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6B_362/2021

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Bundesgericht · 2021-04-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 5. Januar 2021 erliess die Bundesanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

E. 2 Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen sind Beschwerden ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung ihres Beschlusses vom 25. Februar 2021 auf diese Rechtslage hin. Subsidiäre Verfassungsbeschwerden fallen ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben sind. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin auch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 10. Mai 2019 Beschwerde erheben will.

E. 3 Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_362/2021

Urteil vom 13. April 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 25. Februar 2021 (BB.2021.34-35).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Am 5. Januar 2021 erliess die Bundesanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 25. Februar 2021 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen sind Beschwerden ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung ihres Beschlusses vom 25. Februar 2021 auf diese Rechtslage hin. Subsidiäre Verfassungsbeschwerden fallen ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben sind. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin auch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 10. Mai 2019 Beschwerde erheben will.

3.

Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill