebungen zusammenhän- gende strafbare Handlung von A. stellten die […] Strafverfolgungsbehörden nicht fest. Am 1. Juli 2019 stellte die […] Staatsanwaltschaft das diesbezüg- liche Verfahren ein (Verfahrensakten, pag. 18.101.0219 ff.).
E. Am 22. Oktober 2019 dehnte die BA die gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei ge- führte Strafuntersuchung SV.16.1003 auf den Straftatbestand der Urkunden- fälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (act. 1.1, S.2-3 Ziffer 9 und Verfah- rensakten, pag. 03.003-002).
F. Mit Strafbefehl vom 10. Juni 2020 bestrafte die BA A. wegen «mehrfacher Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB begangen durch den Gebrauch der beiden Formulare A vom 13.06.2008 und 28.06.2013 mit unwahren Angaben betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten der Kundenbeziehung Nr. 1, lautend auf C. Limited, zur Täuschung der Bank D. in Z.» mit einer (bedingt aufgeschobenen) Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 600.-- und einer Verbindungsbusse. Die Kosten des Verfahrens im Umfang des auf die Urkundenfälschung entfallenen Teils, ausmachend Fr. 3'000.--, wurden A. auferlegt (Verfahrensakten, pag. 03.002-0006 ff.).
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G. Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die BA das gegen A. geführte Strafverfahren SV.16.1003 in Bezug auf die Straftatbestände der Beste- chung fremder Amtsträger und der qualifizierten Geldwäscherei ein. Sodann verfügte sie in den Ziffer 2 und 3 des Dispositivs (act. 1.1):
«2. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'075.80 (bestehend aus einer Gebühr von CHF 4'000, den anteilmässigen Auslagen in der Höhe von CHF 22'075.80, abzüglich bereits mit Strafbefehl vom 10.06.2020 auferlegter Verfahrens- kosten von CHF 3'000) werden A. auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet.»
H. Mit Eingabe vom 5. September 2022 liess A. gegen die Einstellungsverfü- gung vom 22. August 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1, S. 2):
«1. Es seien die Dispo.-Ziff. 2. und 3. der Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. August 2022 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Es sei dem Beschwerdeführer zudem eine Entschädigung in der Höhe von CHF 38'761.35 zzgl. Zins von 5% seit dem 13. November 2019 für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Bundesanwaltschaft zurück- zuweisen und sie sei zu verpflichten, die Kosten für die Untersuchung auf die Staat- kasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 38'761.35 zzgl. Zins von 5% seit dem 13. November 2019 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.»
I. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022 beantragt die BA die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdefüh- rers (act. 6). Im folgenden Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren An- trägen fest (act. 9 und 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine von der BA verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbe- hörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1 mit Hinweis auf GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 322 StPO N. 5). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Ge- mäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) ge- rügt werden.
1.2 In Berücksichtigung von Art. 90 und Art. 91 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen die am 24. August 2022 beim Vertreter des Beschwerdeführers ein- gegangene Einstellungsverfügung fristgerecht erhoben worden. Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be- schwert und zur Beschwerdeführung berechtigt. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
2.
2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter denselben Voraussetzungen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grund- satz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte
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Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom
13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 m.w.H.; 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.2; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2013.94 vom 19. November 2013 E. 3.3).
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Ein- leitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlas- senen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für straf- rechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Per- son die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizeri- schen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Straf- verfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hinweisen). Zu diesen Normen gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung z.B. auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf un- bestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Die Behörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Ver- haltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom
15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 6B_71/2009 vom 28. April 2009 E. 1.4; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2018 vom 18. September 2018 E. 1.1; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1).
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2.2.2 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Un- tersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammen- hang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrensstufe geson- dert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Straf- verfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Unter- suchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser so- wohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Ge- richtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 32 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltens- normen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und da- mit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchfüh- rung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kos- tenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des norm- widrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Beschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beur- teilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfah- renskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Die Kosten- auflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus und kommt allein in- frage bei mutwilligem, rechtsmissbräuchlichem Ausüben von Schweige- und Verteidigungsrechten oder bei unnötigen Untersuchungshandlungen. Das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte genügt für eine Kostenauf- lage nicht (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 426 StPO N. 16).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin das ge- gen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen Bestechung und Geldwäscherei ein, auferlegte ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 23'075.80 (Dispositivziffer 2) und sprach ihm weder eine Entschädigung noch eine
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Genugtuung zu (Dispositivziffer 3). Die Beschwerdegegnerin begründet die Kostenauflage an den Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber der schweizerischen Bank falsche und un- glaubhafte Angaben über die wirtschaftlichen Hintergründe der im Strafver- fahren untersuchten Zahlungen getätigt und Falschangaben zur wirtschaftli- chen Berechtigung im Formular A gemacht hatte, sowie mit seinen unter- schiedlichen Versionen dazu (act. 1.1). So habe er wider besseres Wissens gegenüber dem Bankinstitut Falschangaben über die wirtschaftlichen Hinter- gründe eines Eingangs von insgesamt rund EUR 8.2 Mio. getätigt und auch in Bezug auf weitere Transaktionen, welche einen Rückschluss auf die Hin- tergründe der EUR 8.2 Mio. erlaubt hätten, habe der Beschwerdeführer seine vertraglichen lnformationspflichten (auch die im Formular A enthaltene Verpflichtung die Bank über allfällige Änderungen zu informieren) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verletzt (act. 6, S. 17). Weiter seien die Erklärungen des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Berechti- gung der Geschäftsbeziehung bei der Bank D. mit der Bezeichnung H. ur- sächlich für die Verfahrenseröffnung gewesen. Bei der Eröffnung habe der Beschwerdeführer sich selbst als wirtschaftlich Berechtigten angegeben, bei der Saldierung hingegen drei andere Personen (act. 6, S. 5; act. 12, S. 3). Von Beginn an habe sich der Tatverdacht aus den saldierten Geschäftsbe- ziehungen, den geldwäschereitypischen Mustern, welche aus den Bankun- terlagen entnehmbar gewesen seien, den nach Überweisungsbefehlen des- selben Tages eingegangenen EUR 8.2 Mio. und den unterschiedlichen An- gaben zur wirtschaftlich berechtigten Person ergeben (act. 6, S. 4 f.). Schliesslich hätten sich die Angaben in Formular A als unwahr herausgestellt (act. 1.1, S. 7). Bei der Eröffnung des Strafverfahrens habe die Beschwer- degegnerin nicht nur gewusst, dass der Beschwerdeführer die Eröffnung des Kontos H. bereute, sondern auch, dass darauf EUR 5 Mio. und auf weitere Geschäftsbeziehungen rund EUR 3.2 Mio. geflossen waren. In Kombination waren diese Informationen geldwäschereiverdächtig (act. 12, S. 3). Bei der Vorstellung zur Anbahnung der Geschäftsbeziehung mit der Bank D. habe der Beschwerdeführer den Fokus auf seine angebliche Geschäftstätigkeit gerichtet und damit erreicht, dass er kurz vor seiner erneuten Ernennung zum Minister von der Bank zu Unrecht nicht als «politically exposed person» (PEP) qualifiziert worden sei, was in Anbetracht von Art. 6 Abs. 3 GwG zu einer falschen Risikoeinschätzung seitens der Bank geführt habe (act. 6, S. 9). Am 30. September 2008, kurz nach Amtsantritt des Beschwerdefüh- rers, habe E. ihm rund EUR 8.2 Mio. überwiesen, angeblich als «payments to my […] partners» (act. 1.1). In Bezug auf EUR 5 Mio. habe der Beschwer- deführer hingegen eine Teilveräusserung seiner Beteiligung an der I. Llc be- hauptet (act. 6 S. 9). Die irreführenden Angaben beider Beschuldigten, das Verschweigen der tatsächlichen Herkunft der Gelder (Wandelanleihe/F.) und
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des effektiven Verwendungszwecks der Vermögenswerte seien für die Er- öffnung und die Ausdehnung des Strafverfahrens ursächlich gewesen (act. 1.1). Nachdem der Beschwerdeführer schliesslich gegenüber den […] Behörden eine Darlehensschuld angegeben habe, stehe fest, dass die EUR 8.2 Mio. nicht aus einer Teilveräusserung einer Beteiligung an der I. Llc stammen (act. 6, S. 15). Aus den Angaben zum Darlehensverhältnis mit E. habe sich ergeben, dass die ursprünglichen Erklärungen des Beschwerde- führers gegenüber der Bank unwahr gewesen seien (act. 12, S. 5). Aufgrund der Angaben zum Darlehensverhältnis sei die […] Staatsanwaltschat zum Schluss gelangt, dass der Tatverdacht der Bestechung nicht erfüllt sei. Ge- genüber den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden habe der Be- schwerdeführer indessen dieses Vertragsverhältnis nicht deklariert. Dieses Verschweigen von entlastenden Tatsachen sei ihm in Bezug auf die Kosten- tragung anzulasten (act. 6, S. 18). Die schweizerische Strafuntersuchung habe sodann ein Spekulationsgeschäft ans Licht gebracht, das dem Be- schwerdeführer aufgrund seines Amtes und des daraus resultierendes Inte- ressenskonflikts nicht erlaubt gewesen war und wofür er in […] verurteilt wor- den sei (act. 6, S. 11).
3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, dass er für die Falsch- angaben auf dem Formular A bereits bestraft worden sei und ihm auch die diesbezüglichen Kosten auferlegt worden seien (act. 1, S. 5). Zudem seien seine Angaben gegenüber der Bank nicht ursächlich für die Eröffnung des Strafverfahrens wegen Bestechung und Geldwäscherei gewesen, weshalb der direkte Kausalzusammenhang fehle (act. 1, S. 6; act. 9, S. 1). Das Ver- fahren (wegen Bestechung und Geldwäscherei) sei wegen einer Strafan- zeige einer […] NGO und aufgrund einer Geldwäschereiverdachtsmeldung der Bank eröffnet worden (act. 9, S. 1). Wie die Beschwerdegegnerin selbst angegeben habe, seien insbesondere die von E. auf Konten des Beschwer- deführers veranlassten Zahlungseingänge von insgesamt EUR 8.2 Mio. als geldwäschereiverdächtigt hervorgestochen (act. 9, S. 2). Die Strafuntersu- chung habe allerdings den Verdacht nicht erhärten können. Den Zahlungen habe keine Amtshandlung zugeordnet werden können (act. 9, S. 3). Mit der Kostenauflage verletze die Beschwerdegegnerin die Unschuldsvermutung (act. 9, S. 5). Er habe das Verfahren weder rechtswidrig noch schuldhaft her- beigeführt oder erschwert. Eine beschuldigte Person habe das Recht, die Aussage zu verweigern, und es habe davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer in […] gemachten Aussagen zur Kenntnis gebracht würden (act. 1, S. 6 f.; act. 9, S. 4 f.).
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4.
4.1 Wie vorgängig ausgeführt, können die Verfahrenskosten der vormals be- schuldigten Person im Falle einer Einstellung nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (s. oben E. 2).
4.1.1 Zur rechtswidrigen und schuldhaften Einleitung des Verfahrens ist Folgen- des zu bemerken: Die Verfahrenseröffnung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte nach einer bei ihr eingereichten Strafanzeige gegen den Beschwer- deführer vom 23. Juni 2016 (Verfahrensakten, pag. 05.101-0001 ff.) und ei- ner Verdachtsmeldung der Bank D. an die MROS, wobei auch Medienbe- richten zu entnehmen war, dass der frühere […] Minister mit dem Verdacht der Korruption in Verbindung gebracht wurde (s. Verfahrensakten, pag. 01.000-0001 ff.). Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer stütze sich sodann auf Vermögenstransaktionen auf Konten, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, und die in der Zeit erfolgten, als er ein Minister- amt bekleidete, und darüber hinaus eine zeitliche Koinzidenz mit der Beteili- gung des […] Staates am Ausbau einer […]-Mine aufwiesen. Dabei fiel in Bezug auf die am 30. September 2008 überwiesenen insgesamt EUR 8.2 Mio. auf, dass die Überweisung vom selben Absender (E.) auf drei verschie- dene Konten der Bank D. getätigt worden war und dass bei einem dieser Konten, jenem mit der Bezeichnung H., im Jahr 2013 nicht mehr der Be- schwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigter angegeben worden war, wie dies bei Kontoeröffnung im Juni 2008 der Fall gewesen war, sondern drei andere […] Staatsangehörige (Verfahrensakten, pag. 01.000.0001 ff.). Die fragwürdigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Bank zur wirt- schaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten des Kontos H. spielten somit bei der Eröffnung des Verfahrens wegen Geldwäscherei und Beste- chung eine Rolle, indem sie (mit)berücksichtigt wurden. Sie waren aber nicht insofern kausal, als dass ohne sie der Tatverdacht geschwächt gewesen bzw. das Verfahren nicht eröffnet worden wäre. Für die Eröffnung ausschlag- gebend waren vielmehr andere Umstände, die den Verdacht der Bestechung und der Geldwäscherei begründeten (namentlich zeitliche Koinzidenz mit der Amtsbekleidung und der Beteiligung des Staates an den […]-Minen, Vermö- gensverschiebungen hoher Beträge auf verschiedene Konten ohne ersicht- liche wirtschaftliche Logik, Strafanzeige sowie Medienberichte, die den Be- schwerdeführer mit der Korruption und dies v.a. im Bereich […] im Zusam- menhang brachten). Das zusätzliche, aber für den Tatverdacht (alleine oder in Kombination mit weiteren Umständen) in casu nicht wesentliche Element der unterschiedlichen Angaben der wirtschaftlich Berechtigten der Vermö- genswerte eines Kontos, war für die Einleitung des Verfahrens nicht kausal und kann demzufolge von vornherein keine Kostenauflage im Sinne von
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Art. 426 Abs. 2 StPO begründen. Die Prüfung der Rechtswidrig- und Schuld- haftigkeit der Angaben bei der Bank ist somit obsolet.
4.1.2 Eine rechtswidrige Erschwerung der Untersuchung durch den Beschwerde- führer ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine beschuldigte Person ist weder zur Aussage noch zur Mitwirkung im Strafverfahren verpflichtet. Aus der Verfah- renseinstellung der […] Behörden geht hervor, dass gemäss Aussagen der Beteiligten, E. die Überweisungen vom 30. September 2008 von insgesamt EUR 8.2 Mio. auf die drei Konten bei der Bank D. aufgrund einer kurz- und langfristigen Investition (Darlehen) getätigt habe, wobei der Beschwerdefüh- rer das Darlehen im Jahr 2009 zurückgezahlt habe (act. 1.2, S. 7; Verfahren- sakten, pag. 18.101-0221 f.). Eine rechtlich vorwerfbare Handlung ist nicht erwiesen. Eine Pflicht des Beschwerdeführers diesen Sachverhalt direkt den schweizerischen Behörden zu schildern, bestand nicht. Eine Erschwerung des Verfahrens durch die Aussagen des Beschwerdeführers bei den […] Be- hörden liegt nicht vor.
4.1.3 Demzufolge können dem Beschwerdeführer die Kosten des am 22. August 2022 eingestellten Verfahrens nicht auferlegt werden.
4.2 Nachdem oben festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit der Einstellung des Verfahrens wegen Bestechung und Geld- wäscherei keine rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Verfahrens oder im Rahmen dessen Durchführung Erschwerung vorgeworfen kann und ihm dementsprechend keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. De- ren Verweigerung mit entsprechender Begründung verletzt Bundesrecht, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Da die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung über die Höhe der gel- tend gemachten Ansprüche bei Kostenbefreiung nicht befunden hat, ist die Sache an sie zum Entscheid über die geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung zurückzuweisen.
5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich gutzu- heissen ist. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung SV.16.1003 der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2022 sind aufzuhe- ben, die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen und es ist über die Entschädigungsfolgen und die Genugtuung zu befinden. Hierzu ist das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
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6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Recht- mittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 und Art. 423 StPO). Die Kosten sind somit auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendungen auszu- richten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es liegt keine Hono- rarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor, weshalb die Par- teientschädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Berücksichtigung der Schwierigkeit des Ver- fahrens und des Umfangs des Aufwandes ist diese auf (pauschal) Fr. 1'500.00 (inkl. MwSt.) zu bestimmen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Einstel- lungsverfügung SV.16.1003 vom 22. August 2022 werden aufgehoben, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und die Sache wird zum Entscheid über Entschädigung und Genugtuung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genom- men.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten.
Bellinzona, 13. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stephan A. Buchli - Bundesanwaltschaft - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.