Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.199
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Die Beschwerdekammer hält fest dass:
- A. mit Schreiben vom 5. September 2018 bei der Bundesanwaltschaft (nach- folgend „BA“) eine Strafanzeige wegen „Verbrechen in den Bereichen Völ- kerstrafrecht (insbesondere Verstoss gegen das Folterverbot, Verstösse ge- gen die Menschenrechte), kriminelle Organisation, Geldwäscherei, internati- onale Korruption, etc.“ einreichte (Verfahrensakten BA Ordner Lasche 3);
- A. als Korrespondenzadresse „RA B., Z.-Strasse, Deutschland“ angab, da er selbst ohne festen Wohnsitz sei;
- die BA mit Datum vom 1. November 2018 die Nichtanhandnahme der Straf- anzeige verfügte (Verfahrensakten BA Ordner Lasche 4 = act. 2);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 22. November 2018 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. November 2018 beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
- die Beschwerdefrist bei Beschlüssen oder Verfügungen mit deren Zustellung an den Adressaten zu laufen beginnt (Art. 384 lit. b StPO);
- die angefochtene Verfügung am 5. November 2018 an die vom Beschwer- deführer genannte Korrespondenzadresse zugestellt worden ist (vgl. Sen- dungsverfolgung vom 29. November 2018, Verfahrensakten BA Ordner La- sche 3 = act. 3);
- die zehntägige Frist zur Beschwerdeerhebung mithin am 15. November 2018 abgelaufen ist;
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- die Frist gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist der Beschwerdeinstanz, der Schweizerischen Post, einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder im Falle von in- haftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO);
- die Zustellung der Beschwerde vorliegend von Thailand an die Beschwerde- kammer erfolgte; diese der Schweizerischen Post am 28. November 2018 und somit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist übergeben worden ist (act. 4);
- die Beschwerde daher verspätet eingereicht worden ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist;
- aus diesem Grund auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.