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BB.2019.68

Bundesstrafgericht · 2019-04-02 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft - B. - Rechtsanwalt C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.68

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 26. Februar 2019 bei der Bundesanwaltschaft Strafantrag stellte ge- gen B. und gegen Rechtsanwalt C.;

- er darin beantragte, zu B. sei ein Gutachten zu erstellen und gegen C. sei ein Verfahren einzuleiten wegen vorsätzlicher Irreführung der Rechtspflege, vorsätzlicher Nötigung, Betrugs gegenüber seiner Klientin, Amts- bzw. Rechtsmissbrauchs, Verstössen gegen die Standesehre der Rechtsanwälte, Verstössen gegen die Verfassung, die Rechtsgleichheit, die Diskriminierung etc. und die EMRK;

- A. seine Eingabe am 1. März 2019 ergänzte (vgl. zum Ganzen die Akten SV.19.0267);

- die Bundesanwaltschaft am 18. März 2019 verfügte, die gegen B. und C. gerichtete Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. hiergegen mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 21. März 2019) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, worin er hauptsächlich beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollum- fänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor- derung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft

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konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- offenbar eine zivilrechtliche Auseinandersetzung (Kündigung der vom Be- schwerdeführer bewohnten Mietwohnung) Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Strafanzeige zwar eine Reihe von Straftatbeständen anführte, darin jedoch keinen Sachverhalt darlegte, wel- cher eine Subsumtion unter einen dieser Tatbestände erlauben würde;

- der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde keine weiteren Angaben zum Sachverhalt macht und sich darin auch nicht mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände darstellen (so z.B. Verstösse gegen die Verfassung oder gegen die EMRK);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - B. - Rechtsanwalt C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.