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BB.2021.58

Bundesstrafgericht · 2021-03-18 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.58

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft seit mehreren Jahren eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Geldwäscherei führte;

- A. mit Eingabe vom 30. November 2020 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die […] Staatsanwältin des Bundes C. wegen falscher Anschuldigung im Zusammenhang mit der Anklageschrift vom 25. März 2019 sowie gegen sie, den ehemaligen Bundesanwalt D. und die Bun- desstrafrichterin E. wegen Bildung einer kriminellen Organisation einreichte (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Urk. 1 ff.);

- die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft am 23. Dezember 2020 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrungsfüh- rung beauftragte;

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2021 der a.o. Staatsan- walt des Bundes die Strafanzeige vom 30. November 2020 nicht anhand nahm (act. 1.1);

- dagegen A. mit Eingabe vom 27. Februar 2021 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (act. 1);

- die Verfahrensakten mit Schreiben vom 3. März 2021 von der Beschwerde- gegnerin angefordert wurden (act. 1), welche mit Schreiben vom 11. März 2021 (mit Eingang am 15. März 2021) eingereicht wurden (act. 3);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die weiteren Eintretensvoraussetzungen angesichts des Verfahrensaus- gangs vorliegend offen bleiben können;

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- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- sich der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB schuldig macht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissens bei einer Behörde eines Ver- brechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen;

- die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung ausführte, dass mit einer Anklageschrift ganz offensichtlich nicht die Herbeiführung einer Strafverfolgung beabsichtigt werde, sondern die richter- liche Beurteilung eines möglichen strafbaren Verhaltens des Angeklagten (act. 1.1 S. 2);

- die Beschwerdegegnerin weiter erwog, dass es sich bei den beanzeigten Personen um Mitglieder rechtsstaatlicher Institutionen handle und ganz of- fensichtlich nicht um Mitglieder einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (act. 1.1 S.2);

- der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwirft, seine Anzeige nicht studiert zu haben; er geltend macht, vorsätzliche falsche Anschuldigungen in eine Anklageschrift aufzunehmen, sei ein Straftatbestand gemäss StGB; gemäss dem Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen sei, dass Bundesbe- amte eine kriminelle Organisation bilden könnten; er vorbringt, die Strafan- zeige und Prozessakten würden ganz klare Beweise für die Verfehlungen und Gesetzeswiderhandlungen enthalten (act. 1 S. 3 f.);

- es sich bei den beanzeigten Personen um Mitglieder rechtsstaatlicher Insti- tutionen der Eidgenossenschaft handelt, welche im Rahmen ihrer amtlichen Funktion im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer tätig wurden; der Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Organisation verwegen ist und sich Weiterungen erübrigen;

- der Strafanzeige samt Beilagen des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise ei- nen hinreichenden Tatverdacht gegen die angezeigten Personen begründen könnte; dies namentlich für die von ihm geltend gemachten Unterlassungen seitens der angezeigten Personen gilt;

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- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht konkret darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

- sich der Beizug der Strafakten […] bei dieser Sachlage erübrigt;

- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich bereits aus diesem Grund die vom Beschwerdeführer aus der Nichtan- handnahme gefolgerten Vorwürfe der Arbeitsverweigerung, Gehörsverlet- zung etc. gegen die Beschwerdegegnerin als unbegründet erweisen;

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 18. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A., - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - C., Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.