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BB.2020.250

Bundesstrafgericht · 2020-10-30 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. Oktober 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.250

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Eingaben vom 1. September, 2., 7., 8. und 9. Oktober 2020 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeigen gegen die Bank B., die Bank C., D., E., Alt- Bundesrat F., «das jetzig vorherrschende Finanzsystem», G., «[…]», die «ganze EU mit dem ihrem nichtsnutzigen EGMR», H., I., J. und «alle die Mit- Verschworenen» erhob (Verfahrensakten Laschen 1, 2, 4, 6, 8 und 10);

- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 19. Oktober 2020 jeweils die Nicht- anhandnahme der Anzeigen verfügte (Verfahrensakten Laschen 3, 5, 7, 9 und 11);

- A. mit Eingabe vom 21. Oktober 2020, ergänzt am 23., 26., 27. und 28. Ok- tober 2020, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen bean- tragte (act. 1, 4, 5, 7 und 8);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft jeweils mangels hinreichenden Tatverdachts und teil- weise mangels Bundeszuständigkeit keine Strafuntersuchung eröffnete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellun- gen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- den Eingaben der Beschwerdeführerin offensichtlich kein konkreter Sachver- halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begrün- den könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches straf- rechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird und Angaben zu Zeit und Ort gänzlich fehlen, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht in ihren Nichtanhandnahmeverfügungen festgehalten hat;

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- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsachen ver- fügt haben soll;

- die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht keine Strafuntersuchungen eröffnet hat;

- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- fest- zusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 30. Oktober 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.