Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch gegen Stv. Bundesanwalt B. wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.208
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 15. Juni 2020 bei der Bundesanwaltschaft Anzeige einreichte gegen das Bundesgericht wegen angeblichem «Verstoss gg mein gesetzliches Recht der unentgeltlichen Prozessführung, Verstösse gg den Gleichheits- grundsatz, Verstösse gg das Gesetz und Verstösse gg die BV, Art. 7, Art. 8 insbesondere Art. 9» (vgl. die Akten der Bundesanwaltschaft, Rubrik 1);
- die Bundesanwaltschaft am 24. Juni 2020 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Juni 2020 (Postaufgabe
1. Juli 2020) bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor- derung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, der Stv. Bun- desanwalt B., welcher die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung un- terzeichnet hat, werde wegen Befangenheit, Voreingenommenheit und ins- besondere der persönlichen Feindschaft ihm gegenüber abgelehnt;
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- der Beschwerdeführer in seinem sinngemäss gestellten Ausstandsgesuch entgegen Art. 58 Abs. 1 StPO in keiner Art und Weise den Ausstand begrün- dende Tatsachen glaubhaft macht;
- auf das Gesuch demnach nicht einzutreten ist, weshalb auch auf die Einho- lung einer Stellungnahme des Betroffenen im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet wird;
- offenbar die im Verfahren 4F_3/2020 ergangene Verfügung des Bundesge- richts vom 10. Juni 2020 betreffend Kostenvorschuss Gegenstand und Aus- löser der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Be- schwerde aufzeigt, inwiefern mit Erlass dieser Verfügung irgendein Straftat- bestand erfüllt sein soll;
- die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe keine Straftatbestände be- treffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hin- sichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grund- voraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr festzusetzen ist auf Fr. 200.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Stv. Bundesanwalt B. wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 16. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.