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BB.2020.41

Bundesstrafgericht · 2020-04-07 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).

Sachverhalt

A. Im Rahmen eines von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich geführten Strafverfahrens beurteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 6. Februar 2020 mit fünf verschiedenen Beschlüssen eine Reihe von durch den Beschuldigten A. persönlich erhobenen Beschwer- den betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung bzw. Ausstand (act. 1.1–1.5). Die Beschlüsse wurden dem amtlichen Verteidiger von A. am

13. Februar 2020 zugestellt (vgl. act. 1, Rz. 1 sowie act. 1.1–1.5, jeweils S. 1). Mit Ziffer 3 des Dispositivs sämtlicher Beschlüsse wurde festgelegt, der amtliche Verteidiger von A. sei für das jeweilige Verfahren mit Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung wurde für alle Beschlüsse auf die Gerichtskasse genommen.

B. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2020 (Postaufgabe 28. Februar 2020) ge- langte A. persönlich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Feb- ruar 2020 – eingegangen am 13. und 14. Februar 2020 – seien aufzuheben, allenfalls zurück- zuweisen, mindestens soweit es die Ziff. 3 betrifft.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung zu entrichten für seine Ar- beit als Vertretung und in Vertretung des amtlichen Beistandes.

3. Eventualiter seien dem Rechtsbeistand die jeweils Fr. 100.– zu gönnen, allerdings ohne die Möglichkeit eines Rückgriffs auf den Beschwerdeführer gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO oder jeglichen anderen Artikel in diesem Zusammenhang, den ein Laie wie der Beschwerdeführer nicht kennt.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Zudem stellte A. den prozessualen Antrag, ihm sei für das vorliegende Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

C. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seinem amtlichen Vertei- diger sei für die Verfahren vor der Beschwerdegegnerin keine Entschädi- gung auszurichten, da sich dieser an den Verfahren gar nicht aktiv beteiligt habe (act. 1, Rz. 6). Da er – mithin in Vertretung des amtlichen Verteidigers

– dessen Aufgaben übernommen habe, gebühre ihm selber eine Vergütung seiner bisherigen Kosten (act. 1, Rz. 13 f.).

E. 2.1 Gegen den Entscheid, mit welcher die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Beschwerdeverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur entsprechenden Beschwerdeführung in eigenem Namen und gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO ist aber nur die amtliche Verteidigung selbst berechtigt (BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Der Staatsanwaltschaft und den anderen Parteien, die für die Kosten der amtli- chen Verteidigung aufzukommen haben, steht die strafprozessuale Be- schwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO nicht offen (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215 für den Fall der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung durch das erstinstanzliche Gericht).

E. 2.2 Zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom- men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids hat (lit. b). Der Beschwerdeführer als Beschuldigter hat ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) und ihm steht das Beschwerderecht in Strafsachen ohne Einschränkung zu. Auf die- sem Weg könnte er beispielsweise die Höhe der ihm auferlegten Verfahrens- kosten (inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung; siehe Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) anfechten. Vorliegend wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung jedoch durchwegs auf die Gerichtskasse genommen und von deren Abwälzung auf den Beschwerdeführer wurde (vorerst) abgesehen. Ausserdem erhebt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde keinerlei Rügen gegen alle anderen Teile der angefochtenen Beschlüsse. Eine Weiterleitung der Angelegenheit an das Bundesgericht ist daher nicht notwendig, zumal die Angaben zu den unterschiedlichen Rechtsmittelwegen gegen die einzelnen Teile der erwähnten Beschlüsse hinreichend klar sind.

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Dem Beschwerdeführer allenfalls persönlich erwachsener Aufwand im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren hat er bei dessen Abschluss geltend zu machen (vgl. Art. 429 ff. StPO).

E. 2.3 Gesteht Art. 135 Abs. 3 StPO das Beschwerderecht nur der amtlichen Ver- teidigung selbst zu, nicht aber den übrigen Parteien, erweist sich die vorlie- gende Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf diese ist ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Damit erübrigt sich eine Beantwortung der Frage nach der Wah- rung der zehn Tage dauernden Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Die Bestimmung kommt als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO, insbesondere deren Art. 132, zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren als nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

E. 3.3 Nach dem obenstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als of- fensichtlich unzulässig und damit auch als aussichtslos. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und

E. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über

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die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., zurzeit im Gefängnis,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH, III. Strafkammer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.41 Nebenverfahren: BP.2020.22

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen eines von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich geführten Strafverfahrens beurteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 6. Februar 2020 mit fünf verschiedenen Beschlüssen eine Reihe von durch den Beschuldigten A. persönlich erhobenen Beschwer- den betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung bzw. Ausstand (act. 1.1–1.5). Die Beschlüsse wurden dem amtlichen Verteidiger von A. am

13. Februar 2020 zugestellt (vgl. act. 1, Rz. 1 sowie act. 1.1–1.5, jeweils S. 1). Mit Ziffer 3 des Dispositivs sämtlicher Beschlüsse wurde festgelegt, der amtliche Verteidiger von A. sei für das jeweilige Verfahren mit Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung wurde für alle Beschlüsse auf die Gerichtskasse genommen.

B. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2020 (Postaufgabe 28. Februar 2020) ge- langte A. persönlich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Feb- ruar 2020 – eingegangen am 13. und 14. Februar 2020 – seien aufzuheben, allenfalls zurück- zuweisen, mindestens soweit es die Ziff. 3 betrifft.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung zu entrichten für seine Ar- beit als Vertretung und in Vertretung des amtlichen Beistandes.

3. Eventualiter seien dem Rechtsbeistand die jeweils Fr. 100.– zu gönnen, allerdings ohne die Möglichkeit eines Rückgriffs auf den Beschwerdeführer gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO oder jeglichen anderen Artikel in diesem Zusammenhang, den ein Laie wie der Beschwerdeführer nicht kennt.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Zudem stellte A. den prozessualen Antrag, ihm sei für das vorliegende Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

C. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seinem amtlichen Vertei- diger sei für die Verfahren vor der Beschwerdegegnerin keine Entschädi- gung auszurichten, da sich dieser an den Verfahren gar nicht aktiv beteiligt habe (act. 1, Rz. 6). Da er – mithin in Vertretung des amtlichen Verteidigers

– dessen Aufgaben übernommen habe, gebühre ihm selber eine Vergütung seiner bisherigen Kosten (act. 1, Rz. 13 f.).

2.

2.1 Gegen den Entscheid, mit welcher die Beschwerdeinstanz eines Kantons die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im kanto- nalen Beschwerdeverfahren festsetzt, kann diese bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur entsprechenden Beschwerdeführung in eigenem Namen und gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO ist aber nur die amtliche Verteidigung selbst berechtigt (BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Der Staatsanwaltschaft und den anderen Parteien, die für die Kosten der amtli- chen Verteidigung aufzukommen haben, steht die strafprozessuale Be- schwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO nicht offen (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215 für den Fall der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung durch das erstinstanzliche Gericht).

2.2 Zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom- men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids hat (lit. b). Der Beschwerdeführer als Beschuldigter hat ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) und ihm steht das Beschwerderecht in Strafsachen ohne Einschränkung zu. Auf die- sem Weg könnte er beispielsweise die Höhe der ihm auferlegten Verfahrens- kosten (inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung; siehe Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) anfechten. Vorliegend wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigung jedoch durchwegs auf die Gerichtskasse genommen und von deren Abwälzung auf den Beschwerdeführer wurde (vorerst) abgesehen. Ausserdem erhebt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde keinerlei Rügen gegen alle anderen Teile der angefochtenen Beschlüsse. Eine Weiterleitung der Angelegenheit an das Bundesgericht ist daher nicht notwendig, zumal die Angaben zu den unterschiedlichen Rechtsmittelwegen gegen die einzelnen Teile der erwähnten Beschlüsse hinreichend klar sind.

- 4 -

Dem Beschwerdeführer allenfalls persönlich erwachsener Aufwand im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren hat er bei dessen Abschluss geltend zu machen (vgl. Art. 429 ff. StPO).

2.3 Gesteht Art. 135 Abs. 3 StPO das Beschwerderecht nur der amtlichen Ver- teidigung selbst zu, nicht aber den übrigen Parteien, erweist sich die vorlie- gende Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf diese ist ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Damit erübrigt sich eine Beantwortung der Frage nach der Wah- rung der zehn Tage dauernden Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege.

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Die Bestimmung kommt als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO, insbesondere deren Art. 132, zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 5.2 m.w.H.).

3.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren als nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

3.3 Nach dem obenstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als of- fensichtlich unzulässig und damit auch als aussichtslos. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über

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die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., c/o Gefängnis - Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.