Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A. sandte der Bundesanwaltschaft am 27. Mai 2020 eine E-Mail mit dem Betreff «Strafanzeige und Strafantrag und Privatklage als Opfer und Geschä- digte mehrfacher grenzüberschreiender Folter und Straftaten und Gewaltde- likte A. und B. Gmbh».
Die Bundesanwaltschaft erliess dazu am 5. Januar 2021 eine Nichtanhand- nahmeverfügung (Verfahren SV.20.1622). Die Post stellte sie A. gemäss Sendungsverfolgung am 7. Januar 2021 zu.
B. Am 14. Januar 2021 kontaktierte A. die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts per E-Mail mit dem Betreff: «Einspruch gegen grenzüber- schreitenden Strafverfügungen und Widerspruch mit gerechter Entschädi- gung und Beschwerde gegen Verfügung Bundesanwaltschaft Verfahrens- nummer SV.20.1622 und Weitere Beklagte und Schädiger» (act. 3.1).
Die Beschwerdekammer informierte A. mit Schreiben vom 14. Januar 2021, dass ihre E-Mail nicht mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03) versehen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2bis OR; Verfahren UZ.2017.22, beigezogen als act. 3). Sie entspreche daher nicht den Formvorschriften für eine rechtsgültige Eingabe in einem ge- richtlichen Verfahren. Das Gericht setzte A. eine Frist bis 25. Januar 2021, um mitzuteilen, ob sie eine Beschwerde beabsichtige. Diesfalls war im We- sentlichen eine Beschwerdefrist einzureichen, die den Formvorschriften von Art. 110 Abs. 1 StPO und den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO genügt.
Die Beschwerdekammer erhielt von A. in der Folge weitere E-Mails. Sie nah- men teilweise (vgl. act. 2.1) Bezug auf das Verfahren SV.20.1622 und wie- sen allesamt keine anerkannte qualifizierte elektronische Signatur auf. Das Gericht setzte A. mit Schreiben vom 19. Januar 2021 (Verfahren UZ.2017.22, beigezogen als act. 2) Frist bis 1. Februar 2021, um gültig per Briefpost Beschwerde zu erheben. Das gerichtliche Schreiben vom 19. Ja- nuar 2021 entsprach inhaltlich demjenigen vom 14. Januar 2021.
C. A. reichte am 29. Januar 2021 eine für sich und die B. GmbH eigenhändig unterzeichnete Eingabe ein (act. 1).
- 3 -
Auf Aufforderung des Gerichts vom 2. Februar 2021 (act. 4) übersandte die Bundesanwaltschaft am 5. Februar 2021 die Verfahrensakten (act. 5). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Par- tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrück- lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
E. 1.2 Die folgende Erwägung 2 zeigt, dass die vorliegende Beschwerde offensicht- lich unbegründet ist. Es kann damit offenbleiben, ob die Beschwerde sämtli- che Eintretensvoraussetzungen erfüllt.
E. 2.1 Die Bundesanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom
E. 2.2 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröff- nung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Straf- befehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO).
E. 2.3 Die 19-seitige, nicht paginierte Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom
29. Januar 2021 (act. 1) ist nicht leichtverständlich. Sie erscheint als eine Sammelschrift, gespiesen aus zahlreichen Verfahren. Als solche betrifft sie die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Januar 2021 allen- falls in Ansätzen. Sie setzt sich jedenfalls nicht mit ihrer Argumentation aus- einander: Die Eingabe nennt «Beklagte und Schädiger» (darunter die Schweiz, Deutschland, die Mitgliedsstaaten der EU, Drittstaaten und einen Allgemeinmediziner). Sie nennt die Titel von Straftatbeständen (alle Urkun- dendelikte, Amtsdelikte nach Art. 312–322 StGB, Völkerrecht nach Art. 23 ff. EGGVG etc.). Sie verlangt bestimmte Geldbeträge. Sie legt, ohne nähere Ausführungen, «Einspruch gegen die grenzüberschreitende[n] Strafverfü- gungen» ein. Sie plädiert auf unschuldig und beantragt «Freispruch
1. Klasse». Sie beantragt Revision und Berufung gegen nicht näher bezeich- nete Abwesenheitsentscheidungen ab dem 6. März 2009 bis heute. Sie be- nennt eine Reihe von Zeugen, darunter Bundesräte und in- wie ausländische hohe Funktionäre. Sie stellt «Eilanträge». Auf keiner Seite schildern die Be- schwerdeführerinnen eine strafbare Handlung oder auch nur einen konkre- ten Sachverhalt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Nichtanhandnahme- verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Januar 2021 nicht rechtmässig ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
E. 2.4 Ein zulässiges pauschales Ausstandsbegehren setzt voraus, dass sich aus der Begründung ergibt, worin ganz konkret der Ausstandsgrund für jedes Mitglied liegt, andernfalls auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten wird (KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 58 StPO N. 10; SCHMID/JO- SITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 58 StPO N. 1). Die Beschwer- deführerinnen beantragen den «Ausstand der verantwortliche[n] Richter und Staatsanwälte und Beamte», ohne dazu irgendwelche näheren Ausführun- gen zu machen. Auf das pauschale und unbegründete Ausstandsgesuch ist praxisgemäss nicht einzutreten.
- 5 -
3. Die Beschwerdeführerinnen unterliegen vorliegend vollumfänglich. Sie ha- ben die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
- 6 -
E. 5 Januar 2021 (act. 1.1) im Wesentlichen aus, aus der Strafanzeige vom
27. Mai 2020 gehe nicht klar hervor, wem die Eingabe welchen Vorwurf ma- che. Die Beschwerdeführerinnen würden keine konkrete strafbare Handlung schildern. Es bestehe nach Studium der Strafanzeige kein hinreichender Tat- verdacht, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Pauschale Anschuldigungen und Mutmassungen genügten hierfür nicht. Der Bundesanwaltschaft stehe
- 4 -
es ohnehin nicht zu, Entscheide von Gerichten zu beurteilen oder zu korri- gieren.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter so- lidarischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. A.,
2. B. GmbH, Beschwerdeführerinnen
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.34–35
- 2 -
Sachverhalt:
A. A. sandte der Bundesanwaltschaft am 27. Mai 2020 eine E-Mail mit dem Betreff «Strafanzeige und Strafantrag und Privatklage als Opfer und Geschä- digte mehrfacher grenzüberschreiender Folter und Straftaten und Gewaltde- likte A. und B. Gmbh».
Die Bundesanwaltschaft erliess dazu am 5. Januar 2021 eine Nichtanhand- nahmeverfügung (Verfahren SV.20.1622). Die Post stellte sie A. gemäss Sendungsverfolgung am 7. Januar 2021 zu.
B. Am 14. Januar 2021 kontaktierte A. die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts per E-Mail mit dem Betreff: «Einspruch gegen grenzüber- schreitenden Strafverfügungen und Widerspruch mit gerechter Entschädi- gung und Beschwerde gegen Verfügung Bundesanwaltschaft Verfahrens- nummer SV.20.1622 und Weitere Beklagte und Schädiger» (act. 3.1).
Die Beschwerdekammer informierte A. mit Schreiben vom 14. Januar 2021, dass ihre E-Mail nicht mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03) versehen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2bis OR; Verfahren UZ.2017.22, beigezogen als act. 3). Sie entspreche daher nicht den Formvorschriften für eine rechtsgültige Eingabe in einem ge- richtlichen Verfahren. Das Gericht setzte A. eine Frist bis 25. Januar 2021, um mitzuteilen, ob sie eine Beschwerde beabsichtige. Diesfalls war im We- sentlichen eine Beschwerdefrist einzureichen, die den Formvorschriften von Art. 110 Abs. 1 StPO und den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO genügt.
Die Beschwerdekammer erhielt von A. in der Folge weitere E-Mails. Sie nah- men teilweise (vgl. act. 2.1) Bezug auf das Verfahren SV.20.1622 und wie- sen allesamt keine anerkannte qualifizierte elektronische Signatur auf. Das Gericht setzte A. mit Schreiben vom 19. Januar 2021 (Verfahren UZ.2017.22, beigezogen als act. 2) Frist bis 1. Februar 2021, um gültig per Briefpost Beschwerde zu erheben. Das gerichtliche Schreiben vom 19. Ja- nuar 2021 entsprach inhaltlich demjenigen vom 14. Januar 2021.
C. A. reichte am 29. Januar 2021 eine für sich und die B. GmbH eigenhändig unterzeichnete Eingabe ein (act. 1).
- 3 -
Auf Aufforderung des Gerichts vom 2. Februar 2021 (act. 4) übersandte die Bundesanwaltschaft am 5. Februar 2021 die Verfahrensakten (act. 5). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Par- tei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrück- lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Die folgende Erwägung 2 zeigt, dass die vorliegende Beschwerde offensicht- lich unbegründet ist. Es kann damit offenbleiben, ob die Beschwerde sämtli- che Eintretensvoraussetzungen erfüllt.
2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom
5. Januar 2021 (act. 1.1) im Wesentlichen aus, aus der Strafanzeige vom
27. Mai 2020 gehe nicht klar hervor, wem die Eingabe welchen Vorwurf ma- che. Die Beschwerdeführerinnen würden keine konkrete strafbare Handlung schildern. Es bestehe nach Studium der Strafanzeige kein hinreichender Tat- verdacht, um ein Strafverfahren zu eröffnen. Pauschale Anschuldigungen und Mutmassungen genügten hierfür nicht. Der Bundesanwaltschaft stehe
- 4 -
es ohnehin nicht zu, Entscheide von Gerichten zu beurteilen oder zu korri- gieren.
2.2 Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen (Art. 22 StPO). Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröff- nung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Straf- befehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). 2.3 Die 19-seitige, nicht paginierte Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom
29. Januar 2021 (act. 1) ist nicht leichtverständlich. Sie erscheint als eine Sammelschrift, gespiesen aus zahlreichen Verfahren. Als solche betrifft sie die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Januar 2021 allen- falls in Ansätzen. Sie setzt sich jedenfalls nicht mit ihrer Argumentation aus- einander: Die Eingabe nennt «Beklagte und Schädiger» (darunter die Schweiz, Deutschland, die Mitgliedsstaaten der EU, Drittstaaten und einen Allgemeinmediziner). Sie nennt die Titel von Straftatbeständen (alle Urkun- dendelikte, Amtsdelikte nach Art. 312–322 StGB, Völkerrecht nach Art. 23 ff. EGGVG etc.). Sie verlangt bestimmte Geldbeträge. Sie legt, ohne nähere Ausführungen, «Einspruch gegen die grenzüberschreitende[n] Strafverfü- gungen» ein. Sie plädiert auf unschuldig und beantragt «Freispruch
1. Klasse». Sie beantragt Revision und Berufung gegen nicht näher bezeich- nete Abwesenheitsentscheidungen ab dem 6. März 2009 bis heute. Sie be- nennt eine Reihe von Zeugen, darunter Bundesräte und in- wie ausländische hohe Funktionäre. Sie stellt «Eilanträge». Auf keiner Seite schildern die Be- schwerdeführerinnen eine strafbare Handlung oder auch nur einen konkre- ten Sachverhalt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Nichtanhandnahme- verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Januar 2021 nicht rechtmässig ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
2.4 Ein zulässiges pauschales Ausstandsbegehren setzt voraus, dass sich aus der Begründung ergibt, worin ganz konkret der Ausstandsgrund für jedes Mitglied liegt, andernfalls auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten wird (KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 58 StPO N. 10; SCHMID/JO- SITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 58 StPO N. 1). Die Beschwer- deführerinnen beantragen den «Ausstand der verantwortliche[n] Richter und Staatsanwälte und Beamte», ohne dazu irgendwelche näheren Ausführun- gen zu machen. Auf das pauschale und unbegründete Ausstandsgesuch ist praxisgemäss nicht einzutreten.
- 5 -
3. Die Beschwerdeführerinnen unterliegen vorliegend vollumfänglich. Sie ha- ben die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichts- gebühr ist auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter so- lidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 25. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).