Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.63
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Februar 2020 eine gegen die B. AG, die C. AG sowie die FINMA gerichtete «Anzeige betreffend un- korrekte Zwangsrücknahmen bei Immobilienfonds der B. AG und anderen» zugehen liess (act. 1.2);
- A. seine Klage auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31) sowie auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktauf- sicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) stützte (vgl. act. 1.2, S. 1);
- die Bundesanwaltschaft am 5. März 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 13. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und u.a. ausführte, er könne der Beurtei- lung durch die Bundesanwaltschaft nicht zustimmen (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechendes Ersu- chen (act. 2) hin am 18. März 2020 die diesbezüglichen Akten übermittelte (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü-
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gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- im Rahmen der Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO zumindest sinngemäss auch die eigene Beschwerdelegitimation dar- zulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2);
- offenbar eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung Anlass und Gegen- stand der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sinngemäss eine Ver- letzung der Treue- und Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b KAG geltend macht, diesbezüglich aber nicht darlegt, inwiefern damit ein konkreter Straftatbestand verletzt sein soll;
- er in seiner Beschwerde beiläufig die Tatbestände der «Vorteilnahme, Be- stechung, Korruption oder dergleichen» erwähnt (act. 1, S. 2), aber nicht dar- tut, wer sich diesbezüglich durch welchen Sachverhalt konkret strafbar ge- macht haben soll;
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund- voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.