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BB.2018.199

Bundesstrafgericht · 2018-12-04 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2018.199

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest dass:

- A. mit Schreiben vom 5. September 2018 bei der Bundesanwaltschaft (nach- folgend „BA“) eine Strafanzeige wegen „Verbrechen in den Bereichen Völ- kerstrafrecht (insbesondere Verstoss gegen das Folterverbot, Verstösse ge- gen die Menschenrechte), kriminelle Organisation, Geldwäscherei, internati- onale Korruption, etc.“ einreichte (Verfahrensakten BA Ordner Lasche 3);

- A. als Korrespondenzadresse „RA B., Z.-Strasse, Deutschland“ angab, da er selbst ohne festen Wohnsitz sei;

- die BA mit Datum vom 1. November 2018 die Nichtanhandnahme der Straf- anzeige verfügte (Verfahrensakten BA Ordner Lasche 4 = act. 2);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 22. November 2018 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. November 2018 beantragt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);

- die Beschwerdefrist bei Beschlüssen oder Verfügungen mit deren Zustellung an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);

- die angefochtene Verfügung am 5. November 2018 an die vom Beschwer- deführer genannte Korrespondenzadresse zugestellt worden ist (vgl. Sen- dungsverfolgung vom 29. November 2018, Verfahrensakten BA Ordner La- sche 3 = act. 3);

- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin am 15. November 2018 abgelaufen ist;

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- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von in- haftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- die Zustellung der Beschwerde vorliegend von Thailand an die Beschwerde- kammer erfolgte; diese der Schweizerischen Post am 28. November 2018 und somit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist übergeben worden ist (act. 4);

- die Beschwerde daher verspätet eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;

- aus diesem Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.