Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft; unter Beilage einer Kopie der Beschwerde
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 31. August 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.220
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Eingabe vom 20. Juli 2020 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen Unbekannt erstattete, weil er Opfer von organisiertem Verbrechen sei; die Täterschaft ihn 24 Stunden am Tag überwache, manipuliere und sämtliche seine Kontakte instrumentalisiere; in seinem Fall zahlreiche hohe Bundes- beamte und Politiker involviert seien; die organisierte Täterschaft zudem auch im Ausland delinquiert habe (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Datum vom 10. August 2020 die Nichtanhand- nahme der Sache verfügte (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 20. August 2020 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Au- gust 2020 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung er- öffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- der Anzeige des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachver- halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begrün- den könnte; insbesondere nicht dargelegt wird, wem konkret welches straf- rechtlich relevante Verhalten unter welchen Umständen vorgeworfen wird und Angaben zu Zeit und Ort gänzlich fehlen, wie die Bundesanwaltschaft zu Recht in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten hat;
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- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache ver- fügt haben soll;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- damit die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- fest- zusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStrKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. September 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft; unter Beilage einer Kopie der Beschwerde
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.