opencaselaw.ch

BB.2019.119

Bundesstrafgericht · 2019-06-12 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B.,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.119

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- dass A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Datum vom

20. Dezember 2018 (Datierung; Poststempel: 28. Dezember 2018; Ein- gangsstempel: 31. Dezember 2018) Strafanzeige erstattete gegen B. wegen Bilanzfälschung, ungerechtfertigter Bereicherung, Verleumdung, Rufschädi- gung und «Unterlassung Finderlohnzahlung» (Verfahrensakten, Reiter 1);

- die BA am 17. Mai 2019 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand ge- nommen (act. 1.1);

- hiergegen A. mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss beantragt, die BA sei zu verpflichten, sich der Strafanzeige anzunehmen (act. 1);

- die BA der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Ver- fahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.);

- die BA mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Mai 2019 die Strafanzeige des Beschwerdeführers mangels genügender Substantiierung nicht anhand nahm;

- 3 -

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- der Strafanzeige des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt ent- nommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; sich auch aus der Beschwerde diesbezüglich nichts ergibt;

- die BA demnach berechtigt war, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlas- sen;

- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contra- rio);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 -

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 12. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.