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BB.2019.73

Bundesstrafgericht · 2019-04-26 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

B., ehemalige Bundesrichterin - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 26. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, 2. B., ehemalige Bundesrichterin, Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.73

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 26. Januar 2019 eine Strafanzeige gegen B., ehemalige Bundesrich- terin, im Zusammenhang mit deren Amtsausübung erhob;

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. März 2019 die Strafanzeige von A. nicht anhand nahm (act. 2);

- A. hiergegen mit Eingabe vom 28. März 2019 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor- derung hin (act. 3) die Verfahrensakten übermittelte (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- offenbar ein Urteil des Bundesgerichts von 28. November 2013 Hintergrund der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer in seiner Anzeige der damaligen Bundesrichterin B. vorwirft, sie habe vorsätzlich ein Fehlurteil gefällt; sie habe bei der Begrün- dung eines Urteils vorsätzlich ein entscheidendes Arztzeugnis ignoriert und sich dadurch des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht;

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- in seiner Beschwerde der Beschwerdeführer zusammenfassend mitteilt, er habe bereits ausführlich erklärt, dass es sich beim fraglichen Urteil um ein krasses sowie krudes Fehlurteil handle; der verfügende Staatsanwalt des Bundes habe mit der Nichtanhandnahme seine «Berufsverwandte» schüt- zen wollen (act. 1);

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d. h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2);

- der Beschwerdeführer zwar gegen die damalige Bundesrichterin den Vor- wurf des Amtsmissbrauchs erhebt, er aber weder in seiner Anzeige noch in seiner Beschwerde im Einzelnen aufzeigt, inwiefern dieser Straftatbestand erfüllt sein soll; gestützt auf seine Darstellung ein Amtsmissbrauch nicht er- sichtlich ist; insbesondere ein allenfalls inhaltlich unrichtiger Entscheid für sich selbst keinen Amtsmissbrauch darzustellen vermag;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - B., ehemalige Bundesrichterin - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.