Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO).
Sachverhalt
B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - C., Stellvertretender Bundesanwalt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 August 2019 ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegen könnte; da- mit auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (begangen durch den beanzeigten Stellvertretenden Bundesanwalt) offen- sichtlich nicht erfüllt ist;
- sich die Nichtanhandnahmeverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes vom 30. März 2020 demnach als rechtmässig erweist;
- nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf ein- zutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss);
- der Beschwerdeführer sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht;
- dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. August 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch B., a.o. Staatsanwalt des Bundes,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.66 Nebenverfahren: BP.2020.38
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- C., Stellvertretender Bundesanwalt, im Strafverfahren SV.19.0930 in Sachen Strafanzeige wegen Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) gegen drei Bundes- richter am 27. August 2019 mangels Tatverdachts eine Nichtanhandnahme- verfügung erliess (Verfahrensakten SV.19.0930, Reiter 2);
- A. mit als «Beschwerde gg. Nichtanhandnahmeverfügung v. 27. August 2019 sowie Strafanzeige gg. Bundesanwaltschaft wg. Amtsmissbrauch so- wie Revision Urteil vom 3. September 2019, BGer 1. sozialrechtliche Abt.» betitelter Eingabe vom 25. September 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (Verfahrensakten BA-AO.20.0001, Reiter 2);
- A. darin u.a. erklärt, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch gegen die Bun- desanwaltschaft (nachfolgend «BA») zu erstatten (Verfahrensakten BA- AO.20.0001, Reiter 2);
- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2019.208 vom 3. Oktober 2019 ein Exemplar der Eingabe von A. vom 25. September 2019 zuständigkeits- halber an die BA weiterleitete (Verfahrensakten BA-AO.20.0001, Reiter 2);
- die Aufsichtsbehörde über die BA am 29. Januar 2020 für die Leitung des Verfahrens betreffend die Strafanzeige von A. gegen die BA vom 25. Sep- tember 2019 B. zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannte (Verfahrensakten BA-AO.20.0001, Reiter 1);
- die BA dem a.o. Staatsanwalt des Bundes auf entsprechendes Ersuchen hin am 12. Februar 2020 die Verfahrensakten SV.19.0930 übermittelte (Verfah- rensakten BA-AO.20.0001, Reiter 3);
- der a.o. Staatsanwalt des Bundes am 30. März 2020 verfügte, das Verfahren werde mangels Tatverdachts nicht an die Hand genommen (act. 1.1; Verfah- rensakten BA-AO.20.0001, Reiter 5);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 6. April 2020 wiederum an die Beschwer- dekammer gelangt; er sinngemäss beantragt, es sei die Nichtanhandnahme- verfügung vom 30. März 2020 aufzuheben und eine Strafuntersuchung ge- gen C., Stellvertretender Bundesanwalt, zu eröffnen; A. weiter die Wieder- aufnahme des mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. August 2019 be- endeten Strafverfahrens gegen die zuvor beschuldigten Bundesrichter bean- tragt; A. sinngemäss zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (act. 1);
- A. mit Eingabe vom 8. April 2020 eine Beilage zu seiner Beschwerde vom
6. April 2020 nachreichte (act. 3);
- der a.o. Staatsanwalt des Bundes der Beschwerdekammer auf entsprechen- des Ersuchen (act. 2) hin am 20. April 2020 die Verfahrensakten übermittelte (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 mit Hinweisen);
- der Beschwerdeführer u.a. beantragt, das durch Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 27. August 2019 erledigte Strafverfahren sei wiederaufzunehmen;
- gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens ver- fügt, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b); Art. 323 StPO aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO auch auf die Wieder- aufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens An- wendung findet (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 81 E. 2.3.2; 141 IV 194 E. 2.3);
- die Beschwerdekammer für die Wiederaufnahme des durch Nichtanhand- nahmeverfügung vom 27. August 2019 erledigten Strafverfahrens nach dem Gesagten nicht zuständig ist;
- auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers demnach nicht ein- zutreten ist;
- die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);
- sie auf die Eröffnung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmever- fügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);
- die Nichtanhandnahme u.a. dann verfügt wird, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2);
- die Nichtanhandnahmeverfügung des Stellvertretenden Bundesanwalts vom
27. August 2019 Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige des Beschwer- deführers vom 25. September 2019 bildet;
- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde im Wesentlichen aus- führt, der Stellvertretende Bundesanwalt habe sein Amt missbraucht, indem er sich damit begnügt habe aufzuzeigen, dass in den betreffenden Entschei- den des Bundesgerichts eine in sich schlüssige Begründung vorliege, jedoch einfach der Beschwerdeführer anderer Meinung sei; eine Prüfung des Tat- vorgangs und des konkret ausformulierten Tatvorwurfs nicht stattgefunden habe (act. 1);
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1 Juni 2018 E. 3.2);
- gemäss der Literatur Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmiss- brauch zu qualifizieren sind (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, Art. 312 StGB N. 17 mit Hinweisen); das Bundesgericht sich dazu, soweit ersichtlich, noch nicht (abschliessend) geäussert hat (vgl. Urteil 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2; vgl. auch zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 3);
- der Stellvertretende Bundesanwalt im Rahmen seiner Nichtanhandnahme- verfügung vom 27. August 2019 eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen drei Bundesrichter zu prüfen hatte, wonach diese ihr Amt missbraucht hätten, im Wesentlichen, weil sie mit Verfügung vom 12. Juli 2019 das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen aus- sichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen hatten (Verfahrensakten SV.19.0930, Reiter 1);
- das Bundesgericht in seiner Verfügung vom 12. Juli 2019 offenbar zum Schluss kam, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die vor- instanzliche Betrachtungsweise im Rahmen der im damaligen Verfahrens- stadium vorzunehmenden Überprüfung nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermochten; darin ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch nicht ansatzweise zu erkennen ist; damit auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (begangen durch die drei beanzeigten Bundesrichter) of- fensichtlich nicht erfüllt ist;
- mithin auch nicht ansatzweise zu erkennen ist, inwiefern mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung des Stellvertretenden Bundesanwalts vom
27. August 2019 ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegen könnte; da- mit auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB (begangen durch den beanzeigten Stellvertretenden Bundesanwalt) offen- sichtlich nicht erfüllt ist;
- sich die Nichtanhandnahmeverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes vom 30. März 2020 demnach als rechtmässig erweist;
- nach dem Gesagten sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet er- weist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf ein- zutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss);
- der Beschwerdeführer sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht;
- dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. August 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - B., a.o. Staatsanwalt des Bundes - C., Stellvertretender Bundesanwalt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.