Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 April 2018 E. 3.6);
- von den beteiligten Richtern grundsätzlich erwartet wird, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals be- handeln (Urteil des Bundesgerichts 1P.591/2005 E. 2);
- es anders liegt, wenn sich der zuständige Richter bei der erneuten Befas- sung nach einer Rückweisung selber für befangen erklärt oder wenn die Richter der Berufungsinstanz im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil antizipierter Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt sind, die Aussagen eines Zeugen, wie auch immer sie lauten mögen, vermöchten den Angeklag- ten nicht zu entlasten, sodass sie den Eindruck erwecken, sie seien nicht in der Lage, die vom Bundesgericht angeordnete ergänzende Zeugeneinver- nahme unvoreingenommen zu würdigen (BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung);
- derartige ausserordentliche Umstände vorliegend nicht ersichtlich sind;
- 5 -
- vor dem Hintergrund, dass im Verfahren SK.2017.49 eine differenzierte Be- urteilung der Anklage betreffend den Gesuchsteller vorgenommen wurde, keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die betreffenden Bun- desstrafrichter würden sich im Rückweisungsverfahren nun nicht mehr ein- gehend mit der Anklage betreffend den Gesuchsteller und den darin erhobe- nen Vorwürfen auseinandersetzen;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. Juni 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesstrafrichterin, Strafkammer des Bundesstrafgerichts,
2. C., Bundesstrafrichter, Strafkammer des Bundesstrafgerichts, Gesuchsgegnerin und Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2020.168
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft am 21. September 2017 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage gegen D., A. und E. wegen des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al Qaida» und «Islamischer Staat» sowie verwand- ter Organisationen erhoben hatte (act. 4.1);
- die Strafkammer unter dem Vorsitz von Bundesstrafrichterin B. und unter Mitwirkung der Bundesstrafrichter F. und C. mit Urteil SK.2017.49 vom
15. Juli 2018 D. mit Bezug auf die Anklageziffern 1.1.1.2 bis 1.1.1.7 schuldig gesprochen und A. und E. freigesprochen hat (act. 4.2);
- das Bundesgericht mit Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 den Schuldspruch in Sachen D. bestätigte und mit Urteil 6B_114/2019 vom
26. Februar 2019 die Freisprüche in Sachen A. und E. aufhob und diesbe- züglich die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurückwies (act. 4.3);
- mit Schreiben vom 12. März 2020 der Präsident der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts, Bundesstrafrichter C., A. mitteilte, dass das (Rückwei- sungs-)Verfahren in Sachen Bundesanwaltschaft gegen ihn und E. unter der Geschäftsnummer SK.2020.7 geführt werde und der Spruchkörper sich aus Bundesstrafrichterin B. als Vorsitzende und den Bundesstrafrichtern C. und G. als beisitzende Richter sowie H. als Gerichtsschreiber zusammensetze;
- im besagten Schreiben zudem unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzli- chen Bestimmungen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ein allfälliges Ausstandsgesuch gegen ein Mitglied des Spruchkörpers ohne Verzug bei der Verfahrensleitung einzureichen sei (act. 4.5);
- A. mit Schreiben vom 2. Juni 2020 an die Strafkammer des Bundesstrafge- richts gelangte und die Kammer darauf hinwies, dass ein gesetzlicher, von Amtes wegen zu beachtenden Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB vorliege, da die Bundesstrafrichter B. und C. bereits dem Spruch- körper des vom Bundesgericht kassierten Urteils vom 15. Juni 2018 (SK.2017.49) angehört hätten (act. 1);
- die betreffenden Bundesstrafrichter in ihren Stellungnahmen vom 3. Juni 2020 geltend machten, das Ausstandsgesuch von A. sei verspätet gestellt worden und sie zudem erklärten, sich nicht für befangen zu halten; sie das
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Schreiben von A. vom 2. Juni 2020 im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichten (act. 2-4);
- A. mit Replik vom 15. Juni 2020 festhielt, dass er formell kein Ausstandsge- such gestellt habe, der Ausstandsgrund von Amtes wegen zu beachten sei, weshalb es nicht verspätet eingereicht worden sei und er im Übrigen an der Auffassung festhalte, dass die beiden Gerichtspersonen im Verfahren SK.2020.7 auszuschliessen seien (act. 6);
- die Replik am 16. Juni 2020 den Bundesstrafrichtern B. und C. zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 7).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO die Partei der Verfahrensleitung ein Ausstands- gesuch stellen kann, soweit ein allfällig gegebener Ausstandsgrund nicht schon von der betroffenen Person beachtet wird oder diese sich nicht für befangen hält; die Partei das Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat;
- die Eingabe von A. vom 2. Juni 2020 von der Verfahrensleitung der Straf- kammer zu Recht als formelles Ausstandsgesuch entgegengenommen wor- den ist, zumal sich die betreffenden Bundesstrafrichter B. und C. offensicht- lich im Strafverfahren SK.2020.7 nicht für befangen halten, wie sich bereits aus der Mitteilung der Spruchkörperzusammensetzung vom 12. März 2020 ergibt;
- das Ausstandsgesuch so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu stellen ist (BOOG, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 N. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_689/2012 vom 20. Dezember 2012, E. 3);
- der Gesuchsteller – wie bereits ausgeführt – die Befangenheit darin sieht, dass die Bundesstrafrichter B. und C. bereits dem Spruchkörper des vom Bundesgericht kassierten Urteils vom 15. Juni 2018 (SK.2017.49) angehört hätten und der Sachverhalt, der der Verurteilung von D. zugrunde gelegen habe, nun auch mit Bezug auf A. als bewiesen erachtet würde, ansonsten sich die beiden Richter dem Vorwurf aussetzen würden, in ihrer eigenen Rechtsprechung inkohärent zu sein;
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- dem Gesuchsteller die Mitwirkung der Bundesrichter B. und C. im (Rückwei- sungs-)Verfahren SK.2020.7 bereits mit Schreiben vom 12. März 2020 mit- geteilt worden war; dieses Schreiben per Einschreiben zugestellt wurde, so- dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dieses sei spätes- tens sieben Tage nach dessen Versand dem Gesuchsteller bzw. dessen (da- maligem) Verteidiger zugegangen;
- das Gesuch mithin mehr als zwei Monate nach Kenntnisnahme des Aus- standsgrundes und damit klar verspätet gestellt worden ist;
- auf das Gesuch daher nicht einzutreten ist;
- im Übrigen das Gesuch auch in materieller Hinsicht abzuweisen wäre, da – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt; das Gesetz diesen Ausstandsgrund vielmehr auf Konstellationen beschränkt, bei denen die für die Strafbehörde tätige Person «in einer anderen Stellung» in der gleichen Sache tätig war;
- vorliegend die betreffenden Bundesstrafrichter in gleicher Stellung in der gleichen Sache tätig sind;
- die Mitwirkung der am aufgehobenen Entscheid beteiligten Gerichtsperso- nen bei der Neubeurteilung der Sache für sich allein jedoch keinen Fall un- zulässiger Vorbefassung, mithin keinen Ausstandsgrund darstellt (BGE 116 IA 28 E. 2a; 114 Ia 58 3d; Urteil des Bundesgerichts 1B_491/2017 vom
5. April 2018 E. 3.6);
- von den beteiligten Richtern grundsätzlich erwartet wird, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals be- handeln (Urteil des Bundesgerichts 1P.591/2005 E. 2);
- es anders liegt, wenn sich der zuständige Richter bei der erneuten Befas- sung nach einer Rückweisung selber für befangen erklärt oder wenn die Richter der Berufungsinstanz im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil antizipierter Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt sind, die Aussagen eines Zeugen, wie auch immer sie lauten mögen, vermöchten den Angeklag- ten nicht zu entlasten, sodass sie den Eindruck erwecken, sie seien nicht in der Lage, die vom Bundesgericht angeordnete ergänzende Zeugeneinver- nahme unvoreingenommen zu würdigen (BOOG, a.a.O., N. 29 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung);
- derartige ausserordentliche Umstände vorliegend nicht ersichtlich sind;
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- vor dem Hintergrund, dass im Verfahren SK.2017.49 eine differenzierte Be- urteilung der Anklage betreffend den Gesuchsteller vorgenommen wurde, keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die betreffenden Bun- desstrafrichter würden sich im Rückweisungsverfahren nun nicht mehr ein- gehend mit der Anklage betreffend den Gesuchsteller und den darin erhobe- nen Vorwürfen auseinandersetzen;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 19. Juni 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Konrad Jeker - B. - C.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.