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BB.2021.117

Bundesstrafgericht · 2022-08-05 · Deutsch CH

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 11. November 2020 reichte A. bei der Staatsanwalt- schaft Frauenfeld gegen «Herr B. (Transportpolizei)», «Unbekannt (2. An- gehöriger Transportpolizei)» und «Frau C. (2. Angehöriger Kantonspoli- zei)» Strafanzeige wegen «Amtsmissbrauch (StGB Art. 315)» ein, began- gen am 6. November 2020 in Thun aufgrund «der nicht gerechtfertigten Art der Kontrolle und der gewaltsamen Wegweisung aus dem Zug […] IC61, Zugnummer 333, Abfahrt Bern 8.34 Uhr, Richtung Interlaken Ost […]». Zur Begründung führte sie aus «Das Nichttragen einer Gesichtsmaske gemäss Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage stellt keine strafbare Handlung [dar]. Deshalb ist eine polizeiliche Anhaltung nicht zulässig, folg- lich Amtsmissbrauch» (Akten Bundesanwaltschaft SV.20.1632 [nachfol- gend «Akten BA»], pag. 5.1.1).

B. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld eröffnete das Verfahren unter dem Ver- fahrenszeichen SUV_F.2020.1195 (s. Akten BA, pag. 2.0.5). Am 16. De- zember 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA») um Übernahme des Verfahrens. Die BA hiess am 7. Januar 2021 das Gesuch gut und eröffnete es in Bundeskom- petenz unter dem Zeichen SV.20.1632 (s. Akten BA, Rubrik 2). Gleichtags teilte die BA A. mit, dass die bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld einge- reichte Strafanazeige vom 11. November 2020 zuständigkeitshalber an die BA weitergeleitet worden sei und ersuchte A. sodann die Strafanzeige zu präzisieren (Akten BA, pag. 5.1.2).

C. Am 26. Januar 2021 reichte A. der BA die Eingabe «Präzisierung Strafan- zeige vom 11.11.2020 betreffend Vorfall vom 06.11.2020» ein. Zusammen- gefasst führte sie mit Verweis auf Art. 3a der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; nachfol- gend «Covid-19-VO-b.Lage»), aus, «maskenbefreit» zu sein und bei der Zugfahrt vom 6. November 2020 kein medizinisches Attest vorgelegt zu haben, da sie nicht bereit sei, Auskünfte über ihre «medizinischen und nicht medizinischen Befreiungsgründe gegenüber Unbefugten zu geben». Von den beiden Angestellten der Bahnpolizei sei sie gewaltsam aus dem Zug entfernt worden, wobei ihr Verletzungen zugefügt worden seien. Die aufge- botene Kantonspolizistin habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Bahnhofsgelände zu verlassen habe, was ihr aufgrund der Ortsun- kenntnisse nicht zuzumuten gewesen sei; sie verfüge über ein begrenztes

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Sehvermögen und habe einen weissen Stock mit sich geführt (Akten BA, pag. 5.1.3).

D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 forderte die BA die SBB Transportpo- lizei auf, die sachdienlichen Schichtpläne und Videoaufnahmen einzu- reichen und die Personalien der betroffene Mitarbeiter mitzuteilen (Akten BA, pag. 7.1.1). Am 2. Februar 2021 stellte die SBB Transportpolizei der BA die beantragten Unterlagen zu mit dem Hinweis, dass weder der IC61, Zug-Nr. 333, noch das Perron in Thun zum Zeitpunkt des Vorfalles video- überwacht gewesen seien (Akten BA, pag. 7.1.4). Ferner informierte die SBB Transportpolizei die BA, dass die Patrouille der Transportpolizei vom

6. November 2020 aus B. und D. bestanden habe und dass B. ein Rapport wegen Hinderung einer Amtshandlung, Missachten von Anordnungen so- wie Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und be- stimmter Personengruppe verfasst habe, welcher am 2. Dezember 2020 zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft Oberland in Thun zugestellt worden sei (Akten BA, pag. 7.1.4).

E. Am 28. Januar 2021 beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei mit der Vornahme von Ermittlungen (Akten BA, pag. 10.1.1)

F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 dehnte die BA die Strafuntersuchung SV.20.1632 auf D. aus (Akten BA, pag. 1.0.2).

G. Die Bundeskriminalpolizei befragte am 24. Februar 2021 A. als Auskunfts- person (Akten BA, pag. 12.1.1) und am 25. März 2021 B. (Akten BA, pag. 13.2.3) sowie D. (Akten BA, pag. 13.1.5) als beschuldigte Personen.

H. Am 31. März 2021 teilte die BA A., B. und D. mit, dass sie die Strafunter- suchung als vollständig erachte und beabsichtige, sie mit Einstellungsver- fügung abzuschliessen (Akten BA, pag. 3.1.1).

I. Mit Einstellungsverfügung vom 21. April 2021 stellte die BA das Strafver- fahren gegen B. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Akten BA, pag. 3.1.6). Mit weiterer Einstel- lungsverfügung vom 3. Mai 2021 stellte die BA das Strafverfahren gegen

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D. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Akten BA, pag. 3.2.1).

J. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2021 (Postaufgabe 3. Mai 2021) gelangt A. gegen die Einstellungsverfügung der BA vom 21. April 2021 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Einstellungs- verfügung sei aufzuheben und die BA anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B. wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Freiheitsberau- bung, Diskriminierung gegen Menschen mit Behinderung, Amtsanmassung und Amtsmissbrauch an die Hand zu nehmen resp. fortzuführen und die beschuldigte Person angemessen zu bestrafen bzw. Anklage gegen sie zu erheben. Weiter sei sie (A.) für das Beschwerdeverfahren sowie für das Verfahren vor Vorinstanz angemessen zu entschädigen. In allen Fällen, d.h. auch im Falle des Unterliegens, seien die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen dem Staat aufzuerlegen (act. 1). Da der Beschwerde die an- gefochtene Verfügung nicht beilag, zog die Beschwerdekammer diese bei der BA bei (act. 2).

K. Am 5. Mai 2021 lud die Beschwerdekammer A. ein, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 3); dieser ging am 14. Mai 2021 auf das Konto der Bun- desstrafgerichtskasse ein (act. 5).

L. Am 8. Mai 2021 teilte A. der BA mit, im Verfahren SV.20.1632 auf eine Beschwerde zu verzichten. Mit der Einstellungsverfügung sei sie nicht ein- verstanden; da der im Verfahren genannten D. nur Mitläufer gewesen sei, habe sie sich zu dieser Vorgehensweise entschieden (act. 4.1). Die BA lei- tete dieses Schreiben am 12. Mai 2021 in Kopie an die Beschwerdekam- mer weiter (act. 4). Am 18. Mai 2021 bat die Beschwerdekammer A. um Mitteilung, ob ihr Schreiben vom 8. Mai 2021 an die BA als Rückzug ihrer (ohne Beilage der angefochtenen Verfügung erhobenen) Beschwerde vom

2. Mai 2021 zu verstehen sei. Sollte sie sich innerhalb der gesetzten Frist nicht vernehmen lassen, werde davon ausgegangen, dass sie an ihrer Be- schwerde vom 2. Mai 2021 festhalte (act. 6). Nachdem sich A. innert ge- setzter Frist nicht vernehmen liess, lud die Beschwerdekammer die BA und B. zur Beschwerdeantwort ein (act. 7).

M. Am 17. Juni 2021 teilte die BA der Beschwerdekammer mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte, und reichte Kopien unpaginierter Akten

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ohne Aktenverzeichnis ein (act. 8). In der Folge forderte die Beschwerde- kammer die BA auf, zu den übermittelten Akten ein Aktenverzeichnis ein- zureichen (act. 9). Am 1. Juli 2021 reichte die BA die Akten SV.20.1632 paginiert und mit Aktenverzeichnis in elektronischer Form ein (act. 14).

N. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 lässt B. beantragen, auf die Be- schwerde vom 2. Mai 2021 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen (act. 13).

O. Am 2. Juli 2021 forderte die Beschwerdekammer A. auf, eine allfällige Be- schwerdereplik bis zum 15. Juli 2021 einzureichen (act. 16), worauf Rechts- anwältin Katja Ammann der Beschwerdekammer anzeigte, dass A. sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Sie ersuchte um Aktenein- sicht und Erstreckung der Frist zur Beschwerdereplik und stellte ein Ge- such um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, über das sinngemäss vorab zu entscheiden sei (act. 17). Mit Zwischenverfügung BB.2021.117, BP.2021.64 vom 9. Juli 2021 wies der zuständige Bun- desstrafrichter, den Antrag, es sei über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorzeitig zu entscheiden, ab. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen und das Fristerstreckungsgesuch teilweise gutgeheis- sen (act. 18).

P. Mit Beschwerdereplik vom 9. August 2021 lässt A. an ihren Rechtsbegeh- ren festhalten, wobei sie die Beschwerde vom 2. Mai 2021 mit dem Rechts- begehren ergänzen lässt, dass eventualiter der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist zu setzen sei, um im vorliegenden Verfahren zu den einzelnen Straftatbeständen in Ergänzung zur aktenkundigen Be- schwerde Stellung zu nehmen (act. 22). Die Beschwerdereplik wurde der BA und B. mit Schreiben vom 12. August 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 23).

Q. Am 12. August 2021 wurde A. ersucht, das Formular betreffend unentgelt- liche Rechtspflege auszufüllen (BP.2021.64, act. 3), worauf A. das Gesuch zurückziehen liess (BP.2021.64, act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gegen eine von der BA verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

E. 1.1.1 Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.1.2 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schützt ei- nerseits den Staat, insbesondere sein Interesse an pflichtbewussten Amts- trägern, welche die ihnen anvertrauten hoheitlichen Befugnisse rechtmäs- sig einsetzen. Andererseits wird der Schutz des Bürgers vor dem miss- bräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Beamten angestrebt (HEIM- GARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 312 StGB N. 4). Die ge- schädigte Person, bzw. die Person deren Rechtsgüter durch einen Amts- missbrauch beeinträchtigt werden, kann sich daher grundsätzlich als Pri- vatklägerschaft konstituieren und sich als Strafkläger am Verfahren beteili- gen. Eine Beteiligung als Zivilkläger kommt in Betracht, soweit nicht ein Verantwortlichkeitsgesetz eine primäre, umfassende Staatshaftung für de- liktisches Verhalten von Amtspersonen vorsieht und demgemäss die Gel- tendmachung von adhäsionsweisen Zivilforderungen ausser Betracht fällt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 312 StGB N. 30). In Bezug auf den Strafpunkt ist die (Strafklage führende) Privatklägerschaft beschwert, wenn ein Straf- verfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht anhand genommen oder einge- stellt wird. Dasselbe gilt bei Freisprüchen durch das erstinstanzliche Ge- richt. Insoweit kann gegen solche Entscheide Beschwerde bzw. Berufung erhoben werden (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 312 StGB N. 31).

E. 1.1.3 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- als Privatklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Es reicht nicht aus, dass die geschädigte Person z.B. im

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Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des Ange- zeigten verlangt, sondern sie muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass sie im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 118 StPO N. 5).

Eine Konstituierung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin ist nicht ak- tenkundig. Die BA hat indessen am 28. Januar 2021 die Bundeskriminal- polizei darauf hingewiesen, A. sei Privatklägerin und daher als Auskunfts- person zu befragen. In der Einstellungsverfügung wurde A. ebenfalls als Privatklägerin aufgeführt (Akten BA, pag. 3.1.6 und pag. 10.1.1). Obschon einer geschädigten Person, diese Stellung nur durch Konstituierung zu- kommt und diese vorliegend nicht ersichtlich ist, widerspräche es aufgrund der genannten Umständen dem Grundsatz von Treu und Glauben, A. die Rechtmittellegitimation zu negieren. Da sie im Vorverfahren in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass ihr die Stellung als Privatklägerin ge- geben wurde, musste sie sich nicht veranlasst sehen zur Erlangung der Parteistellung weitere Schritte zu unternehmen. A. ist somit beschwerdele- gitimiert.

E. 1.1.4 Die Einstellungsverfügung vom 21. April 2021 wurde A. als Privatklägerin im Verfahren am 22. April 2021 zugestellt (Akten BA, pag. 3.1.11). Die am

E. 1.2 B. macht geltend, es fehle der Beschwerde an der notwendigen Begrün- dung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 13 S. 2 f.).

Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessord- nung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben (a) welche Punkte des Entscheides sie anficht, (b) welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und (c) welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung hierzu hat die Begründung den Anfech- tungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen. Bei Laienbeschwer- den ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Ein- gabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie ge- bührender Form auf das Verfahren beziehen. Der Laie muss in der Be- schwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsan- waltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

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In der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2021 (act. 1) bemängelt die Be- schwerdeführerin zusammengefasst, dass die Einstellungsverfügung der BA unvollständig sei und die geltende Rechtslange missachte. Die Be- schwerdeführerin macht grundsätzlich geltend, durch ihre, wegen Nichttra- gens einer Maske, vorgenommenen Wegweisung aus dem Zug habe sich B. der Nötigung, des Amtsmissbrauchs, der Amtsanmassung, der Tätlich- keit, der einfachen bzw. fahrlässigen Körperverletzung sowie der Freiheits- beraubung und der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung schul- dig gemacht. Die BA habe unverständlicherweise ausschliesslich den Vor- wurf des Amtsmissbrauchs behandelt. Zudem widerspreche der Entscheid der BA der geltenden Rechtslage. Die Beschwerdeführerin führt ihren rechtlichen Standpunkt aus und verweist dabei auf diverse Bundesgerichts- entscheide, Gesetze und Publikationen; ferner legt sie ihrer Eingabe den Ausdruck eines Zeitungstitels, einen ärztlichen Bericht, ein Merkblatt und eine Publikation bei (act. 1.1 bis 1.4). Die Beschwerde ist somit hinreichend begründet und es besteht auch kein Anlass, die Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen. Die materielle Begründetheit stellt sich bei der Behand- lung der Eintretensfrage nicht.

E. 1.3 Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verant- wortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Stras- senverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Poli- zeidepartements (oder anderer Behörde in den Fällen von Art. 15 Abs. 1 lit. a bis d VG). Die Ermächtigung bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3; TPF 2014 150 E. 2.2). Den Bestimmungen des VG unterstehen alle Personen, inso- weit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentli- chen Verkehr (BGST; SR 745.2) nehmen die Organe des Sicherheitsdiens- tes unmittelbar eine öffentlichrechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. f VG wahr und unterstehen damit dem Geltungsbereich des VG im Sinne von dessen Art. 1 (TPF 2014 150 E. 2.2).

E. 1.3.1 Die Strafanzeige von A. gegen B. bezieht sich auf Handlungen, die B. in seiner Tätigkeit als Transportpolizist der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) im Rahmen einer Kontrolle von A., Reisende auf einem SBB Zug,

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begangen haben soll. Die Strafanzeige betrifft somit die amtliche Tätigkeit von B.; zu dessen Strafverfolgung bedarf es daher der Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

E. 1.3.2 Vorliegend wurde keine Ermächtigung für die Strafverfolgung von B. einge- holt. Hat die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung und die Frage, ob das Strafverfahren zu Recht eingestellt wurde, zu prüfen, ist es nicht Sache der Beschwerdekammer, vorab die Ermächti- gung einzuholen (TPF 2014 150 E. 2.4). Nachdem die Untersuchung be- reits durchgeführt wurde wäre der mit dem Ermächtigungsverfahren ver- folgte Zweck nicht mehr vollständig durchsetzbar und da – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird – die Einstellung des Verfah- rens nicht zu beanstanden ist, käme im vorliegenden Fall die Einholung der Ermächtigung durch die BA einem Leerlauf gleich. Aus Gründen der Pro- zessökonomie kann daher vorliegend darauf verzichtet werden, die BA an- zuweisen, eine Ermächtigung einzuholen.

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, u.a. wenn a) kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt b) kein Straftatbestand er- füllt ist.

2.1 Mit Verfügung vom 21. April 2021 stellte die BA das Verfahren gegen B. wegen Amtsmissbrauchs gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit b StPO ein. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass B., in Berücksichtigung von Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-VO-b.Lage, Stand am 2. November 2020, durch die an die Beschwerdeführerin gerichtet Aufforderung, eine Gesichts- maske zu tragen, oder die entsprechende Dispens vorzuweisen, oder den Zug zu verlassen, keine unrechtmässige hoheitliche Verfügung getroffen habe. Gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-VO-b.Lage habe die betroffene Person nachzuweisen, dass sie aus medizinischen Gründen im Zug keine Gesichtsmaske tragen könne. Da sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, eine Gesichtsmaske zu tragen, ein Attest vorzuzeigen oder aus dem Zug zu steigen, stelle ihre Wegführung aus dem Zug kein unverhältnismäs- siges Mittel zum angestrebten legitimen Zweck dar. Zudem sei B. aufgrund der Rechtslage zu Recht davon ausgegangen, seine Machtbefugnisse pflichtgemäss auszuüben, weshalb der Tatbestand des Amtsmissbrauchs auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei (act. 2).

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2.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie am 6. November 2020 im Zug keine Gesichtsmaske getragen, nach entsprechender Anwei- sung von B. keine aufgesetzt und auf Aufforderung auch kein Attest vorge- legt habe (act. 1 S. 2; Akten BA, pag. 12.1.3 f.). Sie macht jedoch geltend, B. habe seine Kompetenzen überschritten, er sei nicht befugt gewesen, sie anzuweisen, eine Maske zu tragen oder die Einsicht in ein dispensierendes Attest zu verlangen (act. 1 S. 13; Akten BA, pag. 12.1.5). Eine ausnahms- lose Maskentragpflicht gestützt auf ein Schutzkonzept gemäss Covid-19- VO-b.Lage sei nicht zulässig und die Covid-19-VO-b.Lage regle nicht, in welcher Form der Nachweis eines besonderen Grundes zu erbringen sei (act. 1 S. 8). Art. 3a Abs. 1 Covid-19-VO-b.Lage sei nicht gestützt auf Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Be- kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101), sondern gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG er- lassen worden; eine auf Art. 6 EpG gestützte Notverordnung habe befristet zu sein; die Regeln der Covid-19-VO-b.Lage würden gegen das Be- stimmtheitsgebot im Sinne von Art. 1 StGB verstossen; die Maskentrag- pflicht sei durch den Gesetzgeber bewusst nicht strafrechtlich abgesichert worden, der Bundesrat dürfe nicht nach Belieben neue Straftatbestände schaffen und er habe auch keine Kompetenz dazu erhalten; Verstösse ge- gen Maskentragpflichten gemäss Covid-19-VO-b.Lage seien keine strafba- ren Handlungen; die Covid-19-VO-b.Lage enthalte Ausnahmen der Mas- kentragpflicht und Anweisungen zum Umgang mit Personen die von der Maskentragpflicht befreit seien (act. 1 S. 4 ff.).

2.3 B. anerkennt, am 6. November 2020 als Transportpolizist die im Zug sit- zende Beschwerdeführerin (mehrmals) angewiesen zu haben, eine Maske zu tragen und aufgrund ihrer Angabe, keine Maske tragen zu müssen, ein Attest verlangt zu haben (Akten BA, pag. 13.2.6). Die Beschwerdeführerin habe einen Blindenstock mit sich geführt und erklärt sehbehindert zu sein. Ein Attest habe sie nicht vorgelegt, und der Aufforderung eine Maske zu tragen sei sie nicht nachgekommen. Sie habe gesagt, sie müsse kein Attest zeigen und er und der Zugbegleiter seien nicht befugt diesen zu kontrollie- ren. Der Aufforderung in Thun den Zug zu verlassen, sei die Beschwerde- führerin nicht freiwillig nachgekommen. Sie habe gesagt, dass eine Trans- portpflicht bestehe und habe sich mit den Händen am Sitz festgehalten. Er (B.) habe sie mit beiden Händen am Arm gehalten und mit Druck vorwärts- bewegt. Dass sich die Beschwerdeführerin beim Verlassen des Zuges ver- letzt habe, habe er nicht festgestellt und sie habe sich auch nicht in dieser Hinsicht geäussert. Sie sei zu einer Sitzbank im Bereich der Gleises Num- mer 1 begleitet worden. Dort habe er sich von ihr verabschiedet (Akten BA, pag. 13.2.7 f.).

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2.4 Des Amtsmissbrauchs macht sich schuldig, wer als Beamte oder Mitglied einer Behörde, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem ande- ren einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen ei- nen Nachteil zuzufügen (Art 312 StGB).

2.5 Das EpG bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 2 Abs. 1 EpG). Die nach EpG getroffenen Massnahmen sollen u.a. Gefahren des Ausbruchs und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten vermeiden; einzelne Personen, Personengruppen und Institutionen veranlassen, zur Verhütung und Be- kämpfung übertragbarer Krankheiten beizutragen und Auswirkungen sol- cher Krankheiten auf Gesellschaft und Personen reduzieren (Art. 2 Abs. 2 lit. b und c EpG). Im Falle einer besonderen Lage kann der Bundesrat u.a. Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölke- rung anordnen (Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG). Am 28. Februar 2020 hat der Bundesrat die Situation in der Schweiz als «besondere Lage» gemäss Epidemiengesetz eingestuft und die Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (AS 2020

573) verordnet. Die «besondere Lage» bestand in der Folge (mit Aus- nahme der Zeit vom 16. März 2020 bis 19. Juni 2020, welche vom Bundes- rat als «ausserordentliche Lage» eingestuft wurde) weiter (Medienmittei- lungen abrufbar unter www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medien- mitteilungen.msg-id-78289.html und -78454.html). Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG erliess der Bundesrat am 19. Juni 2020 die Covid-19-VO- b.Lage, die in der Folge mehrere Revisionen erfuhr. Am 12. August 2020 fügte der Bundesrat mit Art. 3a Covid-19-VO-b.Lage eine Bestimmung be- züglich Reisende im öffentlichen Verkehr ein, welche am 15. August 2020 in Kraft trat (AS 2020 3547) und auch in der am 6. November 2020 gelten- den Fassung vom 2. November 2020 (abrufbar unter https://www.fed- lex.admin.ch/eli/cc/2020/439/de) bestand. Gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid- 19-VO-b.Lage mussten Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs (u.a. in Zügen) eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen waren (a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und (b) Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

2.5.1 Eine Transportpflicht der SBB gegenüber Reisenden die sich normwidrig verhalten besteht nicht (s. Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung [Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1]); das Unternehmen kann Personen, welche die Benützungs- und

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Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnungen des Per- sonals nicht befolgen vom Transport ausschliessen (s. Art. 59 Abs. 1 Ver- ordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung [VPB; SR 745.11]).

2.5.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) hat die Transportpolizei u.a. die Befugnis Personen zu befragen, Ausweiskontrollen vorzunehmen; Perso- nen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anzuhalten, zu kontrollieren und wegzugweisen; oder angehaltene Personen vorläufig festnehmen. Soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist kann sie polizeilichen Zwang ausüben (Art. 4 Abs. 5 BGST; dazu s. Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwen- dung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständig- keitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364]).

2.5.3 Das Bundesamt für Gesundheitet (BAG) hat regelmässig Erläuterungen zur Covid-19-VO-b.Lage veröffentlicht. Die Erläuterungen vom 30. Oktober 2020 zu Art. 3a Covid-19-VO-b.Lage führten u.a. aus: «Reisende in Fahr- zeugen des öffentlichen Verkehrs [sind] dazu verpflichtet, eine Gesichts- maske zu tragen. […]. Von der Pflicht ausgenommen sind zum einen Kin- der […]. Zum anderen […] Personen, die nachweisen können (bspw. mit- tels Arztzeugnis), dass sie aus besonderen Gründen keine Gesichtsmas- ken tragen können […]. Das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauf- tragte Personal kann Personen ohne Maske dazu auffordern, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weitergehende Kompetenzen haben die Sicherheitsorgane gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2), d.h. der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Diese haben u.a. die Auf- gabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sor- gen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST). Sie können Personen, die sich vorschrifts- widrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST). […]» (https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/doku- mente/mt/k-und-i/aktuelle-ausbrueche-pandemien/2019-nCoV/bisherige- erlaeuterungen-zip.zip.download.zip/COVID-19_Bisherige_Fassun- gen_der_Erlaeuterungen.zip, Datei-Nr. 44b).

2.6 Besondere Gründe, die die Beschwerdeführerin am 6. November 2020 von der Maskentragplicht ausnahmen, sind nicht ersichtlich. Einen entspre- chenden Nachweis hat sie nicht vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren führt

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sie aus, unter einer bedeutsamen Sehbehinderung zu leiden (erheblich ein- geschränktes Gesichtsfeld, ausgeprägte Blendempfindlichkeit, hohe Myo- pie) und am 6. November 2020 einen weissen Stock mit sich geführt zu haben. Inwiefern es ihr nicht möglich war, an jenem Tag als Zugreisende eine Gesichtsmaske zu tragen erschliesst sich aus ihren Angaben nicht. Sie hat gegenüber den Angehörigen der Transportpolizei nicht nachgewie- sen, dass sie aus besonderen Gründen im Zug sitzend keine Gesichts- maske tragen konnte und war demzufolge verpflichtet diese aufzusetzen. Aufgrund der am 6. November 2020 geltenden Covid-19-VO-b.Lage durfte B. von der Rechtmässigkeit der Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr ausgehen. Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle auch darauf hinzuwie- sen, dass die Rechtmässigkeit weiterer im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie auf kantonaler Ebene eingeführten Maskenpflichten vom Bun- desgericht bestätigt wurden (BGE 147 I 478 E. 3.8.1; 147 I 393 E. 4 f.; Ur- teile des Bundesgerichts 2C_108/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.8; 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6). Als Transportpolizist war B. ge- mäss Art. 3a Covid-19-VO-b.Lage und Art. 4 BGST befugt, die von der Be- schwerdeführerin geschilderten Handlungen vorzunehmen, namentlich sie aufzufordern, eine Maske zu tragen oder ihm eine gültige Dispens vorzule- gen und sie aus dem Zug zu weisen, nachdem sie seiner Aufforderung nicht nachkam. Die BA hat somit zu Recht verfügt, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt ist, und das entsprechende Verfahren gegen B. eingestellt.

2.7 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Anzeige habe diverse Straftat- bestände enthalten, wie Nötigung, einfache Körperverletzung, Freiheitsbe- raubung und Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, welche die BA nicht behandelt habe (act. 1 S. 1).

2.7.1 Der Rüge der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Aktenkundig ist ihre Strafanzeige vom 11. November 2020 wegen Amtsmissbrauchs (Akten BA, pag. 5.1.1). Auch in der Präzisierung der Strafanzeige vom

26. Januar 2020 führte die Beschwerdeführerin Amtsmissbrauch als Ge- genstand der Strafanzeige auf (Akten BA, pag. 5.1.3). Bei der Schilderung des Vorfalls erklärte sie, mit Verweis auf einen ärztlichen Bericht vom

E. 3 Mai 2021 versandte Beschwerde erfolgte daher fristgerecht.

E. 6 November 2020. Dieser attestiert als Hauptdiagnose ein Hämatom von 20x2 mm am Oberarm rechts. Als weitere Befunde werden eine hämatom- freie dezente Schwellung präaxillar links und eine Schürfwunde von 4x4 mm am rechten Handrücken aufgeführt (act. 1.2 S. 1). Die Beschwerdefüh- rerin habe berichtet, dass zwei Bahnpolizisten sie aus dem Zug entfernt und sie dabei an beiden Oberarmen gepackt und aus dem Zug gestossen hätten. Dabei habe sie erfolgslos versucht, mit den Beinen dagegen zu hal- ten. Nun habe sie leichte Schmerzen an den Oberarmen, Schmerzen im Bereich der Sternotomienarbe und am linken Knie. Gemäss Arztbericht wurde der Beschwerdeführerin eine analgetische Therapie bei Bedarf emp- fohlen (act. 1.2 S. 2). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B. we- gen Tätlichkeiten oder einfacher bzw. fahrlässiger Körperverletzung durch die BA kam schon mangels Strafantrag nicht in Betracht (vgl. Art. 123 Ziff. 1 StGB; Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 126 Abs. 1 StGB). Handlungen der (Kan- tons-)Polizisten waren sodann selbstredend nicht Gegenstand der Unter- suchung gegen B. Vollständigkeitshalber kann an dieser Stelle zudem auf die obige E. 2.6 verwiesen werden. B. war befugt, bei der Wegweisung der Beschwerdeführerin angemessenen polizeilichen Zwang einzusetzen (Art. 4 Abs. 5 BGST). Mit Worten allein liess sich die Beschwerdeführerin nicht dazu bewegen zu gehen; sie stemmte sich auch körperlich gegen die Wegführung. Dass die Beschwerdeführerin am Arm gehalten und so aus dem Zug gedrängt wurde, war aufgrund ihrer Weigerung und Gegenwehr den Umständen angemessen. Auch ein Verdacht der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) ist nicht erkennbar und beim der behaupteten Diskriminie- rung von Menschen mit Behinderung ist nicht ersichtlich, auf welchen straf- rechtliche Norm und auf welchen Sachverhalt sich die Beschwerdeführerin bezieht.

2.7.3 Demzufolge hat die BA gegen B. zu Recht keine weitere Strafuntersuchung eröffnet.

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2.8 Aus dem Gesagten folgt, dass die Strafuntersuchung und die Einstellung des Verfahrens durch die BA rechtmässig erfolgt sind und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ist zufolge Rückzugs abzuschreiben.

4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

4.1 Ausgangsgemäss sind demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Aufwands des Falles auf Fr. 2‘000.-- festzu- setzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und aus der geleisteten Prozesskaution zu decken. 4.2 Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). 4.3 B. hat Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die Aus- übung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Er liess seine Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Beschwerdeführerin stellen und liess am 24. Juni 2021 ausfüh- ren, im Moment auf die Einreichung einer Kostennote zu den Bemühungen der rechtlichen Vertreterin zu verzichten, da nicht bekannt sei, ob weitere Schriftenwechsel erfolgen werden. Die Kostennote würde jedoch auf Auf- forderung hin gerne eingereicht (act. 13 S. 2 und 6).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Pflicht eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kos- tennote für das betreffende Verfahren aufzufordern (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 12 Abs. 2 BStKR setzt im Verfahren vor der Beschwerdekammer diese das Honorar nach Ermessen fest, wenn die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein- reicht. Im vorliegenden Fall wurde B. die Beschwerdereplik vom 9. August 2021 am 12. August 2021 z.K. zugestellt. Eine Einladung zur Replik erfolgte

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nicht, eine solche ging auch nicht unaufgefordert ein. B. reichte bis heute keine Kostennote ein. Entsprechend ist die Entschädigung nach Ermessen festzulegen. In Berücksichtigung der Thematik wie auch des Umfangs der Akten und der Eingaben ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 2‘000.-- (inkl. MWST) angemessen und entsprechend festzusetzen.

Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Be- schwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

Vorliegend bezieht sich das eingestellte Verfahren auf ein Offizialdelikt (vgl. Art. 312 StGB). Es ist somit der Staat, der gegenüber B. entschädigungs- pflichtig wird. Die Entschädigung von B. geht mithin zulasten der Bundes- anwaltschaft. Diese hat B. mit Fr. 2‘000.-- zu entschädigen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird zu- folge Rückzugs abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
  4. Die Bundesanwaltschaft hat B. für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann Beschwerdeführerin

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B., vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi, Beschwerdegegner

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.117 Nebenverfahren: BP.2021.64

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 11. November 2020 reichte A. bei der Staatsanwalt- schaft Frauenfeld gegen «Herr B. (Transportpolizei)», «Unbekannt (2. An- gehöriger Transportpolizei)» und «Frau C. (2. Angehöriger Kantonspoli- zei)» Strafanzeige wegen «Amtsmissbrauch (StGB Art. 315)» ein, began- gen am 6. November 2020 in Thun aufgrund «der nicht gerechtfertigten Art der Kontrolle und der gewaltsamen Wegweisung aus dem Zug […] IC61, Zugnummer 333, Abfahrt Bern 8.34 Uhr, Richtung Interlaken Ost […]». Zur Begründung führte sie aus «Das Nichttragen einer Gesichtsmaske gemäss Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage stellt keine strafbare Handlung [dar]. Deshalb ist eine polizeiliche Anhaltung nicht zulässig, folg- lich Amtsmissbrauch» (Akten Bundesanwaltschaft SV.20.1632 [nachfol- gend «Akten BA»], pag. 5.1.1).

B. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld eröffnete das Verfahren unter dem Ver- fahrenszeichen SUV_F.2020.1195 (s. Akten BA, pag. 2.0.5). Am 16. De- zember 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA») um Übernahme des Verfahrens. Die BA hiess am 7. Januar 2021 das Gesuch gut und eröffnete es in Bundeskom- petenz unter dem Zeichen SV.20.1632 (s. Akten BA, Rubrik 2). Gleichtags teilte die BA A. mit, dass die bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld einge- reichte Strafanazeige vom 11. November 2020 zuständigkeitshalber an die BA weitergeleitet worden sei und ersuchte A. sodann die Strafanzeige zu präzisieren (Akten BA, pag. 5.1.2).

C. Am 26. Januar 2021 reichte A. der BA die Eingabe «Präzisierung Strafan- zeige vom 11.11.2020 betreffend Vorfall vom 06.11.2020» ein. Zusammen- gefasst führte sie mit Verweis auf Art. 3a der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26; nachfol- gend «Covid-19-VO-b.Lage»), aus, «maskenbefreit» zu sein und bei der Zugfahrt vom 6. November 2020 kein medizinisches Attest vorgelegt zu haben, da sie nicht bereit sei, Auskünfte über ihre «medizinischen und nicht medizinischen Befreiungsgründe gegenüber Unbefugten zu geben». Von den beiden Angestellten der Bahnpolizei sei sie gewaltsam aus dem Zug entfernt worden, wobei ihr Verletzungen zugefügt worden seien. Die aufge- botene Kantonspolizistin habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie das Bahnhofsgelände zu verlassen habe, was ihr aufgrund der Ortsun- kenntnisse nicht zuzumuten gewesen sei; sie verfüge über ein begrenztes

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Sehvermögen und habe einen weissen Stock mit sich geführt (Akten BA, pag. 5.1.3).

D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 forderte die BA die SBB Transportpo- lizei auf, die sachdienlichen Schichtpläne und Videoaufnahmen einzu- reichen und die Personalien der betroffene Mitarbeiter mitzuteilen (Akten BA, pag. 7.1.1). Am 2. Februar 2021 stellte die SBB Transportpolizei der BA die beantragten Unterlagen zu mit dem Hinweis, dass weder der IC61, Zug-Nr. 333, noch das Perron in Thun zum Zeitpunkt des Vorfalles video- überwacht gewesen seien (Akten BA, pag. 7.1.4). Ferner informierte die SBB Transportpolizei die BA, dass die Patrouille der Transportpolizei vom

6. November 2020 aus B. und D. bestanden habe und dass B. ein Rapport wegen Hinderung einer Amtshandlung, Missachten von Anordnungen so- wie Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und be- stimmter Personengruppe verfasst habe, welcher am 2. Dezember 2020 zur Beurteilung der Staatsanwaltschaft Oberland in Thun zugestellt worden sei (Akten BA, pag. 7.1.4).

E. Am 28. Januar 2021 beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei mit der Vornahme von Ermittlungen (Akten BA, pag. 10.1.1)

F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 dehnte die BA die Strafuntersuchung SV.20.1632 auf D. aus (Akten BA, pag. 1.0.2).

G. Die Bundeskriminalpolizei befragte am 24. Februar 2021 A. als Auskunfts- person (Akten BA, pag. 12.1.1) und am 25. März 2021 B. (Akten BA, pag. 13.2.3) sowie D. (Akten BA, pag. 13.1.5) als beschuldigte Personen.

H. Am 31. März 2021 teilte die BA A., B. und D. mit, dass sie die Strafunter- suchung als vollständig erachte und beabsichtige, sie mit Einstellungsver- fügung abzuschliessen (Akten BA, pag. 3.1.1).

I. Mit Einstellungsverfügung vom 21. April 2021 stellte die BA das Strafver- fahren gegen B. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Akten BA, pag. 3.1.6). Mit weiterer Einstel- lungsverfügung vom 3. Mai 2021 stellte die BA das Strafverfahren gegen

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D. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Akten BA, pag. 3.2.1).

J. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2021 (Postaufgabe 3. Mai 2021) gelangt A. gegen die Einstellungsverfügung der BA vom 21. April 2021 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Einstellungs- verfügung sei aufzuheben und die BA anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B. wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Freiheitsberau- bung, Diskriminierung gegen Menschen mit Behinderung, Amtsanmassung und Amtsmissbrauch an die Hand zu nehmen resp. fortzuführen und die beschuldigte Person angemessen zu bestrafen bzw. Anklage gegen sie zu erheben. Weiter sei sie (A.) für das Beschwerdeverfahren sowie für das Verfahren vor Vorinstanz angemessen zu entschädigen. In allen Fällen, d.h. auch im Falle des Unterliegens, seien die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen dem Staat aufzuerlegen (act. 1). Da der Beschwerde die an- gefochtene Verfügung nicht beilag, zog die Beschwerdekammer diese bei der BA bei (act. 2).

K. Am 5. Mai 2021 lud die Beschwerdekammer A. ein, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 3); dieser ging am 14. Mai 2021 auf das Konto der Bun- desstrafgerichtskasse ein (act. 5).

L. Am 8. Mai 2021 teilte A. der BA mit, im Verfahren SV.20.1632 auf eine Beschwerde zu verzichten. Mit der Einstellungsverfügung sei sie nicht ein- verstanden; da der im Verfahren genannten D. nur Mitläufer gewesen sei, habe sie sich zu dieser Vorgehensweise entschieden (act. 4.1). Die BA lei- tete dieses Schreiben am 12. Mai 2021 in Kopie an die Beschwerdekam- mer weiter (act. 4). Am 18. Mai 2021 bat die Beschwerdekammer A. um Mitteilung, ob ihr Schreiben vom 8. Mai 2021 an die BA als Rückzug ihrer (ohne Beilage der angefochtenen Verfügung erhobenen) Beschwerde vom

2. Mai 2021 zu verstehen sei. Sollte sie sich innerhalb der gesetzten Frist nicht vernehmen lassen, werde davon ausgegangen, dass sie an ihrer Be- schwerde vom 2. Mai 2021 festhalte (act. 6). Nachdem sich A. innert ge- setzter Frist nicht vernehmen liess, lud die Beschwerdekammer die BA und B. zur Beschwerdeantwort ein (act. 7).

M. Am 17. Juni 2021 teilte die BA der Beschwerdekammer mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte, und reichte Kopien unpaginierter Akten

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ohne Aktenverzeichnis ein (act. 8). In der Folge forderte die Beschwerde- kammer die BA auf, zu den übermittelten Akten ein Aktenverzeichnis ein- zureichen (act. 9). Am 1. Juli 2021 reichte die BA die Akten SV.20.1632 paginiert und mit Aktenverzeichnis in elektronischer Form ein (act. 14).

N. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 lässt B. beantragen, auf die Be- schwerde vom 2. Mai 2021 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- schwerde abzuweisen (act. 13).

O. Am 2. Juli 2021 forderte die Beschwerdekammer A. auf, eine allfällige Be- schwerdereplik bis zum 15. Juli 2021 einzureichen (act. 16), worauf Rechts- anwältin Katja Ammann der Beschwerdekammer anzeigte, dass A. sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Sie ersuchte um Aktenein- sicht und Erstreckung der Frist zur Beschwerdereplik und stellte ein Ge- such um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, über das sinngemäss vorab zu entscheiden sei (act. 17). Mit Zwischenverfügung BB.2021.117, BP.2021.64 vom 9. Juli 2021 wies der zuständige Bun- desstrafrichter, den Antrag, es sei über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorzeitig zu entscheiden, ab. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen und das Fristerstreckungsgesuch teilweise gutgeheis- sen (act. 18).

P. Mit Beschwerdereplik vom 9. August 2021 lässt A. an ihren Rechtsbegeh- ren festhalten, wobei sie die Beschwerde vom 2. Mai 2021 mit dem Rechts- begehren ergänzen lässt, dass eventualiter der Beschwerdeführerin eine angemessene Nachfrist zu setzen sei, um im vorliegenden Verfahren zu den einzelnen Straftatbeständen in Ergänzung zur aktenkundigen Be- schwerde Stellung zu nehmen (act. 22). Die Beschwerdereplik wurde der BA und B. mit Schreiben vom 12. August 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 23).

Q. Am 12. August 2021 wurde A. ersucht, das Formular betreffend unentgelt- liche Rechtspflege auszufüllen (BP.2021.64, act. 3), worauf A. das Gesuch zurückziehen liess (BP.2021.64, act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine von der BA verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

1.1.1 Die Beschwerdekammer ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.1.2 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schützt ei- nerseits den Staat, insbesondere sein Interesse an pflichtbewussten Amts- trägern, welche die ihnen anvertrauten hoheitlichen Befugnisse rechtmäs- sig einsetzen. Andererseits wird der Schutz des Bürgers vor dem miss- bräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Beamten angestrebt (HEIM- GARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 312 StGB N. 4). Die ge- schädigte Person, bzw. die Person deren Rechtsgüter durch einen Amts- missbrauch beeinträchtigt werden, kann sich daher grundsätzlich als Pri- vatklägerschaft konstituieren und sich als Strafkläger am Verfahren beteili- gen. Eine Beteiligung als Zivilkläger kommt in Betracht, soweit nicht ein Verantwortlichkeitsgesetz eine primäre, umfassende Staatshaftung für de- liktisches Verhalten von Amtspersonen vorsieht und demgemäss die Gel- tendmachung von adhäsionsweisen Zivilforderungen ausser Betracht fällt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 312 StGB N. 30). In Bezug auf den Strafpunkt ist die (Strafklage führende) Privatklägerschaft beschwert, wenn ein Straf- verfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht anhand genommen oder einge- stellt wird. Dasselbe gilt bei Freisprüchen durch das erstinstanzliche Ge- richt. Insoweit kann gegen solche Entscheide Beschwerde bzw. Berufung erhoben werden (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 312 StGB N. 31).

1.1.3 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- als Privatklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Es reicht nicht aus, dass die geschädigte Person z.B. im

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Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des Ange- zeigten verlangt, sondern sie muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass sie im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 118 StPO N. 5).

Eine Konstituierung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin ist nicht ak- tenkundig. Die BA hat indessen am 28. Januar 2021 die Bundeskriminal- polizei darauf hingewiesen, A. sei Privatklägerin und daher als Auskunfts- person zu befragen. In der Einstellungsverfügung wurde A. ebenfalls als Privatklägerin aufgeführt (Akten BA, pag. 3.1.6 und pag. 10.1.1). Obschon einer geschädigten Person, diese Stellung nur durch Konstituierung zu- kommt und diese vorliegend nicht ersichtlich ist, widerspräche es aufgrund der genannten Umständen dem Grundsatz von Treu und Glauben, A. die Rechtmittellegitimation zu negieren. Da sie im Vorverfahren in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass ihr die Stellung als Privatklägerin ge- geben wurde, musste sie sich nicht veranlasst sehen zur Erlangung der Parteistellung weitere Schritte zu unternehmen. A. ist somit beschwerdele- gitimiert.

1.1.4 Die Einstellungsverfügung vom 21. April 2021 wurde A. als Privatklägerin im Verfahren am 22. April 2021 zugestellt (Akten BA, pag. 3.1.11). Die am

3. Mai 2021 versandte Beschwerde erfolgte daher fristgerecht.

1.2 B. macht geltend, es fehle der Beschwerde an der notwendigen Begrün- dung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 13 S. 2 f.).

Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessord- nung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben (a) welche Punkte des Entscheides sie anficht, (b) welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und (c) welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung hierzu hat die Begründung den Anfech- tungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen. Bei Laienbeschwer- den ist ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Ein- gabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie ge- bührender Form auf das Verfahren beziehen. Der Laie muss in der Be- schwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsan- waltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

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In der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2021 (act. 1) bemängelt die Be- schwerdeführerin zusammengefasst, dass die Einstellungsverfügung der BA unvollständig sei und die geltende Rechtslange missachte. Die Be- schwerdeführerin macht grundsätzlich geltend, durch ihre, wegen Nichttra- gens einer Maske, vorgenommenen Wegweisung aus dem Zug habe sich B. der Nötigung, des Amtsmissbrauchs, der Amtsanmassung, der Tätlich- keit, der einfachen bzw. fahrlässigen Körperverletzung sowie der Freiheits- beraubung und der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung schul- dig gemacht. Die BA habe unverständlicherweise ausschliesslich den Vor- wurf des Amtsmissbrauchs behandelt. Zudem widerspreche der Entscheid der BA der geltenden Rechtslage. Die Beschwerdeführerin führt ihren rechtlichen Standpunkt aus und verweist dabei auf diverse Bundesgerichts- entscheide, Gesetze und Publikationen; ferner legt sie ihrer Eingabe den Ausdruck eines Zeitungstitels, einen ärztlichen Bericht, ein Merkblatt und eine Publikation bei (act. 1.1 bis 1.4). Die Beschwerde ist somit hinreichend begründet und es besteht auch kein Anlass, die Eingabe zur Verbesserung zurückzuweisen. Die materielle Begründetheit stellt sich bei der Behand- lung der Eintretensfrage nicht.

1.3 Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verant- wortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Stras- senverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Poli- zeidepartements (oder anderer Behörde in den Fällen von Art. 15 Abs. 1 lit. a bis d VG). Die Ermächtigung bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3; TPF 2014 150 E. 2.2). Den Bestimmungen des VG unterstehen alle Personen, inso- weit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentli- chen Verkehr (BGST; SR 745.2) nehmen die Organe des Sicherheitsdiens- tes unmittelbar eine öffentlichrechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. f VG wahr und unterstehen damit dem Geltungsbereich des VG im Sinne von dessen Art. 1 (TPF 2014 150 E. 2.2).

1.3.1 Die Strafanzeige von A. gegen B. bezieht sich auf Handlungen, die B. in seiner Tätigkeit als Transportpolizist der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) im Rahmen einer Kontrolle von A., Reisende auf einem SBB Zug,

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begangen haben soll. Die Strafanzeige betrifft somit die amtliche Tätigkeit von B.; zu dessen Strafverfolgung bedarf es daher der Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

1.3.2 Vorliegend wurde keine Ermächtigung für die Strafverfolgung von B. einge- holt. Hat die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung und die Frage, ob das Strafverfahren zu Recht eingestellt wurde, zu prüfen, ist es nicht Sache der Beschwerdekammer, vorab die Ermächti- gung einzuholen (TPF 2014 150 E. 2.4). Nachdem die Untersuchung be- reits durchgeführt wurde wäre der mit dem Ermächtigungsverfahren ver- folgte Zweck nicht mehr vollständig durchsetzbar und da – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird – die Einstellung des Verfah- rens nicht zu beanstanden ist, käme im vorliegenden Fall die Einholung der Ermächtigung durch die BA einem Leerlauf gleich. Aus Gründen der Pro- zessökonomie kann daher vorliegend darauf verzichtet werden, die BA an- zuweisen, eine Ermächtigung einzuholen. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, u.a. wenn a) kein Tatver- dacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt b) kein Straftatbestand er- füllt ist.

2.1 Mit Verfügung vom 21. April 2021 stellte die BA das Verfahren gegen B. wegen Amtsmissbrauchs gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit b StPO ein. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass B., in Berücksichtigung von Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-VO-b.Lage, Stand am 2. November 2020, durch die an die Beschwerdeführerin gerichtet Aufforderung, eine Gesichts- maske zu tragen, oder die entsprechende Dispens vorzuweisen, oder den Zug zu verlassen, keine unrechtmässige hoheitliche Verfügung getroffen habe. Gemäss Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-VO-b.Lage habe die betroffene Person nachzuweisen, dass sie aus medizinischen Gründen im Zug keine Gesichtsmaske tragen könne. Da sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, eine Gesichtsmaske zu tragen, ein Attest vorzuzeigen oder aus dem Zug zu steigen, stelle ihre Wegführung aus dem Zug kein unverhältnismäs- siges Mittel zum angestrebten legitimen Zweck dar. Zudem sei B. aufgrund der Rechtslage zu Recht davon ausgegangen, seine Machtbefugnisse pflichtgemäss auszuüben, weshalb der Tatbestand des Amtsmissbrauchs auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sei (act. 2).

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2.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie am 6. November 2020 im Zug keine Gesichtsmaske getragen, nach entsprechender Anwei- sung von B. keine aufgesetzt und auf Aufforderung auch kein Attest vorge- legt habe (act. 1 S. 2; Akten BA, pag. 12.1.3 f.). Sie macht jedoch geltend, B. habe seine Kompetenzen überschritten, er sei nicht befugt gewesen, sie anzuweisen, eine Maske zu tragen oder die Einsicht in ein dispensierendes Attest zu verlangen (act. 1 S. 13; Akten BA, pag. 12.1.5). Eine ausnahms- lose Maskentragpflicht gestützt auf ein Schutzkonzept gemäss Covid-19- VO-b.Lage sei nicht zulässig und die Covid-19-VO-b.Lage regle nicht, in welcher Form der Nachweis eines besonderen Grundes zu erbringen sei (act. 1 S. 8). Art. 3a Abs. 1 Covid-19-VO-b.Lage sei nicht gestützt auf Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Be- kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101), sondern gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG er- lassen worden; eine auf Art. 6 EpG gestützte Notverordnung habe befristet zu sein; die Regeln der Covid-19-VO-b.Lage würden gegen das Be- stimmtheitsgebot im Sinne von Art. 1 StGB verstossen; die Maskentrag- pflicht sei durch den Gesetzgeber bewusst nicht strafrechtlich abgesichert worden, der Bundesrat dürfe nicht nach Belieben neue Straftatbestände schaffen und er habe auch keine Kompetenz dazu erhalten; Verstösse ge- gen Maskentragpflichten gemäss Covid-19-VO-b.Lage seien keine strafba- ren Handlungen; die Covid-19-VO-b.Lage enthalte Ausnahmen der Mas- kentragpflicht und Anweisungen zum Umgang mit Personen die von der Maskentragpflicht befreit seien (act. 1 S. 4 ff.).

2.3 B. anerkennt, am 6. November 2020 als Transportpolizist die im Zug sit- zende Beschwerdeführerin (mehrmals) angewiesen zu haben, eine Maske zu tragen und aufgrund ihrer Angabe, keine Maske tragen zu müssen, ein Attest verlangt zu haben (Akten BA, pag. 13.2.6). Die Beschwerdeführerin habe einen Blindenstock mit sich geführt und erklärt sehbehindert zu sein. Ein Attest habe sie nicht vorgelegt, und der Aufforderung eine Maske zu tragen sei sie nicht nachgekommen. Sie habe gesagt, sie müsse kein Attest zeigen und er und der Zugbegleiter seien nicht befugt diesen zu kontrollie- ren. Der Aufforderung in Thun den Zug zu verlassen, sei die Beschwerde- führerin nicht freiwillig nachgekommen. Sie habe gesagt, dass eine Trans- portpflicht bestehe und habe sich mit den Händen am Sitz festgehalten. Er (B.) habe sie mit beiden Händen am Arm gehalten und mit Druck vorwärts- bewegt. Dass sich die Beschwerdeführerin beim Verlassen des Zuges ver- letzt habe, habe er nicht festgestellt und sie habe sich auch nicht in dieser Hinsicht geäussert. Sie sei zu einer Sitzbank im Bereich der Gleises Num- mer 1 begleitet worden. Dort habe er sich von ihr verabschiedet (Akten BA, pag. 13.2.7 f.).

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2.4 Des Amtsmissbrauchs macht sich schuldig, wer als Beamte oder Mitglied einer Behörde, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem ande- ren einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen ei- nen Nachteil zuzufügen (Art 312 StGB).

2.5 Das EpG bezweckt, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen (Art. 2 Abs. 1 EpG). Die nach EpG getroffenen Massnahmen sollen u.a. Gefahren des Ausbruchs und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten vermeiden; einzelne Personen, Personengruppen und Institutionen veranlassen, zur Verhütung und Be- kämpfung übertragbarer Krankheiten beizutragen und Auswirkungen sol- cher Krankheiten auf Gesellschaft und Personen reduzieren (Art. 2 Abs. 2 lit. b und c EpG). Im Falle einer besonderen Lage kann der Bundesrat u.a. Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölke- rung anordnen (Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG). Am 28. Februar 2020 hat der Bundesrat die Situation in der Schweiz als «besondere Lage» gemäss Epidemiengesetz eingestuft und die Verordnung vom 28. Februar 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (AS 2020

573) verordnet. Die «besondere Lage» bestand in der Folge (mit Aus- nahme der Zeit vom 16. März 2020 bis 19. Juni 2020, welche vom Bundes- rat als «ausserordentliche Lage» eingestuft wurde) weiter (Medienmittei- lungen abrufbar unter www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medien- mitteilungen.msg-id-78289.html und -78454.html). Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 EpG erliess der Bundesrat am 19. Juni 2020 die Covid-19-VO- b.Lage, die in der Folge mehrere Revisionen erfuhr. Am 12. August 2020 fügte der Bundesrat mit Art. 3a Covid-19-VO-b.Lage eine Bestimmung be- züglich Reisende im öffentlichen Verkehr ein, welche am 15. August 2020 in Kraft trat (AS 2020 3547) und auch in der am 6. November 2020 gelten- den Fassung vom 2. November 2020 (abrufbar unter https://www.fed- lex.admin.ch/eli/cc/2020/439/de) bestand. Gemäss Art. 3a Abs. 1 Covid- 19-VO-b.Lage mussten Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs (u.a. in Zügen) eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen waren (a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag und (b) Personen, die nachweisen konnten, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.

2.5.1 Eine Transportpflicht der SBB gegenüber Reisenden die sich normwidrig verhalten besteht nicht (s. Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung [Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1]); das Unternehmen kann Personen, welche die Benützungs- und

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Verhaltensvorschriften oder die darauf gestützten Anordnungen des Per- sonals nicht befolgen vom Transport ausschliessen (s. Art. 59 Abs. 1 Ver- ordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung [VPB; SR 745.11]).

2.5.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2) hat die Transportpolizei u.a. die Befugnis Personen zu befragen, Ausweiskontrollen vorzunehmen; Perso- nen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anzuhalten, zu kontrollieren und wegzugweisen; oder angehaltene Personen vorläufig festnehmen. Soweit dies für das Anhalten, die Kontrolle, die Wegweisung oder die vorläufige Festnahme erforderlich ist kann sie polizeilichen Zwang ausüben (Art. 4 Abs. 5 BGST; dazu s. Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwen- dung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständig- keitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364]).

2.5.3 Das Bundesamt für Gesundheitet (BAG) hat regelmässig Erläuterungen zur Covid-19-VO-b.Lage veröffentlicht. Die Erläuterungen vom 30. Oktober 2020 zu Art. 3a Covid-19-VO-b.Lage führten u.a. aus: «Reisende in Fahr- zeugen des öffentlichen Verkehrs [sind] dazu verpflichtet, eine Gesichts- maske zu tragen. […]. Von der Pflicht ausgenommen sind zum einen Kin- der […]. Zum anderen […] Personen, die nachweisen können (bspw. mit- tels Arztzeugnis), dass sie aus besonderen Gründen keine Gesichtsmas- ken tragen können […]. Das mit der Kontrolle von Fahrausweisen beauf- tragte Personal kann Personen ohne Maske dazu auffordern, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Weitergehende Kompetenzen haben die Sicherheitsorgane gemäss Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2), d.h. der Sicherheitsdienst und die Transportpolizei. Diese haben u.a. die Auf- gabe, für die Beachtung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sor- gen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGST). Sie können Personen, die sich vorschrifts- widrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BGST). […]» (https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/doku- mente/mt/k-und-i/aktuelle-ausbrueche-pandemien/2019-nCoV/bisherige- erlaeuterungen-zip.zip.download.zip/COVID-19_Bisherige_Fassun- gen_der_Erlaeuterungen.zip, Datei-Nr. 44b).

2.6 Besondere Gründe, die die Beschwerdeführerin am 6. November 2020 von der Maskentragplicht ausnahmen, sind nicht ersichtlich. Einen entspre- chenden Nachweis hat sie nicht vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren führt

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sie aus, unter einer bedeutsamen Sehbehinderung zu leiden (erheblich ein- geschränktes Gesichtsfeld, ausgeprägte Blendempfindlichkeit, hohe Myo- pie) und am 6. November 2020 einen weissen Stock mit sich geführt zu haben. Inwiefern es ihr nicht möglich war, an jenem Tag als Zugreisende eine Gesichtsmaske zu tragen erschliesst sich aus ihren Angaben nicht. Sie hat gegenüber den Angehörigen der Transportpolizei nicht nachgewie- sen, dass sie aus besonderen Gründen im Zug sitzend keine Gesichts- maske tragen konnte und war demzufolge verpflichtet diese aufzusetzen. Aufgrund der am 6. November 2020 geltenden Covid-19-VO-b.Lage durfte B. von der Rechtmässigkeit der Maskentragpflicht im öffentlichen Verkehr ausgehen. Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle auch darauf hinzuwie- sen, dass die Rechtmässigkeit weiterer im Zusammenhang mit der Corona- Pandemie auf kantonaler Ebene eingeführten Maskenpflichten vom Bun- desgericht bestätigt wurden (BGE 147 I 478 E. 3.8.1; 147 I 393 E. 4 f.; Ur- teile des Bundesgerichts 2C_108/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.8; 2C_111/2021 vom 26. Juli 2021 E. 1.6). Als Transportpolizist war B. ge- mäss Art. 3a Covid-19-VO-b.Lage und Art. 4 BGST befugt, die von der Be- schwerdeführerin geschilderten Handlungen vorzunehmen, namentlich sie aufzufordern, eine Maske zu tragen oder ihm eine gültige Dispens vorzule- gen und sie aus dem Zug zu weisen, nachdem sie seiner Aufforderung nicht nachkam. Die BA hat somit zu Recht verfügt, dass der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt ist, und das entsprechende Verfahren gegen B. eingestellt.

2.7 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Anzeige habe diverse Straftat- bestände enthalten, wie Nötigung, einfache Körperverletzung, Freiheitsbe- raubung und Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, welche die BA nicht behandelt habe (act. 1 S. 1).

2.7.1 Der Rüge der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Aktenkundig ist ihre Strafanzeige vom 11. November 2020 wegen Amtsmissbrauchs (Akten BA, pag. 5.1.1). Auch in der Präzisierung der Strafanzeige vom

26. Januar 2020 führte die Beschwerdeführerin Amtsmissbrauch als Ge- genstand der Strafanzeige auf (Akten BA, pag. 5.1.3). Bei der Schilderung des Vorfalls erklärte sie, mit Verweis auf einen ärztlichen Bericht vom

6. November 2020, es seien ihr Verletzungen zugefügt worden, einen Strafantrag stellte sie indessen nicht.

2.7.2 Die BA war auch nicht in concreto veranlasst, gegen B. eine Untersuchung wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB) oder Amtsanmassung (Art. 287 StGB) zu führen: Wie die Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs zeigte, war B. befugt, die Beschwerdeführerin aufzufordern, eine Maske zu

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tragen oder eine gültige Dispens vorzuweisen und sie (bei Weigerung) aus dem Zug zu weisen (s. dazu E. 2.5.2 und 2.6). In der Beschwerdeschrift bezichtigt die Beschwerdeführerin B. der Tätlichkeiten und der einfachen bzw. fahrlässigen Körperverletzung (Art. 123, 125 und 126 StGB), began- gen durch den gewaltsamen «Rauswurf» aus dem Zug. Dabei habe sie sich Schürfungen, Quetschungen und Prellungen zugezogen und erhebli- che Schmerzen erlitten, wobei sie weiterhin unter den psychischen Narben leide. Zudem hätten die involvierten Polizisten ihre Gesundheit erheblich gefährdet, indem sie den Mindestabstand nicht eingehalten hätten. Ge- wisse Polizisten hätten sie ferner ohne Handschuhe angefasst (act. 1 S. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin verweist auf einen ärztlichen Bericht vom

6. November 2020. Dieser attestiert als Hauptdiagnose ein Hämatom von 20x2 mm am Oberarm rechts. Als weitere Befunde werden eine hämatom- freie dezente Schwellung präaxillar links und eine Schürfwunde von 4x4 mm am rechten Handrücken aufgeführt (act. 1.2 S. 1). Die Beschwerdefüh- rerin habe berichtet, dass zwei Bahnpolizisten sie aus dem Zug entfernt und sie dabei an beiden Oberarmen gepackt und aus dem Zug gestossen hätten. Dabei habe sie erfolgslos versucht, mit den Beinen dagegen zu hal- ten. Nun habe sie leichte Schmerzen an den Oberarmen, Schmerzen im Bereich der Sternotomienarbe und am linken Knie. Gemäss Arztbericht wurde der Beschwerdeführerin eine analgetische Therapie bei Bedarf emp- fohlen (act. 1.2 S. 2). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B. we- gen Tätlichkeiten oder einfacher bzw. fahrlässiger Körperverletzung durch die BA kam schon mangels Strafantrag nicht in Betracht (vgl. Art. 123 Ziff. 1 StGB; Art. 125 Abs. 1 StGB; Art. 126 Abs. 1 StGB). Handlungen der (Kan- tons-)Polizisten waren sodann selbstredend nicht Gegenstand der Unter- suchung gegen B. Vollständigkeitshalber kann an dieser Stelle zudem auf die obige E. 2.6 verwiesen werden. B. war befugt, bei der Wegweisung der Beschwerdeführerin angemessenen polizeilichen Zwang einzusetzen (Art. 4 Abs. 5 BGST). Mit Worten allein liess sich die Beschwerdeführerin nicht dazu bewegen zu gehen; sie stemmte sich auch körperlich gegen die Wegführung. Dass die Beschwerdeführerin am Arm gehalten und so aus dem Zug gedrängt wurde, war aufgrund ihrer Weigerung und Gegenwehr den Umständen angemessen. Auch ein Verdacht der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) ist nicht erkennbar und beim der behaupteten Diskriminie- rung von Menschen mit Behinderung ist nicht ersichtlich, auf welchen straf- rechtliche Norm und auf welchen Sachverhalt sich die Beschwerdeführerin bezieht.

2.7.3 Demzufolge hat die BA gegen B. zu Recht keine weitere Strafuntersuchung eröffnet.

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2.8 Aus dem Gesagten folgt, dass die Strafuntersuchung und die Einstellung des Verfahrens durch die BA rechtmässig erfolgt sind und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin ist zufolge Rückzugs abzuschreiben.

4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

4.1 Ausgangsgemäss sind demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Aufwands des Falles auf Fr. 2‘000.-- festzu- setzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und aus der geleisteten Prozesskaution zu decken. 4.2 Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). 4.3 B. hat Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die Aus- übung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Er liess seine Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten der Beschwerdeführerin stellen und liess am 24. Juni 2021 ausfüh- ren, im Moment auf die Einreichung einer Kostennote zu den Bemühungen der rechtlichen Vertreterin zu verzichten, da nicht bekannt sei, ob weitere Schriftenwechsel erfolgen werden. Die Kostennote würde jedoch auf Auf- forderung hin gerne eingereicht (act. 13 S. 2 und 6).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht grundsätzlich keine Pflicht eines Gerichts, den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Kos- tennote für das betreffende Verfahren aufzufordern (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 12 Abs. 2 BStKR setzt im Verfahren vor der Beschwerdekammer diese das Honorar nach Ermessen fest, wenn die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein- reicht. Im vorliegenden Fall wurde B. die Beschwerdereplik vom 9. August 2021 am 12. August 2021 z.K. zugestellt. Eine Einladung zur Replik erfolgte

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nicht, eine solche ging auch nicht unaufgefordert ein. B. reichte bis heute keine Kostennote ein. Entsprechend ist die Entschädigung nach Ermessen festzulegen. In Berücksichtigung der Thematik wie auch des Umfangs der Akten und der Eingaben ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 2‘000.-- (inkl. MWST) angemessen und entsprechend festzusetzen.

Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Beru- fungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklä- gerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Be- schwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

Vorliegend bezieht sich das eingestellte Verfahren auf ein Offizialdelikt (vgl. Art. 312 StGB). Es ist somit der Staat, der gegenüber B. entschädigungs- pflichtig wird. Die Entschädigung von B. geht mithin zulasten der Bundes- anwaltschaft. Diese hat B. mit Fr. 2‘000.-- zu entschädigen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird zu- folge Rückzugs abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

4. Die Bundesanwaltschaft hat B. für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 5. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Katja Ammann - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Sarah Schläppi - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.