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BB.2018.63

Bundesstrafgericht · 2018-05-02 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft, unter Beilage von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2018.63

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Eingabe vom 6. April 2018 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen Bundesrichter B. und „allenfalls gegen weitere Richterinnen und Richter der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts“ Anzeige wegen Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB) erstattete (Verfahrensakten BA, Ordner Lasche 1);

- nach Ansicht von A. Bundesrichter B. im Urteil X. vom 25. September 2017 wissentlich und willentlich gegen Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verstossen habe, indem auf eine Beschwerde A.s mangels angeblicher Legitimation nicht ein- getreten worden sei;

- die Bundesanwaltschaft am 16. April 2018 die Nichtanhandnahme der Straf- sache verfügte (act. 1.1);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 23 April 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nicht- anhandnahmeverfügung vom 16. April 2018 beantragte (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. April 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröff- nete;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststel- lungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachver- halt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begrün- den könnte; sich die Einwendungen des Beschwerdeführers lediglich gegen den Inhalt des Urteils richten;

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- ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid in aller Re- gel keinen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhalts- punkte dafür bestehen, dass Bundesrichter B. seine Amtsgewalt miss- braucht hätte; im Absprechen der Beschwerdelegitimation des Beschwerde- führers gestützt auf die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG entwickelte bun- desgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls kein Missbrauch der Amtsgewalt durch Bundesrichter B. erblickt werden kann;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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- A. - Bundesanwaltschaft, unter Beilage von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.