Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft - B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B.,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.119
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- dass A. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») mit Datum vom
20. Dezember 2018 (Datierung; Poststempel: 28. Dezember 2018; Ein- gangsstempel: 31. Dezember 2018) Strafanzeige erstattete gegen B. wegen Bilanzfälschung, ungerechtfertigter Bereicherung, Verleumdung, Rufschädi- gung und «Unterlassung Finderlohnzahlung» (Verfahrensakten, Reiter 1);
- die BA am 17. Mai 2019 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand ge- nommen (act. 1.1);
- hiergegen A. mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und sinngemäss beantragt, die BA sei zu verpflichten, sich der Strafanzeige anzunehmen (act. 1);
- die BA der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Ver- fahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.);
- die BA mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Mai 2019 die Strafanzeige des Beschwerdeführers mangels genügender Substantiierung nicht anhand nahm;
- 3 -
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- der Strafanzeige des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt ent- nommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; sich auch aus der Beschwerde diesbezüglich nichts ergibt;
- die BA demnach berechtigt war, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlas- sen;
- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contra- rio);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 -
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft - B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.