opencaselaw.ch

BB.2018.42

Bundesstrafgericht · 2018-04-11 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 Februar 2018 einging und darin geltend gemacht wird, dass die Strafan- zeige offensichtlich entweder nicht gelesen oder nicht verstanden worden sei, weshalb um erneute Durchsicht derselben durch einen Sachverständi- gen ersucht werde (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. März 2018 der Beschwerde- kammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten zustellte (act. 4);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);

- die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);

- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO);

- 3 -

- den umfangreichen Eingaben (Grundversion und ergänzte Version) der Be- schwerdeführerin offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen wer- den kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte, weshalb die Bundesanwaltschaft berechtigt war, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen;

- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ab- zuweisen ist;

- ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR).

- 4 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. April 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2018.42

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die A. AG am 13. und 17. Februar 2018 bei der Bundesanwaltschaft Straf- anzeige gegen diverse juristische Personen und eine Anwaltskanzlei wegen „gemeinschaftlich begangenen Verstoss gegen das Schweizerische Strafge- setzbuch“ einreichte (Verfahrensakten BA, Ordner 2, Lasche 4);

- die Bundesanwaltschaft am 27. Februar 2018 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte, da der Eingabe der Anzeigerin kein spezifizierter Tat- vorwurf entnommen werden könne (act. 2);

- bei der Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts am 27. März 2018 eine (am 16. März 2018 der schweizerischen Botschaft in Belgrad überbrachte) Beschwerde der A. AG gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom

27. Februar 2018 einging und darin geltend gemacht wird, dass die Strafan- zeige offensichtlich entweder nicht gelesen oder nicht verstanden worden sei, weshalb um erneute Durchsicht derselben durch einen Sachverständi- gen ersucht werde (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 29. März 2018 der Beschwerde- kammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten zustellte (act. 4);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, namentlich wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);

- die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);

- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftat- bestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO);

- 3 -

- den umfangreichen Eingaben (Grundversion und ergänzte Version) der Be- schwerdeführerin offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen wer- den kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte, weshalb die Bundesanwaltschaft berechtigt war, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen;

- sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ab- zuweisen ist;

- ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 BStKR).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. April 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.