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BB.2021.37

Bundesstrafgericht · 2021-03-04 · Deutsch CH

Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft, vertreten durch die Staatsanwältin des Bundes B., erhob am 20. Februar 2019 im Strafverfahren SV.09.0135 gegen A., C., D. und E. wegen diverser Delikte Anklage (ST.2020.3929, Weisser Ordner, Bei- lage 1 bzw. 2/13). Mit Urteil SK.2019.12 des Bundesstrafgerichts vom

25. September 2019 wurde das Verfahren sistiert und die Anklage zur Er- gänzung zurückgewiesen. In der Zwischenzeit wurde das Verfahren vor der Strafkammer wiederaufgenommen.

Die Anklage gegen A. lautet auf gewerbsmässigen Betrug, ungetreue Ge- schäftsbesorgung mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, Ver- untreuung, qualifizierte Geldwäscherei und Urkundenfälschung (ST.2020.3929, Weisser Ordner, Beilage 1 bzw. 2/13).

Was den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) anbelangt, wird A. in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: A. habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Chief Investment Officer (CIO) und als Bevollmächtigter der Anlagefonds-Verwaltungsgesell- schaft F. Ltd, früher G. Limited in der Absicht, sich in der Schweiz unrecht- mässig um mindestens USD 170'938'806.-- zu bereichern, zwischen Sep- tember 2005 und April 2008 die F. Ltd sowie acht von ihm verwaltete Anla- gefonds nach dem Recht der Kaimaninseln (nachfolgend «Anlagefonds H.», genauere Umschreibung unten bei der Beschreibung der Privatklägerinnen), arglistig irregeführt, indem er zwischen Mai 2004 und September 2007 ein verdecktes betrügerisches Finanzkonstrukt eingerichtet und genutzt habe, das die F. Ltd und die Anlagefonds H. zu für ihre finanziellen Interessen schädlichen Handlungen veranlasst habe (Anklagepunkt 1).

Gemäss Anklageschrift erfüllen die A. unter Anklagepunkt 1 vorgeworfenen Taten zudem den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung nach Art. 158 Ziff. 1 bzw. 2 StGB zulasten der F. Ltd und der Anlage- fonds H., da A. sie im Rahmen seiner Tätigkeit als CIO der F. Ltd und der ihm bezüglich der Anlagefonds H. übertragenen spezifischen Verwaltungs- befugnisse begangen habe. Gegenüber Letzteren seien diese Handlungen subsidiär als qualifizierte Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB zu werten (Anklagepunkt 2).

Was den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) anbelangt, wird A. in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: A. habe mindestens von Dezember 2005 bis Februar 2011 in der Schweiz als Täter gewerbsmässig Handlungen begangen, die geeignet

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seien, die Identifizierung der Herkunft, die Entdeckung und die Einziehung von Vermögenswerten in Höhe von mindestens USD 170'938'806.--, von de- nen er gewusst habe, dass sie aus seinem unter Anklagepunkt 1 und 2 be- schriebenen kriminellen Tätigkeiten herrühren würden, zu behindern, und zwar mit Hilfe von I., Ex-Frau von A., und in Mittäterschaft mit C., D., E. und J. In der Anklageschrift werden zunächst die Geldwäschereihandlungen von A. aufgeführt, welche er mit Unterstützung von I. begangen habe. A. habe I. namentlich Vermögenswerte übertragen, welche bei Weitem den Inhalt des Marital Settlement Agreement vom 18. September 2006 überschritten hät- ten. Durch das in der Anklage detailliert beschriebene Vorgehen habe A. die Vermögenswerte, die aus seinen bei der F. Ltd begangenen kriminellen Tä- tigkeiten hergerührt hätten, geheim gehalten, und zwar mit Hilfe von I. Ge- mäss der Anklage sei die Scheidung von A. und I. eine Simulation oder eine «Scheinscheidung» gewesen. Nach dieser Scheinscheidung hätten die Ehe- gatten A. weiterhin eine sehr enge Beziehung unterhalten und die Dienstleis- tungen derselben Finanzintermediäre genutzt, besonders von C., um ihre Vermögenswerte via gemeinsame Finanzvehikel zu verstecken und zusam- men in Immobilien und Wertgegenstände zu investieren (Anklagepunkt 3).

In der Anklage wurde abschliessend festgehalten, dass I., welche aufgrund der Beschlagnahme ihrer Konten im Strafverfahren als eine durch Verfah- renshandlungen beschwerte Dritte (Einziehungsbetroffene) behandelt und als Auskunftsperson einvernommen worden war, Beträge krimineller Her- kunft auf den genannten Konten ohne gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erworben habe. Es wurde beantragt, die Rückgabe bzw. die Einziehung und Verwendung der von I. gehaltenen Vermögens- werte sei zugunsten der Privatkläger gegen Abtretung ihrer Schadenersatz- forderung im gleichen Betrag an den Staat zu verfügen.

Als Privatklägerinnen wurden in der Anklageschrift die Anlagefonds H. auf- geführt, bei denen es sich um nachstehende Gesellschaften handelt: K. Li- mited, L. Limited, M. Limited, N. Limited, O. Limited, P. Limited, Q. Limited, R. Limited, S. Limited, T. Limited, U. LP, V. LP und W. LP (ST.2020.3929, Weisser Ordner, Beilage 1 bzw. 2/13).

B. Vor Anklageerhebung hatten die Anlagefonds H. im Verlaufe des obgenann- ten Strafverfahrens mit Eingabe vom 26. Mai 2015 bei der Verfahrensleiterin B. Strafanzeige gegen I. und gegen unbekannte Täterschaft wegen qualifi- zierter Geldwäscherei und Urkundenfälschung eingereicht. Mit Eingabe vom

10. Mai 2017 hatten die Anlagefonds H. an ihrer Strafanzeige gegen I. fest-

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gehalten und um Einvernahme von I. als Beschuldigte ersucht. An ihrer Straf- anzeige hatten sie auch mit Eingabe vom 30. August 2017 festgehalten. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 hatten sie erklärt, davon auszugehen, dass I. zumindest seit der Strafanzeige Beschuldigte sei. Falls dies nicht zu- treffe, hatten sie um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen I. mit Blick auf die Erhebung der Anklage gegen I. zusammen mit den weiteren Beschuldig- ten ersucht (ST.2020.3929, Weisser Ordner, Beilagen 2/01-2/04).

Gegenüber I. und deren Rechtsvertreter hatte die Verfahrensleiterin B. auch nach Eingang der Anzeige daran festgehalten, dass I. weiterhin einziehungs- betroffene Dritte sei (vgl. ST.2020.3929, Weisser Ordner, Beilage 2/05 ff.).

Die Verfahrensleiterin B. hatte die Strafanzeigen vom 26. Mai 2015, 10. Mai 2017, 30. August 2017 und 5. Dezember 2018 gemäss ihrer Aktennotiz vom

18. Februar 2019 im gegen Unbekannt wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffneten Strafverfahren SV.18.1255 abgelegt. Sie hatte in der Aktennotiz weiter festgehalten, dass das Strafverfahren SV.18.1255 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des Strafverfahrens SV.09.0135 sistiert bleibe.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 hatte I. gegen die Aktennotiz bzw. den «infor- mellen Verfahrenstrennungsentscheid» der Bundesanwaltschaft vom

18. Februar 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erhoben. Sie hatte die Sistierung des Verfahrens SV.09.0135/SK.2019.12 und die Feststellung der Nichtigkeit des angefoch- tenen Entscheids beantragt, eventualiter dessen Aufhebung sowie die Fest- stellung der Nichtanhandnahme, subeventualiter der impliziten Einstellung des Verfahrens gegen I. (ST.2020.3929, Weisser Ordner, Beilage 2/17). Mit Beschluss BB.2019.103 vom 15. Mai 2020 hatte die Beschwerdekammer die Beschwerde von I. abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten war. Die Be- schwerdekammer war zum Schluss gekommen, dass das Vorgehen der Ver- fahrensleiterin betreffend die Eröffnung des Verfahrens SV.18.1255 nicht zu besanstanden ist (E. 8). Die Beschwerdekammer hatte sodann unter ande- rem festgehalten, dass das Vorgehen von I., die Stellung als Beschuldigte rückwirkend anerkannt haben zu wollen, rechtsmissbräuchlich und trölerisch erscheint (E. 7.2).

C. Mit Schreiben vom 30. September 2020 liess A. (gemeinsam mit zwei Mitan- geklagten) bei der Bundesanwaltschaft gegen die Verfahrensleiterin B. Straf- anzeige wegen mehrfacher Begünstigung und mehrfachen Amtsmiss- brauchs einreichen. Er warf B. im Wesentlichen vor, sie habe als Verfahrens-

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leiterin im Strafverfahren SV.09.0135 trotz mehrerer Eingaben das Vorver- fahren nicht gegen I. ausgedehnt. Er erklärte, sich als Privatkläger zu konsti- tuieren, und beantragte, es seien ihm im Strafverfahren umfassende Partei- rechte zu gewähren (ST.2020.3929, Schwarzer Ordner, Lasche 3). Zur Be- gründung der Anzeige verwies A. auf das von seinem Rechtsvertreter in Auf- trag gegebene «Gutachten von Professor X.» vom 1. September 2020 (ST.2020.3929, Weisser Ordner, Beilage 2).

D. Mit Verfügung vom 12. November 2020 ernannte die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft Y. zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bun- des zur Prüfung der obgenannten Strafanzeige (ST.2020.3929, Schwarzer Ordner, Lasche 3).

E. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 teilte der a.o. Staatsanwalt des Bun- des Y. A. mit, dass vorgesehen sei, ihn nicht als Privatkläger zu führen. Er setzte ihm sodann diesbezüglich Frist zur freigestellten Stellungnahme (ST.2020.3929, Schwarzer Ordner, Lasche 2).

F. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 liess A. erklären, er konstituiere sich als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger). Er ersuchte um Zustellung einer begrün- deten anfechtbaren Verfügung, falls der a.o. Staatsanwalt des Bundes Y. dies anders beurteile (ST.2020.3929, Schwarzer Ordner, Lasche 2).

G. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 liess der a.o. Staatsanwalt des Bundes Y. in Disp. Ziff. 1 I. als Privatklägerin zu und ordnete in Disp. Ziff. 2 an, dass A. im Verfahren nicht als Privatkläger zugelassen werde (act. 1.2).

H. Dagegen erhebt A. (nachfolgend auch Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

8. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (act. 1). Er stellt folgende Anträge:

«1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom

26. Januar 2021 (Verfahrens-Nummer STA5 «ST.2020.3929) aufzuheben und es sei A. im Verfahren als Privatkläger zuzulassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.»

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I. In seiner Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 erklärte der a.o. Staats- anwalt des Bundes Y., auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort zu ver- zichten unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (act. 5). Darüber wurde A. mit Schreiben vom 16. Februar 2021 in Kenntnis gesetzt (act. 6).

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

E. 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Zulassung als Privatkläger in der Strafsache abgewiesen. Es handelt sich hierbei um ein zulässiges Anfechtungsobjekt, an dessen Aufhebung o- der Änderung der Beschwerdeführer grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_438/2016 vom 14. März 2017 E. 2.2). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, durch den von der beschuldigten Verfah- rensleiterin B. begangenen Amtsmissbrauch im gegen ihn geführten Straf- verfahren SV.09.0135 sei er direkt betroffen und unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO.

Er bringt zusammengefasst vor, er sei unmittelbar benachteiligt worden, in- dem B. I. nicht als Beschuldigte behandelt habe. B. habe sodann eine völlig andere Beweislage geschaffen, indem sie die Beschuldigten über die pro- zessuale Rolle von I. getäuscht habe, was den Beschwerdeführer offensicht- lich betreffe. Indem die beschuldigte Verfahrensleiterin schliesslich zu Un- recht kein Strafverfahren gegen I. eröffnet habe, habe sie ihm eine potenti- elle Solidarschuldnerin weggenommen (act. 1).

E. 2.2 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 StPO voraus. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit werden vom Geschädigtenkreis (in diesem Sinne) ausgeschlossen Personen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben, die Rechtsnach- folger geschädigter Personen und sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 115 StPO). Darüber hinaus bedarf es eines direkten Kausalzusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und der erlittenen Verletzung als "conditio sine qua non" (MOREILLON/DU- PUIS/MAZOU, La pratique judiciare du Tribunal pénal fédéral, in: Journal des Tribunaux [JDT] 2008, IV, S. 97 ff, Nr. 82 f.).

E. 2.3 Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) schützt einerseits das Interesse des Staa- tes an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtpo- sition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3).

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Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger. Deshalb ist der betroffene Bürger regelmäs- sig geschädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2 m.w.H.).

E. 2.4 Vorab ist in einem ersten Punkt festzuhalten, dass die Anlagefonds H., wel- che Strafanzeige gegen I. erstattet hatten (s. supra lit. B), zu keinem Zeit- punkt Beschwerde gegen das Vorgehen der Verfahrensleiterin im Zusam- menhang mit ihrer Strafanzeige eingereicht haben. Zu keinem Zeitpunkt ha- ben sie der Verfahrensleiterin Amtsmissbrauch oder Begünstigung im Zu- sammenhang mit deren Vorgehen betreffend ihre Strafanzeige vorgeworfen.

E. 2.5 Weiter ist in einem zweiten Punkt festzuhalten, dass während der ganzen Dauer der von der Verfahrensleiterin gegen den Beschwerdeführer et al. ge- führten Strafuntersuchung I. sich selber weder angezeigt noch von sich aus ein Geständnis abgelegt hat. Sie hat bis zur Einleitung des Beschwerdever- fahrens BB.2019.103 auch nie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen sich selber und die Behandlung als Beschuldigte verlangt. Sie hat bis zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens BB.2019.103 gegen das Vorgehen der Verfahrensleiterin keine Beschwerde erhoben. Während der jahrelangen Strafuntersuchung gegen ihren Ex-Mann et al. erhob I. auch nie den Vorwurf des Amtsmissbrauchs und Begünstigung gegen die Verfahrensleiterin auf- grund des Umstands, dass sie (I.) nicht als Beschuldigte ins Strafverfahren einbezogen wurde. Was die Beschwerde von I. vom 6. Mai 2019 gegen das Vorgehen der Verfahrensleiterin im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Anlagefonds H. anbelangt, ist zu betonen, dass die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BB.2019.103 vom 15. Mai 2020 das Vorgehen von I., die Stellung als Beschuldigte rückwirkend anerkannt haben zu wollen, als rechtsmissbräuchlich und trölerisch beurteilte.

I. hat nun zwar keine Strafanzeige gegen die Verfahrensleiterin wegen Amts- missbrauchs und Begünstigung im Zusammenhang mit deren Vorgehen be- treffend die Strafanzeige der Anlagefonds H. erstattet, sie hat sich aber im Strafverfahren auf Einladung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Y. ohne weitergehende Begründung sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Pri- vatklägerin konstituiert (ST.2020.3929, Schwarzer Ordner, Lasche 2). Der darauffolgende Entscheid des a.o. Staatsanwalts des Bundes vom 26. Ja- nuar 2021, I. als Privatklägerin zuzulassen (act. 1.2), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es muss aber festgehalten wer- den, dass zwischen dem vorstehend wiedergegebenen Verhalten von I. im

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Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer et al. und ihrem Antrag auf Be- strafung der Verfahrensleiterin ein Widerspruch besteht, welcher eklatant und offensichtlich ist.

E. 2.6 Sodann ist in einem dritten Punkt insbesondere festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer während der ganzen Dauer der gegen ihn geführten Straf- untersuchung keine Vorwürfe gegenüber I. erhob. Er reichte weder eine An- zeige gegen seine Ex-Frau ein noch verlangte er die Eröffnung einer Straf- untersuchung gegen sie. Solches verlangte er selbst im Wissen nicht, dass sich die Anlagefonds H. als Privatkläger im Strafverfahren gegen ihn konsti- tuiert hatten. Auch nach Kenntnis der Strafanzeige der Anlagefonds H. ge- gen seine Ex-Frau schloss er sich den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht an und verlangte auch nicht deren Bestrafung wegen qualifizierter Geldwä- scherei, was schliesslich mit einem Antrag auf Bestrafung auch seiner Per- son einhergegangen wäre. Vielmehr bestritt er im Strafverfahren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, namentlich sowohl die Vortaten als auch die mit Unterstützung von I. begangenen Geldwäschereihandlungen.

Das Vorgehen des Beschwerdeführers, weder eine Strafanzeige gegen seine Ex-Frau zu erheben noch sich der Strafanzeige der Anlagefonds H. anzuschliessen, aber dafür eine Strafanzeige gegen die Verfahrensleiterin wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung im Zusammenhang mit deren Vorgehen betreffend die Strafanzeige der Anlagefonds H. gegen seine Ex- Frau, wirft offensichtlich grundsätzliche Fragen auf, welche indes nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beantworten sind.

Es steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte – und es ist auch nicht ersichtlich –, dass er als Privatkläger in einem unmittel- bar gestützt auf die Anzeige der Anlagefonds H. wegen qualifizierter Geld- wäscherei eröffneten Strafverfahren gegen I. zuzulassen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass er durch die angezeigten Hand- lungen von I. einen unmittelbaren Nachteil erlitten hätte, weshalb er als Ge- schädigter anzuerkennen gewesen wäre.

Wenn dem Beschwerdeführer demnach in einem Strafverfahren der oben geschilderten Art gegen I. keine Stellung als Privatkläger zukäme, dann muss dies erst recht für das Verfahren gegen die Verfahrensleiterin wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung im Zusammenhang mit deren Vorge- hen betreffend die Strafanzeige der Anlagefonds H. gelten.

Wie einleitend ausgeführt, sind im Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer et al. die Anlagefonds H. Geschädigte. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO

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kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Ha- ben mehrere den Schaden gemeinsam versursacht, sei es als Anstifter, Ur- heber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten gemeinsam. Die in Art. 50 OR statuierte solidarische Haftbarkeit dient der Besserstellung des Geschädigten, und es bleibt diesem überlassen, wen er ins Recht fassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2009 vom 11. März 2010 E. 4.3 mit Hinweisen auf die Literatur). Entsprechend kann ein belangter Solidarschuld- ner nicht haftungsreduzierend einwenden, dass auch Dritte für den gleichen Schaden einzustehen haben (BG 112 II 138 E. 4 S. 143). Ob und in welchem Umfang die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterli- ches Ermessen bestimmt (Art. 50 Abs. 2 OR). Dafür ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens massgebend (GRABER, Basler Kommentar, Ob- ligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 50 OR N. 25). Im gegen ihn geführten Strafverfahren kann demnach der Beschwerdeführer gegenüber den Anla- gefonds H. nicht haftungsreduzierend einwenden, dass auch I. für den glei- chen Schaden einzustehen habe.

Ein allfälliger Regressanspruch des Beschwerdeführers gegenüber I. stellt schliesslich offensichtlich keinen unmittelbaren Schaden dar, weder aus den Straftaten zum Nachteil der Anlagefonds H. noch aus den Handlungen, wel- che der Beschwerdeführer der Verfahrensleiterin B. vorwirft. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer eine weitere potentielle Solidarschuldnerin „weggenommen“ haben soll. So- weit der Beschwerdeführer einer allfälligen Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz an die Anlagefonds H. nachkommen sollte und in der Folge tatsächlich einen Regressanspruch gegenüber seiner Ex-Frau geltend ma- chen will, steht es ihm frei, einen solchen gerichtlich zu verfolgen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann von einem unmittelbaren Schaden keine Rede sein.

Das Argument, dass er mit Blick auf die Eigenschaft von I. als potentielle Solidarschuldnerin als Privatkläger zuzulassen gewesen wäre, ist nach dem Gesagten eindeutig zu verwerfen.

Zu den weiteren Beschwerdeausführungen ist Folgendes zu ergänzen:

E. 2.7 Soweit der Beschwerdeführer eine “Ungleichbehandlung“ geltend macht, ist klarzustellen, dass er nicht vorbringt, die Beschuldigte hätte aus Gründen der Gleichbehandlung gegen ihn keine Strafuntersuchung eröffnen dürfen. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, aus Gründen der Gleichbehand- lung hätte sie ebenfalls gegen I. eine Strafuntersuchung eröffnen müssen

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(act. 1 S. 7). Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer wäh- rend der gegen ihn geführten Strafuntersuchung Solches nicht geltend ge- macht (s. supra E. 2.6), weshalb seine Rüge seinem bisherigen Verhalten im Strafverfahren gegen ihn offensichtlich widerspricht. Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzie- rungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen un- terlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3 S. 193). Das ver- fassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV be- gründet keinen Anspruch der natürlichen Person darauf, dass die rechtsan- wendende Behörde gegenüber einer anderen natürlichen Person gleich wie bei ihr vorgeht. Lediglich am Rande sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Ausgangslage bei I. mit seiner vergleichbar gewesen sein soll. Bereits aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.372 vom 21. April 2017 ableiten.

E. 2.8 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Zulassung von I. als Privatklägerin und kritisiert diesen Entscheid gleichzeitig. Ihr sei diese Stellung zugespro- chen worden, obwohl sie durch die mutmassliche Begünstigung und den Amtsmissbrauch profitiert habe und nicht wie er angeklagt worden sei. Wenn nun schon I. – so der Beschwerdeführer weiter – die direkte Betroffenheit zuerkannt werde, so müsse dies umso mehr bei ihm der Fall sein (act. 1 S. 8). Erhebt der Beschwerdeführer aber selber Einwände gegen den Zulas- sungsentscheid betreffend I., vermag er damit nicht seine direkte Betroffen- heit zu begründen. Dass er vorliegend einen Anspruch auf Gleichbehand- lung im Unrecht hätte, bringt er nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die bereits einleitend gemachten Erwägungen zu verweisen.

E. 2.9 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, die Beschuldigte habe ihn und die weiteren Verfahrensbeteiligten über die prozessuale Rolle von I. „getäuscht“ und dadurch eine andere Beweislage geschaffen, blendet er aus, dass in der StPO entsprechende Korrekturvorschriften bestehen und die Frage der Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel im Verfahren vor der Strafkammer geprüft wird. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des

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Vorgehens der Verfahrensleiterin „nicht kontrollierter und willkürlicher staat- licher Machtentfaltung ausgesetzt“ gewesen wäre, welche ihn unmittelbar in seinen Rechten betroffen hätte, trifft offensichtlich nicht zu.

E. 2.10 Soweit der Beschwerdeführer sich auf das «Gutachten von Professor X.» beruft, ist daran zu erinnern, dass ein solches Privatgutachten kein grösse- res Gewicht als die rechtlichen Erörterungen in seiner Beschwerde hat, also ausschliesslich Parteivorbringen enthält (s. BGE 105 II 1 E. 1; 95 II 364 E. 2). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in einem Strafverfahren auf die in einem Privatgutachten gemachten Ausführungen abgestellt werden könnte, wenn dieses im – wie für eine juristische Prüfung oder Falllösung – Gutach- tenstil verfasst wurde und daher die umfassende Ermittlung und Erstellung des Sachverhalts auslässt. So stützen sich die Schlussfolgerungen im vor- gelegten Privatgutachten auf einen Sachverhalt, der nach eigenen Kriterien bestimmt wurde. Vorliegend ist den Ausführungen im eingereichten Privat- gutachten nichts zu entnehmen, was eine unmittelbare Verletzung des Be- schwerdeführers in dessen Rechten zu begründen vermöchte.

E. 2.11 Zusammenfassend ist eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in dessen Rechten nicht ersichtlich, weshalb ihm insoweit die Geschä- digteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend abzuspre- chen ist.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, da es dem Beschwer- deführer an den Voraussetzungen fehlt, um als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO am Strafverfahren STA5 ST.2020.3929 teilzuneh- men.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2’000.– aufzuerlegen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marc Engler, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.37

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft, vertreten durch die Staatsanwältin des Bundes B., erhob am 20. Februar 2019 im Strafverfahren SV.09.0135 gegen A., C., D. und E. wegen diverser Delikte Anklage (ST.2020.3929, Weisser Ordner, Bei- lage 1 bzw. 2/13). Mit Urteil SK.2019.12 des Bundesstrafgerichts vom

25. September 2019 wurde das Verfahren sistiert und die Anklage zur Er- gänzung zurückgewiesen. In der Zwischenzeit wurde das Verfahren vor der Strafkammer wiederaufgenommen.

Die Anklage gegen A. lautet auf gewerbsmässigen Betrug, ungetreue Ge- schäftsbesorgung mit der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, Ver- untreuung, qualifizierte Geldwäscherei und Urkundenfälschung (ST.2020.3929, Weisser Ordner, Beilage 1 bzw. 2/13).

Was den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) anbelangt, wird A. in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: A. habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Chief Investment Officer (CIO) und als Bevollmächtigter der Anlagefonds-Verwaltungsgesell- schaft F. Ltd, früher G. Limited in der Absicht, sich in der Schweiz unrecht- mässig um mindestens USD 170'938'806.-- zu bereichern, zwischen Sep- tember 2005 und April 2008 die F. Ltd sowie acht von ihm verwaltete Anla- gefonds nach dem Recht der Kaimaninseln (nachfolgend «Anlagefonds H.», genauere Umschreibung unten bei der Beschreibung der Privatklägerinnen), arglistig irregeführt, indem er zwischen Mai 2004 und September 2007 ein verdecktes betrügerisches Finanzkonstrukt eingerichtet und genutzt habe, das die F. Ltd und die Anlagefonds H. zu für ihre finanziellen Interessen schädlichen Handlungen veranlasst habe (Anklagepunkt 1).

Gemäss Anklageschrift erfüllen die A. unter Anklagepunkt 1 vorgeworfenen Taten zudem den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung nach Art. 158 Ziff. 1 bzw. 2 StGB zulasten der F. Ltd und der Anlage- fonds H., da A. sie im Rahmen seiner Tätigkeit als CIO der F. Ltd und der ihm bezüglich der Anlagefonds H. übertragenen spezifischen Verwaltungs- befugnisse begangen habe. Gegenüber Letzteren seien diese Handlungen subsidiär als qualifizierte Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB zu werten (Anklagepunkt 2).

Was den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB) anbelangt, wird A. in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: A. habe mindestens von Dezember 2005 bis Februar 2011 in der Schweiz als Täter gewerbsmässig Handlungen begangen, die geeignet

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seien, die Identifizierung der Herkunft, die Entdeckung und die Einziehung von Vermögenswerten in Höhe von mindestens USD 170'938'806.--, von de- nen er gewusst habe, dass sie aus seinem unter Anklagepunkt 1 und 2 be- schriebenen kriminellen Tätigkeiten herrühren würden, zu behindern, und zwar mit Hilfe von I., Ex-Frau von A., und in Mittäterschaft mit C., D., E. und J. In der Anklageschrift werden zunächst die Geldwäschereihandlungen von A. aufgeführt, welche er mit Unterstützung von I. begangen habe. A. habe I. namentlich Vermögenswerte übertragen, welche bei Weitem den Inhalt des Marital Settlement Agreement vom 18. September 2006 überschritten hät- ten. Durch das in der Anklage detailliert beschriebene Vorgehen habe A. die Vermögenswerte, die aus seinen bei der F. Ltd begangenen kriminellen Tä- tigkeiten hergerührt hätten, geheim gehalten, und zwar mit Hilfe von I. Ge- mäss der Anklage sei die Scheidung von A. und I. eine Simulation oder eine «Scheinscheidung» gewesen. Nach dieser Scheinscheidung hätten die Ehe- gatten A. weiterhin eine sehr enge Beziehung unterhalten und die Dienstleis- tungen derselben Finanzintermediäre genutzt, besonders von C., um ihre Vermögenswerte via gemeinsame Finanzvehikel zu verstecken und zusam- men in Immobilien und Wertgegenstände zu investieren (Anklagepunkt 3).

In der Anklage wurde abschliessend festgehalten, dass I., welche aufgrund der Beschlagnahme ihrer Konten im Strafverfahren als eine durch Verfah- renshandlungen beschwerte Dritte (Einziehungsbetroffene) behandelt und als Auskunftsperson einvernommen worden war, Beträge krimineller Her- kunft auf den genannten Konten ohne gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erworben habe. Es wurde beantragt, die Rückgabe bzw. die Einziehung und Verwendung der von I. gehaltenen Vermögens- werte sei zugunsten der Privatkläger gegen Abtretung ihrer Schadenersatz- forderung im gleichen Betrag an den Staat zu verfügen.

Als Privatklägerinnen wurden in der Anklageschrift die Anlagefonds H. auf- geführt, bei denen es sich um nachstehende Gesellschaften handelt: K. Li- mited, L. Limited, M. Limited, N. Limited, O. Limited, P. Limited, Q. Limited, R. Limited, S. Limited, T. Limited, U. LP, V. LP und W. LP (ST.2020.3929, Weisser Ordner, Beilage 1 bzw. 2/13).

B. Vor Anklageerhebung hatten die Anlagefonds H. im Verlaufe des obgenann- ten Strafverfahrens mit Eingabe vom 26. Mai 2015 bei der Verfahrensleiterin B. Strafanzeige gegen I. und gegen unbekannte Täterschaft wegen qualifi- zierter Geldwäscherei und Urkundenfälschung eingereicht. Mit Eingabe vom

10. Mai 2017 hatten die Anlagefonds H. an ihrer Strafanzeige gegen I. fest-

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gehalten und um Einvernahme von I. als Beschuldigte ersucht. An ihrer Straf- anzeige hatten sie auch mit Eingabe vom 30. August 2017 festgehalten. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 hatten sie erklärt, davon auszugehen, dass I. zumindest seit der Strafanzeige Beschuldigte sei. Falls dies nicht zu- treffe, hatten sie um Eröffnung eines Strafverfahrens gegen I. mit Blick auf die Erhebung der Anklage gegen I. zusammen mit den weiteren Beschuldig- ten ersucht (ST.2020.3929, Weisser Ordner, Beilagen 2/01-2/04).

Gegenüber I. und deren Rechtsvertreter hatte die Verfahrensleiterin B. auch nach Eingang der Anzeige daran festgehalten, dass I. weiterhin einziehungs- betroffene Dritte sei (vgl. ST.2020.3929, Weisser Ordner, Beilage 2/05 ff.).

Die Verfahrensleiterin B. hatte die Strafanzeigen vom 26. Mai 2015, 10. Mai 2017, 30. August 2017 und 5. Dezember 2018 gemäss ihrer Aktennotiz vom

18. Februar 2019 im gegen Unbekannt wegen qualifizierter Geldwäscherei eröffneten Strafverfahren SV.18.1255 abgelegt. Sie hatte in der Aktennotiz weiter festgehalten, dass das Strafverfahren SV.18.1255 bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des Strafverfahrens SV.09.0135 sistiert bleibe.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 hatte I. gegen die Aktennotiz bzw. den «infor- mellen Verfahrenstrennungsentscheid» der Bundesanwaltschaft vom

18. Februar 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts erhoben. Sie hatte die Sistierung des Verfahrens SV.09.0135/SK.2019.12 und die Feststellung der Nichtigkeit des angefoch- tenen Entscheids beantragt, eventualiter dessen Aufhebung sowie die Fest- stellung der Nichtanhandnahme, subeventualiter der impliziten Einstellung des Verfahrens gegen I. (ST.2020.3929, Weisser Ordner, Beilage 2/17). Mit Beschluss BB.2019.103 vom 15. Mai 2020 hatte die Beschwerdekammer die Beschwerde von I. abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten war. Die Be- schwerdekammer war zum Schluss gekommen, dass das Vorgehen der Ver- fahrensleiterin betreffend die Eröffnung des Verfahrens SV.18.1255 nicht zu besanstanden ist (E. 8). Die Beschwerdekammer hatte sodann unter ande- rem festgehalten, dass das Vorgehen von I., die Stellung als Beschuldigte rückwirkend anerkannt haben zu wollen, rechtsmissbräuchlich und trölerisch erscheint (E. 7.2).

C. Mit Schreiben vom 30. September 2020 liess A. (gemeinsam mit zwei Mitan- geklagten) bei der Bundesanwaltschaft gegen die Verfahrensleiterin B. Straf- anzeige wegen mehrfacher Begünstigung und mehrfachen Amtsmiss- brauchs einreichen. Er warf B. im Wesentlichen vor, sie habe als Verfahrens-

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leiterin im Strafverfahren SV.09.0135 trotz mehrerer Eingaben das Vorver- fahren nicht gegen I. ausgedehnt. Er erklärte, sich als Privatkläger zu konsti- tuieren, und beantragte, es seien ihm im Strafverfahren umfassende Partei- rechte zu gewähren (ST.2020.3929, Schwarzer Ordner, Lasche 3). Zur Be- gründung der Anzeige verwies A. auf das von seinem Rechtsvertreter in Auf- trag gegebene «Gutachten von Professor X.» vom 1. September 2020 (ST.2020.3929, Weisser Ordner, Beilage 2).

D. Mit Verfügung vom 12. November 2020 ernannte die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft Y. zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bun- des zur Prüfung der obgenannten Strafanzeige (ST.2020.3929, Schwarzer Ordner, Lasche 3).

E. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 teilte der a.o. Staatsanwalt des Bun- des Y. A. mit, dass vorgesehen sei, ihn nicht als Privatkläger zu führen. Er setzte ihm sodann diesbezüglich Frist zur freigestellten Stellungnahme (ST.2020.3929, Schwarzer Ordner, Lasche 2).

F. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 liess A. erklären, er konstituiere sich als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger). Er ersuchte um Zustellung einer begrün- deten anfechtbaren Verfügung, falls der a.o. Staatsanwalt des Bundes Y. dies anders beurteile (ST.2020.3929, Schwarzer Ordner, Lasche 2).

G. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 liess der a.o. Staatsanwalt des Bundes Y. in Disp. Ziff. 1 I. als Privatklägerin zu und ordnete in Disp. Ziff. 2 an, dass A. im Verfahren nicht als Privatkläger zugelassen werde (act. 1.2).

H. Dagegen erhebt A. (nachfolgend auch Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

8. Februar 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts (act. 1). Er stellt folgende Anträge:

«1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom

26. Januar 2021 (Verfahrens-Nummer STA5 «ST.2020.3929) aufzuheben und es sei A. im Verfahren als Privatkläger zuzulassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.»

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I. In seiner Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 erklärte der a.o. Staats- anwalt des Bundes Y., auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort zu ver- zichten unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (act. 5). Darüber wurde A. mit Schreiben vom 16. Februar 2021 in Kenntnis gesetzt (act. 6).

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder münd- lich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Zulassung als Privatkläger in der Strafsache abgewiesen. Es handelt sich hierbei um ein zulässiges Anfechtungsobjekt, an dessen Aufhebung o- der Änderung der Beschwerdeführer grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_438/2016 vom 14. März 2017 E. 2.2). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

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2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, durch den von der beschuldigten Verfah- rensleiterin B. begangenen Amtsmissbrauch im gegen ihn geführten Straf- verfahren SV.09.0135 sei er direkt betroffen und unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO.

Er bringt zusammengefasst vor, er sei unmittelbar benachteiligt worden, in- dem B. I. nicht als Beschuldigte behandelt habe. B. habe sodann eine völlig andere Beweislage geschaffen, indem sie die Beschuldigten über die pro- zessuale Rolle von I. getäuscht habe, was den Beschwerdeführer offensicht- lich betreffe. Indem die beschuldigte Verfahrensleiterin schliesslich zu Un- recht kein Strafverfahren gegen I. eröffnet habe, habe sie ihm eine potenti- elle Solidarschuldnerin weggenommen (act. 1).

2.2 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 StPO voraus. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschütz- ten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit werden vom Geschädigtenkreis (in diesem Sinne) ausgeschlossen Personen, die ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens haben, die Rechtsnach- folger geschädigter Personen und sonstige Dritte, deren Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 115 StPO). Darüber hinaus bedarf es eines direkten Kausalzusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und der erlittenen Verletzung als "conditio sine qua non" (MOREILLON/DU- PUIS/MAZOU, La pratique judiciare du Tribunal pénal fédéral, in: Journal des Tribunaux [JDT] 2008, IV, S. 97 ff, Nr. 82 f.).

2.3 Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) schützt einerseits das Interesse des Staa- tes an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtpo- sition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3).

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Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger. Deshalb ist der betroffene Bürger regelmäs- sig geschädigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2 m.w.H.).

2.4 Vorab ist in einem ersten Punkt festzuhalten, dass die Anlagefonds H., wel- che Strafanzeige gegen I. erstattet hatten (s. supra lit. B), zu keinem Zeit- punkt Beschwerde gegen das Vorgehen der Verfahrensleiterin im Zusam- menhang mit ihrer Strafanzeige eingereicht haben. Zu keinem Zeitpunkt ha- ben sie der Verfahrensleiterin Amtsmissbrauch oder Begünstigung im Zu- sammenhang mit deren Vorgehen betreffend ihre Strafanzeige vorgeworfen.

2.5 Weiter ist in einem zweiten Punkt festzuhalten, dass während der ganzen Dauer der von der Verfahrensleiterin gegen den Beschwerdeführer et al. ge- führten Strafuntersuchung I. sich selber weder angezeigt noch von sich aus ein Geständnis abgelegt hat. Sie hat bis zur Einleitung des Beschwerdever- fahrens BB.2019.103 auch nie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen sich selber und die Behandlung als Beschuldigte verlangt. Sie hat bis zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens BB.2019.103 gegen das Vorgehen der Verfahrensleiterin keine Beschwerde erhoben. Während der jahrelangen Strafuntersuchung gegen ihren Ex-Mann et al. erhob I. auch nie den Vorwurf des Amtsmissbrauchs und Begünstigung gegen die Verfahrensleiterin auf- grund des Umstands, dass sie (I.) nicht als Beschuldigte ins Strafverfahren einbezogen wurde. Was die Beschwerde von I. vom 6. Mai 2019 gegen das Vorgehen der Verfahrensleiterin im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Anlagefonds H. anbelangt, ist zu betonen, dass die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BB.2019.103 vom 15. Mai 2020 das Vorgehen von I., die Stellung als Beschuldigte rückwirkend anerkannt haben zu wollen, als rechtsmissbräuchlich und trölerisch beurteilte.

I. hat nun zwar keine Strafanzeige gegen die Verfahrensleiterin wegen Amts- missbrauchs und Begünstigung im Zusammenhang mit deren Vorgehen be- treffend die Strafanzeige der Anlagefonds H. erstattet, sie hat sich aber im Strafverfahren auf Einladung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Y. ohne weitergehende Begründung sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Pri- vatklägerin konstituiert (ST.2020.3929, Schwarzer Ordner, Lasche 2). Der darauffolgende Entscheid des a.o. Staatsanwalts des Bundes vom 26. Ja- nuar 2021, I. als Privatklägerin zuzulassen (act. 1.2), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es muss aber festgehalten wer- den, dass zwischen dem vorstehend wiedergegebenen Verhalten von I. im

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Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer et al. und ihrem Antrag auf Be- strafung der Verfahrensleiterin ein Widerspruch besteht, welcher eklatant und offensichtlich ist.

2.6 Sodann ist in einem dritten Punkt insbesondere festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer während der ganzen Dauer der gegen ihn geführten Straf- untersuchung keine Vorwürfe gegenüber I. erhob. Er reichte weder eine An- zeige gegen seine Ex-Frau ein noch verlangte er die Eröffnung einer Straf- untersuchung gegen sie. Solches verlangte er selbst im Wissen nicht, dass sich die Anlagefonds H. als Privatkläger im Strafverfahren gegen ihn konsti- tuiert hatten. Auch nach Kenntnis der Strafanzeige der Anlagefonds H. ge- gen seine Ex-Frau schloss er sich den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht an und verlangte auch nicht deren Bestrafung wegen qualifizierter Geldwä- scherei, was schliesslich mit einem Antrag auf Bestrafung auch seiner Per- son einhergegangen wäre. Vielmehr bestritt er im Strafverfahren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, namentlich sowohl die Vortaten als auch die mit Unterstützung von I. begangenen Geldwäschereihandlungen.

Das Vorgehen des Beschwerdeführers, weder eine Strafanzeige gegen seine Ex-Frau zu erheben noch sich der Strafanzeige der Anlagefonds H. anzuschliessen, aber dafür eine Strafanzeige gegen die Verfahrensleiterin wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung im Zusammenhang mit deren Vorgehen betreffend die Strafanzeige der Anlagefonds H. gegen seine Ex- Frau, wirft offensichtlich grundsätzliche Fragen auf, welche indes nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beantworten sind.

Es steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte – und es ist auch nicht ersichtlich –, dass er als Privatkläger in einem unmittel- bar gestützt auf die Anzeige der Anlagefonds H. wegen qualifizierter Geld- wäscherei eröffneten Strafverfahren gegen I. zuzulassen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass er durch die angezeigten Hand- lungen von I. einen unmittelbaren Nachteil erlitten hätte, weshalb er als Ge- schädigter anzuerkennen gewesen wäre.

Wenn dem Beschwerdeführer demnach in einem Strafverfahren der oben geschilderten Art gegen I. keine Stellung als Privatkläger zukäme, dann muss dies erst recht für das Verfahren gegen die Verfahrensleiterin wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung im Zusammenhang mit deren Vorge- hen betreffend die Strafanzeige der Anlagefonds H. gelten.

Wie einleitend ausgeführt, sind im Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer et al. die Anlagefonds H. Geschädigte. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO

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kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Ha- ben mehrere den Schaden gemeinsam versursacht, sei es als Anstifter, Ur- heber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten gemeinsam. Die in Art. 50 OR statuierte solidarische Haftbarkeit dient der Besserstellung des Geschädigten, und es bleibt diesem überlassen, wen er ins Recht fassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2009 vom 11. März 2010 E. 4.3 mit Hinweisen auf die Literatur). Entsprechend kann ein belangter Solidarschuld- ner nicht haftungsreduzierend einwenden, dass auch Dritte für den gleichen Schaden einzustehen haben (BG 112 II 138 E. 4 S. 143). Ob und in welchem Umfang die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterli- ches Ermessen bestimmt (Art. 50 Abs. 2 OR). Dafür ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens massgebend (GRABER, Basler Kommentar, Ob- ligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 50 OR N. 25). Im gegen ihn geführten Strafverfahren kann demnach der Beschwerdeführer gegenüber den Anla- gefonds H. nicht haftungsreduzierend einwenden, dass auch I. für den glei- chen Schaden einzustehen habe.

Ein allfälliger Regressanspruch des Beschwerdeführers gegenüber I. stellt schliesslich offensichtlich keinen unmittelbaren Schaden dar, weder aus den Straftaten zum Nachteil der Anlagefonds H. noch aus den Handlungen, wel- che der Beschwerdeführer der Verfahrensleiterin B. vorwirft. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer eine weitere potentielle Solidarschuldnerin „weggenommen“ haben soll. So- weit der Beschwerdeführer einer allfälligen Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz an die Anlagefonds H. nachkommen sollte und in der Folge tatsächlich einen Regressanspruch gegenüber seiner Ex-Frau geltend ma- chen will, steht es ihm frei, einen solchen gerichtlich zu verfolgen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann von einem unmittelbaren Schaden keine Rede sein.

Das Argument, dass er mit Blick auf die Eigenschaft von I. als potentielle Solidarschuldnerin als Privatkläger zuzulassen gewesen wäre, ist nach dem Gesagten eindeutig zu verwerfen.

Zu den weiteren Beschwerdeausführungen ist Folgendes zu ergänzen:

2.7 Soweit der Beschwerdeführer eine “Ungleichbehandlung“ geltend macht, ist klarzustellen, dass er nicht vorbringt, die Beschuldigte hätte aus Gründen der Gleichbehandlung gegen ihn keine Strafuntersuchung eröffnen dürfen. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, aus Gründen der Gleichbehand- lung hätte sie ebenfalls gegen I. eine Strafuntersuchung eröffnen müssen

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(act. 1 S. 7). Wie oben bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer wäh- rend der gegen ihn geführten Strafuntersuchung Solches nicht geltend ge- macht (s. supra E. 2.6), weshalb seine Rüge seinem bisherigen Verhalten im Strafverfahren gegen ihn offensichtlich widerspricht. Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzie- rungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter- scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re- gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen un- terlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3 S. 193). Das ver- fassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV be- gründet keinen Anspruch der natürlichen Person darauf, dass die rechtsan- wendende Behörde gegenüber einer anderen natürlichen Person gleich wie bei ihr vorgeht. Lediglich am Rande sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass die Ausgangslage bei I. mit seiner vergleichbar gewesen sein soll. Bereits aus diesen Gründen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.372 vom 21. April 2017 ableiten.

2.8 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Zulassung von I. als Privatklägerin und kritisiert diesen Entscheid gleichzeitig. Ihr sei diese Stellung zugespro- chen worden, obwohl sie durch die mutmassliche Begünstigung und den Amtsmissbrauch profitiert habe und nicht wie er angeklagt worden sei. Wenn nun schon I. – so der Beschwerdeführer weiter – die direkte Betroffenheit zuerkannt werde, so müsse dies umso mehr bei ihm der Fall sein (act. 1 S. 8). Erhebt der Beschwerdeführer aber selber Einwände gegen den Zulas- sungsentscheid betreffend I., vermag er damit nicht seine direkte Betroffen- heit zu begründen. Dass er vorliegend einen Anspruch auf Gleichbehand- lung im Unrecht hätte, bringt er nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die bereits einleitend gemachten Erwägungen zu verweisen.

2.9 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, die Beschuldigte habe ihn und die weiteren Verfahrensbeteiligten über die prozessuale Rolle von I. „getäuscht“ und dadurch eine andere Beweislage geschaffen, blendet er aus, dass in der StPO entsprechende Korrekturvorschriften bestehen und die Frage der Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel im Verfahren vor der Strafkammer geprüft wird. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des

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Vorgehens der Verfahrensleiterin „nicht kontrollierter und willkürlicher staat- licher Machtentfaltung ausgesetzt“ gewesen wäre, welche ihn unmittelbar in seinen Rechten betroffen hätte, trifft offensichtlich nicht zu.

2.10 Soweit der Beschwerdeführer sich auf das «Gutachten von Professor X.» beruft, ist daran zu erinnern, dass ein solches Privatgutachten kein grösse- res Gewicht als die rechtlichen Erörterungen in seiner Beschwerde hat, also ausschliesslich Parteivorbringen enthält (s. BGE 105 II 1 E. 1; 95 II 364 E. 2). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in einem Strafverfahren auf die in einem Privatgutachten gemachten Ausführungen abgestellt werden könnte, wenn dieses im – wie für eine juristische Prüfung oder Falllösung – Gutach- tenstil verfasst wurde und daher die umfassende Ermittlung und Erstellung des Sachverhalts auslässt. So stützen sich die Schlussfolgerungen im vor- gelegten Privatgutachten auf einen Sachverhalt, der nach eigenen Kriterien bestimmt wurde. Vorliegend ist den Ausführungen im eingereichten Privat- gutachten nichts zu entnehmen, was eine unmittelbare Verletzung des Be- schwerdeführers in dessen Rechten zu begründen vermöchte.

2.11 Zusammenfassend ist eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in dessen Rechten nicht ersichtlich, weshalb ihm insoweit die Geschä- digteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend abzuspre- chen ist.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, da es dem Beschwer- deführer an den Voraussetzungen fehlt, um als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO am Strafverfahren STA5 ST.2020.3929 teilzuneh- men.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2’000.– aufzuerlegen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

Bellinzona, 4. März 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marc Engler - A.o. Staatsanwalt des Bundes Y.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.