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BB.2019.176

Bundesstrafgericht · 2020-01-28 · Deutsch CH

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 10. März 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.15.0088 eine Strafuntersuchung gegen unbe- kannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesor- gung und weiterer Delikte. Der verdachtsbegründende Sachverhalt habe sich unter anderem aus einer Strafanzeige der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») ergeben, in welcher mögliche Straftaten in Zusammenhang mit der Vergabe von FIFA-Weltmeisterschaf- ten beschrieben werden (vgl. act. 1.2, Rz. 1.1). Die FIFA erklärte mit Schrei- ben vom 14. August 2015, dass sie durch allfällige strafbare Handlungen in Zusammenhang mit den Vergabeprozessen von Fussballweltmeisterschaf- ten geschädigt worden sein könnte. Sie ersuchte daher im Verfahren SV.15.0088 um Zulassung als Privatklägerin. Mit Antwort vom 14. Septem- ber 2015 anerkannte die Bundesanwaltschaft die entsprechende Parteistel- lung der FIFA (vgl. act. 1.2, Rz. 6.1).

B. Am 13. Februar 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.2):

1. Die Ermittlungen bezüglich der Diaspora-Zahlung werden vom Verfahren SV.15.0088 ab- getrennt und unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.18.0165] wegen Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) fortgesetzt.

2. Das unter einer neuen Nummer fortgesetzte Verfahren wird gegen A. sowie gegen B. we- gen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ausgedehnt.

3. Das unter einer neuen Nummer fortgesetzte Verfahren wird in Bezug auf B. zusätzlich we- gen Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ausgedehnt.

4. Die FIFA behält in dem unter einer neuen Nummer fortgesetzten Verfahren ihre Stellung als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO bei.

5. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. (…)

Am 15. Mai 2019 entschied der verfahrensleitende Staatsanwalt des Bundes C. im Hinblick auf den aktuellen Verfahrensstand über die Akteneinsicht zu Gunsten der Parteien. Diese unterlag für gewisse Teile der Akten verschie- denen Einschränkungen und Auflagen (örtliche Beschränkung der Aktenein- sicht, ausschliessliche Zustellung an Rechtsanwälte; act. 1.5).

C. Mit Beschluss BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts ein von A. gestelltes Ausstandsgesuch teil- weise gut. Sie ordnete an, dass Bundesanwalt D., der ehemalige Leitende

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Staatsanwalt des Bundes E. sowie Staatsanwalt des Bundes C. im Verfah- ren gegen A. in den Ausstand zu treten haben. Damit in Übereinstimmung hiess die Beschwerdekammer auch ein von B. gestelltes Ausstandsbegeh- ren teilweise gut (siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019). Gestützt darauf und auf Art. 60 Abs. 1 StPO ersuchte A. mit Eingabe vom 21. Juni 2019 bei der Bundesanwalt- schaft u.a. um Aufhebung von Verfahrenshandlungen im Verfahren SV.18.0165 (act. 1.6). Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 verlangte auch B. ge- stützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung einer Reihe von Verfügungen und Amtshandlungen, so u.a. der Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügung vom 13. Februar 2018 sowie der Verfügung vom 15. Mai 2019 betreffend Akteneinsicht (Akten BA, pag. 16.002-0251 ff.).

D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 ersuchte die FIFA ihrerseits um Einsicht in die Transkription der im Rahmen der Strafuntersuchung audiovisuell aufge- zeichneten Einvernahmen bzw. in die Aufzeichnungen selber, sollten die nachträglich erstellten Transkriptionen noch nicht vorliegen (act. 1.7). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 widersetzte sich A. einer allfälligen Einsicht- nahme in die Verfahrensakten durch die FIFA bzw. durch deren Vertreter (act. 1.8).

E. Am 24. Juli 2019 teilte die neue Verfahrensleiterin der Bundesanwaltschaft dem Vertreter von A. Folgendes mit (act. 1.9):

In rubrizierter Angelegenheit beziehen wir uns auf die nunmehr in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend die Gewährung von Akteneinsicht vom 15. Mai 2019 sowie Ihre Schrei- ben vom 21. Juni 2019 und 5. Juli 2019. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Sie mit Schreiben vom 21. Juni 2019 bestätigen, an Ihrem Ersuchen vom 26. November 2018 um Aufhebung von im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen festzuhalten.

Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO bezeichnet die Verfahrensleitung aufgrund der Anträge der Par- teien diejenigen Amtshandlungen, welche aufgrund der Mitwirkung einer zum Ausstand ver- pflichteten Person aufzuheben und zu wiederholen sind. Im vorliegenden Verfahren befasst sich die Verfahrensleitung zurzeit mit der Prüfung der bislang eingegangenen Ersuchen um Aufhebung von Verfahrenshandlungen (…). Ferner wurden besagte Ersuchen den weiteren Verfahrensparteien zur allfälligen Stellungnahme bis zum 31. Juli 2019 zugestellt. Dement- sprechend sind bislang noch keine konkreten Amtshandlungen aufgehoben bzw. wiederholt worden.

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Namentlich die rechtskräftige Verfügung vom 15. Mai 2019 betreffend die Gewährung von Akteneinsicht hat somit zum jetzigen Zeitpunkt noch Bestand. Demgemäss wird die Verfah- rensleitung demnächst zum Vollzug der besagten Verfügung schreiten und den Parteien ei- nerseits die Verfahrensakten zustellen sowie andererseits den Parteien bzw. A. und B. die Möglichkeit gewähren, die Audio-/Videoaufnahmen der durchgeführten Einvernahmen bzw. die Beilagenordner (…) in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft einzusehen. (…)

Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft, ihre im Schreiben vom 24. Juli 2019 geäusserte Absicht in Wiedererwägung zu zie- hen (act. 1.10).

F. Am 13. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft die nachfolgende Ver- fügung mit dem Titel «Wiedererwägung der Schreiben vom 24. Juli 2019 und Teilentscheid betreffend Aufhebung und Wiederholung im Sinne von Art. 60 StPO» (act. 1.1):

1. In Wiedererwägung der an B. und A. adressierten Schreiben vom 24. Juli 2019 werden die Anträge von A. vom 21. Juni 2019 sowie von B. vom 24. Juni 2019 um Aufhebung von Amts- handlungen teilweise gutgeheissen und die nachfolgenden Verfügungen betreffend die Ge- währung von Akteneinsicht (inkl. dazugehöriger Korrespondenz) aufgehoben: 27. März 2018;

24. April 2018; 14. Juni 2018; 22. Juni 2018; 9. August 2018; 11. September 2018; 12. Sep- tember 2018; 6. Dezember 2018; 8. März 2019; 7. Mai 2019; sowie 15. Mai 2019.

2. Den Parteien wird vollständige Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens gewährt (Stand Ablage 12. August 2019).

3. Betreffend sämtliche Audio-/Videoaufnahmen, welche nicht ihre eigenen Einvernahmen betreffen, erfolgt die Akteneinsicht der Parteien, einschliesslich deren Rechtsvertreter, aus- schliesslich in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft.

4. Betreffend die Beilagenordner (…) erfolgt die Akteneinsicht von B. und A., einschliesslich deren Rechtsvertreter, ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft und werden B. und A., einschliesslich deren Rechtsvertreter, keine Kopien in elektronischer oder Papierform zugestellt.

5. B. und A., einschliesslich deren Rechtsvertreter, wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB (Un- gehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verboten, die nachfolgenden Verfah- rensakten an Dritte herauszugeben oder öffentlich zugänglich zu machen: (…)

6. Betreffend die nachfolgenden Verfahrensakten wird die Akteneinsicht von B. und A. dahingehend eingeschränkt, dass die Verfahrensakten ausschliesslich ihren Rechtsvertre- tern, RA F. bzw. RA Hunziker, zur Einsicht zugestellt werden; letzteren wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verboten, ihrer Mandantschaft Kopien dieser Unterlagen in elektronischer oder Papierform herauszugeben: (…)

7. Die Zustellung der Verfahrensakten erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung. (…)

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A. ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 13. August 2019 um umgehende Wiedererwägung dieser Verfügung, namentlich von deren Ziff. 2, mit welcher der FIFA Einsicht in die Verfahrensakten gewährt werde (act. 1.11).

Am 21. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft in teilweiser Wiederer- wägung der Verfügung vom 13. August 2019 die nachfolgende neue Verfü- gung (act. 1.12):

1. Die Dispositivziffern 5 und 6 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. August 2019 werden wie folgt in Wiedererwägung gezogen: [teilweise Aufhebung von Auflagen]

2. B., einschliesslich dessen Rechtsvertreter, wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB (Ungehor- sam gegen eine amtliche Verfügung) verboten, die Beilagenordner (…) an Dritte herauszuge- ben oder öffentlich zugänglich zu machen.

In einem Begleitschreiben vom selben Tag an den Vertreter von A. hielt die Bundesanwaltschaft Folgendes fest (Akten BA, pag. 16.001-0263 f.):

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 13. August 2019 lassen wir Ihnen anbei die heutige Verfügung der Bundesanwaltschaft zukommen, mit welcher die in Dispositivziffer 5 und 6 der Verfügung vom 13. August 2019 verfügten Auflagen zur Akteneinsicht teilweise in Wiederer- wägung gezogen wurden.

Darüber hinaus hält die Bundesanwaltschaft im Hinblick auf den aktuellen Verfahrensstand an ihrer Verfügung vom 13. August 2019 fest.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft derzeit überprüft, inwiefern die wei- teren, in der Verfügung vom 13. August 2019 enthaltenen Auflagen nach wie vor begründet sind.

Ferner können wir Ihnen versichern, dass wir Ihr Gesuch vom 21. Juni 2019 um Aufhebung von im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen derzeit behandeln und diesbezüglich so rasch als möglich auf Sie zurückkommen werden.

G. Mit Beschwerde vom 23. August 2019 gelangte A. an die Beschwerdekam- mer. Er beantragt Folgendes (act. 1):

A la forme - Déclarer le présent recours recevable.

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Au fond - Annuler le chiffre 2 de l’ordonnance rendue le 13 août 2019 par le Ministère public de la Confédération. - Condamner le Ministère public de la Confédération aux frais et dépens de l’instance, incluant une équitable participation aux frais de défense de A.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2019 schliesst die Bundes- anwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Replik vom 24. September 2019 hält A. an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 7). Die FIFA schliesst in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10). A. und die FIFA lies- sen sich in der Folge mit Eingabe vom 8. bzw. 13. November 2019 nochmals unaufgefordert zur Sache vernehmen (act. 12 und 14). Die zuletzt eingegan- gene Stellungnahme wurde den anderen Parteien am 14. November 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

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E. 1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (act. 1, S. 8). Mit dieser wird den Parteien des Strafverfahrens das Recht auf Einsichtnahme in die vollständigen Akten ein- geräumt (act. 1.1, S. 7). Soweit die angefochtene Verfügung dem Beschwer- deführer selbst ein Recht auf Akteneinsicht einräumt, ist nicht erkennbar, in- wiefern er diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung dieses Entscheides aufweist. Inhaltlich richtet sich des- sen Beschwerde ausschliesslich gegen die Gewährung der Akteneinsicht zu Gunsten der am bisherigen Verfahren als Privatklägerin teilnehmenden Be- schwerdegegnerin 2, nicht aber gegen die Gewährung der Akteneinsicht zu Gunsten des Mitbeschuldigten B. (act. 1, Rz. 1). Auf die Beschwerde ist dem- nach nur insoweit einzutreten, als mit der angefochtenen Verfügung der Be- schwerdegegnerin 2 die Einsichtnahme in die Verfahrensakten gestattet werden soll. Soweit die gestellten Beschwerdebegehren darüber hinausge- hen, fehlt es auf Seiten des Beschwerdeführers an der notwendigen Be- schwerdelegitimation.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Akteneinsicht durch die am bis- herigen Verfahren als Privatklägerin teilnehmende Beschwerdegegnerin 2 verbiete sich, nachdem er im Anschluss an den eingangs erwähnten Be- schluss BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt habe, an denen zum Ausstand verpflichtete Personen mitgewirkt haben. Dies betreffe insbe- sondere auch die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin. Zum anderen sei ein Grossteil der bisher ergangenen Akten gestützt auf sei- nen Antrag ohnehin aus dem Dossier zu entfernen. Über diese Fragen sei zu entscheiden, bevor der Beschwerdegegnerin 2 Akteneinsicht gewährt werde. Die angefochtene Verfügung verstosse gegen Art. 60 StPO (vgl. u.a. act. 1, Rz. 20).

E. 2.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen aufzuheben und zu wie- derholen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ent- scheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Diese Bestimmung gilt für Verfahrenshandlungen, zu deren Zeitpunkt der fragliche Ausstandsgrund be- stand. Ist ein Ausstandsgrund also erst während des Verfahrens eingetreten, beschränkt sich die Wiederholung auf die nachfolgenden Verfahrenshand- lungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4 m.w.H.; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3).

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Im Stadium der Untersuchung fällt die Entscheidung über die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen in die Zuständigkeit des neu als Verfah- rensleiter eingesetzten Staatsanwalts oder der neu als Verfahrensleiterin eingesetzten Staatsanwältin (Art. 61 lit. a und Art. 62 Abs. 1 StPO). Der ent- sprechende Entscheid unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2). Das Recht, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen zu verlangen, steht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sondern auch allen übrigen Parteien des Strafverfahrens zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Ok- tober 2017 E. 4.1 m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 1). Grundsätzlich besteht – vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO – ein Rechtsanspruch auf Wiederholung, weshalb davon auszugehen ist, dass die Partei ihre entsprechende Erklärung nicht zu begründen hat (KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 3 mit Hinweis).

E. 2.3 Die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO beschlägt in erster Linie die Frage nach der Gültigkeit der in der Strafuntersuchung erhobenen Beweise und hat somit Auswirkun- gen auf die Beweislage. Hinsichtlich solcher Fragen besteht auf Seiten der Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 4). Dementsprechend steht das in Art. 60 Abs. 1 StPO erwähnte Recht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstands- gesuch gutgeheissen wurde, sondern allen Parteien zu (siehe oben E. 2.2). Der Entscheid der neu eingesetzten Verfahrensleitung unterliegt zudem der Beschwerde. Diesbezüglich ergibt sich ein mögliches, rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung nicht nur auf Seiten derjenigen Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von (weiteren) Amtshandlungen verlangt hat. Auf der anderen Seite muss die Beschwerde auch den anderen Parteien zustehen, welche ihrerseits vorbringen könnten, es seien auch Ver- fahrenshandlungen aufgehoben worden, zu deren Zeitpunkt der Ausstands- grund (noch) nicht bestanden habe, oder aber bestimmte Beweise könnten nicht wieder erhoben werden (siehe Art. 60 Abs. 2 StPO). Die bundesge- richtliche Rechtsprechung hat sich soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich zur Frage nach der unterschiedlich gearteten Beschwerdelegitimation gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO geäussert. Dem Rubrum und der Darlegung des Sachverhalts in zwei bundesgerichtlichen Urteilen kann jedoch entnommen werden, dass in Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO nicht nur die Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt hatte, sondern

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alle Parteien der Strafuntersuchung miteinbezogen und angehört worden sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_412/2017 vom 1. März 2018 Sachverhalt lit. D; 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 Sachverhalt lit. B und C). Ist eine Partei durch einen Entscheid der Strafbehörde in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, ist ihr diesbezüglich auch das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), erhebliche Beweise beizubringen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) und Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungs- rechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vor- gänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. hierzu u.a. das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_348/2019 vom 18. September 2019 E. 3.1 m.w.H.). Diesen Erwägungen folgend erweist es sich im vorliegenden Fall als rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor einem Entscheid über die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen ange- hört und ihr diesbezüglich auch Akteneinsicht gewährt wird (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher sinngemäss vorbringt, sein Er- suchen um Aufhebung von Verfahrenshandlungen führe zu einer sofortigen Suspendierung der Parteirechte der Beschwerdegegnerin 2; siehe act. 1, Rz. 21). Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer ja auch gerade die Aufhebung der Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin im Strafverfahren verlangt. Einen solchen Entscheid betreffend weist die Be- schwerdegegnerin 2 offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse auf. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin 2 bereits eine schriftliche Stellungnahme zu den Ersuchen um Auf- hebung von Amtshandlungen eingereicht hat (act. 1.4). So müsste der Be- schwerdegegnerin 2 die Akteneinsicht auch im Hinblick auf eine allfällige vom Beschwerdeführer selbst vorgeschlagene Standortbestimmung mit al- len Parteien gewährt werden (vgl. act. 1.6, S. 2). Weiter stünde der Anspruch auf Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin 2 auch nach dem Entscheid be- treffend Aufhebung von Verfahrenshandlungen zu, solange die entspre- chende Beschwerdefrist noch nicht unbenutzt abgelaufen ist bzw. bis allfäl- lige diesbezügliche Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Schliesslich ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1, Rz. 20) nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gewährung der Akteneinsicht zu

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Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der verlangten Aufhebung von Amtshandlungen eine präjudizierende Wirkung aufweisen soll. Es ist ins- besondere nicht erkennbar, inwiefern sie beispielsweise eine spätere Entfer- nung von Beweismitteln aus dem Dossier der Strafuntersuchung verunmög- lichen soll.

E. 2.4 Ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 auf Akteneinsicht grundsätzlich zu bejahen, so liesse sich eine allfällige Einschränkung lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO rechtfertigen. Das Vorliegen ent- sprechender Gründe ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso we- nig hat der Beschwerdeführer solche Gründe in hinreichend konkreter Form dargetan. Die Beschwerdegegnerin 2 hat eine Einsichtnahme in die Verfah- rensakten im Übrigen auch nicht durch besonders schützenswerte Interes- sen zu rechtfertigen, wie der Beschwerdeführer zu suggerieren scheint (act. 7, Rz. 2).

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 5.1 Die mit ihren Anträgen obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

E. 5.2 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen die von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote (act. 10.1). Die Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 machen für das vorliegende Beschwer- deverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 12.60 Stunden geltend. Dies- bezüglich stellt sich vorab die Frage nach der Notwendigkeit, dass insgesamt

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vier verschiedene Rechtsanwälte mit der Erstattung einer Beschwerdeant- wort für die Beschwerdegegnerin 2 betraut wurden. Dies resultiert vorab in einem mehrfach erwähnten Koordinationsaufwand zwischen diesen vier Rechtsanwälten. Zudem sind gewisse Tätigkeiten wie Aktenstudium sowie die Durchsicht bzw. Erarbeitung des Entwurfs einer Beschwerdeantwort auch mehrfach in Rechnung gestellt worden.

E. 5.3 Wird wie hier eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in ei- nem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.). Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint nach dem oben Ausgeführten (E. 5.2) nicht als angemessen. Die vom Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin 2 für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädi- gung ist daher pauschal auf Fr. 1‘500.– festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch die Rechtsanwälte Patrick Hunzi- ker und Elisa Bianchetti, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOT- BALL ASSOCIATION, vertreten durch die Rechts- anwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Anne Valérie Julen Berthod, Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand

Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.176

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Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. März 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.15.0088 eine Strafuntersuchung gegen unbe- kannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesor- gung und weiterer Delikte. Der verdachtsbegründende Sachverhalt habe sich unter anderem aus einer Strafanzeige der Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») ergeben, in welcher mögliche Straftaten in Zusammenhang mit der Vergabe von FIFA-Weltmeisterschaf- ten beschrieben werden (vgl. act. 1.2, Rz. 1.1). Die FIFA erklärte mit Schrei- ben vom 14. August 2015, dass sie durch allfällige strafbare Handlungen in Zusammenhang mit den Vergabeprozessen von Fussballweltmeisterschaf- ten geschädigt worden sein könnte. Sie ersuchte daher im Verfahren SV.15.0088 um Zulassung als Privatklägerin. Mit Antwort vom 14. Septem- ber 2015 anerkannte die Bundesanwaltschaft die entsprechende Parteistel- lung der FIFA (vgl. act. 1.2, Rz. 6.1).

B. Am 13. Februar 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft Folgendes (act. 1.2):

1. Die Ermittlungen bezüglich der Diaspora-Zahlung werden vom Verfahren SV.15.0088 ab- getrennt und unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer [SV.18.0165] wegen Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) fortgesetzt.

2. Das unter einer neuen Nummer fortgesetzte Verfahren wird gegen A. sowie gegen B. we- gen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ausgedehnt.

3. Das unter einer neuen Nummer fortgesetzte Verfahren wird in Bezug auf B. zusätzlich we- gen Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ausgedehnt.

4. Die FIFA behält in dem unter einer neuen Nummer fortgesetzten Verfahren ihre Stellung als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO bei.

5. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. (…)

Am 15. Mai 2019 entschied der verfahrensleitende Staatsanwalt des Bundes C. im Hinblick auf den aktuellen Verfahrensstand über die Akteneinsicht zu Gunsten der Parteien. Diese unterlag für gewisse Teile der Akten verschie- denen Einschränkungen und Auflagen (örtliche Beschränkung der Aktenein- sicht, ausschliessliche Zustellung an Rechtsanwälte; act. 1.5).

C. Mit Beschluss BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts ein von A. gestelltes Ausstandsgesuch teil- weise gut. Sie ordnete an, dass Bundesanwalt D., der ehemalige Leitende

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Staatsanwalt des Bundes E. sowie Staatsanwalt des Bundes C. im Verfah- ren gegen A. in den Ausstand zu treten haben. Damit in Übereinstimmung hiess die Beschwerdekammer auch ein von B. gestelltes Ausstandsbegeh- ren teilweise gut (siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019). Gestützt darauf und auf Art. 60 Abs. 1 StPO ersuchte A. mit Eingabe vom 21. Juni 2019 bei der Bundesanwalt- schaft u.a. um Aufhebung von Verfahrenshandlungen im Verfahren SV.18.0165 (act. 1.6). Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 verlangte auch B. ge- stützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung einer Reihe von Verfügungen und Amtshandlungen, so u.a. der Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügung vom 13. Februar 2018 sowie der Verfügung vom 15. Mai 2019 betreffend Akteneinsicht (Akten BA, pag. 16.002-0251 ff.).

D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 ersuchte die FIFA ihrerseits um Einsicht in die Transkription der im Rahmen der Strafuntersuchung audiovisuell aufge- zeichneten Einvernahmen bzw. in die Aufzeichnungen selber, sollten die nachträglich erstellten Transkriptionen noch nicht vorliegen (act. 1.7). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 widersetzte sich A. einer allfälligen Einsicht- nahme in die Verfahrensakten durch die FIFA bzw. durch deren Vertreter (act. 1.8).

E. Am 24. Juli 2019 teilte die neue Verfahrensleiterin der Bundesanwaltschaft dem Vertreter von A. Folgendes mit (act. 1.9):

In rubrizierter Angelegenheit beziehen wir uns auf die nunmehr in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend die Gewährung von Akteneinsicht vom 15. Mai 2019 sowie Ihre Schrei- ben vom 21. Juni 2019 und 5. Juli 2019. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass Sie mit Schreiben vom 21. Juni 2019 bestätigen, an Ihrem Ersuchen vom 26. November 2018 um Aufhebung von im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen festzuhalten.

Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO bezeichnet die Verfahrensleitung aufgrund der Anträge der Par- teien diejenigen Amtshandlungen, welche aufgrund der Mitwirkung einer zum Ausstand ver- pflichteten Person aufzuheben und zu wiederholen sind. Im vorliegenden Verfahren befasst sich die Verfahrensleitung zurzeit mit der Prüfung der bislang eingegangenen Ersuchen um Aufhebung von Verfahrenshandlungen (…). Ferner wurden besagte Ersuchen den weiteren Verfahrensparteien zur allfälligen Stellungnahme bis zum 31. Juli 2019 zugestellt. Dement- sprechend sind bislang noch keine konkreten Amtshandlungen aufgehoben bzw. wiederholt worden.

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Namentlich die rechtskräftige Verfügung vom 15. Mai 2019 betreffend die Gewährung von Akteneinsicht hat somit zum jetzigen Zeitpunkt noch Bestand. Demgemäss wird die Verfah- rensleitung demnächst zum Vollzug der besagten Verfügung schreiten und den Parteien ei- nerseits die Verfahrensakten zustellen sowie andererseits den Parteien bzw. A. und B. die Möglichkeit gewähren, die Audio-/Videoaufnahmen der durchgeführten Einvernahmen bzw. die Beilagenordner (…) in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft einzusehen. (…)

Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 ersuchte A. die Bundesanwaltschaft, ihre im Schreiben vom 24. Juli 2019 geäusserte Absicht in Wiedererwägung zu zie- hen (act. 1.10).

F. Am 13. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft die nachfolgende Ver- fügung mit dem Titel «Wiedererwägung der Schreiben vom 24. Juli 2019 und Teilentscheid betreffend Aufhebung und Wiederholung im Sinne von Art. 60 StPO» (act. 1.1):

1. In Wiedererwägung der an B. und A. adressierten Schreiben vom 24. Juli 2019 werden die Anträge von A. vom 21. Juni 2019 sowie von B. vom 24. Juni 2019 um Aufhebung von Amts- handlungen teilweise gutgeheissen und die nachfolgenden Verfügungen betreffend die Ge- währung von Akteneinsicht (inkl. dazugehöriger Korrespondenz) aufgehoben: 27. März 2018;

24. April 2018; 14. Juni 2018; 22. Juni 2018; 9. August 2018; 11. September 2018; 12. Sep- tember 2018; 6. Dezember 2018; 8. März 2019; 7. Mai 2019; sowie 15. Mai 2019.

2. Den Parteien wird vollständige Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens gewährt (Stand Ablage 12. August 2019).

3. Betreffend sämtliche Audio-/Videoaufnahmen, welche nicht ihre eigenen Einvernahmen betreffen, erfolgt die Akteneinsicht der Parteien, einschliesslich deren Rechtsvertreter, aus- schliesslich in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft.

4. Betreffend die Beilagenordner (…) erfolgt die Akteneinsicht von B. und A., einschliesslich deren Rechtsvertreter, ausschliesslich in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft und werden B. und A., einschliesslich deren Rechtsvertreter, keine Kopien in elektronischer oder Papierform zugestellt.

5. B. und A., einschliesslich deren Rechtsvertreter, wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB (Un- gehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verboten, die nachfolgenden Verfah- rensakten an Dritte herauszugeben oder öffentlich zugänglich zu machen: (…)

6. Betreffend die nachfolgenden Verfahrensakten wird die Akteneinsicht von B. und A. dahingehend eingeschränkt, dass die Verfahrensakten ausschliesslich ihren Rechtsvertre- tern, RA F. bzw. RA Hunziker, zur Einsicht zugestellt werden; letzteren wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung) verboten, ihrer Mandantschaft Kopien dieser Unterlagen in elektronischer oder Papierform herauszugeben: (…)

7. Die Zustellung der Verfahrensakten erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung. (…)

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A. ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 13. August 2019 um umgehende Wiedererwägung dieser Verfügung, namentlich von deren Ziff. 2, mit welcher der FIFA Einsicht in die Verfahrensakten gewährt werde (act. 1.11).

Am 21. August 2019 erliess die Bundesanwaltschaft in teilweiser Wiederer- wägung der Verfügung vom 13. August 2019 die nachfolgende neue Verfü- gung (act. 1.12):

1. Die Dispositivziffern 5 und 6 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. August 2019 werden wie folgt in Wiedererwägung gezogen: [teilweise Aufhebung von Auflagen]

2. B., einschliesslich dessen Rechtsvertreter, wird unter Hinweis auf Art. 292 StGB (Ungehor- sam gegen eine amtliche Verfügung) verboten, die Beilagenordner (…) an Dritte herauszuge- ben oder öffentlich zugänglich zu machen.

In einem Begleitschreiben vom selben Tag an den Vertreter von A. hielt die Bundesanwaltschaft Folgendes fest (Akten BA, pag. 16.001-0263 f.):

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 13. August 2019 lassen wir Ihnen anbei die heutige Verfügung der Bundesanwaltschaft zukommen, mit welcher die in Dispositivziffer 5 und 6 der Verfügung vom 13. August 2019 verfügten Auflagen zur Akteneinsicht teilweise in Wiederer- wägung gezogen wurden.

Darüber hinaus hält die Bundesanwaltschaft im Hinblick auf den aktuellen Verfahrensstand an ihrer Verfügung vom 13. August 2019 fest.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Bundesanwaltschaft derzeit überprüft, inwiefern die wei- teren, in der Verfügung vom 13. August 2019 enthaltenen Auflagen nach wie vor begründet sind.

Ferner können wir Ihnen versichern, dass wir Ihr Gesuch vom 21. Juni 2019 um Aufhebung von im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen derzeit behandeln und diesbezüglich so rasch als möglich auf Sie zurückkommen werden.

G. Mit Beschwerde vom 23. August 2019 gelangte A. an die Beschwerdekam- mer. Er beantragt Folgendes (act. 1):

A la forme - Déclarer le présent recours recevable.

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Au fond - Annuler le chiffre 2 de l’ordonnance rendue le 13 août 2019 par le Ministère public de la Confédération. - Condamner le Ministère public de la Confédération aux frais et dépens de l’instance, incluant une équitable participation aux frais de défense de A.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2019 schliesst die Bundes- anwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Replik vom 24. September 2019 hält A. an seinen Beschwerdebegehren fest (act. 7). Die FIFA schliesst in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 10). A. und die FIFA lies- sen sich in der Folge mit Eingabe vom 8. bzw. 13. November 2019 nochmals unaufgefordert zur Sache vernehmen (act. 12 und 14). Die zuletzt eingegan- gene Stellungnahme wurde den anderen Parteien am 14. November 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitli- chung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt wer- den können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliess- lich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

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1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (act. 1, S. 8). Mit dieser wird den Parteien des Strafverfahrens das Recht auf Einsichtnahme in die vollständigen Akten ein- geräumt (act. 1.1, S. 7). Soweit die angefochtene Verfügung dem Beschwer- deführer selbst ein Recht auf Akteneinsicht einräumt, ist nicht erkennbar, in- wiefern er diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung dieses Entscheides aufweist. Inhaltlich richtet sich des- sen Beschwerde ausschliesslich gegen die Gewährung der Akteneinsicht zu Gunsten der am bisherigen Verfahren als Privatklägerin teilnehmenden Be- schwerdegegnerin 2, nicht aber gegen die Gewährung der Akteneinsicht zu Gunsten des Mitbeschuldigten B. (act. 1, Rz. 1). Auf die Beschwerde ist dem- nach nur insoweit einzutreten, als mit der angefochtenen Verfügung der Be- schwerdegegnerin 2 die Einsichtnahme in die Verfahrensakten gestattet werden soll. Soweit die gestellten Beschwerdebegehren darüber hinausge- hen, fehlt es auf Seiten des Beschwerdeführers an der notwendigen Be- schwerdelegitimation.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Akteneinsicht durch die am bis- herigen Verfahren als Privatklägerin teilnehmende Beschwerdegegnerin 2 verbiete sich, nachdem er im Anschluss an den eingangs erwähnten Be- schluss BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt habe, an denen zum Ausstand verpflichtete Personen mitgewirkt haben. Dies betreffe insbe- sondere auch die Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin. Zum anderen sei ein Grossteil der bisher ergangenen Akten gestützt auf sei- nen Antrag ohnehin aus dem Dossier zu entfernen. Über diese Fragen sei zu entscheiden, bevor der Beschwerdegegnerin 2 Akteneinsicht gewährt werde. Die angefochtene Verfügung verstosse gegen Art. 60 StPO (vgl. u.a. act. 1, Rz. 20).

2.2 Gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO sind Amtshandlungen aufzuheben und zu wie- derholen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ent- scheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. Diese Bestimmung gilt für Verfahrenshandlungen, zu deren Zeitpunkt der fragliche Ausstandsgrund be- stand. Ist ein Ausstandsgrund also erst während des Verfahrens eingetreten, beschränkt sich die Wiederholung auf die nachfolgenden Verfahrenshand- lungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4 m.w.H.; siehe auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3).

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Im Stadium der Untersuchung fällt die Entscheidung über die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen in die Zuständigkeit des neu als Verfah- rensleiter eingesetzten Staatsanwalts oder der neu als Verfahrensleiterin eingesetzten Staatsanwältin (Art. 61 lit. a und Art. 62 Abs. 1 StPO). Der ent- sprechende Entscheid unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2). Das Recht, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen zu verlangen, steht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sondern auch allen übrigen Parteien des Strafverfahrens zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Ok- tober 2017 E. 4.1 m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 1). Grundsätzlich besteht – vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO – ein Rechtsanspruch auf Wiederholung, weshalb davon auszugehen ist, dass die Partei ihre entsprechende Erklärung nicht zu begründen hat (KELLER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 3 mit Hinweis).

2.3 Die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO beschlägt in erster Linie die Frage nach der Gültigkeit der in der Strafuntersuchung erhobenen Beweise und hat somit Auswirkun- gen auf die Beweislage. Hinsichtlich solcher Fragen besteht auf Seiten der Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 4). Dementsprechend steht das in Art. 60 Abs. 1 StPO erwähnte Recht nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstands- gesuch gutgeheissen wurde, sondern allen Parteien zu (siehe oben E. 2.2). Der Entscheid der neu eingesetzten Verfahrensleitung unterliegt zudem der Beschwerde. Diesbezüglich ergibt sich ein mögliches, rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung nicht nur auf Seiten derjenigen Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von (weiteren) Amtshandlungen verlangt hat. Auf der anderen Seite muss die Beschwerde auch den anderen Parteien zustehen, welche ihrerseits vorbringen könnten, es seien auch Ver- fahrenshandlungen aufgehoben worden, zu deren Zeitpunkt der Ausstands- grund (noch) nicht bestanden habe, oder aber bestimmte Beweise könnten nicht wieder erhoben werden (siehe Art. 60 Abs. 2 StPO). Die bundesge- richtliche Rechtsprechung hat sich soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich zur Frage nach der unterschiedlich gearteten Beschwerdelegitimation gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO geäussert. Dem Rubrum und der Darlegung des Sachverhalts in zwei bundesgerichtlichen Urteilen kann jedoch entnommen werden, dass in Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO nicht nur die Partei, welche die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangt hatte, sondern

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alle Parteien der Strafuntersuchung miteinbezogen und angehört worden sind (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_412/2017 vom 1. März 2018 Sachverhalt lit. D; 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 Sachverhalt lit. B und C). Ist eine Partei durch einen Entscheid der Strafbehörde in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, ist ihr diesbezüglich auch das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO), erhebliche Beweise beizubringen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) und Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungs- rechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vor- gänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. hierzu u.a. das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_348/2019 vom 18. September 2019 E. 3.1 m.w.H.). Diesen Erwägungen folgend erweist es sich im vorliegenden Fall als rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor einem Entscheid über die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen ange- hört und ihr diesbezüglich auch Akteneinsicht gewährt wird (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher sinngemäss vorbringt, sein Er- suchen um Aufhebung von Verfahrenshandlungen führe zu einer sofortigen Suspendierung der Parteirechte der Beschwerdegegnerin 2; siehe act. 1, Rz. 21). Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer ja auch gerade die Aufhebung der Zulassung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin im Strafverfahren verlangt. Einen solchen Entscheid betreffend weist die Be- schwerdegegnerin 2 offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse auf. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin 2 bereits eine schriftliche Stellungnahme zu den Ersuchen um Auf- hebung von Amtshandlungen eingereicht hat (act. 1.4). So müsste der Be- schwerdegegnerin 2 die Akteneinsicht auch im Hinblick auf eine allfällige vom Beschwerdeführer selbst vorgeschlagene Standortbestimmung mit al- len Parteien gewährt werden (vgl. act. 1.6, S. 2). Weiter stünde der Anspruch auf Akteneinsicht der Beschwerdegegnerin 2 auch nach dem Entscheid be- treffend Aufhebung von Verfahrenshandlungen zu, solange die entspre- chende Beschwerdefrist noch nicht unbenutzt abgelaufen ist bzw. bis allfäl- lige diesbezügliche Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Schliesslich ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 1, Rz. 20) nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gewährung der Akteneinsicht zu

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Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich der verlangten Aufhebung von Amtshandlungen eine präjudizierende Wirkung aufweisen soll. Es ist ins- besondere nicht erkennbar, inwiefern sie beispielsweise eine spätere Entfer- nung von Beweismitteln aus dem Dossier der Strafuntersuchung verunmög- lichen soll.

2.4 Ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin 2 auf Akteneinsicht grundsätzlich zu bejahen, so liesse sich eine allfällige Einschränkung lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO rechtfertigen. Das Vorliegen ent- sprechender Gründe ist jedoch aus den Akten nicht ersichtlich. Ebenso we- nig hat der Beschwerdeführer solche Gründe in hinreichend konkreter Form dargetan. Die Beschwerdegegnerin 2 hat eine Einsichtnahme in die Verfah- rensakten im Übrigen auch nicht durch besonders schützenswerte Interes- sen zu rechtfertigen, wie der Beschwerdeführer zu suggerieren scheint (act. 7, Rz. 2).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

5.

5.1 Die mit ihren Anträgen obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

5.2 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bildet gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen die von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote (act. 10.1). Die Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 machen für das vorliegende Beschwer- deverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 12.60 Stunden geltend. Dies- bezüglich stellt sich vorab die Frage nach der Notwendigkeit, dass insgesamt

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vier verschiedene Rechtsanwälte mit der Erstattung einer Beschwerdeant- wort für die Beschwerdegegnerin 2 betraut wurden. Dies resultiert vorab in einem mehrfach erwähnten Koordinationsaufwand zwischen diesen vier Rechtsanwälten. Zudem sind gewisse Tätigkeiten wie Aktenstudium sowie die Durchsicht bzw. Erarbeitung des Entwurfs einer Beschwerdeantwort auch mehrfach in Rechnung gestellt worden.

5.3 Wird wie hier eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in ei- nem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.). Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint nach dem oben Ausgeführten (E. 5.2) nicht als angemessen. Die vom Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin 2 für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädi- gung ist daher pauschal auf Fr. 1‘500.– festzusetzen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu bezahlen.

Bellinzona, 28. Januar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Anne Valérie Julen Berthod

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.