Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «Staatsan- waltschaft») führt gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Verfahrensakten HB.2021.26; VT.2021.17157). B. wird amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C., teilweise substituiert durch Rechtsanwältin A.
Am 14. September 2021 wurde B. vorläufig festgenommen und mit Verfü- gung vom 16. September 2021 des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Basel-Stadt (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») für drei Wo- chen bis am 7. Oktober 2021 in Untersuchungshaft versetzt. In der Verfügung vom 16. September 2021 wurde das Honorar für die amtliche Verteidigung auf Fr. 650.-- zuzüglich MWST von CHF 50.05 festgelegt. Im Kostenblatt des Zwangsmassnahmengerichts unter Aufführung der Verteidi- gungskosten wurde die Staatsanwaltschaft gebeten, dieses unpaginiert in den Akten zu belassen und bei Überweisung an das Gericht unmittelbar vor die «Kostenrechnung im Strafverfahren» zu legen. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhob B. mit Eingabe vom 17. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nach- folgend «Appellationsgericht»). Am 28. September 2021 reichte die Staats- anwaltschaft ihre Stellungnahme dazu ein. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 die Beschwerde ab (Verfahrensakten HB.2021.26; VT.2021.17157).
Während des ersten Beschwerdeverfahrens vor dem Appellationsgericht stellte B. am 20. September 2021 ein Haftentlassungsgesuch beim Appellationsgericht, welches das Gesuch am 24. September 2021 zustän- digkeitshalber an die Staatsanwaltschaft übermittelte. Am 27. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Nach erfolgtem Schriftenwech- sel und Anhörung von B. wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftent- lassungsgesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ab und verlängerte die Untersuchungshaft um zwölf Wochen bis zum 3. Januar 2022. In dieser Verfügung wurde das Honorar für die amtliche Verteidigung nicht festgelegt (Verfahrensakten HB.2021.26; VT.2021.17157).
B. Am 13. Oktober 2021 erhob RA A. für B. beim Appellationsgericht Be- schwerde gegen den abschlägigen Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts vom 11. Oktober 2021 und verlangte die Entlassung ihres Mandanten
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aus der Untersuchungshaft (Verfahrensakten ZM.2021.219; VT.2021.17157).
Nach erfolgtem Schriftenwechsel wies das Appellationsgericht die Be- schwerde am 29. Oktober 2021 gestützt auf die Akten, ohne mündliche Verhandlung und ohne Kostenauflage ab und entschädigte die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren vor Appellati- onsgericht im Umfang von dreieinhalb Stunden Arbeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich pauschal Fr. 100.-- Auslagen und Mehrwertsteuer, total Fr. 861.60. Der Beschwerdeentscheid wurde der amtlichen Verteidi- gung am 3. November 2021 zugestellt (Verfahrensakten ZM.2021.219; VT.2021.17157).
Aus dem Entscheid ergibt sich, dass das Appellationsgericht mangels einge- reichter Honorarnote den Aufwand der Verteidigung geschätzt hat. Weiter ergibt sich aus der zweiteiligen Rechtsmittelbelehrung, dass der Entscheid in der Hauptsache mit Beschwerde innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden kann und das zugesprochene Honorar der amtlichen Verteidigung mit Beschwerde innert 10 Tagen beim Bundesstrafgericht (Ver- fahrensakten ZM.2021.219; VT.2021.17157).
C. Am 19. November 2021 reichte RA A. der Staatsanwaltschaft die Honorarnote für ihre Bemühungen insgesamt, d.h. inkl. Bemühungen im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsgesuch und dem Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht bei der Staatsanwaltschaft ein, mit einem ausgewiesenen Aufwand von 30.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 180.--, bzw. einem Rechnungstotal von Fr. 6'128.35 inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer (act. 1.1).
D. Gleichzeitig erhob RA A. mit Eingabe vom 19. November 2021 namens ihres Klienten beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Appel- lationsgerichts und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und die Haftentlassung ihres Klienten, eventuell unter Auflagen (act. 1). In Randziffer 6 der Beschwerde beantragte RA A. im eige- nen Namen und im eigenen Interesse die Aufhebung des Entschädigungs- entscheids des Appellationsgerichts und die Festsetzung einer angemesse- nen Entschädigung bei einem Ansatz von Fr. 180.-- pro Stunde. Der Be- schwerde legte sie die Honorarnote zuhanden der Staatsanwaltschaft bei (act. 1.1; s. supra lit. C). RA A. reichte mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 erneut ihre Beschwerde ein, datiert auf den 3. Dezember 2021 (act. 1.3).
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E. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in der Hauptsache mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 ab und übermittelte mit demselben Entscheid die Beschwerde im Entschädigungspunkt «zuständigkeitshalber dem Bun- desstrafgericht» (Entscheid 1B_631/2021, Dispositiv Ziff. 2).
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021 zu- gesprochenen Fr. 861.60.-- und der mit Honorarnote in Rechnung gestellten und sinngemäss im hiesigen Beschwerdeverfahren beantragten Fr. 6'128.35. Er beträgt somit Fr. 5‘266.75. Liegt der Streitwert über die ge- setzliche Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde in Dreierbesetzung zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
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E. 1.3 Die Beschwerdeführerin erhielt von der Vorinstanz als amtliche Verteidigerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie später beantragt hat. Sie ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Die Verteidigung hat die Beschwerde in der Hauptsache im Namen des Kli- enten und im Honorarpunkt in eigenem Namen in einem einzigen Schriftsatz beim Bundesgericht in der für Beschwerden ans Bundesgericht geltenden Frist von 30 Tagen eingereicht, jedoch verspätet mit Blick auf die Be- schwerde ans Bundesstrafgericht und überdies im Honorarpunkt, entgegen der Rechtsmittelbelehrung, auch bei der falschen Behörde. Sie beruft sich dafür weder explizit noch implizit auf die Rechtsprechung zu Konstellationen einschlägig zweifelhafter Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesgericht und Bundesstrafgericht. Die einzige im Zusammenhang mit der Honorarbe- schwerde genannte Referenz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist genereller Natur und hat keinen Bezug zur Zuständigkeitsfrage. Die Vertei- digung gibt keine Erklärung dafür, weshalb sie nicht gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und – dementsprechend korrekter – Rechtsmittelbelehrung des Appellationsgerichts vorgegangen ist und sie stellt auch kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Auch der Beschwerdereplik sind keine Erklärun- gen dazu zu entnehmen. Die Beschwerde ist verspätet erfolgt. Es ist daher nicht auf sie einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde wäre im Übrigen abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde:
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe beim Bundesgericht, die hier zuständigkeitshalber zu beurteilen ist, inhaltlich nicht mit dem Entscheid des Appellationsgerichts auseinander, sondern verlangt lediglich die Zuspre- chung eines angemessenen Honorars für das ganze Haftprüfungsverfahren. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt sie sich erst in der Replik auseinan- der. Da es sich dabei nicht um Noven handelt, sondern lediglich um eine nachträgliche Begründung der Beschwerde, wäre darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
E. 2.2 Die Überlegungen sind im Übrigen auch nicht zielführend: Die Beschwerde- führerin rügt den Umstand, dass ihr nicht das ganze Honorar gemäss erst nach dem Entscheid des Appellationsgerichts bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Honorarnote zugesprochen worden ist. Sie verkennt dabei, dass sie vom Appellationsgericht nur für ihre – mangels Honorarnote vom Gericht geschätzten – Aufwendungen im Beschwerdeverfahren entschädigt worden ist. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
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Haftentlassungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht werden in Basel- Stadt offensichtlich mit der Hauptsache, d.h. mit der Entschädigung für die Arbeit der Verteidigung im Hauptverfahren, abgegolten und sind auch dort in Rechnung zu stellen. Konkludent scheint die Beschwerdeführerin selbst da- von auszugehen, indem sie ihre Honorarnote bei der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft eingereicht hat und nicht beim Appellationsgericht. Inso- weit die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Aufwendungen noch gel- tend machen kann, ist sie durch den Entscheid des Appellationsgerichts in ihren Interessen gar nicht tangiert. Die mit der Replik erhobene Einwendung betreffend Devolutiveffekt änderte daran nichts, wenn sie überhaupt berück- sichtigt werden könnte.
E. 2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Basel-Stadt ist das die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 16. Juni 2020 (SG 291.400). Die Beschwerdeführerin hat beim Appel- lationsgericht keine Honorarnote eingereicht, und sie bei der Staatsanwalt- schaft eingereicht erst nach drei Wochen nachdem der Entscheid des Appellationsgerichts ergangen war. In einem Haftbeschwerdeverfahren musste sie davon ausgehen, dass das Gericht nach Eingang ihrer Be- schwerdereplik ohne weiteres und im schriftlichen Verfahren entscheiden würde. Sie wäre also gehalten gewesen, ihre Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren mit Einreichung der Replik geltend zu machen. Die Honorarordnung schliesst eine Schätzung des Aufwands nicht aus. Das Appellationsgericht durfte deshalb den Aufwand schätzen, ohne zur Einrei- chung einer Honorarnote einzuladen.
E. 2.4 Gestützt auf die Akten und insbesondere den geleisteten und andernorts ab- zugeltenden Vorbereitungen im Zusammenhang mit dem Gesuch beim Zwangsmassnahmengericht kommt das Appellationsgericht auf einen ge- schätzten Aufwand von dreieinhalb Stunden für das Beschwerdeverfahren. Diese Annahme erscheint nicht als willkürlich.
E. 2.5 Die Beschwerde wäre mithin abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.
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E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1StPO). Die Gerichtsgebühr ist vorlie- gend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
Rechtsanwältin A., Beschwerdeführerin
gegen
APPELLATIONSGERICHT DES KANTONS BASEL- STADT, Beschwerdegegner
Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.260
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «Staatsan- waltschaft») führt gegen B. ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Sachbeschädigung, Drohung und Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz (Verfahrensakten HB.2021.26; VT.2021.17157). B. wird amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C., teilweise substituiert durch Rechtsanwältin A.
Am 14. September 2021 wurde B. vorläufig festgenommen und mit Verfü- gung vom 16. September 2021 des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Basel-Stadt (nachfolgend «Zwangsmassnahmengericht») für drei Wo- chen bis am 7. Oktober 2021 in Untersuchungshaft versetzt. In der Verfügung vom 16. September 2021 wurde das Honorar für die amtliche Verteidigung auf Fr. 650.-- zuzüglich MWST von CHF 50.05 festgelegt. Im Kostenblatt des Zwangsmassnahmengerichts unter Aufführung der Verteidi- gungskosten wurde die Staatsanwaltschaft gebeten, dieses unpaginiert in den Akten zu belassen und bei Überweisung an das Gericht unmittelbar vor die «Kostenrechnung im Strafverfahren» zu legen. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts erhob B. mit Eingabe vom 17. September 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (nach- folgend «Appellationsgericht»). Am 28. September 2021 reichte die Staats- anwaltschaft ihre Stellungnahme dazu ein. Das Appellationsgericht wies mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 die Beschwerde ab (Verfahrensakten HB.2021.26; VT.2021.17157).
Während des ersten Beschwerdeverfahrens vor dem Appellationsgericht stellte B. am 20. September 2021 ein Haftentlassungsgesuch beim Appellationsgericht, welches das Gesuch am 24. September 2021 zustän- digkeitshalber an die Staatsanwaltschaft übermittelte. Am 27. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Nach erfolgtem Schriftenwech- sel und Anhörung von B. wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftent- lassungsgesuch mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ab und verlängerte die Untersuchungshaft um zwölf Wochen bis zum 3. Januar 2022. In dieser Verfügung wurde das Honorar für die amtliche Verteidigung nicht festgelegt (Verfahrensakten HB.2021.26; VT.2021.17157).
B. Am 13. Oktober 2021 erhob RA A. für B. beim Appellationsgericht Be- schwerde gegen den abschlägigen Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts vom 11. Oktober 2021 und verlangte die Entlassung ihres Mandanten
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aus der Untersuchungshaft (Verfahrensakten ZM.2021.219; VT.2021.17157).
Nach erfolgtem Schriftenwechsel wies das Appellationsgericht die Be- schwerde am 29. Oktober 2021 gestützt auf die Akten, ohne mündliche Verhandlung und ohne Kostenauflage ab und entschädigte die amtliche Verteidigung für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren vor Appellati- onsgericht im Umfang von dreieinhalb Stunden Arbeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich pauschal Fr. 100.-- Auslagen und Mehrwertsteuer, total Fr. 861.60. Der Beschwerdeentscheid wurde der amtlichen Verteidi- gung am 3. November 2021 zugestellt (Verfahrensakten ZM.2021.219; VT.2021.17157).
Aus dem Entscheid ergibt sich, dass das Appellationsgericht mangels einge- reichter Honorarnote den Aufwand der Verteidigung geschätzt hat. Weiter ergibt sich aus der zweiteiligen Rechtsmittelbelehrung, dass der Entscheid in der Hauptsache mit Beschwerde innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden kann und das zugesprochene Honorar der amtlichen Verteidigung mit Beschwerde innert 10 Tagen beim Bundesstrafgericht (Ver- fahrensakten ZM.2021.219; VT.2021.17157).
C. Am 19. November 2021 reichte RA A. der Staatsanwaltschaft die Honorarnote für ihre Bemühungen insgesamt, d.h. inkl. Bemühungen im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsgesuch und dem Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht bei der Staatsanwaltschaft ein, mit einem ausgewiesenen Aufwand von 30.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 180.--, bzw. einem Rechnungstotal von Fr. 6'128.35 inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer (act. 1.1).
D. Gleichzeitig erhob RA A. mit Eingabe vom 19. November 2021 namens ihres Klienten beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Appel- lationsgerichts und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und die Haftentlassung ihres Klienten, eventuell unter Auflagen (act. 1). In Randziffer 6 der Beschwerde beantragte RA A. im eige- nen Namen und im eigenen Interesse die Aufhebung des Entschädigungs- entscheids des Appellationsgerichts und die Festsetzung einer angemesse- nen Entschädigung bei einem Ansatz von Fr. 180.-- pro Stunde. Der Be- schwerde legte sie die Honorarnote zuhanden der Staatsanwaltschaft bei (act. 1.1; s. supra lit. C). RA A. reichte mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 erneut ihre Beschwerde ein, datiert auf den 3. Dezember 2021 (act. 1.3).
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E. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in der Hauptsache mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 ab und übermittelte mit demselben Entscheid die Beschwerde im Entschädigungspunkt «zuständigkeitshalber dem Bun- desstrafgericht» (Entscheid 1B_631/2021, Dispositiv Ziff. 2).
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröff- nung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvoll- ständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Un- angemessenheit (lit. c).
1.2 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwi- schen der im Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2021 zu- gesprochenen Fr. 861.60.-- und der mit Honorarnote in Rechnung gestellten und sinngemäss im hiesigen Beschwerdeverfahren beantragten Fr. 6'128.35. Er beträgt somit Fr. 5‘266.75. Liegt der Streitwert über die ge- setzliche Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde in Dreierbesetzung zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).
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1.3 Die Beschwerdeführerin erhielt von der Vorinstanz als amtliche Verteidigerin eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als sie später beantragt hat. Sie ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Verteidigung hat die Beschwerde in der Hauptsache im Namen des Kli- enten und im Honorarpunkt in eigenem Namen in einem einzigen Schriftsatz beim Bundesgericht in der für Beschwerden ans Bundesgericht geltenden Frist von 30 Tagen eingereicht, jedoch verspätet mit Blick auf die Be- schwerde ans Bundesstrafgericht und überdies im Honorarpunkt, entgegen der Rechtsmittelbelehrung, auch bei der falschen Behörde. Sie beruft sich dafür weder explizit noch implizit auf die Rechtsprechung zu Konstellationen einschlägig zweifelhafter Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesgericht und Bundesstrafgericht. Die einzige im Zusammenhang mit der Honorarbe- schwerde genannte Referenz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist genereller Natur und hat keinen Bezug zur Zuständigkeitsfrage. Die Vertei- digung gibt keine Erklärung dafür, weshalb sie nicht gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und – dementsprechend korrekter – Rechtsmittelbelehrung des Appellationsgerichts vorgegangen ist und sie stellt auch kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Auch der Beschwerdereplik sind keine Erklärun- gen dazu zu entnehmen. Die Beschwerde ist verspätet erfolgt. Es ist daher nicht auf sie einzutreten.
2. Die Beschwerde wäre im Übrigen abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde:
2.1 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe beim Bundesgericht, die hier zuständigkeitshalber zu beurteilen ist, inhaltlich nicht mit dem Entscheid des Appellationsgerichts auseinander, sondern verlangt lediglich die Zuspre- chung eines angemessenen Honorars für das ganze Haftprüfungsverfahren. Mit dem angefochtenen Entscheid setzt sie sich erst in der Replik auseinan- der. Da es sich dabei nicht um Noven handelt, sondern lediglich um eine nachträgliche Begründung der Beschwerde, wäre darauf bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
2.2 Die Überlegungen sind im Übrigen auch nicht zielführend: Die Beschwerde- führerin rügt den Umstand, dass ihr nicht das ganze Honorar gemäss erst nach dem Entscheid des Appellationsgerichts bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Honorarnote zugesprochen worden ist. Sie verkennt dabei, dass sie vom Appellationsgericht nur für ihre – mangels Honorarnote vom Gericht geschätzten – Aufwendungen im Beschwerdeverfahren entschädigt worden ist. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
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Haftentlassungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht werden in Basel- Stadt offensichtlich mit der Hauptsache, d.h. mit der Entschädigung für die Arbeit der Verteidigung im Hauptverfahren, abgegolten und sind auch dort in Rechnung zu stellen. Konkludent scheint die Beschwerdeführerin selbst da- von auszugehen, indem sie ihre Honorarnote bei der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft eingereicht hat und nicht beim Appellationsgericht. Inso- weit die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Aufwendungen noch gel- tend machen kann, ist sie durch den Entscheid des Appellationsgerichts in ihren Interessen gar nicht tangiert. Die mit der Replik erhobene Einwendung betreffend Devolutiveffekt änderte daran nichts, wenn sie überhaupt berück- sichtigt werden könnte.
2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Ein- zelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Basel-Stadt ist das die Honorarordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 16. Juni 2020 (SG 291.400). Die Beschwerdeführerin hat beim Appel- lationsgericht keine Honorarnote eingereicht, und sie bei der Staatsanwalt- schaft eingereicht erst nach drei Wochen nachdem der Entscheid des Appellationsgerichts ergangen war. In einem Haftbeschwerdeverfahren musste sie davon ausgehen, dass das Gericht nach Eingang ihrer Be- schwerdereplik ohne weiteres und im schriftlichen Verfahren entscheiden würde. Sie wäre also gehalten gewesen, ihre Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren mit Einreichung der Replik geltend zu machen. Die Honorarordnung schliesst eine Schätzung des Aufwands nicht aus. Das Appellationsgericht durfte deshalb den Aufwand schätzen, ohne zur Einrei- chung einer Honorarnote einzuladen.
2.4 Gestützt auf die Akten und insbesondere den geleisteten und andernorts ab- zugeltenden Vorbereitungen im Zusammenhang mit dem Gesuch beim Zwangsmassnahmengericht kommt das Appellationsgericht auf einen ge- schätzten Aufwand von dreieinhalb Stunden für das Beschwerdeverfahren. Diese Annahme erscheint nicht als willkürlich.
2.5 Die Beschwerde wäre mithin abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1StPO). Die Gerichtsgebühr ist vorlie- gend auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 17. November 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin A. - Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.