Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») hatte am 24. Mai 2017 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts des Ausnützens von In- siderinformationen eröffnet (SV.17.0765; Art. 40 des auf 1. Januar 2020 auf- gehobenen Börsengesetzes bzw. Art. 154 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel; SR 958.1; Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG). Die BA eröffnete das Strafverfahren aufgrund von drei Untersuchungsberich- ten der Einheit «Surveillance & Enforcement» der SIX Swiss Exchange so- wie einer Untersuchungsnotiz der Handelsüberwachungsstelle der Eurex Zürich (act. 2.1). Es ging jeweils um erhöhte Transaktionsvolumen in Effek- ten der Syngenta AG, bevor relevante Nachrichten bekannt wurden. Im Ein- zelnen: (1) kurz bevor Bloomberg am 30. April 2015 nachbörslich über lau- fende Gespräche zur Übernahme der Syngenta AG durch Monsanto berich- tete; (2) kurz bevor Bloomberg am 24. August 2015 nachbörslich über ein aufgebessertes Übernahmeangebot von Monsanto berichtete; (3) bevor Bloomberg am 2. Februar 2016 während des laufenden Handels über fort- geschrittene Verhandlungen zur Übernahme von Syngenta AG durch Chem- china berichtete; (4) kurz bevor am 24. Oktober 2016 bekannt wurde, dass Chemchina kein abgekürztes Zulassungsverfahren mit der Europäischen Wettbewerbsbehörde anstrebe: Eurex Zürich stellte dabei auffällige Ab- schlüsse eines Handelsteilnehmers in Call-Optionen auf den Basiswert der Syngenta AG fest. Die Analysen der BA ergaben unter anderem erhöhte Transaktionsvolumina durch Kunden der Handelsteilnehmerin C. AG. Edierte Transaktionsdaten würden zeigen:
• dass A. wie folgt im Namen von Gesellschaften Aufträge zum Kauf von Aktien der Syngenta AG erteilt haben soll: für die D. LTD unmittelbar vor Ereignis (1), für die E. LTD unmittelbar vor den Ereignissen (1) und (2);
• dass F. im Namen der G. LTD unmittelbar vor den Ereignissen (1) und (2) Aufträge zum Kauf von Aktien der Syngenta AG gegeben haben soll.
B. Die BA erfuhr, dass die SEC (die Börsenaufsichtsbehörde der USA) ein Ver- fahren wegen Weitergabe von Insiderinformationen über börsenkotierte Un- ternehmen gegen H. führte. H. war zwischen 2010 und 2019 Investmentban- ker in London und New York bei I. Er soll vertrauliche Informationen über Klienten an einen weltweiten und weitverzweigten «Insider Trading Ring»
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weitergegeben haben. Dieser soll bezweckt haben, Informationen zu tau- schen und zu verkaufen und sie an verschiedenen Handelsplätzen weltweit zu verwenden. H. soll insbesondere zwischen 2015 bis 2017 Informationen namentlich über die Syngenta AG unter anderem an J. weitergegeben haben. Dieser soll sie an A. und F. weitergereicht haben. A. wie auch F. sollen so gestützt auf In- sider-Informationen ab Sommer 2013 weltweit an Handelsplätzen gehandelt und unrechtmässige Gewinne erzielt haben. Die SEC führte ein Verfahren gegen A. wie auch gegen F.. H. bekannte sich am 7. Januar 2020 für schul- dig. Der Southern District Court von New York verurteilte ihn am 8. Juni 2020 zu 1'500 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
C. Die BA eröffnete am 22. Juli 2020 ein Strafverfahren wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 40 aBörsengesetz bzw. Art. 154 FinfraG) gegen A. (Verfahren SV.20.0835; act. 2.1) und gegen F. (Verfahren SV.20.0834; act. 2.2). In beiden Verfahren zeichnete B., Staatsanwalt des Bundes, die Eröffnungsverfügung.
D. Rechtsanwalt K. (Partner bei Anwaltskanzlei L., Genf) übernahm die Vertei- digung von F. Die Ehefrau von Staatsanwalt B. arbeitete bei der Anwalts- kanzlei in Genf. Staatsanwalt B. rief RA K. am 8. Dezember 2020 an. Er machte ihn darauf aufmerksam, dass gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2020 vom 26. August 2020 E. 4.2 ff. ein Interessenkonflikt gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61; Anwaltsgesetz, BGFA) bestehen könnte. RA K. er- klärte, F. seit 2012 in verschiedenen Fällen zu vertreten. Nach seiner Ein- schätzung liege kein Interessenkonflikt vor. Staatsanwalt B. teilte RA K. mit, ihn noch zu kontaktieren (act. 2.3). Staatsanwalt B. schrieb Rechtsanwalt K. am 14. Dezember 2020 (Verfahren SV.20.0834): Da er F. seit dem 2012 vertrete und da ein möglicher Konnex zur vorliegenden Strafuntersuchung bestehe, werde ein neuer Verfahrens- leiter bezeichnet. Dieser entscheide dann über das Akteneinsichtsgesuch von RA K. und über ein neues Datum für die Einvernahme seines Klienten (act. 2.4).
E. Rechtsanwalt Jean-François Ducrest stellte am 8. Januar 2021 für A. ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B. (act. 1): Die US-amerikanischen
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Verfahren würden sich gegen A. und F. gemeinsam richten. Das Strafver- fahren gegen A. betreffe den gleichen Sachverhalt wie dasjenige gegen F. Die beiden Verfahren könnten jederzeit vereinigt werden. F. werde durch einen Partner der Kanzlei L. vertreten. Dort arbeite auch die Ehefrau von Staatsanwalt B. (M.), seit 1. Januar 2021 als Partnerin. Es bestehe ein Inte- ressenkonflikt (act. 1).
F. Staatsanwalt B. leitete das Ausstandsgesuch am 20. Januar 2021 zusam- men mit seiner Stellungnahme zuständigkeitshalber der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts zu (act. 2). Er beantragt, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Das Gericht leitete A. die Stellungnahme am 21. Januar 2021 zur Kenntnis zu (act. 3). A. nahm am 1. Februar 2021 unaufgefordert Stellung (act. 6). Das Gericht brachte die Eingabe Staatsanwalt B. am 2. Februar 2021 zur Kenntnis (act. 7). Staatsanwalt B. nahm dazu am 8. Februar 2021 unaufgefordert Stellung (act. 8). Er informierte zugleich, während des Ausstandsverfahrens habe der Staatsanwalt des Bundes N. die Verfahrensleitung übernommen. Das Ge- richt stellte die Eingabe A. am 9. Februar 2021 zur Kenntnis zu (act. 9). A. nahm dazu am 18. Februar 2021 unaufgefordert Stellung (act. 10). Das Gericht liess sie Staatsanwalt B. am 19. Februar 2021 zur Kenntnis zukom- men (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, der Ver- fahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ist die Bundesanwaltschaft betroffen und wird ein Ausstands- grund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen per- sönlichem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entschei- det ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
E. 1.2 Die Frau von Staatsanwalt B. wurde auf 1. Januar 2021 Partnerin bei der Anwaltskanzlei L. Das Ausstandsgesuch wurde wenige Tage danach ge- stellt. Anhaltspunkte, dass es früher hätte erfolgen müssen, fehlen. Es er- scheint damit als rechtzeitig. Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Das Ausstandsgesuch ist zu behandeln.
E. 2.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Ge- richten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO).
Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Art. 56 StPO konkretisiert diese grundrechtliche Garantie (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es ge- nügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ableh- nung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; zum Ganzen BGE 144 I 234 E. 5.2).
E. 2.2 Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie (Art. 56 lit. c StPO) mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemein- schaft führt; zudem wenn sie mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (Art. 56 lit. e StPO). Von den in Art. 56 lit. a–e StPO
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geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliche Inte- resse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Be- ziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson «aus anderen Gründen, insbeson- dere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO).
E. 2.3 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst als Teilgehalt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nach konstanter Rechtsprechung nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1).
E. 3.1 Der Gesuchsteller führt aus, beim Ausstandsgesuch gehe es um Art. 56 lit. c StPO. Dass die Ehefrau von Staatsanwalt B. Partnerin bei der Anwaltskanz- lei L. sei und als solche Schulter an Schulter mit den Verteidigern von F. arbeite, sei bereits genug, um den Ausstand zu verlangen (act. 6 S. 3 Ziff. 13). Er und F. seien seit langem befreundet. Sie hätten als Mitglieder des israelischen Schwimm-Nationalteams an zahlreichen internationalen Sportveranstaltungen, auch Weltmeisterschaften, teilgenommen (S. 2 Ziff. 1). Zum Ausstandsgesuch habe der enge Konnex zwischen den beiden Strafverfahren geführt, ihre unausweichliche Wechselwirkung und ihre un- vermeidliche Vereinigung (S. 2 Ziff. 9).
Der Staatsanwalt behaupte zwar, die Sachverhalte in beiden Verfahren un- terschieden sich (act. 6 S. 3 Ziff. 14): Jedoch seien die untersuchten Straf- tatbestände die gleichen. Es gehe um Handelsgeschäfte (Kauf/Verkauf) bei den gleichen kotierten Titeln. Gleich sei auch der untersuchte Zeitraum, der Handelsplatz (SIX) wie auch die angeblichen Quellen der Informationen (H. und J.). Gleich dargestellt sei auch der Tatverdacht in den Eröffnungsverfü- gungen. Diese würden sich überhaupt unzweideutig ähneln (S. 4 ff. Ziff. 15 f.). Der Staatsanwalt habe die beiden Strafverfahren parallel geführt (S. 2 Ziff. 4). Die beiden Beschuldigten seien gleichzeitig, am gleichen Da- tum und zu gleicher Stunde, zur Einvernahme vorgeladen. Es sei dies offen- sichtlich keine Frucht des Zufalls. Vielmehr zeige auch dies, dass es um den gleichen untersuchten Sachverhalt gehe (S. 7 Ziff. 19).
Die BA habe sie beide denn auch bereits im Verfahren SV.17.0765 zugleich ins Visier genommen und dies während dreier Jahre. Als weiteres Indiz habe auch die amerikanische Börsenaufsicht SEC beide Beschuldigte gemeinsam
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behandelt (act. 6 S. 8 Ziff. 31). Im dortigen Verfahren habe J. ausgesagt, die beiden Beschuldigten seien Partner, die gemeinsam handelten. Unbescha- det ob dem nun so sei oder nicht, es könne nicht von einem unterschiedli- chen Sachverhalt und unterschiedlichen Strafverfahren die Rede sein (act. 10). Es sei weiter unabwendbar, eine Gegenüberstellung der Beschul- digten in den beiden Strafverfahren durchzuführen und dabei Transaktion für Transaktion durchzugehen. Käme es zu einem Prozess, die Beschuldigten riefen sich in den Zeugenstand. F. wäre dabei vertreten von Anwälten der Kanzlei L. Das eine wie das andere bringe die BA in eine unhaltbare Lage. Staatsanwalt B. bleibe nichts anderes, als in den Ausstand zu treten (act. 6 S. 6 Ziff. 18).
E. 3.2 Staatsanwalt B. weist darauf hin, die Leitung des Strafverfahrens gegen F. (SV.20.0834) abgegeben zu haben. Im vorliegenden Strafverfahren sei kein Ausstandsgrund gegeben. Zunächst seien die beiden Strafverfahren ge- trennt. Dass die (ausländische) Untersuchung der SEC beide Beschuldigte betreffe sei daher nicht relevant. Sodann gebe es keinen Grund, die Verfah- ren zu vereinigen: Im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller gehe es um eine Ausnützung von Insider-Informationen in bestimmten Transaktionen. In den beiden Strafverfahren gehe um jeweils unterschiedliche Transaktionen. Damit liege nicht der gleiche Sachverhalt vor, weshalb die Verfahren auch nicht vereinigt werden könnten. Ob es sich um ein Ausnützen ähnlicher In- formationen gehe, sei ohne Belang (act. 2 S. 2 f.). Nicht nur handle es sich um unterschiedliche Transaktionen, sie seien auch über unterschiedliche Konten/Depots abgewickelt worden. Namentlich habe der Gesuchsteller seine Transaktionen nur über eigene Konten/Depots abgewickelt. Auf der Bankverbindung der O. LTD habe die BA keine suspekte Transaktion aus- gemacht (act. 8).
E. 3.3 Zu Art. 56 lit. c StPO gibt es soweit ersichtlich keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, weder in der amtlichen Sammlung publizierte noch andere Urteile. Bei diesem Ausstandsgrund geht es um die Unabhängigkeit wegen persönlichen engen Bezugs zufolge Ehe bzw. Lebensgemeinschaft mit einer Partei oder einem Rechtsbeistand (KELLER, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 56 N. 22; vgl. ferner Häner, Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 34 N. 14 f und BGE 140 I 240 E. 2). VERNIORY merkt zum einen zutref- fend an, dass sich der Parteibegriff nach Art. 104 StPO richte und zum an- deren, dass davon der Anwalt betroffen sei, der mehr als nur gelegentlich im Strafverfahren tätig gewesen sei (Commentaire Romand, 2011, Art. 56 StPO N. 23). Der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. F. ist nicht Partei im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller (und müsste es auch nicht zwingend sein, vgl. Erwägung 4.3
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unten). Die Ehefrau von Staatsanwalt B. ist nicht und war nicht Strafverteidi- gerin für den Gesuchsteller (und auch nicht für F.). Es fehlt am engen Bezug. Der vom Gesuchsteller angerufene Ausstandsgrund ist damit nicht erfüllt.
E. 4.1 Der Gesuchsteller scheint einen Ausstand von Staatsanwalt B. daraus ab- zuleiten, dass die Parteirechte geböten, die Strafverfahren gegen ihn und F. zu vereinigen. Wenn Staatsanwalt B. die Leitung des Strafverfahrens gegen F. abgab, so könne er, so wohl die Argumentation, auch das neue, vereinigte Strafverfahren nicht leiten (vgl. obige Erwägung 3.1). Eine solche Argumen- tation beruht auf unzutreffenden Annahmen.
E. 4.2 Zunächst heisst die Leitung des Strafverfahrens gegen F. abzugeben nicht, dass Staatsanwalt B. dort in den Ausstand treten musste. Der Gesuchsteller bringt vorliegend z.B. nicht vor, die Ehefrau von Staatsanwalt B. sei als Rechtsanwältin für F. tätig oder es gewesen; auch behauptet er zu Recht keine persönliche Beziehung im Sinne von Art. 56 lit. c StPO zwischen Staatsanwalt B. und den Verteidigern von F.
E. 4.3 Der Gesuchsteller geht zudem zu Unrecht von der festen Notwendigkeit aus, die beiden Strafverfahren seien zu vereinigen. Zwar ist hier nicht über die Frage der Vereinigung selbst zu entscheiden, doch ist dafür heute keine Zwangsläufigkeit nachvollziehbar, die einen Ausstand von Staatsanwalt B. verlangen würde.
Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt unter anderem, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumes- sung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung in einer Situation von gegenseitigen Schuld- und Rollenzuweisungen schafft die Gefahr, Parteirechte zu unter- laufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2–2.3; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3):
Der Gesuchsteller verweist insbesondere auf Aussagen von J., wonach die beiden Beschuldigten Partner seien, die gemeinsam handelten (act. 10). Er relativiert dies sogleich – «unbeschadet ob dem nun so sei oder nicht». Der
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Gesuchsteller behauptet nicht, er habe F. bei seinen Handelsgeschäften ge- holfen oder dass F. ihm geholfen habe. Er bringt nicht vor, mit F. einen Tat- plan gemeinsam erarbeitet und ausgeführt zu haben, möglicherweise unter Einbezug von J. Als Beschuldigter ist er zu solchen, womöglich selbstbelas- tenden Aussagen nicht verpflichtet. Es hilft dem Gesuchsteller im vorliegen- den Ausstandsverfahren jedoch nicht, dass die BA bis heute keine Hinweise auf Mittäterschaft oder eine Teilnahme fand: F. wie der Gesuchsteller schei- nen die Insiderinformationen von J. für eigene Handelsgeschäfte ausgenützt zu haben, jeder ganz für sich. Eine offensichtliche Gefahr von gegenseitigen Schuldzuweisungen ist damit nicht ersichtlich und auch nicht konkret darge- tan. Es gibt zwar durchaus gemeinsame Sachverhaltselemente, nur schon deshalb muss jedoch nicht zwingend vereinigt werden.
Was der Gesuchsteller weiter vorbringt, hilft ihm vorliegend auch nicht wei- ter: Eine Zeugenaussage zu fremden Transaktionen erscheint nicht als sinn- voll und könnte bei Gefahr einer Selbstbelastung auch verweigert werden (vgl. Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch BGE 144 IV 97 E. 3.4). Die vom Gesuchsteller erwähnten Konfrontationseinvernahmen wären sodann mit Beschuldigten aus anderen Strafverfahren nicht erforderlich (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.5). Dass das frühere Verfahren SV.17.0765, eröffnet gegen Un- bekannt, den Gesuchsteller wie F. betraf (vgl. obige Erwägung A), erscheint auch nicht a priori ausschlaggebend. Die Parteirechte verlangen so in vor- läufiger Einschätzung zum heutigen Zeitpunkt nicht zwingend eine Vereini- gung. Damit ist auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich, dass Staatsanwalt B. im Verfahren gegen den Gesuchsteller in den Ausstand treten muss und zwar selbst dann nicht, wenn er im Verfahren gegen F. in den Ausstand hätte treten müssen.
E. 4.4 Der Gesuchsteller verweist sodann auf die O. LTD (act. 6 S. 7 f.; act. 10 S. 2 Ziff. 2): Er und F. seien an ihr gemeinsam wirtschaftlich berechtigt und sie würden für diese auch gemeinsam handeln können. Deren Bankverbindung sei denn auch in beiden Strafverfahren beschlagnahmt, wobei beide Verfah- rensleitungen gemeinsam über eine Freigabe beschlössen. Selbst die Bank gehe davon aus, dass die Strafverfahren zusammenhingen (act. 6 S. 8 Ziff. 26 f., 29).
Werden durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte in ihren Rechten un- mittelbar betroffen, stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforder- lichen Verfahrensrechte eine Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO).
Im Strafverfahren geht es wesentlich um die Transaktionen, mit denen an- geblich Insiderwissen ausgenutzt worden sei. Die O. LTD ist in diese Trans- aktionen nicht verwickelt: Gemäss Erklärung der BA mache sie ihr gar keine
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strafrechtlichen Vorwürfe, keine einzige der Transaktionen der O LTD sei ihr suspekt (act. 8). Eine Beschlagnahme kann denn auch nicht nur Deliktserlös betreffen, sondern z.B. auch unverdächtige Guthaben für allfällige Ersatzfor- derungen sichern. Die O. LTD könnte nur aber immerhin bezüglich der Be- schlagnahme selbst, die auf ihrer Bankverbindung lastet, am Strafverfahren gegen den Gesuchsteller teilnehmen. Dabei betreffen die suspekten Trans- aktionen des Gesuchstellers ihre Interessen gerade nicht. Insoweit hätte die O. LTD nicht die Verfahrensrechte einer Partei. Damit ist im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller auch indirekt, über die vom Gesuchsteller und F. gemeinsam beherrschte O. LTD, kein möglicher Konflikt ersichtlich. Der Ge- suchsteller hat es als gleichberechtigter Teilhaber an der O. LTD sodann in der Hand, dass nur ein ihm genehmer Rechtsanwalt sie verträte. Auch unter diesem Blickwinkel ergeben sich somit keine konkreten Anhaltspunkte, dass Staatsanwalt B. in den Ausstand treten müsste.
E. 4.5 Die Argumentation des Gesuchstellers zeigt damit keinen Grund auf, warum in seinem Strafverfahren SV.20.0835 Staatsanwalt B. in den Ausstand treten müsste.
E. 5 Zwar ruft der anwaltlich vertretene Gesuchsteller Art. 56 lit. f. StPO («andere Befangenheitsgründe») nicht an. Der Gesuchsteller macht jedoch implizit Beziehungen zu und zwischen Parteien geltend, die allenfalls im Rahmen der Generalklausel des Art. 56 lit. f. StPO relevant sein könnten. Den Ge- suchsteller scheint ein diffuses Beziehungsgefüge zu stören: dass Staatsan- walt B. das Strafverfahren gegen F. leitete und das seine leite; dass Staats- anwalt B. verheiratet ist mit einer Partnerin bei der Anwaltskanzlei L., wo auch die Verteidigung von F. Partner sei. Schliesslich erwähnt der Gesuch- steller seine Freundschaft mit F. (vgl. obige Erwägung 3.1).
Im Sinne der Rechtsprechung (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 56 N. 25–30) liegt bei Staatsanwalt B. kein positiver Bezug zu einer anderen Partei vor (wobei es eine solche im Strafverfahren des Gesuchstellers nicht gibt). Noch nicht einmal der Gesuchsteller selbst bringt sodann vor, Staatsanwalt B. hätte ei- nen negativen Bezug zu ihm. Andere relevante Gegebenheiten fehlen. Das Verhältnis von Staatsanwalt B. über seine Ehefrau – eine Partnerin in der Kanzlei der Verteidigung des Beschuldigten eines anderen Strafverfahrens
– zum Gesuchsteller ist für Art. 56 lit. f. StPO zu sehr von langer Hand. Es scheint nicht einmal der Anschein einer Befangenheit konkret auf. Der Aus- standsgrund von Art. 56 lit. f StPO wäre ebenfalls zu verneinen.
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E. 6 Insgesamt hat der Gesuchsteller keinen Grund vorgebracht, warum Staats- anwalt B. in seinem Strafverfahren SV.20.0835 in den Ausstand treten müsste. Sein Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. März 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François Ducrest, Gesuchsteller
gegen
B., Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.21
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») hatte am 24. Mai 2017 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts des Ausnützens von In- siderinformationen eröffnet (SV.17.0765; Art. 40 des auf 1. Januar 2020 auf- gehobenen Börsengesetzes bzw. Art. 154 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel; SR 958.1; Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG). Die BA eröffnete das Strafverfahren aufgrund von drei Untersuchungsberich- ten der Einheit «Surveillance & Enforcement» der SIX Swiss Exchange so- wie einer Untersuchungsnotiz der Handelsüberwachungsstelle der Eurex Zürich (act. 2.1). Es ging jeweils um erhöhte Transaktionsvolumen in Effek- ten der Syngenta AG, bevor relevante Nachrichten bekannt wurden. Im Ein- zelnen: (1) kurz bevor Bloomberg am 30. April 2015 nachbörslich über lau- fende Gespräche zur Übernahme der Syngenta AG durch Monsanto berich- tete; (2) kurz bevor Bloomberg am 24. August 2015 nachbörslich über ein aufgebessertes Übernahmeangebot von Monsanto berichtete; (3) bevor Bloomberg am 2. Februar 2016 während des laufenden Handels über fort- geschrittene Verhandlungen zur Übernahme von Syngenta AG durch Chem- china berichtete; (4) kurz bevor am 24. Oktober 2016 bekannt wurde, dass Chemchina kein abgekürztes Zulassungsverfahren mit der Europäischen Wettbewerbsbehörde anstrebe: Eurex Zürich stellte dabei auffällige Ab- schlüsse eines Handelsteilnehmers in Call-Optionen auf den Basiswert der Syngenta AG fest. Die Analysen der BA ergaben unter anderem erhöhte Transaktionsvolumina durch Kunden der Handelsteilnehmerin C. AG. Edierte Transaktionsdaten würden zeigen:
• dass A. wie folgt im Namen von Gesellschaften Aufträge zum Kauf von Aktien der Syngenta AG erteilt haben soll: für die D. LTD unmittelbar vor Ereignis (1), für die E. LTD unmittelbar vor den Ereignissen (1) und (2);
• dass F. im Namen der G. LTD unmittelbar vor den Ereignissen (1) und (2) Aufträge zum Kauf von Aktien der Syngenta AG gegeben haben soll.
B. Die BA erfuhr, dass die SEC (die Börsenaufsichtsbehörde der USA) ein Ver- fahren wegen Weitergabe von Insiderinformationen über börsenkotierte Un- ternehmen gegen H. führte. H. war zwischen 2010 und 2019 Investmentban- ker in London und New York bei I. Er soll vertrauliche Informationen über Klienten an einen weltweiten und weitverzweigten «Insider Trading Ring»
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weitergegeben haben. Dieser soll bezweckt haben, Informationen zu tau- schen und zu verkaufen und sie an verschiedenen Handelsplätzen weltweit zu verwenden. H. soll insbesondere zwischen 2015 bis 2017 Informationen namentlich über die Syngenta AG unter anderem an J. weitergegeben haben. Dieser soll sie an A. und F. weitergereicht haben. A. wie auch F. sollen so gestützt auf In- sider-Informationen ab Sommer 2013 weltweit an Handelsplätzen gehandelt und unrechtmässige Gewinne erzielt haben. Die SEC führte ein Verfahren gegen A. wie auch gegen F.. H. bekannte sich am 7. Januar 2020 für schul- dig. Der Southern District Court von New York verurteilte ihn am 8. Juni 2020 zu 1'500 Stunden gemeinnütziger Arbeit.
C. Die BA eröffnete am 22. Juli 2020 ein Strafverfahren wegen Verdachts des Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 40 aBörsengesetz bzw. Art. 154 FinfraG) gegen A. (Verfahren SV.20.0835; act. 2.1) und gegen F. (Verfahren SV.20.0834; act. 2.2). In beiden Verfahren zeichnete B., Staatsanwalt des Bundes, die Eröffnungsverfügung.
D. Rechtsanwalt K. (Partner bei Anwaltskanzlei L., Genf) übernahm die Vertei- digung von F. Die Ehefrau von Staatsanwalt B. arbeitete bei der Anwalts- kanzlei in Genf. Staatsanwalt B. rief RA K. am 8. Dezember 2020 an. Er machte ihn darauf aufmerksam, dass gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_191/2020 vom 26. August 2020 E. 4.2 ff. ein Interessenkonflikt gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61; Anwaltsgesetz, BGFA) bestehen könnte. RA K. er- klärte, F. seit 2012 in verschiedenen Fällen zu vertreten. Nach seiner Ein- schätzung liege kein Interessenkonflikt vor. Staatsanwalt B. teilte RA K. mit, ihn noch zu kontaktieren (act. 2.3). Staatsanwalt B. schrieb Rechtsanwalt K. am 14. Dezember 2020 (Verfahren SV.20.0834): Da er F. seit dem 2012 vertrete und da ein möglicher Konnex zur vorliegenden Strafuntersuchung bestehe, werde ein neuer Verfahrens- leiter bezeichnet. Dieser entscheide dann über das Akteneinsichtsgesuch von RA K. und über ein neues Datum für die Einvernahme seines Klienten (act. 2.4).
E. Rechtsanwalt Jean-François Ducrest stellte am 8. Januar 2021 für A. ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B. (act. 1): Die US-amerikanischen
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Verfahren würden sich gegen A. und F. gemeinsam richten. Das Strafver- fahren gegen A. betreffe den gleichen Sachverhalt wie dasjenige gegen F. Die beiden Verfahren könnten jederzeit vereinigt werden. F. werde durch einen Partner der Kanzlei L. vertreten. Dort arbeite auch die Ehefrau von Staatsanwalt B. (M.), seit 1. Januar 2021 als Partnerin. Es bestehe ein Inte- ressenkonflikt (act. 1).
F. Staatsanwalt B. leitete das Ausstandsgesuch am 20. Januar 2021 zusam- men mit seiner Stellungnahme zuständigkeitshalber der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts zu (act. 2). Er beantragt, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Das Gericht leitete A. die Stellungnahme am 21. Januar 2021 zur Kenntnis zu (act. 3). A. nahm am 1. Februar 2021 unaufgefordert Stellung (act. 6). Das Gericht brachte die Eingabe Staatsanwalt B. am 2. Februar 2021 zur Kenntnis (act. 7). Staatsanwalt B. nahm dazu am 8. Februar 2021 unaufgefordert Stellung (act. 8). Er informierte zugleich, während des Ausstandsverfahrens habe der Staatsanwalt des Bundes N. die Verfahrensleitung übernommen. Das Ge- richt stellte die Eingabe A. am 9. Februar 2021 zur Kenntnis zu (act. 9). A. nahm dazu am 18. Februar 2021 unaufgefordert Stellung (act. 10). Das Gericht liess sie Staatsanwalt B. am 19. Februar 2021 zur Kenntnis zukom- men (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, der Ver- fahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Ist die Bundesanwaltschaft betroffen und wird ein Ausstands- grund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht (Ausstand wegen per- sönlichem Interesse an der Sache oder aus anderen Gründen), so entschei- det ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.2 Die Frau von Staatsanwalt B. wurde auf 1. Januar 2021 Partnerin bei der Anwaltskanzlei L. Das Ausstandsgesuch wurde wenige Tage danach ge- stellt. Anhaltspunkte, dass es früher hätte erfolgen müssen, fehlen. Es er- scheint damit als rechtzeitig. Auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Das Ausstandsgesuch ist zu behandeln.
2.
2.1 Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Ge- richten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO).
Nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO haben die Parteien Anspruch auf ein gerechtes Verfahren. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Art. 56 StPO konkretisiert diese grundrechtliche Garantie (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es ge- nügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den An- schein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ableh- nung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; zum Ganzen BGE 144 I 234 E. 5.2).
2.2 Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie (Art. 56 lit. c StPO) mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemein- schaft führt; zudem wenn sie mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (Art. 56 lit. e StPO). Von den in Art. 56 lit. a–e StPO
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geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliche Inte- resse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Be- ziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson «aus anderen Gründen, insbeson- dere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte» (Art. 56 lit. f StPO).
2.3 Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst als Teilgehalt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nach konstanter Rechtsprechung nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1).
3.
3.1 Der Gesuchsteller führt aus, beim Ausstandsgesuch gehe es um Art. 56 lit. c StPO. Dass die Ehefrau von Staatsanwalt B. Partnerin bei der Anwaltskanz- lei L. sei und als solche Schulter an Schulter mit den Verteidigern von F. arbeite, sei bereits genug, um den Ausstand zu verlangen (act. 6 S. 3 Ziff. 13). Er und F. seien seit langem befreundet. Sie hätten als Mitglieder des israelischen Schwimm-Nationalteams an zahlreichen internationalen Sportveranstaltungen, auch Weltmeisterschaften, teilgenommen (S. 2 Ziff. 1). Zum Ausstandsgesuch habe der enge Konnex zwischen den beiden Strafverfahren geführt, ihre unausweichliche Wechselwirkung und ihre un- vermeidliche Vereinigung (S. 2 Ziff. 9).
Der Staatsanwalt behaupte zwar, die Sachverhalte in beiden Verfahren un- terschieden sich (act. 6 S. 3 Ziff. 14): Jedoch seien die untersuchten Straf- tatbestände die gleichen. Es gehe um Handelsgeschäfte (Kauf/Verkauf) bei den gleichen kotierten Titeln. Gleich sei auch der untersuchte Zeitraum, der Handelsplatz (SIX) wie auch die angeblichen Quellen der Informationen (H. und J.). Gleich dargestellt sei auch der Tatverdacht in den Eröffnungsverfü- gungen. Diese würden sich überhaupt unzweideutig ähneln (S. 4 ff. Ziff. 15 f.). Der Staatsanwalt habe die beiden Strafverfahren parallel geführt (S. 2 Ziff. 4). Die beiden Beschuldigten seien gleichzeitig, am gleichen Da- tum und zu gleicher Stunde, zur Einvernahme vorgeladen. Es sei dies offen- sichtlich keine Frucht des Zufalls. Vielmehr zeige auch dies, dass es um den gleichen untersuchten Sachverhalt gehe (S. 7 Ziff. 19).
Die BA habe sie beide denn auch bereits im Verfahren SV.17.0765 zugleich ins Visier genommen und dies während dreier Jahre. Als weiteres Indiz habe auch die amerikanische Börsenaufsicht SEC beide Beschuldigte gemeinsam
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behandelt (act. 6 S. 8 Ziff. 31). Im dortigen Verfahren habe J. ausgesagt, die beiden Beschuldigten seien Partner, die gemeinsam handelten. Unbescha- det ob dem nun so sei oder nicht, es könne nicht von einem unterschiedli- chen Sachverhalt und unterschiedlichen Strafverfahren die Rede sein (act. 10). Es sei weiter unabwendbar, eine Gegenüberstellung der Beschul- digten in den beiden Strafverfahren durchzuführen und dabei Transaktion für Transaktion durchzugehen. Käme es zu einem Prozess, die Beschuldigten riefen sich in den Zeugenstand. F. wäre dabei vertreten von Anwälten der Kanzlei L. Das eine wie das andere bringe die BA in eine unhaltbare Lage. Staatsanwalt B. bleibe nichts anderes, als in den Ausstand zu treten (act. 6 S. 6 Ziff. 18).
3.2 Staatsanwalt B. weist darauf hin, die Leitung des Strafverfahrens gegen F. (SV.20.0834) abgegeben zu haben. Im vorliegenden Strafverfahren sei kein Ausstandsgrund gegeben. Zunächst seien die beiden Strafverfahren ge- trennt. Dass die (ausländische) Untersuchung der SEC beide Beschuldigte betreffe sei daher nicht relevant. Sodann gebe es keinen Grund, die Verfah- ren zu vereinigen: Im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller gehe es um eine Ausnützung von Insider-Informationen in bestimmten Transaktionen. In den beiden Strafverfahren gehe um jeweils unterschiedliche Transaktionen. Damit liege nicht der gleiche Sachverhalt vor, weshalb die Verfahren auch nicht vereinigt werden könnten. Ob es sich um ein Ausnützen ähnlicher In- formationen gehe, sei ohne Belang (act. 2 S. 2 f.). Nicht nur handle es sich um unterschiedliche Transaktionen, sie seien auch über unterschiedliche Konten/Depots abgewickelt worden. Namentlich habe der Gesuchsteller seine Transaktionen nur über eigene Konten/Depots abgewickelt. Auf der Bankverbindung der O. LTD habe die BA keine suspekte Transaktion aus- gemacht (act. 8).
3.3 Zu Art. 56 lit. c StPO gibt es soweit ersichtlich keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, weder in der amtlichen Sammlung publizierte noch andere Urteile. Bei diesem Ausstandsgrund geht es um die Unabhängigkeit wegen persönlichen engen Bezugs zufolge Ehe bzw. Lebensgemeinschaft mit einer Partei oder einem Rechtsbeistand (KELLER, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 56 N. 22; vgl. ferner Häner, Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 34 N. 14 f und BGE 140 I 240 E. 2). VERNIORY merkt zum einen zutref- fend an, dass sich der Parteibegriff nach Art. 104 StPO richte und zum an- deren, dass davon der Anwalt betroffen sei, der mehr als nur gelegentlich im Strafverfahren tätig gewesen sei (Commentaire Romand, 2011, Art. 56 StPO N. 23). Der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. F. ist nicht Partei im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller (und müsste es auch nicht zwingend sein, vgl. Erwägung 4.3
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unten). Die Ehefrau von Staatsanwalt B. ist nicht und war nicht Strafverteidi- gerin für den Gesuchsteller (und auch nicht für F.). Es fehlt am engen Bezug. Der vom Gesuchsteller angerufene Ausstandsgrund ist damit nicht erfüllt.
4.
4.1 Der Gesuchsteller scheint einen Ausstand von Staatsanwalt B. daraus ab- zuleiten, dass die Parteirechte geböten, die Strafverfahren gegen ihn und F. zu vereinigen. Wenn Staatsanwalt B. die Leitung des Strafverfahrens gegen F. abgab, so könne er, so wohl die Argumentation, auch das neue, vereinigte Strafverfahren nicht leiten (vgl. obige Erwägung 3.1). Eine solche Argumen- tation beruht auf unzutreffenden Annahmen.
4.2 Zunächst heisst die Leitung des Strafverfahrens gegen F. abzugeben nicht, dass Staatsanwalt B. dort in den Ausstand treten musste. Der Gesuchsteller bringt vorliegend z.B. nicht vor, die Ehefrau von Staatsanwalt B. sei als Rechtsanwältin für F. tätig oder es gewesen; auch behauptet er zu Recht keine persönliche Beziehung im Sinne von Art. 56 lit. c StPO zwischen Staatsanwalt B. und den Verteidigern von F.
4.3 Der Gesuchsteller geht zudem zu Unrecht von der festen Notwendigkeit aus, die beiden Strafverfahren seien zu vereinigen. Zwar ist hier nicht über die Frage der Vereinigung selbst zu entscheiden, doch ist dafür heute keine Zwangsläufigkeit nachvollziehbar, die einen Ausstand von Staatsanwalt B. verlangen würde.
Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt unter anderem, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumes- sung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient überdies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung in einer Situation von gegenseitigen Schuld- und Rollenzuweisungen schafft die Gefahr, Parteirechte zu unter- laufen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.5; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6; 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2–2.3; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3):
Der Gesuchsteller verweist insbesondere auf Aussagen von J., wonach die beiden Beschuldigten Partner seien, die gemeinsam handelten (act. 10). Er relativiert dies sogleich – «unbeschadet ob dem nun so sei oder nicht». Der
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Gesuchsteller behauptet nicht, er habe F. bei seinen Handelsgeschäften ge- holfen oder dass F. ihm geholfen habe. Er bringt nicht vor, mit F. einen Tat- plan gemeinsam erarbeitet und ausgeführt zu haben, möglicherweise unter Einbezug von J. Als Beschuldigter ist er zu solchen, womöglich selbstbelas- tenden Aussagen nicht verpflichtet. Es hilft dem Gesuchsteller im vorliegen- den Ausstandsverfahren jedoch nicht, dass die BA bis heute keine Hinweise auf Mittäterschaft oder eine Teilnahme fand: F. wie der Gesuchsteller schei- nen die Insiderinformationen von J. für eigene Handelsgeschäfte ausgenützt zu haben, jeder ganz für sich. Eine offensichtliche Gefahr von gegenseitigen Schuldzuweisungen ist damit nicht ersichtlich und auch nicht konkret darge- tan. Es gibt zwar durchaus gemeinsame Sachverhaltselemente, nur schon deshalb muss jedoch nicht zwingend vereinigt werden.
Was der Gesuchsteller weiter vorbringt, hilft ihm vorliegend auch nicht wei- ter: Eine Zeugenaussage zu fremden Transaktionen erscheint nicht als sinn- voll und könnte bei Gefahr einer Selbstbelastung auch verweigert werden (vgl. Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch BGE 144 IV 97 E. 3.4). Die vom Gesuchsteller erwähnten Konfrontationseinvernahmen wären sodann mit Beschuldigten aus anderen Strafverfahren nicht erforderlich (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.5). Dass das frühere Verfahren SV.17.0765, eröffnet gegen Un- bekannt, den Gesuchsteller wie F. betraf (vgl. obige Erwägung A), erscheint auch nicht a priori ausschlaggebend. Die Parteirechte verlangen so in vor- läufiger Einschätzung zum heutigen Zeitpunkt nicht zwingend eine Vereini- gung. Damit ist auch in dieser Hinsicht nicht ersichtlich, dass Staatsanwalt B. im Verfahren gegen den Gesuchsteller in den Ausstand treten muss und zwar selbst dann nicht, wenn er im Verfahren gegen F. in den Ausstand hätte treten müssen.
4.4 Der Gesuchsteller verweist sodann auf die O. LTD (act. 6 S. 7 f.; act. 10 S. 2 Ziff. 2): Er und F. seien an ihr gemeinsam wirtschaftlich berechtigt und sie würden für diese auch gemeinsam handeln können. Deren Bankverbindung sei denn auch in beiden Strafverfahren beschlagnahmt, wobei beide Verfah- rensleitungen gemeinsam über eine Freigabe beschlössen. Selbst die Bank gehe davon aus, dass die Strafverfahren zusammenhingen (act. 6 S. 8 Ziff. 26 f., 29).
Werden durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte in ihren Rechten un- mittelbar betroffen, stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforder- lichen Verfahrensrechte eine Partei zu (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO).
Im Strafverfahren geht es wesentlich um die Transaktionen, mit denen an- geblich Insiderwissen ausgenutzt worden sei. Die O. LTD ist in diese Trans- aktionen nicht verwickelt: Gemäss Erklärung der BA mache sie ihr gar keine
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strafrechtlichen Vorwürfe, keine einzige der Transaktionen der O LTD sei ihr suspekt (act. 8). Eine Beschlagnahme kann denn auch nicht nur Deliktserlös betreffen, sondern z.B. auch unverdächtige Guthaben für allfällige Ersatzfor- derungen sichern. Die O. LTD könnte nur aber immerhin bezüglich der Be- schlagnahme selbst, die auf ihrer Bankverbindung lastet, am Strafverfahren gegen den Gesuchsteller teilnehmen. Dabei betreffen die suspekten Trans- aktionen des Gesuchstellers ihre Interessen gerade nicht. Insoweit hätte die O. LTD nicht die Verfahrensrechte einer Partei. Damit ist im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller auch indirekt, über die vom Gesuchsteller und F. gemeinsam beherrschte O. LTD, kein möglicher Konflikt ersichtlich. Der Ge- suchsteller hat es als gleichberechtigter Teilhaber an der O. LTD sodann in der Hand, dass nur ein ihm genehmer Rechtsanwalt sie verträte. Auch unter diesem Blickwinkel ergeben sich somit keine konkreten Anhaltspunkte, dass Staatsanwalt B. in den Ausstand treten müsste.
4.5 Die Argumentation des Gesuchstellers zeigt damit keinen Grund auf, warum in seinem Strafverfahren SV.20.0835 Staatsanwalt B. in den Ausstand treten müsste.
5. Zwar ruft der anwaltlich vertretene Gesuchsteller Art. 56 lit. f. StPO («andere Befangenheitsgründe») nicht an. Der Gesuchsteller macht jedoch implizit Beziehungen zu und zwischen Parteien geltend, die allenfalls im Rahmen der Generalklausel des Art. 56 lit. f. StPO relevant sein könnten. Den Ge- suchsteller scheint ein diffuses Beziehungsgefüge zu stören: dass Staatsan- walt B. das Strafverfahren gegen F. leitete und das seine leite; dass Staats- anwalt B. verheiratet ist mit einer Partnerin bei der Anwaltskanzlei L., wo auch die Verteidigung von F. Partner sei. Schliesslich erwähnt der Gesuch- steller seine Freundschaft mit F. (vgl. obige Erwägung 3.1).
Im Sinne der Rechtsprechung (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 56 N. 25–30) liegt bei Staatsanwalt B. kein positiver Bezug zu einer anderen Partei vor (wobei es eine solche im Strafverfahren des Gesuchstellers nicht gibt). Noch nicht einmal der Gesuchsteller selbst bringt sodann vor, Staatsanwalt B. hätte ei- nen negativen Bezug zu ihm. Andere relevante Gegebenheiten fehlen. Das Verhältnis von Staatsanwalt B. über seine Ehefrau – eine Partnerin in der Kanzlei der Verteidigung des Beschuldigten eines anderen Strafverfahrens
– zum Gesuchsteller ist für Art. 56 lit. f. StPO zu sehr von langer Hand. Es scheint nicht einmal der Anschein einer Befangenheit konkret auf. Der Aus- standsgrund von Art. 56 lit. f StPO wäre ebenfalls zu verneinen.
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6. Insgesamt hat der Gesuchsteller keinen Grund vorgebracht, warum Staats- anwalt B. in seinem Strafverfahren SV.20.0835 in den Ausstand treten müsste. Sein Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzuset- zen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 11. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jean-François Ducrest - Bundesanwaltschaft, B., Staatsanwalt des Bundes
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).