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BB.2020.63

Bundesstrafgericht · 2020-05-07 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.63

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Februar 2020 eine gegen die B. AG, die C. AG sowie die FINMA gerichtete «Anzeige betreffend un- korrekte Zwangsrücknahmen bei Immobilienfonds der B. AG und anderen» zugehen liess (act. 1.2);

- A. seine Klage auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) sowie auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) stützte (vgl. act. 1.2, S. 1);

- die Bundesanwaltschaft am 5. März 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 13. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und u.a. ausführte, er könne der Beurtei- lung durch die Bundesanwaltschaft nicht zustimmen (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechendes Ersu- chen (act. 2) hin am 18. März 2020 die diesbezüglichen Akten übermittelte (act. 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-

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gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- im Rahmen der Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO zumindest sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation dar- zulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);

- offenbar eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung Anlass und Gegen- stand der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sinngemäss eine Ver- letzung der Treue- und Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b KAG geltend macht, diesbezüglich aber nicht darlegt, inwiefern damit ein konkreter Straftatbestand verletzt sein soll;

- er in seiner Beschwerde beiläufig die Tatbestände der «Vorteilnahme, Be- stechung, Korruption oder dergleichen» erwähnt (act. 1, S. 2), aber nicht dar- tut, wer sich diesbezüglich durch welchen Sachverhalt konkret strafbar ge- macht haben soll;

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund- voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.