Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft - B. - Rechtsanwalt C.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.68
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. am 26. Februar 2019 bei der Bundesanwaltschaft Strafantrag stellte ge- gen B. und gegen Rechtsanwalt C.;
- er darin beantragte, zu B. sei ein Gutachten zu erstellen und gegen C. sei ein Verfahren einzuleiten wegen vorsätzlicher Irreführung der Rechtspflege, vorsätzlicher Nötigung, Betrugs gegenüber seiner Klientin, Amts- bzw. Rechtsmissbrauchs, Verstössen gegen die Standesehre der Rechtsanwälte, Verstössen gegen die Verfassung, die Rechtsgleichheit, die Diskriminierung etc. und die EMRK;
- A. seine Eingabe am 1. März 2019 ergänzte (vgl. zum Ganzen die Akten SV.19.0267);
- die Bundesanwaltschaft am 18. März 2019 verfügte, die gegen B. und C. gerichtete Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. hiergegen mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe am 21. März 2019) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, worin er hauptsächlich beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollum- fänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Auffor- derung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft
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konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);
- offenbar eine zivilrechtliche Auseinandersetzung (Kündigung der vom Be- schwerdeführer bewohnten Mietwohnung) Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Strafanzeige zwar eine Reihe von Straftatbeständen anführte, darin jedoch keinen Sachverhalt darlegte, wel- cher eine Subsumtion unter einen dieser Tatbestände erlauben würde;
- der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde keine weiteren Angaben zum Sachverhalt macht und sich darin auch nicht mit den Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straf- tatbestände darstellen (so z.B. Verstösse gegen die Verfassung oder gegen die EMRK);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - B. - Rechtsanwalt C.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.