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BB.2020.82

Bundesstrafgericht · 2020-05-15 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer

gegen

ANKLAGEKAMMER DES KANTONS ST. GAL- LEN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.82

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Verfügung vom 10. März 2020 die Jugendanwaltschaft St. Gallen den Antrag von B. um sofortige Entlassung aus der geschlossenen Unterbrin- gung, Aufhebung der ambulanten Behandlung sowie Abbruch der angeord- neten Begutachtung abwies; sie den unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Fr. 1'500.-- entschädigte (s. act. 1.1);

- mit Entscheid vom 29. April 2020 die Anklagekammer des Kantons St. Gal- len die dagegen erhobene Beschwerde von B. abwies, soweit sie darauf ein- trat; sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidi- gung (in der Person von Rechtsanwalt A.) abwies (Dispositiv Ziffer 2) und die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegte (act. 1.1);

- Rechtsanwalt A. im eigenen Namen mit Eingabe vom 11. Mai 2020 Be- schwerde gegen Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids vom 29. April 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1); er die Auf- hebung von Dispositiv Ziffer 2 beantragt und eine praxisübliche Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor der Anklagekammer beantragt (act. 1 S. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen den Entscheid, mit welcher die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Beschwerdeverfahren festsetzt, diese bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- vorliegend die Beschwerdeinstanz des Kantons im angefochtenen Entscheid das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung ab- wies; sie entsprechend auch keinen Entschädigungsentscheid fällte;

- der Beschwerdeführer damit keinen Entschädigungsentscheid einer kanto- nalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO anficht (vgl. Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 lit. C und E. 1.3);

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- demnach mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht legitimiert wäre, in eigenem Namen gegen die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung Be- schwerde zu führen (Urteile des Bundesgerichts 1B_350/2017 vom 1. No- vember 2017 E. 2; 1B_187/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskos- ten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG) als Rechtsmittel angegeben hatte (act. 1.1 S. 12); nichtsdestotrotz der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesstrafgericht unter Berufung auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO erhob; unter diesen Umständen von einer Überweisung der Beschwerde an das Bundes- gericht abzusehen ist;

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A., - Anklagekammer des Kantons St. Gallen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.